Leitsatz: 1. Zur Klärung, ob in einer Unterkunft für Asylbewerber untergebrachte Asylbewerber auf Kosten des Trägers der Asylbewerberleistungen eine Wohnung außerhalb einer solchen Einrichtung anmieten dürfen, ist eine Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Abgabe einer Zusicherung über die Übernahme der angemessenen Kosten einer noch anzumietenden Unterkunft zulässig. 2. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber - wie § 2 Abs 1 AsylbLG erkennen lässt - für bis zu vier Jahre von einer ungesicherten Aufenthaltsperspektive ausgeht und noch keine soziale Integration aus Mitteln der Allgemeinheit vorsieht. Dem entspricht die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. 3. Allgemeine Erschwernisse und Unannehmlichkeiten, die mit der Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft verbunden sind, sind hinzunehmen. Dies gilt auch für Nachteile von minderjährigen Kindern im Kontakt mit ihren Spielgefährten in Kindergärten oder Schulen. 4. hier: Einzelfall eines Ehepaars mit fünf Kindern zwischen 2 und 10 Jahren, die seit März 2007 in einer abgeschlossenen Wohneinheit (mit knapp 70 qm Wohnfläche, 3ZKDWC, gesonderte Gemeinschafts-Wasch- und Duschräume) untergebracht waren und sich u.a. auf ihre Familiengröße und -situation, psychische Probleme der Ehefrau sowie eine Behinderung des jüngsten Kindes beriefen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Kosten einer von den Klägern noch anzumietenden Wohnung zu übernehmen hat und damit letztlich um die Frage, ob die Kläger aus dem vom Beklagten betriebenen Übergangsheim für Asylbewerber ausziehen dürfen. Die Kläger sind libanesische Staatsangehörige. Der Kläger zu 2. (* 0. Januar 1976) und die Klägerin zu 1. (* 0. April 1984) reisten mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3. (* 0. März 1999), 4. (* 0. Januar 2001), 5. (* 0. November 2002) und 6. (* 0. Januar 2004) nach ihren Angaben am 7. Februar 2007 auf dem Luftweg aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten kurz darauf einen Asylantrag, den sie mit der Situation im Libanon, insbesondere der kriegerischen Auseinandersetzung mit dem Staat Israel sowie den innerstaatlichen Bedrohungen durch die Hisbollah begründeten. Zugleich sei die Klägerin zu 2. schwanger und es hätte die Gefahr bestanden, dieses Kind zu verlieren. Mit Bescheid vom 6. März 2007 wies die Bezirksregierung B die Kläger zu 1. - 6. dem Beklagten zu. Daraufhin beantragten die Kläger zu 1. - 6. beim Beklagten am 14. März 2007 Leistungen nach dem AsylbLG. Der Beklagte gewährte ihnen ab diesem Zeitpunkt Grundleistungen nach dem AsylbLG, vorrangig in Gestalt von Sachleistungen, und brachte die Kläger zu 1. - 6 im Übergangsheim L Straße , Zimmer-Nr. 00, unter. Für diese Unterbringung setzte er mit Leistungsbescheid vom 14. März 2007 eine Benutzungsgebühr von monatlich 665,46 Euro fest. Diese wurde aus Mitteln nach dem AsylbLG übernommen. Ab dem Monat April 2007 stellte der Beklagte im Übergangsheim L Straße die Gewährung von Sachleistungen in Bezug auf die Lebensmittel von Lebensmittelpaketen auf eine Versorgung über einen sog. Lebensmittelshop um, bei dem die Bewohner der Unterkunft mittels eines Punktekontos Lebensmittel einkaufen können. Ausländerrechtlich erhielten die Kläger zu 1. - 6. nach der Zuweisung nach M vom Landrat des Kreises N als Ausländerbehörde Aufenthaltsgestattungen mit einer Beschränkung auf den Kreis N sowie der Auflage, in der Einrichtung L Straße in M zu wohnen. Am 2. August 2007 wurde die Klägerin zu 7. als Kind der Kläger zu 1. und 2. geboren. Sie kam in der 32. Schwangerschaftswoche im Zusammenhang mit einem Krampfanfall der Klägerin zu 1. als Frühgeborenes durch einen Notkaiserschnitt zur Welt, erlitt eine Gehirnblutung und entwickelte infolgedessen einen Hydrozephalus (Wasserkopf). Sie wurde im St. N1-Krankenhaus in M geboren und am Folgetag in das Städtische Klinikum T verlegt, wo sie mehrfach operiert und bis zum 20. August 2007 behandelt wurde. An diesem Tag wurde sie in das Kinderkrankenhaus S in L1 verlegt, wo zunächst ein sog. Rickham-Ventil und später ein sog. Shunt an ihrem Kopf zur Ableitung von Flüssigkeit operativ eingesetzt wurde. Die neugeborene Klägerin zu 7. wurde nach Rückverlegung am 27. August 2007 bis zum 12. Oktober 2007 und erneut vom 19. Oktober bis 26. Oktober 2007 im Städtischen Klinikum T stationär behandelt. Vom 12. bis 19. Oktober 2007 fand in der L Kinder-Klinik die Shunt-Operation statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums T vom 26. Oktober 2007 (Beiakte 10, Blatt 29 ff.) verwiesen. Unter dem 31. August 2007 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger, welche diese bereits im Asylverfahren vertreten hatte, beim Landrat des Kreises N als Ausländerbehörde unter Berufung auf die Probleme der Klägerin zu 7., ständige epileptische Anfälle der Klägerin zu 1. sowie eine Schwerhörigkeit der Klägerin zu 4, die eine Operation erforderlich mache, jedoch auch allgemein in Anbetracht der Anzahl der Familienmitglieder, der Familie eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und dadurch eine bessere Wohnsituation zu schaffen. Beigefügt war ein ärztlicher Kurzbericht der St. M1 Klinik T vom 23. August 2007 betreffend die Klägerin zu 1., ein Attest des Städtischen Klinikums T betreffend die Klägerin zu 7. sowie ein Attest des Dr. med. R. L2 vom 27. August 2007 in Bezug auf die Klägerin zu 4. Die Ausländerbehörde leitete dieses Schreiben an den Beklagten weiter, weil für die Zuweisung des Wohnraums das Sozialamt der Stadt M zuständig sei. Unter dem 25. September 2007 teilte der Beklagte den Klägern zu ihrem Antrag, ihnen aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Situation eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, mit, dass sie während des laufenden Asylverfahrens in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen seien. Da sie ein ihnen angebotenes weiteres Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft L Straße angenommen hätten, bewohnten sie nun eine Wohneinheit mit 3 Zimmern, WC, Flur und Küchenzeile und verfügten über einen Wohnraum, einschließlich Gemeinschaftsräumen, von ca. 90 qm. Eine andere Form der Unterbringung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Daraufhin machten die Kläger unter dem 5. Oktober 2007 unter Berufung auf ein Attest der Neurologisch-Psychiatrischen Praxis M (Fachärztin für Neurologie Dr. med. T1) vom 27. September 2007 geltend, dass sich die Klägerin zu 1. wegen einer zusätzlichen reaktiven Depression in Behandlung befinde und zur Stabilisierung der psychischen Situation sowie zur Verhinderung weiterer Belastungen dringend der Ruhe in einer abgeschlossenen Wohneinheit bedürfe. Die drei nebeneinander liegenden Zimmer seien nicht ausreichend, insbesondere verursache die unmittelbar an die Wohneinheit der Familie angrenzende Gemeinschaftsküche einen unerträglichen Lärmpegel. Darüber hinaus befinde sich die zu nutzende Gemeinschaftsdusche im Erdgeschoss und die Wohneinheit der Familie im Obergeschoss. Hinzu kämen Probleme mit Bewohnern anderer Nationalitäten, insbesondere sei eines ihrer Kinder bereits durch einen iranischen Mitbewohner angegriffen worden. Im Hinblick auf die nunmehr größere Wohneinheit der Kläger setzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 die Benutzungsgebühren auf monatlich 884,08 Euro fest. Sie nutzen seitdem die Räume 28 (19,3 qm), 29 (16 qm) und 30 (17,6 qm) nebst Küche (10 qm), Flur (3 qm) und WC (3,5 qm) im Obergeschoss des Übergangsheims. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 lehnte der Beklagte – Fachbereich Soziales und Allgemeine Ordnung, Referat Wohnungsangelegenheiten und Flüchtlinge – den Antrag der Kläger, ihnen eine eigene abgeschlossene Wohneinheit außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung zu stellen, auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes ab und führte zur Begründung aus: Die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, ende nach § 53 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet habe. Da sich die Familie der Kläger noch im Asylverfahren befinde, sei sie noch in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen. Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht mehr verpflichtet seien, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, sollten in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Bei einer Entscheidung hierüber seien sowohl das öffentliche Interesse als auch die Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Die Wohneinheit der Kläger verfüge einschließlich Gemeinschaftsräumen jetzt über 111,88 qm. Laut sozialpolitischer Zielvereinbarung seien einem Asylbewerber mindestens 7 qm Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Ihnen stünde mehr als das Doppelte zur Verfügung. Dem auf die Klägerin zu 1. bezogenen Attest sei zu entnehmen, dass sie an Epilepsie und Depressionen leide und aus ärztlicher Sicht eine Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit angeraten wäre. Dem sei entsprochen, da die Familie in der Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohneinheit bewohne. Auch wenn die Klägerin zu 1. in der momentanen Situation (Versorgung von fünf Kindern, von denen zwei krank sind) schwer belastet sei, würde sich an dieser Situation in absehbarer Zeit – auch bei Bezug einer eigenen Wohnung – nichts ändern. Die Wohnungsmiete, die für die Familie nach den geltenden Richtlinien übernommen werden könnte, liege bei einer Maximalwarmmiete von 724,50 Euro für sieben Personen. Eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt mit einer für sie passenden Größe und einer diesem entsprechenden Miete sei in M schwer zu beschaffen. Eine Anmietung einer Wohnung des sozialen Wohnungsbaus sei nicht möglich, da die Familie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus’ keinen Wohnberechtigungsschein erhalten könne. Weil die Familie deshalb auf den freien Wohnungsmarkt zugreifen müsse, könne sie angesichts der dort üblichen hohen Mieten nur eine kleine Wohnung anmieten, was zu einer wesentlich kleineren Lösung als derzeit in der Gemeinschaftsunterkunft führen würde. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit einem wesentlich höheren Lärmpegel als derzeit in der Gemeinschaftsunterkunft zu rechnen. Im Übrigen sei der von ihnen geltend gemachte hohe Lärmpegel aus der Gemeinschaftsküche in der 1. Etage nicht nachvollziehbar, da dort nur eine weitere Familie mit drei Kindern sowie eine weitere Asylbewerberin wohnen würden; die genannte Familie verfüge, wie auch die Familie der Kläger, über eine eigene Küche in ihrer Wohneinheit und benutze die Gemeinschaftsküche nicht. Der Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft habe angegeben, dass es gerade in der 1. Etage sehr ruhig sei. Der Angriff durch einen iranischen Mitbewohner könne nicht bestätigt werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Familie in der Gemeinschaftsunterkunft derzeit von einer Honorarkraft fast exklusiv betreut würde, was in einer Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr möglich wäre. Derzeit fahre die Honorarkraft ständig mit Familienmitgliedern zu Kliniken und Ärzten. Hiermit müssten sie bei einem Auszug dann alleine zurecht kommen. Nach Abwägen aller Einwände stelle die derzeitige Unterbringung die beste Möglichkeit der wohnlichen Versorgung dar, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt könne sogar zu einer Verschlimmerung der Situation führen, und zudem sehe das AsylVfG fast zwingend die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vor. Aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde N über die Geburt der Klägerin zu 7. leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF – Bundesamt) gemäß § 14 a AsylVfG von Amts wegen ein Asylverfahren für die Klägerin zu 7. ein und teilte dies den Klägern zu 1. und 2. unter dem 27. November 2007 mit. Die Bezirksregierung B wies die Klägerin zu 7. mit Bescheid vom 30. November 2007 ebenfalls dem Beklagten zu. Die Ausländerbehörde des Kreises N erteilte auch ihr eine Aufenthaltsgestattung mit der Auflage, in der Einrichtung L Straße zu wohnen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger berief sich in Bezug auf die Klägerin zu 7. gegenüber dem Bundesamt auf deren gesundheitliche Situation infolge der Frühgeburt und der daran anschließenden Problematik und beantragte, ein zielstaatbezogenes Abschiebehindernis festzustellen. Im die Klägerin zu 7. betreffenden Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger vor: - Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums T vom 26. Oktober 2007, - Atteste der Kinderärztlichen Gemeinschaftspraxis N2 aus M vom 18. Februar 2008 und vom 31. Juli 2008, - Bescheid des Landrats des Kreises N über die Bewilligung von Frühförderung in Gestalt von heilpädagogischen Maßnahmen für die Klägerin zu 7. als Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 6. August 2008, - Entwicklungsbericht des Städtischen Klinikums T vom 6. Oktober 2008. Unter dem 5. Dezember 2007 erhoben die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Unterbringung im Übergangsheim vom 29. Oktober 2007 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie in der Lage wären, eine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu finden. Eine für sie angemessene Wohnung sei zu einem Betrag zwischen 670 und 983 Euro zu finden; insofern legen sie Wohnungsangebote über Wohnungen in M, S1 und C vor. Dass die Honorarkraft sie unterstütze, stehe außer Zweifel. Da ihr Asylantrag jedoch nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und sie sich seit Februar 2007 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, sei ihnen menschenwürdiger Wohnraum zu bieten. Mit Leistungsbescheid vom 6. Dezember 2007 setzte der Beklagte die Benutzungsgebühr für die von den Klägern genutzte Unterkunft ab dem Monat Januar 2008 auf monatlich 858,86 Euro fest. Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 lehnte das Bundesamt (Az. 5244317-451) die Asylanträge der Kläger zu 1. - 6. wegen nicht nachgewiesener Einreise auf dem Luftweg als offensichtlich unbegründet ab. Die Anträge auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG lehnte es ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab, weil der Krieg vorbei und der libanesische Staat jetzt gegenüber der Hisbollah schutzwillig und -fähig sei, bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG lehnte es ab, weil eine Gefahr für die Klägerin zu 4. (Q) nicht nachgewiesen und auch nicht erheblich sei; im Übrigen sei eine extreme Gefahrenlage nicht gegeben. Es forderte die Kläger zu 1. - 6. zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte die Abschiebung in den Libanon an. Ein gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2008 geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren (21 L 315/08.A) blieb vor dem erkennenden Gericht ohne Erfolg. Die Asylklage der Kläger zu 1. - 6. ist unter 21 K 1534/08.A beim erkennenden Gericht anhängig. Von der Ausländerbehörde erhielten die Kläger Ende des Monats April 2008 Duldungen ohne die Auflage, in der L Straße zu wohnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 hatte der Beklagte den Widerspruch wegen der Anmietung einer Wohnung unter dem Betreff "Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" zurückgewiesen. Zur Begründung hatte er die Begründung des vorherigen Ablehnungsbescheides vertieft und ergänzt und dazu ausgeführt: Die Kläger befänden sich noch im Asylverfahren. Die vorgelegten Wohnungsangebote seien nicht angemessen. Ihrem Vortrag zu Lärmbelästigungen in der Unterkunft sei nicht zu folgen, da es in der 1. Etage derzeit sehr ruhig sei. Es bestehe ein Alternativangebot im Erdgeschoss, wo eine Wohneinheit mit 3 Zimmern, Küche, Dusche, WC und Flur mit der Möglichkeit zum Anschluss von Trockner und Waschmaschine bestehe. Letztgenannte Geräte würden leihweise zur Verfügung gestellt. Sowohl die Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. leisten innerhalb ihres Übergangsheims aufgrund einer Heranziehung durch den Beklagten gemeinnützige Arbeit (Tätigkeiten im Außenbereich, Arbeiten im Bereich der Wäscherei sowie Reinigungstätigkeiten). Neben der gemeinnützigen Arbeit gehen die Kläger zu 1. und 2. keiner Erwerbstätigkeit nach. Der früher als Kfz-Mechaniker tätige Kläger zu 2. strebt eine Erwerbstätigkeit an; seinen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung lehnte die Agentur für Arbeit F mit Bescheid vom 31. März 2008 ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen; ein später gestellter neuer Antrag ist bisher nicht beschieden worden. Die Klägerin zu 7. erhält vom Kreis N aufgrund Bescheides vom 6. August 2008 heilpädagogische Frühförderung als Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln, welche wöchentlich vom Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. erbracht wird. Zugleich erhält sie zwei Mal wöchentlich Krankengymnastik im Hinblick auf Schwierigkeiten der Grob- und Feinmotorik. Die Kläger haben gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008, der ihnen am 10. März 2008 zugestellt wurde, schon am 8. April 2008 beim Sozialgericht (SG) E – entsprechend der erfolgten Rechtsbehelfsbelehrung – Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, ihnen eine Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zuzuweisen, weiter verfolgen (Az. zunächst S 43 SO 14/08, sodann S 23 AY 2/08). Mit Beschluss vom 2. Mai 2008 hat das SG E den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen, weil § 53 AsylVfG die streitentscheidende Norm und deshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Mit Bescheid vom 24. März 2009 lehnte das Bundesamt (Az. 5289542-451) auch den Antrag der Klägerin zu 7. ab, da eine erhebliche Gefahr nicht vorliege, weil ihre Probleme im Libanon behandelbar seien. Die hiergegen erhobene Klage ist beim erkennenden Gericht anhängig (21 K 2527/09.A). Zur Begründung ihrer Klage mit dem Ziel, aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen und eine Wohnung anmieten zu dürfen, vertiefen und ergänzen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen darüber hinaus im Wesentlichen vor: Sie hätten einen Anspruch auf eine abgeschlossene Wohneinheit außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, insbesondere aufgrund der vorhandenen krankheitsbedingten Einschränkungen. Die Klägerin zu 1. sei psychisch erkrankt. Die Klägerin zu 7. sei schwerstbehindert und leide unter einer schweren allgemeinen Entwicklungsverzögerung, bedürfe ständiger Förderung sowie regelmäßiger neurologischer Kontrolle der Hirnentwicklung und Ableitung mit einem Ventil aufgrund des vorhandenen Hydrozephalus. Auch die Klägerin zu 4. weise Probleme auf, da sie aufgrund von Bombenangriffen im Libanon an einer Schwerhörigkeit leide und zudem infolge der Kriegsereignisse einnässe. In jüngerer Zeit seien ihrer Klassenlehrerin in der Schule Probleme aufgefallen, weshalb sie in der Betreuung des Kinderschutzbundes in M stehe. Weiter seien die Zustände im Übergangsheim L Straße in M in verschiedenster Hinsicht unzumutbar, insbesondere die Situation von durch sie zu nutzenden Gemeinschaftsdusch- und -waschräumen außerhalb ihrer Wohneinheit, die auf einer anderen Etage belegen seien. Ein Umzug in die angebotene Wohneinheit im Erdgeschoss komme für sie nicht in Betracht, da der dort benachbarte sog. "Shop", durch den die Bewohner des Übergangsheims mit Sachleistungen versorgt werden, an den "Markttagen", dienstags und donnerstags, zu einer unglaublichen Lärmbelästigung führe. Da im Hinblick auf die Situation der Klägerin zu 7. von der Feststellung eines zielstaatbezogenen Abschiebehindernisses auszugehen sei, sei langfristig eine Wohnsituation, die die Integration insbesondere im Hinblick auf die bereits schulpflichtigen Kinder ermögliche, sinnvoll. Das Kostenargument könne der Anmietung einer Sozialwohnung nicht entgegen gehalten werden, da auch Unterkünfte in Übergangsheimen häufig zu horrenden Preisen finanziert würden. Die regelmäßige tägliche Betreuung durch die Honorarkraft Frau L3 wird bestritten; zwischenzeitlich führe der Kläger zu 2. die Arztbesuche mit Kindern und Ehefrau durch. Die angebotene Alternativ-Wohneinheit sei nicht geeignet, da zunächst einmal 3 Zimmer für die zahlreichen Kinder nicht ausreichend seien; weiter seien die Zimmer der Wohneinheit nicht miteinander verbunden und lediglich vom Hausflur aus zu betreten, von dem auch sämtliche anderen Heimbewohner Zutritt hätten. Aus diesem Grunde könnten die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen. Die Unterkunft sei insgesamt nicht menschenwürdig: Es handele sich um eine ehemalige Schule, die über keinerlei Komfort verfüge. An den langen Fluren seien die Zimmer hintereinander gereiht, ohne dass eine Wohnlichkeit und Sicherheit hergestellt werden könne. Aufgrund schlechten Schallschutzes herrsche ohrenbetäubender Lärm in den Zimmern, weil man jedes Wort der an der Wohnung vorbeigehenden Personen höre. Weil jeweils für zwei Heime ein Markttag abgehalten werde, sei das Geschäft stärker frequentiert, als wenn dies nur für wenige Personen der Fall wäre. Im Hinblick auf den anberaumten Ortstermin des Gerichts sei hinsichtlich der den Klägern angebotenen Wohnung vor diesem Termin eine betriebsame Hektik ausgebrochen, wobei mindestens 10 Firmen, wie Anstreicher, Gas- und Wasserinstallateur, Elektrik, Trockenbauer etc. damit beschäftigt gewesen seien, die Wohnung herzurichten. Zudem seien auch Türen eingesetzt worden, die vorher nicht da gewesen seien. Das Problem des Versorgungsshops und der Geräuschbelästigung an Markttagen bestehe fort. Dabei kämen auch aus einem Heim gegenüber 14 - 16 Personen. Die notwendige Nutzung der allein vorhandenen Gemeinschaftsdusch- und -waschräume sei insbesondere deshalb problematisch, weil die Klägerin zu 4. einnässe und deshalb jeden Morgen um 6.00 Uhr vor Schulbeginn geduscht werden müsse. Dies müsse die Klägerin zu 1. mit ihr durchführen, was einen Weg durch unbeheizte Flure in den Keller mit sich bringe. Zudem würden alle Kinder darunter leiden, dass sie im Asylantenwohnheim wohnen und deshalb, insbesondere wegen der benachbarten Forensik, ihre Schul- oder Kindergartenfreunde nicht zu sich nach Hause einladen könnten. Wenn solche Einladungen erfolgen würden, würden sie wegen der dortigen Situation von den anderen Kindern nicht wahrgenommen. Gemeinsame Spiele-Nachmittage in der Freizeit fänden daher für die minderjährigen Kläger nicht statt. Dies mache sie zu Außenseitern und führe zu sozialer Vereinsamung. Insbesondere in Bezug auf das Kind Q sei hervorzuheben, dass diese sich in der Zwischenzeit sehr zurückgezogen habe und auf die Klassenlehrerin depressiv wirke. Letztere habe dafür gesorgt, dass Q an einer therapeutischen Maßnahme teilnehme. Dies werde durch den Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband M e.V. durchgeführt. In Bezug auf ihren Vortrag zur gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 4. sowie der Klägerin zu 7. haben die Kläger ärztliche Bescheinigungen eingereicht. Weiter haben sie Entwicklungsberichte des jeweiligen Kindergartens bzw. der jeweiligen Grundschule hinsichtlich der Kläger zu 3. - 6. eingereicht. Zur Betreuung der Klägerin zu 4. haben sie eine Bescheinigung seitens des Deutschen Kinderschutzbundes vom 2. November 2009 eingereicht. Wegen des Inhalts der genannten Bescheinigungen wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 zu verpflichten, eine Zusicherung über die Übernahme der angemessenen Kosten einer Wohnung außerhalb des Übergangsheims L Straße abzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft und ergänzt er die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt hierzu aus: Mittlerweile sei eine Änderung eingetreten, da mitgeteilt wurde, dass die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden sei und das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 9. April 2008 – 21 L 315/08.A – einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt habe. Deshalb sei nunmehr nicht § 53 AsylVfG anzuwenden, sondern § 3 AsylbLG. Auch unter Berücksichtigung dessen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft. Grundsätzlich sei die Unterkunft als Teil der Asylbewerberleistungen als Sachleistung zu gewähren, woran der Beklagte auch festhalte. Im gesamten Zuständigkeitsbereich sei kein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Dies sei bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Krankheitssituation, auch hier angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Familie über eine abgeschlossene Wohneinheit verfüge und der besonderen Situation des Kindes D durch ein zusätzliches Zimmer Rechnung getragen werde. Die bedauerliche Situation Ds werde durch die Unterkunft nicht beeinträchtigt. Soweit das zusätzliche Zimmer, das im Hinblick auf Ds Gesundheit zur Verfügung gestellt worden sei, von der Familie nicht nur für sie genutzt werde, sei dies deren Entscheidung. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass die Kläger eine ihren Bedürfnissen entsprechende Mietwohnung in M, die sich innerhalb der Höchstgrenze für die angemessenen Unterkunftskosten halte, kaum finden dürften. Die von ihnen vorgelegten Wohnungsangebote lägen jedenfalls geringfügig oberhalb der Mietobergrenze und enthielten zudem wohl zu geringe Nebenkosten. Weiter würden die Kläger bei einem Auszug aus der Unterkunft den Vorteil der dort gegebenen Anbindung an das System der sog. Honorarkräfte verlieren, bei dem insbesondere Frau L3 die Kläger intensiv betreut habe und insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt von D fast täglich Fahrten mit der Klägerin zu 1. zum Krankenhaus oder zur Ärztin unternommen habe. Weiter sei davon auszugehen, dass auch bei einer anzumietenden Wohnung in dem in Betracht kommenden Preissegment Beeinträchtigungen durch andere Mitbewohner oder ähnliches, insbesondere Lernbelästigungen, auftreten würden. Alternativ werde den Klägern statt der bisherigen Wohneinheit (Zimmer 28 bis 30) eine im Erdgeschoss belegene Wohneinheit (Zimmer 8 bis 10) angeboten, bei der die Kläger ebenfalls drei große Wohnräume mit einer integrierten Küchenzeile zur Verfügung hätten und zudem ein Flur, in dem man einen Schrank aufstellen könnte, sowie ein großes Badezimmer mit eigener Dusche und WC zur Verfügung stünde, in dem man auch eine Waschmaschine und einen Trockner anschließen könnte. Letztere Geräte könnten leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es sei dort ebenfalls ein separates Zimmer für das erkrankte Kind D vorhanden. Sowohl in dieser angebotenen Wohneinheit als auch in der bisher genutzten Wohneinheit seien die Räume durch Türen miteinander verbunden und die vorhandenen Türen zum Gang der Einrichtung seien verschlossen und dadurch für Fremde bzw. Unbefugte nicht zu betreten. Zu dem Übergangsheim L Straße allgemein: Dieses Gebäude sei nie eine Schule gewesen, sondern habe zu den angrenzenden Rheinischen Kliniken M gehört. Besondere Renovierungsarbeiten oder ähnliches im Hinblick auf den gerichtlichen Ortstermin seien nicht vorgenommen worden. Soweit die Kläger von einem "Heim gegenüber" sprächen, sei damit eventuell ein zu dem Übergangsheim gehörender Anbau gemeint. Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen: - Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum AsylbLG bzw. der Unterbringung der Kläger im Übergangsheim L Straße (Beiakten 1 und 2); - Ausländerakten des Kreises N als Ausländerbehörde für alle Kläger (Beiakten 3 bis 9); - Vorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger zu 1. bis 6. (Az.: 5244317-451, Beiakte 11) sowie in Bezug auf die Klägerin zu 7. (Az.: 5289542-451, Beiakte 10); - Verwaltungsvorgang des Schulamtes des Kreises N zur Frühförderung der Klägerin zu 7. (Beiakte 12). Der Einzelrichter hat am 26. Januar 2009 einen Ortstermin im Übergangsheim L Straße durchgeführt, bei dem die Kläger zu 1., 2. und 7. sowie Vertreter des Beklagten und die Honorarkraft Frau L3 sowie der Hausmeister I anwesend waren. Es ist die Einrichtung insgesamt und insbesondere auch die aktuell genutzte Wohneinheit sowie die angebotene Wohneinheit in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins und die gefertigten Fotoaufnahmen verwiesen. Weiter hat der Einzelrichter zur Abklärung der gesundheitlichen Situation Befundberichte eingeholt: - Bezüglich der Klägerin zu 1. von Frau Dr. med. T1 aus M; - bezüglich der Klägerin zu 7. von den Dres. med. N2 aus M, von Frau Dr. med. H (Gesundheitsamt des Kreises N – Außenstelle M -), der Dipl.-Sozialpädagogin A. X (Gesundheitsamt des Kreises N – sozialpädagogische Beratungsstelle –) sowie der Leiterin der Frühförderung des Lebenshilfe e.V. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren bei der 21. Kammer des Gerichts (21 L 315/08.A, 21 K 1534/08.A und 21 K 2527/09.A) und die beigezogenen oben aufgeführten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das erkennende Gericht ist – statt der Sozialgerichtsbarkeit – aufgrund bindender Verweisung durch den Beschluss des Sozialgerichts E vom 2. Mai 2008 im Verwaltungsrechtsweg zur Entscheidung berufen (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. November 2008 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft, da die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begehren. Bei der begehrten Zusicherung der Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten einer noch anzumietenden Wohnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Für dieses Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger zum aktuellen Zeitpunkt nicht unmittelbar die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erreichen können. Hierfür mangelt es an einem entsprechenden Unterkunftsbedarf in Gestalt einer wirksamen Mietverpflichtung, der erst mit der Anmietung einer Wohnung entsteht, vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2008 – L 20 B 49/08 SO ER –, FEVS 60, 138 ff., bzw. Juris, Rn. 52. Sie können aber auch keine grundsätzliche Entscheidung des Trägers der Asylbewerberleistungen über eine Zustimmung zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft und zur Anmietung einer Wohnung erreichen, denn eine Zustimmung zum Bezug bzw. zur Anmietung einer Wohnung (wie sie z. B. in § 29 Abs. 1 Satz 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – SGB XII – vorgesehen ist) kann nicht dem Grunde nach erfolgen und setzt das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 – L 20 B 2/09 AY ER –, Juris, Rn. 31 ff. Da aber ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Klärung der (leistungsrechtlichen) Berechtigung von Asylbewerbern zum Auszug aus Gemeinschaftsunterkünften besteht, bevor diese eine rechtlich bindende mietvertragliche Verpflichtung eingehen, ist der hier gewählte Antrag auf Verpflichtung zur Abgabe einer Zusicherung über die Übernahme der angemessenen Kosten einer noch anzumietenden Unterkunft sinnvoll. Dies lässt die Frage der konkreten Höhe der angemessenen Kosten offen, die nur im Einzelfall bei Vorliegen eines konkreten Mietangebots geprüft werden können. Die grundsätzliche Frage, um die es zunächst regelmäßig – und so auch hier – geht, kann auf diese Weise auf den Einzelfall bezogen, jedoch ohne die auf die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten bezogenen Detailfragen, einer Klärung zugeführt werden. Hierdurch wird vermieden, dass Asylbewerber mit einem entsprechenden Wunsch eine Wohnungssuche betreiben müssen, die zu einem konkreten Mietangebot führt, welches dann, wenn der Leistungsträger mit dem Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nicht einverstanden ist, wegen der für ein Klageverfahren erforderlichen Zeit verfällt. Dies könnten sie nur durch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vermeiden suchen, dessen Erfolg jedoch häufig unter Berücksichtigung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache am Erfordernis eines Anordnungsgrundes scheitern dürfte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung, noch ist der Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Deshalb haben sie auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung, angemessene Kosten einer noch anzumietenden Wohnung für die Kläger aus Mitteln nach dem AsylbLG zu übernehmen könnte sich allein aus § 3 Abs. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 38 VwVfG NRW ergeben. Es kann dabei offen bleiben, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung im Hinblick auf die Erteilung eines Verwaltungsakts (bei Ermessensreduzierung auf Null) oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, soweit ein Anspruch auf die Erteilung dieses Verwaltungsakts oder auf entsprechende Ermessensausübung besteht, vgl. insofern Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 38, Rn. 24 f., m. w. N., da die Kläger weder einen asylbewerberleistungsrechtlichen Anspruch darauf haben, dass der Beklagte die der Höhe nach angemessenen Kosten einer anzumietenden Wohnung übernimmt, noch die angegriffenen Bescheide ihrerseits ermessensfehlerhaft sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind u.a. Ausländer leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Die Leistungsberechtigten erhalten zunächst für 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, soweit die Leistungen nicht nach § 1 a AsylbLG auf das unabweisbar Gebotene eingeschränkt sind. Nach 48 Monaten des Bezuges von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG kommen unter weiteren Voraussetzungen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend dem SGB XII in Betracht. Bei Gewährung von Grundleistungen wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt. Nach Satz 4 der Vorschrift erhalten sie einen geringen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden, soweit dies nach den Umständen erforderlich ist. Satz 2 legt die Höhe der in diesem Fall zu zahlenden Beträge fest und regelt, dass die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat zusätzlich zu übernehmen sind. Nach diesen Grundsätzen ist weder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer anzumietenden Wohnung (bzw. auf Zahlung einer Geldleistung für die Miete einer entsprechenden Wohnung) gegeben, noch ist ein Ermessensfehler bei der Ablehnung ersichtlich. Zwar sind die Kläger als nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigte Ausländer, die noch nicht § 2 Abs. 1 AsylbLG und – soweit ersichtlich – auch nicht § 1 a AsylbLG unterfallen, nicht mehr verpflichtet, nach § 47 AsylVfG in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, jedoch liegen keine Umstände vor, die es im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erforderlich machen, die Grundleistungen in Geld zu erbringen und ihnen so die Anmietung einer Wohnung zu ermöglichen. Ihnen ist es auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens weiterhin zuzumuten, im Übergangsheim L Straße in M zu wohnen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG Asylbewerber, die – wie die Kläger – nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, wobei sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung endet nach Abs. 2 der Vorschrift erst, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten oder Flüchtling anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat. Diese asylverfahrensrechtliche Vorschrift richtet sich unmittelbar an die zuständigen Ausländerbehörden, die dies im Wege von Wohnsitzauflagen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG umsetzen, ist jedoch vom AsylbLG-Träger bei seinen Entscheidungen über die Unterbringung von Asylbewerbern zu berücksichtigen, vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 2. Oktober 2000 – M 6a E 00.3846 –, Juris Rn. 46. Der Beklagte als AsylbLG-Träger hat insofern allerdings nur darüber zu entscheiden, für was für eine Unterkunft er die Kosten trägt. Da eine Wohnsitzauflage der Ausländerbehörde nicht vorliegt, gibt es keine Verpflichtung der Kläger, in dem Übergangsheim zu wohnen; allerdings verfügen sie nicht über Mittel, eine Wohnung anzumieten und es ist ihnen nach aktuellem Stand auch nicht erlaubt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so Einkommen zu verschaffen. Der Rechtsstreit ist bei Beachtung dieser Situation zu Recht nicht gegen die Ausländerbehörde gerichtet mit dem Begehren, eine (hier nicht mehr vorhandene) Wohnsitzauflage aufzuheben, sondern es geht gegenüber dem AsylbLG-Träger allein um die asylbewerberleistungsrechtliche Entscheidung, ob die Kosten einer Mietwohnung übernommen werden. Das AsylbLG, das Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes an Asylbewerber regelt, die – wie die Kläger – u.a. Duldungen nach § 60 a AufenthG besitzen, geht im Gegensatz zur Sozialhilfe, die an ein gesichertes Aufenthalts- und Bleiberecht geknüpft ist und eine Reintegration der Hilfebedürftigen in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben bezweckt, lediglich von einem Grundbedarf aus, der das zum Lebensunterhalt Unerlässliche enthält. Leistungen werden gegenüber der Sozialhilfe vereinfacht und an die Bedürfnisse eines nur kurzen vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik angepasst. Kennzeichnend hierfür ist zum einen die deutliche Absenkung des Lebensstandards und der grundsätzliche Vorrang von Sachleistungen, § 3 Abs. 1 AsylbLG. Das Sachleistungsprinzip gilt vor allem für die Unterbringung, d.h. die Leistungsberechtigten sind vorrangig in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da ein Asylbewerber in seiner Freiheit und Selbstverwirklichung nicht grundsätzlich dadurch beeinträchtigt wird, dass der Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Sachleistungen und Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften gewährt wird, wie es auch § 53 Abs. 1 AsylVfG für den Regelfall vorsieht. Dies dient u.a. auch der Reduzierung der durch die Versorgung der Asylbewerber entstehenden Kostenlast und soll einer Verfestigung des Aufenthaltes entgegenwirken. Deshalb ist grundsätzlich der Bedarf an Unterkunft durch Sachleistung, d. h. durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zu decken. Nur ausnahmsweise – und auch hier sind die Erwägungen zu § 53 AsylVfG heranzuziehen – ist eine Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft möglich, wobei dies im Ermessen der Behörde steht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an dieser Art der Unterbringung mit dem privaten Interesse abzuwägen, wobei auch Gesichtspunkte der Kostenersparnis eine Rolle spielen können. Allgemeine aus der gemeinschaftlichen Unterbringung folgende Beschwernisse und Einschränkungen sind grundsätzlich hinzunehmen und müssen hinter dem gesetzlich bestimmten Interesse des Staates zurücktreten. Nur bei atypischen individuellen Verhältnissen können private Belange unter Umständen Vorrang beanspruchen. Vgl. VG München, a. a. O., und Beschluss vom 15. Mai 2001 – M 6 E 01.1626 –, Juris Rn. 19; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2007, § 53 Rn. 6 ff. Als die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung begründende und bei dieser zu berücksichtigende Umständen kommen in Betracht: Alle konkreten, aus der Unterbringungssituation, den örtlichen Gegebenheiten, der Person des Leistungsberechtigten, seiner Angehörigen oder Lebenspartner sich ergebenden Sachverhalte, die trotz des von Gesetzes wegen gewollten grundsätzlichen Vorrangs der Sachleistungsgewährung einen Rückgriff auf andere Formen der Leistungserbringung nahe legen und sachlich rechtfertigen. Als objektive Umstände kommen in Betracht die fehlende tatsächliche Möglichkeit, in einer Gemeinschaftsunterkunft den notwendigen Bedarf an Ernährung durch Sachleistungen in Form von Essenspaketen o.ä. decken zu können, große räumliche Entfernungen oder unüberwindbare organisatorische Probleme, die z. B. der Aushändigung von Wertgutscheinen entgegenstehen können. Als subjektive private Belange sind alle schützenswerten Interessen anzusehen, insbesondere familiäre Bindungen, gesundheitliche Gesichtspunkte sowie Bedürfnisse kultureller, religiöser, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Art. Das Mindestmaß der Anforderungen an die Unterbringung folgt aus der Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 des Grundgesetzes (GG). Siehe Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), März 2007, § 3, Rn. 74; GK-AsylVfG, a. a. O., § 53, Rn. 7 f. Nach den dargestellten Grundsätzen liegen keine Umstände vor, die eine Abweichung vom Sachleistungsprinzip erforderlich machen. Zunächst ist offensichtlich die Menschenwürde der Kläger nicht verletzt. Der Beklagte hat ihren Bedürfnissen und der Situation einer Familie mit fünf minderjährigen Kindern zwischen (aktuell) zwei und zehn Jahren Rechnung getragen, indem er ihnen eine abgeschlossene Wohneinheit zur Verfügung gestellt hat, die sie nicht mit anderen teilen müssen und die immerhin über eine Wohnfläche von ihnen allein zur Verfügung stehenden 69,4 qm (ohne die vom Beklagten z. B. im Schriftsatz vom 16. Januar 2009 anteilig hinzugerechneten Gemeinschaftsflächen von 42,48 qm) verfügt. Dass sie in Bezug auf die Körperpflege auf die im Erdgeschoss und für sie deshalb ein Stockwerk tiefer belegenen Gemeinschafts-Dusch- und –Waschräume angewiesen sind, ist gemessen am Maßstab der Menschenwürde unproblematisch, wie schon der Vergleich z. B. mit in Bundeswehr-Kasernen untergebrachten Wehrpflichtigen zeigt. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei ihnen um eine siebenköpfige Familie handelt, da der Beklagte dem – wie gesagt – mit der von ihnen aktuell genutzten Wohneinheit Rechnung getragen hat. Anders wäre es z. B., wenn sie auf einen einzigen (großen) Raum ohne jede räumliche Rückzugsmöglichkeit verwiesen wären, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 ME 476/03 –, NVwZ-RR 2004, 298 f.: für 4-köpfige Familie mit 2 schulpflichtigen Kindern ist ein Raum mit 20 qm einschließlich Dachschräge auf Dauer nicht genug, was nicht der Fall ist. Die Kläger haben es in der Hand, die Nutzung der drei Wohnräume (Zimmer 27 – 29) so zu gestalten, dass sich für einzelne von ihnen bei Bedarf Rückzugsmöglichkeiten ergeben bzw. anlassbezogen schaffen lassen. Dies stellt sich für sie nicht anders dar, als für einkommensschwache bzw. Sozialleistungen beziehende Familien, die ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend auf für heutige Maßstäbe eher kleine Wohnungen angewiesen sind. Soweit die Kläger Lärmbelästigungen durch die gegenüber ihrer Wohneinheit befindliche Gemeinschaftsküche sowie Schwierigkeiten mit anderen Bewohnern angeführt haben, haben sie diesen Vortrag nicht aufrecht erhalten bzw. nicht substantiiert. Dies – wie auch andere Details ihres Vorbringens, wie die Frage, ob und wie die Flure beheizt sind etc. – ist zudem ohne Bedeutung, da es zu den aus der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft folgenden Unannehmlichkeiten gehört, die hinzunehmen sind. Die Notwendigkeit der Anmietung einer Wohnung besteht auch nicht insofern, als die Kläger die aus ihrer Familiensituation folgenden Schwierigkeiten mit der morgendlichen Nutzung der Gemeinschafts-Dusch- und –Waschräume im Erdgeschoss, insbesondere im Zusammenhang mit dem eventuellen Einnässen der Klägerin zu 4. (Q), vorbringen. Das Gericht hat von weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht abgesehen, weil dies offen gelassen werden kann. Zunächst haben es die Kläger in der Hand, diese für sie sicher mit Belastungen versehene Situation abzuwenden, die durch von anderen Bewohnern eventuell ausgehende Belästigungen (Fotografieren mit Digitalkameras oder Foto-Handys unter den Türen der Duschkabinen hindurch) noch verschärft werden mag. Der Beklagte hat ihnen seit längerem die aus den Zimmern 8, 9 und 10 bestehende Wohneinheit angeboten, in der sie neben einem Flur, in dem Raum für einen Schrank wäre, auch über ein größeres Badezimmer mit Dusche verfügen würden, welches sogar noch die Möglichkeit für den Anschluss von leihweise zur Verfügung zu stellender Waschmaschine und Wäschetrockner bieten würde. Diese Wohneinheit hat den Nachteil, dass sie nicht über eine abgetrennte Küche verfügt – diese ist in Zimmer 8 integriert –, und die Kläger Lärmbelästigungen durch den Lebensmittelshop fürchten. Unabhängig davon, dass der Einzelrichter die Lärmbelästigungen im Ortstermin am Montag, 26. Januar 2009, während der Shop-Öffnungszeit nicht bemerkt hat, scheinen diese Nachteile, deren Vorliegen unterstellt, zumutbar. Die Kläger können eine eigene Entscheidung treffen, ob ihnen eine Wohneinheit, in der sie über alles verfügen, was in einer bescheidenen, kleinen Mietwohnung nach heutigem Standard auch vorhanden ist (einschließlich Badezimmer mit Dusche, WC, Waschmaschine und Wäschetrockner), lieber ist als die ruhige Wohneinheit mit separater kleiner Küche im Obergeschoss, und dabei die Vor- und Nachteile der Wohneinheiten gegeneinander abwägen. Weiterhin hält der Einzelrichter die mit der Nutzung der Gemeinschafts-Dusch- und Waschräume verbundenen Unannehmlichkeiten für zumutbar, insbesondere schon deshalb, weil die Kläger zu 1. und 2. zwar dafür sorgen müssen, dass ihre schulpflichtigen bzw. einen Kindergarten besuchenden Kinder (die Kläger zu 3. bis 6.) morgens zeitgerecht fertig sein müssen, sie selbst aber – weil ihnen dies derzeit nicht erlaubt ist – keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und insofern in anderer Weise zeitlich und organisatorisch gefordert sind, als dies für Eltern der Fall ist, bei denen beide oder ein Elternteil erwerbstätig sind. Der Verbleib im Übergangsheim L Straße ist den Klägern auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie sich dort bereits seit Februar 2007 – und damit seit 33 Monaten – aufhalten. Zwar ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig, Asylbewerber auf unbestimmte Zeit in der mit Unannehmlichkeiten, Schwierigkeiten und Einschränkungen verbundenen und einer Integration nachteiligen Situation einer Unterbringung in einem Übergangsheim bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft zu belassen. Der Einschätzung, dass eine derartige Unterbringung von mehr als neun Monaten (oder eines anderen vergleichsweise kurzen Zeitraums) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar sei, vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 53, Rn. 35, folgt der Einzelrichter nicht. Der Gesetzgeber hat schon zuvor durch § 2 Abs. 1 AsylbLG deutlich gemacht, dass er es Asylbewerbern zumutet, über einen deutlich längeren Zeitraum (nach der Vorgänger-Fassung dieser Vorschrift für 36 Monate) mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und damit zugleich im Regelfall mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs als Sachleistung in Gemeinschaftsunterkünften auszukommen. Erst dann erhalten die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem SGB XII (und damit eventuell auch Unterkunft außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften). Dieser Zeitraum ist mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970 ff.) auf 48 Monate verlängert worden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes). Der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zu diesem Gesetz ist zu entnehmen, dass es bei der Anhebung darum ging, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zu ermutigen, ihren Lebensunterhalt möglichst durch eigene Arbeit und nicht durch Leistungen des Sozialsystems zu sichern. Mit der 48-Monats-Frist sollte ein Gleichlauf mit der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG und der Änderung von § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) erzielt werden. Zugleich sei diese einheitliche Stufung nach vier Jahren gerechtfertigt, da bei den nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten angesichts der ungewissen Aufenthaltsperspektive grundsätzlich kein sozialer Integrationsbedarf vorhanden sei. Die Entscheidung über den Beginn der höheren Leistungen analog dem Sozialgesetzbuch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die für die Integration in hiesige Lebensverhältnisse zu gewähren seien, hänge vom Grad der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts ab. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf bessere soziale Integration gerichtet sind. BTDr. 16/5065, A.IV., S. 155, sowie B. Zu Art. 6, zu Nummer 2 (§ 2), S. 232. Diesen Ausführungen entnimmt der Einzelrichter, dass der Gesetzgeber für bis zu vier Jahre von einer ungesicherten Aufenthaltsperspektive ausgeht und noch keine soziale Integration aus Mitteln der Allgemeinheit vorsieht. Dem entspricht die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Es ist auch nicht wegen der gesundheitlichen Situation der Klägerinnen zu 1. (S2), 4. (Q) und 7. (D) erforderlich, die Kosten einer Mietwohnung zu übernehmen. Zwar kann eine Erkrankung eines Leistungsberechtigten grundsätzlich einen Grund für eine Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften darstellen, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – L 7 AY 10/06 ER –, SAR 2006, 130 ff. Jedoch setzt dies voraus, dass dies wegen der Erkrankung unbedingt erforderlich ist, weil die Erkrankung eine Folge der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft ist oder eine durch andere Umstände verursachte Erkrankung durch den Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft in erheblicher Weise negativ beeinflusst wird. Letzteres ist der Fall, wenn die Heilung dadurch ausgeschlossen, verzögert oder erheblich erschwert wird, oder das Leiden gar durch die Gemeinschaftsunterkunft verschlimmert wird. All dies ist in Bezug auf die feststellbaren Erkrankungen nicht der Fall. Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 7. Sie ist ausweislich der vorliegenden Atteste und Bescheinigungen, insbesondere des Berichts des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin am Städtischen Klinikum T (Chefarzt Dr. med. T2) vom 26. Oktober 2007 in der 32. Schwangerschaftswoche im Zusammenhang mit einem Krampfanfall der Klägerin zu 1. als Frühgeburt mit Notkaiserschnitt zur Welt gekommen, wurde fünf Tage bei teilweiser Intubation künstlich beatmet und hat in der Folgezeit eine Gehirnblutung erlitten, die zur Entwicklung eines Wasserkopfes führte. In Operationen wurde Ende August 2007 ein Rickham-Ventil und Mitte Oktober 2007 ein Shunt gelegt. Diese Zeit bis zur Krankenhaus-Entlassung war nach dem Entlassungsbericht ohne Zweifel von schwerwiegenden Eingriffen, traumatischen Erlebnissen und erheblichen gesundheitlichen Problemen geprägt. Der Entlassungsbericht endet im Abschnitt "Verlauf und Therapie" jedoch erfreulich damit, dass sie am 26.10. das Kind in gutem klinischen Allgemeinzustand und mit sicherem Trinkverhalten in die Obhut der Eltern sowie die weitere kinderärztliche Betreuung entlassen konnten, da sich bei der Entlassungsuntersuchung keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die dort aufgeführten Empfehlungen für die Folgebehandlung und weitere Maßnahmen enthielten: Fäden der OP-Narbe ziehen; Fortführung einer begonnenen Impfbehandlung gegen Hepatitis B; Aufnahme des Impfprogramms gemäß Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO); engmaschige Kontrolle des Kopfumfanges, zunächst wöchentlich, und des Wachstums; Fortführung der Krankengymnastik/ Einleitung einer Frühförderung; Anbindung an die Risikosprechstunde des Krankenhauses mit Erstvorstellung in 3 Monaten; Prüfung der Durchgängigkeit des Schlauchsystems bei Verdacht auf Shunt-Dysfunktion; poststationäre schädel- und abdomensonographische Verlaufskontrolle in der Klinik am 9. November 2007 (mit Anmerkung "wenn dann unauffällig, Intervalle deutlich strecken"); Vorstellung in der kinderchirurgischen Sprechstunde der Kinderklinik L1 im Frühjahr 2008 und dann jährlich zur Shuntkontrolle; ambulante augenärztliche Routineuntersuchung mit ca. 1 Lebensjahr; stationäre Durchführung einer Kontroll-BERA (= Hirnstammaudiometrie) und Kontroll-OAE (= Messung der otoakustischen Emissionen) in Sedierung in ca. 4 Wochen. Die meisten dieser Maßnahme dürften nachfolgend erledigt worden sein. Nichts davon hat konkret einen Bezug zur Unterbringungssituation der Kläger in der Weise, dass es durch diese Situation ausgeschlossen oder erschwert würde. Dem Entwicklungsbericht des Städt. Klinikums T (wiederum Chefarzt des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. med. T2) vom 6. Oktober 2008 lässt sich entnehmen: Die Klägerin zu 7. sei zur routinemäßigen Verlaufskontrolle bei shuntversorgtem posthämorrhagischem Hydrozephalus im Krankenhaus bei stationärer Aufnahme untersucht worden. Sie habe sich bei zufriedenstellendem Wachstumsverlauf des Schädels in erfreulich gut entwickeltem Zustand gezeigt. Die medizinischen Erhebungen und Untersuchungen im Hinblick auf die frühere Gehirnblutung, den Hydrozephalus sowie den Shunt verliefen unauffällig, abgesehen davon, dass festgestellt wurde, dass das im Schädel eingesetzte Codman-Hakim-Ventil eine nicht verstellbare Variante ist. Als Empfehlungen sind aufgeführt: Regelmäßige Kontrollen in jährlichen Abständen (Klinik, Röntgen und Sonographie); MRT-Kontrolle bei klinischer Indikation; Fortführen der Frühförderung. Die genannten Kontrollen erfolgen in Kliniken und stehen damit wiederum außer Bezug zur Wohnsituation. Auf die Frühförderung wird nachfolgend eingegangen. Der jüngste Entwicklungsbericht des Städt. Klinikums T vom 9. Oktober 2009 über die "jährliche Kontrolle MRT-Schädel" lässt keine Probleme erkennen, sondern vermittelt den Eindruck eines aus der Sicht des Krankenhauses mittlerweile unproblematischen Verlaufs. Die Atteste der Kinderärztlichen Gemeinschaftspraxis N2 aus M ergeben (im Wesentlichen) in Übereinstimmung mit dem Vorstehenden, dass es sich bei der Klägerin zu 7. um ein Frühgeborenes der 31. (oder 32.) Schwangerschaftswoche mit erheblichen Komplikationen handele: Es sei aufgrund von Infektionen, Beatmung und Frühgeburtlichkeit zu einer Gehirnblutung mit Entwicklung eines Hydrozephalus gekommen, der eine Ableitung benötigt habe. Hierdurch bedingt habe bei ihr eine schwere allgemeine Entwicklungsverzögerung vorgelegen; sie bedürfe der ständigen Förderung durch Frühförderung und Krankengymnastik sowie der regelmäßigen neurologischen Kontrolle der Hirnentwicklung und einer Ableitung mit dem Shunt (Atteste vom 18. Februar 2008 – Beiakte 1 –, sowie vom 31. Juli 2008 – Beiakte 10, Bl. 42). Zugleich hat diese kinderärztliche Praxis mit Attest vom 24. Juli 2008 (Bl. 72 der Gerichtsakte) bescheinigt, für die Klägerin zu 7. sei aufgrund ihrer Erkrankung eine besondere Betreuung und kindgerechte Umgebung besonders wichtig. Da nach Angabe ihrer Mutter (der Klägerin zu 1.) die Familie eine 2-Zimmer-Wohnung bewohne, sei aus medizinischer Sicht ein eigenes Zimmer für die Klägerin zu 7. sinnvoll. Unabhängig von der Frage, was unter der angesprochenen besonderen Betreuung und kindgerechten Umgebung zu verstehen ist, und ob es im asylbewerberleistungsrechtlichen Sinne "erforderlich" bedeutet, wenn der Kinderarzt von "medizinisch sinnvoll" spricht, hat der Beklagte auf diese Bescheinigung reagiert und den Klägern ein weiteres Zimmer zur Verfügung gestellt. Wie die Kläger dieses nutzen, liegt in ihrer Entscheidung. Wenn sie es unbedingt wollten, wäre eine Raumaufteilung und -nutzung möglich, bei der die Klägerin zu 7. ein Zimmer für sich hätte. Weiter hat die Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis N2 unter dem 26. November 2007 der Klägerin zu 7. wegen einer zentralen Koordinationsstörung und Störung der Grob- und Feinmotorik zur Förderung und Besserung der Koordination und Grob- und Feinmotorik sowie Sicherung der Mobilität "KG ZNS Kinder" verordnet (Beiakte 1), also wohl Krankengymnastik für Kinder betreffend das zentrale Nervensystem. Diese erhält die Klägerin zu 7. nach den Angaben der Kläger, in Übereinstimmung mit dem auf dem KG-Rezept ersichtlichen Behandlungsverlauf von Anfang Dezember 2007 bis Anfang Februar 2008, zwei Mal wöchentlich in ihrer Wohneinheit im Übergangsheim, nach der Rechnung vom 24. Februar 2008 (Beiakte 1) vom Frühbehandlungszentrum des Vereins zur Förderung spastisch gelähmter und anderer körperbehinderter Kinder e.V. P. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese physiotherapeutische Behandlung im Übergangsheim schlechter möglich sein sollte als in einer Mietwohnung. Ähnliches gilt für die bereits in den bisher erwähnten ärztlichen Stellungnahmen und Attesten angesprochene Frühförderung. Die Klägerin zu 7. erhält vom Kreis N als Sozialhilfeträger heilpädagogische Frühförderung als Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln (Bescheid vom 6. August 2008, Beiakte 12, Bl. 8). Die heilpädagogische Frühförderung wird durch die in S3 ansässige Frühförderung des Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. – Kreisvereinigung N – erbracht. Dies findet im Übergangsheim L Straße statt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frühförderung durch den Lebenshilfe e.V. im Übergangsheim L Straße nicht oder nicht ausreichend erbracht werden kann. Dies ist auch der Stellungnahme der Leiterin der Frühförderung beim Lebenshilfe e.V. (Frau X1) vom 6. Mai 2009 nicht zu entnehmen. Hierzu hat sie in ihrem auf Bitte des Gerichts abgegebenen Befundbericht nicht Stellung genommen. Aus den im Wege der Amtsermittlung eingeholten Befundberichten über die Klägerin zu 7. von Personen verschiedener Fachrichtungen (Verfügung vom 7. April 2009) ergibt sich ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts, dass die Situation der Klägerin zu 7. keinen Umstand darstellt, der es erforderlich macht, dass die Kläger eine Mietwohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft beziehen. Fast alle Stellungnahmen kommen zu dem Ergebnis, dass die Wohnsituation für die Klägerin zu 7. zumutbar ist: Die kinderärztliche Gemeinschaftspraxis N2 berichtet unter dem 23. April 2009 (Bl. 249 der Gerichtsakte), es lägen Defizite im motorischen Bereich vor, die durch die Förderung durch Krankengymnastik und Frühförderung verbessert würden. Insgesamt liege eine erfreuliche Entwicklung vor. Der Gesundheits- und Ernährungszustand sei als gut zu bezeichnen. Auch wenn die Wohnsituation aus eigener Anschauung nicht beurteilt werden könne, werde aufgrund der positiven Entwicklung der Klägerin zu 7. in Kenntnis der Situation von 7 Personen in 3 Wohnräumen davon ausgegangen, dass die Wohnsituation aus medizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Erkrankung habe und deshalb ein Wohnungswechsel wegen der Erkrankung medizinisch nicht begründet werden könne. Die sozialpädagogische Beratungsstelle des Gesundheitsamts des Kreises N hatte (durch eine Frau U) unter dem 31. Juli 2008 die heilpädagogische Frühförderung wegen kognitiver (also Wahrnehmungs-)Defizite befürwortet (Beiakte 12, Bl. 5). Diese Beratungsstelle (durch Dipl. Sozialpädagogin X) hat auf der Grundlage eines Hausbesuchs bei den Klägern am 14. April 2009 eine Stellungnahme vom 14. Mai 2009 abgegeben und darin ausgeführt, dass die Klägerin zu 7. zwar weiterhin Entwicklungsdefizite aufweise, die gezielte Förderung aber dazu beigetragen habe, diese zu minimieren. Die Dipl. Sozialpädagogin kommt zu dem Schluss, dass die Wohnsituation für die Klägerin zu 7. zumutbar sei und keinen Einfluss auf ihre Erkrankung bzw. weitere Entwicklung habe, da es sich bei der Retardierung nicht um die Folge einer schlechten Wohnsituation, sondern um die Folge der Komplikationen im Zusammenhang mit ihrer Frühgeburt handele. Die Amtsärztin der Außenstelle M des Kreisgesundheitsamts N (Dr. med. H), die die heilpädagogische Frühförderung wegen Defiziten im Wahrnehmungsbereich unter dem 22. Juli 2008 befürwortet hatte (Beiakte 12, Bl. 6), kommt in ihrem Befundbericht vom 7. April 2009 (Bl. 259 ff. der Gerichtsakte) zu folgenden Feststellungen: Es bestehe der Verdacht auf eine erhebliche allgemeine Entwicklungsverzögerung mit Entwicklungsrückständen im Bereich der Motorik, der Sprache, der Wahrnehmung und der psychointellektuellen Entwicklung. Diese als Behinderung eingestufte Situation sei ausschließlich Folge der Komplikationen vor und nach der Frühgeburt und sei nicht durch die Wohnverhältnisse bedingt. Die beengten Wohnverhältnisse würden jedoch die Umsetzung der verordneten (2 x wöchentlichen) krankengymnastischen und (1 x wöchentlichen) heilpädagogischen Übungsmaßnahmen etwas erschweren. Die beengte Wohnsituation werde die Klägerin zu 7. voraussichtlich nicht gesundheitlich gefährden. Ein vermehrtes Platzangebot könnte jedoch dazu beitragen, dass sie sich besonders in ihren motorischen Fähigkeiten besser entwickeln könne. Letztlich hat sich allein die Leiterin der Frühförderung beim Lebenshilfe e.V. (Frau X1) in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2009 klar gegen die aktuelle Wohnsituation ausgesprochen: Ds Immunsystem sei weiterhin sehr geschwächt; immer wieder komme es zu Erkältungen und Fieber; sie zeige ein besonderes Ruhebedürfnis und auffällige Müdigkeit trotz langen Nachtschlafs. Die Räume böten für 7 Personen zu wenig Platz und es existiere kein Raum, in welchem D zur Ruhe kommen könne. Die hygienischen Verhältnisse seien aufgrund des alten Hauses schlecht und Waschräume befänden sich im Keller. Wohnzimmer und Spielzimmer sei ein Raum für alle. Insgesamt sei es im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung der Klägerin zu 7. und insbesondere ihrer Schwerbehinderung nicht zumutbar, dass die Familie in dieser Wohnsituation verbleibe. Die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. med. Gripp würdigt der Einzelrichter im Ergebnis so, dass die Wohnsituation für die Klägerin zu 7. zumutbar ist. Denn die recht vage gehaltene Schlussfolgerung, die beengten Wohnverhältnisse würden die krankengymnastischen und heilpädagogischen Übungsmaßnahmen "etwas erschweren", bzw. ein vermehrtes Platzangebot "könne" dazu beitragen, dass sie sich "besser" entwickeln könne, reicht zum einen nicht aus, um davon auszugehen, dass eine anders geartete Unterbringung erforderlich im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylbLG ist. Ihre Aussage lässt dies wünschens- oder erstrebenswert erscheinen und kann zu besserer Entwicklung führen. Eine Notwendigkeit, weil ansonsten die Entwicklung beeinträchtigt oder verhindert wird, ist damit nicht festgestellt. Zudem sieht die Amtsärztin das Problem in der Beengtheit der Wohnsituation und befürwortet ein vermehrtes Platzangebot. Dies ist aber überhaupt nicht das Anliegen der Kläger, die nicht eine größere Wohnung bzw. Wohneinheit begehren, sondern eine Wohnung außerhalb des Übergangsheims L Straße , die wegen des abgesenkten Maßstabs der Asylbewerberleistungen von der Wohnfläche nicht unbedingt größer ausfallen dürfte als die aktuelle oder die angebotene Wohneinheit im Erdgeschoss. Zugleich kann der Einzelrichter nicht recht nachvollziehen, wieso die Beengtheit der Wohneinheit für die Übungen der Klägerin zu 7. nachteilig sein soll. Während die Kläger zu 3. bis 6. sich in der Schule bzw. im Kindergarten befinden, verfügen die Kläger zu 1., 2. und 7. allein über die Wohneinheit und haben damit ein für geduldete, abgelehnte Asylbewerber außerordentlich großzügiges Platzangebot. Der Stellungnahme der Leiterin der Frühförderung des Lebenshilfe e.V. vom 6. Mai 2009 folgt der Einzelrichter in der Schlussfolgerung, die Wohnsituation sei unzumutbar, nicht: In Bezug auf die Wohnfläche gilt das zum Befundbericht der Amtsärztin Gesagte. Die gesundheitliche Anfälligkeit der Klägerin zu 7., die unter Ziff. 4 beschrieben wird, ist für ein Kind dieses Alters mit älteren Geschwistern, die aus Schule oder Kindergarten Krankheitserreger jeder Art mitbringen, nichts Ungewöhnliches. Zudem ist überhaupt kein Zusammenhang dieses Befundes mit der Unterbringung zu erkennen. Schlechte hygienische Verhältnisse aufgrund des Gebäudes können nach dem eigenen Eindruck im Ortstermin nicht nachvollzogen werden. Die Bewertung, dass die Wohneinheit für 7 Personen zu wenig Platz biete, ist subjektiv und mit asylbewerberleistungsrechtlichen Maßstäben nicht vereinbar. Die Schlussfolgerung zur Unzumutbarkeit der Wohnsituation aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin zu 7. ist eine reine Behauptung ohne nachvollziehbare Herleitung. Die Aussagen der kinderärztlichen Gemeinschaftspraxis N2, der sozialpädagogischen Beratungsstelle des Kreisgesundheitsamts N und der Amtsärztin kann der Einzelrichter hingegen nachvollziehen. Die fachliche Kompetenz der stellungnehmenden Personen ist erkennbar. Sie haben aufgrund eigener – teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg erworbener – Eindrücke von der Klägerin zu 7. ihre Einschätzung abgegeben. Diese sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Auf der dargestellten Grundlage sieht der Einzelrichter den Sachverhalt als geklärt an, weshalb kein Anlass für weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen angezeigt sind. Die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1. stellt ebenfalls keinen Umstand dar, wegen dessen eine Unterbringung in einer anzumietenden Wohnung außerhalb des Übergangsheims erforderlich wäre. Dabei stehen die in der Vergangenheit aufgetretenen Krampfanfälle – unabhängig von der Frage, ob es sich um Epilepsie oder sonstige Krampfanfälle unklarer Genese, z. B. einen Gelegenheitsanfall in der Spätschwangerschaft handelte (vgl. hierzu Vorläufiger Bericht des Städt. Klinikums T über die Klägerin zu 1. vom 7. August 2007, Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) – soweit ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Unterbringung im Übergangsheim. Eine aktuell bestehende psychische Erkrankung, die die Unterbringung in einer anzumietenden Wohnung erfordern würde, ist nicht substantiiert vorgetragen. Das Attest der Frau Dr. med. T1 (Neurologisch-Psychiatrische Praxis M) vom 27. September 2007 (Bl. 36 der Gerichtsakte) bescheinigt eine reaktive Depression und hält zur Stabilisierung des Zustandes insbesondere der psychischen Situation und auch zur Verhinderung weiterer Belastungen als möglicher neuer Auslöser erneuter Krampfanfälle eine Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit angeraten. Dieser Empfehlung ist der Beklagte gefolgt und versorgt die Kläger seitdem mit der abgeschlossenen Wohneinheit in den Zimmern 28 bis 30. Ansonsten gibt dieses Attest wenig her, da eine reaktive Depression, wenn diese denn immer noch vorliegen sollte, vielfältige Ursachen haben kann. Diese mag durch Erlebnisse im Herkunftsland ausgelöst, durch den aktuell unsicheren Aufenthaltsstatus, die Belastung durch fünf Kinder einschließlich einer komplikationsreichen Frühgeburt mit den dargestellten Folgen für die Klägerin zu 7. (und damit mittelbar auch für die Klägerin zu 1.) und auch durch die Wohnsituation beeinflusst und/oder verstärkt worden sein. Es mag auch eine nach der Geburt der Klägerin zu 7. aufgetretene passagere Wochenbettdepression gewesen sein. Dies lässt das Kurzattest offen. Der vom Gericht eingeholte Befundbericht der Dr. med. T1 vom 9. April 2009 stellt die Situation ausführlicher dar. Dort wird (bei einem Verdacht auf Epilepsie) jedenfalls innerhalb des Behandlungszeitraums vom 3. August 2007 bis 27. September 2007 (danach wurden vereinbarte Termine abgesagt bzw. nicht wahrgenommen) eine reaktive Depression diagnostiziert, die sich im Verlauf der Behandlung als zunehmende depressive Verstimmung darstellte. Dabei war für die Fachärztin – neben als Ursachen in Betracht kommenden "zahlreichen Sorgen, auch Problemen mit dem Ehemann" – erkennbar, dass die anfängliche Situation im Übergangsheim ohne abgeschlossene Wohneinheit die Situation verschlechterte. Nach dem erfolgten Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit sei keine erneute Vorstellung erfolgt. Ob die Wohnsituation für die Klägerin zu 1. wegen ihrer psychischen Situation unzumutbar und deshalb ein Auszug zwingend erforderlich ist, konnte die Fachärztin aus diesem Grunde nicht beantworten. Die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrer psychischen Situation führen ebenfalls nicht entscheidend weiter, insbesondere ist eine psychische Erkrankung, die erheblich auch durch die Wohnsituation beeinflusst sein müsste, auch dadurch nicht substantiiert vorgetragen. Es ist derzeit nach allem nicht einmal klar, ob die Klägerin überhaupt noch an einem pathologischen psychischen Zustand, insbesondere einer reaktiven Depression, leidet. Zudem ist ein Ursachenzusammenhang mit der Wohnsituation (zumindest nach einem erheblichen Beitrag) nicht erkennbar, da auch eine Vielzahl anderer Ursachen nahe liegt. Wäre die Klägerin tatsächlich noch psychisch erkrankt, hätte es – unabhängig von der Frage, dass es nicht leicht sein dürfte, einen Fachtherapeuten mit Arabischkenntnissen zu finden – nahe gelegen, allein für die Zwecke dieses Verfahrens eine aktuelle fachärztliche oder psychotherapeutische Bescheinigung beizubringen, die sich zu der aktuellen Situation und dem möglichen Bedarf an einer Unterbringung außerhalb des Übergangsheims äußert. Dies ist nicht erfolgt. Auf dieser Grundlage ist ein Bedürfnis für weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht gegeben. Ein Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 4. (Q) führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Die vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. med. L4 aus M unter dem 27. August 2007 bescheinigte Hörminderung, bedingt durch einen Paukenerguss, sowie eine vergrößerte Rachenmandel ist durch eine vom Beklagten bezahlte Operation am 2. Oktober 2007 (Rechnung vom 22. Oktober 2007, Beiakte 2, Bl. 98) behoben worden. Soweit eine Hörminderung verbleibt, ist diese im Hinblick auf die Unterbringung ohne Bedeutung. Die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgetragene negative Entwicklung der Klägerin zu 4., die sich nach der wiedergegebenen (aber nicht belegten) Einschätzung der Klassenlehrerin in der Grundschule zurückgezogen haben und depressiv wirken soll, ist durch die Stellungnahme der Kinderschutzfachkraft und Spieltherapeutin L5 vom Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband M e.V. vom 2. November 2009 substantiiert. Diese Stellungnahme stellt – unabhängig von der Frage der Fachkompetenz der Frau L5 – zunächst nicht einmal eine psychopathologische Diagnose. Es wird wiedergegeben, dass die Klassenlehrerin angegeben habe, die Klägerin zu 4. mache häufig einen bedrückten Eindruck, wirke emotional bedürftig und spiele häufig allein, obwohl sie Kontakt suche. Dies ist sicher kein anzustrebender Zustand, aber auch nicht offensichtlich behandlungsbedürftig. Gründe für diesen Zustand sind insofern vielfältige denkbar. Neben den in der Stellungnahme vom 2. November 2009 aufgeführten Kriegserlebnissen, über die ein weiterführendes Gespräch von ihr abgelehnt werde, ist auch die Familien- und die Wohnsituation angesprochen. Zu letzterem wird die räumliche Beengtheit der Wohneinheit angesprochen, die räumliche Rückzugsmöglichkeiten und Spielen oder Beschäftigung ohne die Geschwister erschwert; zudem wird auch erwähnt, dass sie gern Spielgefährten zu sich einladen würde, dies jedoch von deren Eltern aufgrund des Wohnumfeldes im Übergangsheim nicht gewünscht werde. Deshalb sei es aus Sicht der Spieltherapeutin wünschenswert, wenn sie in einer normalen Wohnumgebung mit mehr Räumlichkeiten aufwachsen würde, damit sie sich zurückziehen und auch Freundschaften pflegen könne. Der Einzelrichter bewertet dies so, dass – im Gegensatz zu dem ausgesprochen positiv klingenden Pädagogischen Situationsbericht der Q1Patenschaftsschule vom 26. Mai 2008 – möglicherweise eine gewisse Verschlechterung ihrer psychischen Situation vorliegt. Wenn diese tatsächlich vorliegt, mag diese auf die Kriegserlebnisse, die Geschwistersituation, die beengten räumlichen Verhältnisse und die Wohnumgebung zurückzuführen sein. Die ersten zwei genannten Umstände sind unveränderlich. Eine Wohnung außerhalb des Übergangsheims würde aber wegen der Beschränkung auf die angemessenen Unterkunftskosten eventuell nicht oder nicht wesentlich mehr Wohnräume bieten als die bisherige Wohneinheit in der L Straße . Auch bei einem Auszug würden für die Kläger sicher im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Mer Bevölkerung eher enge Wohnverhältnisse bestehen. Aus dem gleichen Grund ist es durchaus möglich, dass die Kläger wegen der Beschränkung auf angemessene Unterkunftskosten, was vielfach einer Quadratmetermiete im unteren Bereich des Mietspiegels zugeordnet wird, auf schlechte Wohnlagen verwiesen werden, insbesondere wenn sie zugleich mehr Wohnfläche erzielen möchten. Liegt eine Mietwohnung außerhalb des Übergangsheims aber in einer schlechten Wohnlage, spricht Einiges dafür, dass die Eltern der Spielkameraden ihre Kinder auch dorthin nur ungern zum Spielen bringen. Beide Probleme sind somit allgemeine Probleme sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit, die in der sozialen Marktwirtschaft gemildert werden, aber gleichwohl vorhanden sind. Zugleich ist aber festzustellen, dass dies weder räumlichen Rückzug noch freundschaftliche Kontakte mit anderen Kindern ausschließt. Rückzugsmöglichkeiten können durch entsprechende organisatorische sowie raumgestalterische Maßnahmen der Familie der Kläger auch innerhalb der Wohneinheit geschaffen werden. Zudem ist beim Ortstermin ersichtlich geworden, dass z. B. die Gemeinschaftsküchen eher wenig genutzt werden. Dies gilt besonders für diejenige in der 1. Etage. Es spricht nichts dagegen, dass sich die Klägerin zu 4. dort ihren (zeitweiligen) Rückzugsraum sucht. In Bezug auf die Pflege von Bekanntschaften und Freundschaften durch Spielverabredungen muss die Klägerin zu 4. (und ihre Geschwister) auf die zugegebenermaßen einseitige Wahrnehmung von Spielverabredungen bei ihren Spielgefährten verwiesen werden. Dies ist psychologisch für die Kinder sicher nicht angenehm, der Einzelrichter hält dies jedoch für zumutbar, insbesondere als es – wie gesagt – nicht anders ist, als für Kinder aus einkommensschwachen (deutschen) Schichten gegenüber Kindern aus wohlsituierten Elternhäusern. Bei alledem lässt der Einzelrichter offen, ob die Situation wirklich (für die Klägerin zu 4. wie auch für ihre Geschwister) so negativ ist, wie es in der Stellungnahme des Kinderschutzbundes vom 2. November 2009 sowie durch die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist. Dies steht nämlich in klarem Gegensatz zu dem Bericht der Q1 Patenschaftsschule zur Klägerin zu 4. vom 26. Mai 2008: "(...) hat sich erstaunlich gut eingelebt und ist vollständig in die Klasse integriert. Bei Spielen wird sie gern angewählt und erhält auch Einladungen zu Kindergeburtstagen. (...) ... bringt allen in der Schule und im offenen Ganztag Vertrauen entgegen, das ohne Einschränkung erwidert wird." Auch die von den Klägern geltend gemachten Nachteile durch die Unterbringung, wie sie im Hinblick auf die Klägerin zu 4. bereits angesprochen wurden (keine Einladungen für Spielgefährten, weil deren Eltern diese nicht in die Asylbewerberunterkunft schicken wollen), sowie die Nachbarschaft zu den Rheinischen Kliniken M, einschließlich der forensischen Abteilung mit gefährlichen Gewalttätern, stellen keine Umstände dar, die einen Auszug aus der L Straße erforderlich machen. Die genannten Nachteile in Bezug auf ihre Spielgefährten sind nicht schön, aber noch zumutbar. Zugleich können die Spielbekanntschaften und Freundschaften mit allseitigem Bemühen auch in der Weise gepflegt werden, dass die Verabredungen bei den anderen Kindern stattfinden. Der Einzelrichter hat zudem Zweifel, dass die Situation für die Kläger zu 3. bis 6. so schlecht ist, wie die Kläger zu 1. und 2. es in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben. Die Berichte der von ihnen besuchten Einrichtungen klingen anders (zur Klägerin zu 4., siehe oben; schulischer Bericht der Q1 Patenschaftsschule zum Kläger zu 3. vom 27. Mai 2008: "...hat sich problemlos in die Klassengemeinschaft eingefügt und Freunde gefunden"; Entwicklungsbericht der Städt. Kindertagesstätte H1 Straße 00 in M zur Klägerin zu 5. vom 21. Juni 2008: "... ist ein aufgewecktes, lebhaftes Mädchen und sie hat schnell Kontakt zu den Kindern und Erzieherinnen der Gruppe gefunden. (...) hat intensiven Kontakt zu den Kindern der Gruppe, sie ist akzeptiert und beliebt. Sie hat enge Freundschaften zu einigen Mädchen entwickelt und pflegt diese Freundschaften auch außerhalb des Kindergartens."; Entwicklungsbericht derselben Kindertagesstätte zum Kläger zu 6. vom 21. Juni 2008: "... ist ein freundliches und aufgewecktes Kind. Er hat zu den anderen Kindern in der Gruppe und zu den Erzieherinnen gut Kontakt gefunden. Anfangs war er sehr zurückhaltend. (...) hat einige intensive Kontakte zu manchen Jungen in der Gruppe. Er wird von den Kindern akzeptiert und ist ein gern gesehener Spielpartner. Mit einigen Jungen und Mädchen in der Gruppe hat sich eine enge Freundschaft entwickelt."). Soweit die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ihre Kinder würden nicht draußen – also außerhalb des Übergangsheims in dessen unmittelbarer Umgebung – spielen, weil die Kinder selbst Angst vor den Insassen der Rheinischen Kliniken hätten und sie als Eltern dies aus Angst um ihre Kinder nicht erlauben würden, so ist dies beim Alter der Kinder und dem altersentsprechenden Bewegungsdrang nicht plausibel. Zudem ist die Furcht vor Forensik-Insassen nach der Überzeugung des Einzelrichters auch durchweg unbegründet und die Kläger zu 1. und 2. sollten ihren Kinder die unnötige Furcht nehmen und sie zum gesunden Spiel im Freien ermutigen. Wenn sie dies nicht tun, ist es ihre Entscheidung und für das Gericht – da weder objektiv erforderlich noch subjektiv verständlich – ohne Bedeutung. Auch ansonsten sind Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat bei der Entscheidung im Widerspruchsbescheid zwar zunächst einen nicht in jeder Hinsicht zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, da der Asylantrag der Kläger zu 1. bis 6. zu diesem Zeitpunkt bereits vom Bundesamt abgelehnt worden war. Dies hat der Beklagte schon in der Klageerwiderung vom 6. Mai 2008 erkannt und seine Entscheidung bei Würdigung der Ablehnung durch das Bundesamt aufrecht erhalten. Damit hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und den zugrunde gelegten Sachverhalt korrigiert. Auch ist der Beklagte in den Bescheiden auf alle bis dahin von den Klägern vorgetragenen Umstände eingegangen und hat diese gewürdigt. Später vorgetragene Umstände und Argumente hat er im Klageverfahren noch berücksichtigt und somit in seine Ermessensentscheidung einbezogen. Die Gewichtung der jeweiligen Gesichtspunkte und deren auf dieser Grundlage erfolgende Abwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dabei in konsequenter Übereinstimmung mit seiner eindeutigen Verwaltungspraxis entschieden, nach der in M alle Asylbewerber in Übergangsheimen untergebracht sind. Diese Praxis steht mit § 53 AsylVfG und § 3 AsylbLG in Übereinstimmung. Nach alledem können die Kläger mit ihrem nachvollziehbaren Wunsch nach selbstbestimmtem Wohnen außerhalb des Übergangsheims – jedenfalls derzeit – nicht durchdringen. Entsprechend der Intention der Verlängerung der Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG, den Asylbewerbern vor Augen zu führen, dass sie zu ihrem Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit beitragen sollen statt von Sozialleistungen zu leben, sollten sie das Verfahren um die Erteilung einer Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung im Sinne der BeschVerfV vorantreiben, damit sie eventuell unabhängig von den Asylbewerberleistungen werden und aus eigenen Mitteln eine Wohnung anmieten können. Wenn sie tatsächlich, wie sie angeben, alles von ihrer Seite Erforderliche für die Ausstellung neuer Reisepässe getan haben, könnte ihnen diese Zustimmung eventuell trotz § 11 BeschVerfV erteilt werden. Insofern sollten sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigte tätig werden. Zudem können sie aus einer Statusverbesserung durch einen Erfolg in ihren asylrechtlichen Klageverfahren bei der 21. Kammer des Gerichts auch für ihre Unterbringung gemäß § 53 Abs. 2 AsylVfG positive Folgen ableiten, wenn sie einen solchen erzielen. Zuletzt verbleibt es ihnen, auf den Ablauf der Frist von 48 Monaten gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu warten und dann einen neuen Antrag beim Beklagten wegen des Auszugs aus dem Übergangsheim zu stellen. Über diesen wird erneut unter Beachtung der veränderten rechtlichen Situation und der künftigen tatsächlichen Situation der Kläger durch den Beklagten zu entscheiden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.