Urteil
21 K 5656/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 28 Satz 1 SGB X ist anwendbar, wenn ein Leistungsberechtigter wegen der Geltendmachung einer anderen Sozialleistung von der Stellung eines Wohngeldantrags abgesehen hat; dies setzt kein Bewusstsein des Absehens voraus, es genügt die erwartete Gewährung der anderen Leistung.
• Ein nachgeholter Wohngeldantrag wirkt nach § 28 SGB X bis zu einem Jahr zurück, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Bindung der Ablehnung der anderen Leistung gestellt wird.
• § 25 WoGG stellt zwar materiell-rechtliche Antragsfristen auf, verdrängt aber nicht die ausgleichende Regelung des § 28 SGB X für Fälle des Irrtums über den Leistungsträger.
• Der Wohngeldträger muss bei Anwendung des § 28 SGB X so entscheiden, als sei der Wohngeldantrag fristgerecht gestellt worden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 28 SGB X auf nachgeholten Wohngeldantrag wegen abgelehntem Kinderzuschlag • § 28 Satz 1 SGB X ist anwendbar, wenn ein Leistungsberechtigter wegen der Geltendmachung einer anderen Sozialleistung von der Stellung eines Wohngeldantrags abgesehen hat; dies setzt kein Bewusstsein des Absehens voraus, es genügt die erwartete Gewährung der anderen Leistung. • Ein nachgeholter Wohngeldantrag wirkt nach § 28 SGB X bis zu einem Jahr zurück, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Bindung der Ablehnung der anderen Leistung gestellt wird. • § 25 WoGG stellt zwar materiell-rechtliche Antragsfristen auf, verdrängt aber nicht die ausgleichende Regelung des § 28 SGB X für Fälle des Irrtums über den Leistungsträger. • Der Wohngeldträger muss bei Anwendung des § 28 SGB X so entscheiden, als sei der Wohngeldantrag fristgerecht gestellt worden. Die Klägerin stellte im März 2009 einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse; dieser wurde im Juli 2009 abgelehnt. Die Familienkasse wies in ihrem Ablehnungsbescheid darauf hin, ggf. Wohngeld unverzüglich zu beantragen. Die Klägerin stellte am 15. Juli 2009 einen Wohngeldantrag mit Bitte um rückwirkende Bewilligung ab 1. März 2009. Der Beklagte bewilligte Wohngeld jedoch nur ab 1. Juli 2009. Die Klägerin klagte mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag für den Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2009 erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. Der Beklagte hielt eine rückwirkende Bewilligung für ausgeschlossen, weil es sich beim Kinderzuschlag nicht um eine Transferleistung im Sinne des § 25 Abs. 3 WoGG handele und § 28 SGB X nicht anwendbar sei. • Rechtliche Grundlagen: § 1, § 22, § 25 WoGG regeln Zweck, Antragsabhängigkeit und Beginn des Bewilligungszeitraums; § 28 Satz 1 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkende Wirkung eines nachgeholten Antrags; § 113 Abs. 5 S.2 VwGO ermöglicht gerichtliche Anordnung der erneuten Entscheidung. • Antragsprinzip und Fristen: Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Monat der Antragstellung; die Antragsfristen sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen, deren Wahrung Anspruchsvoraussetzung ist. • Ausnahme durch § 28 SGB X: § 28 SGB X bezweckt den Schutz des Leistungsberechtigten, der wegen Geltendmachung einer anderen Leistung auf die Stellung eines Antrags verzichtet hat; die Vorschrift ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen beide Leistungen denselben Zweck verfolgen. • Eingeschränkte Auslegung: Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger bewusst auf die Stellung des Wohngeldantrags verzichtet hat; es genügt, dass die Klägerin die gewährte Gewährung des Kinderzuschlages erwartete. • Anwendbarkeit im Streitfall: Die Klägerin beantragte den Kinderzuschlag im März 2009 und stellte den Wohngeldantrag innerhalb der sechsmonatigen Frist nach bindender Ablehnung im Juli 2009; daher wirkt der nachgeholte Wohngeldantrag bis zu einem Jahr zurück. • Konsequenz für die Entscheidungspraxis: Der Beklagte muss den Wohngeldantrag für den Zeitraum ab 1. März 2009 so behandeln, als sei er fristgerecht gestellt worden, und eine erneute Entscheidung nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes treffen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den Wohngeldantrag der Klägerin für den Zeitraum 1. März 2009 bis 30. Juni 2009 unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, weil § 28 Satz 1 SGB X anwendbar ist und der nachgeholte Antrag innerhalb der Frist gestellt wurde. Der Wohngeldträger hat bei der Neubeurteilung von einem fristgerecht gestellten Antrag auszugehen und den Wohngeldanspruch nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.