Urteil
18 K 3681/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1028.18K3681.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufnahme in Klasse 5 zum Schuljahr 2009/2010 bei dem Beklagten. Mit Konferenzbeschluss vom 13.01.2009 empfahl die Katholische Grundschule Sstraße in X, die der Kläger bis zur Vollendung des 4. Schuljahres besucht hatte, dem Kläger den Besuch des Gymnasiums und der Gesamtschule. Die Eltern des Klägers meldeten daraufhin den Kläger zur Aufnahme in Jahrgang 5 zum Schuljahr 2009/2010 bei von dem Beklagten geleiteten D-Gymnasium an. Im Rahmen des Anmeldeverfahren im Februar 2009 meldeten sich 212 Schüler/innen beim Beklagten an, der 180 Plätze zu vergeben hatte. Nach einer Prüfung im Hinblick auf Härtefälle der APO-SI § 1 Abs. 2 legte der Beklagte folgende Kriterien bei der Auswahl zugrunde: Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch einer Schule in der Nähe der letzten besuchten Grundschule. Der Kläger schied beim Auswahlverfahren mangels eines Geschwisterkindes auf der Schule des Beklagten und eines weiter entfernten Wohnortes aus. Der Beklagte lehnte das Aufnahmegesuch daher mit Bescheid vom 18.02.2009 ab. Mit Schreiben vom 20.02.2009 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 zurück. Daraufhin hat der Kläger am 29.05.2009 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24.06.2009 abgelehnt hat (18 L 814/09). Er ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene Aufnahmeentscheidung rechtswidrig sei. Zunächst sei zu beanstanden, dass der Beklagte als Auswahlkriterien lediglich die Kriterien Geschwisterkinder, Schulwege und Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule herangezogen habe, wenn in § 1 Abs. 2 APO-SI noch weitere Kriterien aufgezählt würden. Des weiteren sei das Kriterium Schulweg nicht treffend angewandt worden. Der Fußweg des Klägers zum Gymnasiums des Beklagten betrage 2,5 km. Zu dem vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativgymnasium C Straße 2,3 km. Die Entfernung der zuletzt besuchten Grundschule zum Gymnasium des Beklagten betrage 2,6 km und 2,3 km zu dem vom Beklagten vorgeschlagenem Gymnasium C Straße. Außerdem habe der Beklagte das Kriterium Schulweg falsch angewandt, da er sämtliche Schüler, die regional am nächsten zum Gymnasium C Straße wohnten, an seiner Schule nicht aufgenommen habe. Das Kriterium Schulwege könne sich aber nur auf den Schulweg zur begehrten Schule beziehen, nicht auf mögliche andere Schulwege zu weiteren Schulen in der Umgebung. Damit würden alle Schüler, die in der Nähe des Gymnasiums des Beklagten lebten benachteiligt, wenn sie nur ebenfalls in der Nähe eines weiteren Gymnasiums lebten. Es könne nur auf die Nähe zur begehrten Schule im Vergleich zu anderen Schülern ankommen. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass der Schulweg des Klägers zum Gymnasium C Straße erheblich gefährlicher sei. Er müsse die Hauptverkehrsachse in X mit ihrer Verkehrskreuzung überqueren. Er müsse von seinem Wohnort aus gesehen in einen anderen Stadtteil wechseln. Die Schule des Beklagten befinde sich hingegen im Stadtviertel des Klägers, der nur durch eine Wohnsiedlung zur Schule laufen müsse. Darüber hinaus habe der Beklagte 2 Schüler, die in unmittelbarer Wohnumgebung des Klägers wohnten, aufgenommen, obwohl diese keine Geschwister an der Schule hätten. Der Schulweg dieser beiden Schüler würde 2,1 bzw. 2,0 km betragen. Außerdem sei weder das gute Zeugnis des Klägers noch seine Schwerpunktinteressen Sprachen, Naturwissenschaften und Sport bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden. Diese genannten Gebiete würden vorrangig an der Schule des Beklagten berücksichtigt. Ebenfalls befinde sich die Schule des Beklagten in einem Schulzentrum, in dem der Kläger auch regelmäßig Sport treibe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.04.2009 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - einen Platz am D-Gymnasium in X zuzuweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme am Gymnasium des Beklagten nicht bestehe. Der Bescheid vom 18.02.2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. An der beklagten Schule seien 6 Eingangsklassen mit insgesamt 180 Schülern errichtet worden und somit sei die vorgegebene Höchstgrenze erreicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er das ihm bei der Entscheidung über die Aufnahme Schülern nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW eröffnete Ermessen zu Lasten des Klägers fehlerhaft ausgeübt hätte. Die von ihm angeführten Aufnahmekriterien Geschwisterkinder, Schulwege und Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule seien zulässige Aufnahmekriterien und seien sachgerecht angewandt worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, er lediglich diese Kriterien herangezogen habe, da gemäß § 1 Abs. 2 APO-SI der Schulleiter eines oder mehrere der dort genannten Kriterien heranziehen könne. Er müsse dem gemäß keineswegs alle Kriterien für die Auswahlentscheidung heranziehen. Inwieweit der Schulweg des Klägers zur begehrten Schule weniger gefährlich sei als zu einer anderen Schule, sei nicht maßgeblich. Auch das gute Zeugnis des Klägers sowie die Schwerpunktinteressen Sprachen, Naturwissenschaften und Sport dürften bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden, weil das Schulgesetz diese Kriterien nicht vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme am Gymnasium des Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land NordrheinWestfalen Verf NRW , Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz GG ) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 19 B 1459/94 m.w.N., vom 1. Oktober 1997 19 A 6455/96 und vom 18. Dezember 2000 19 B 1306/00 . Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 19 B 1177/00 und 18. Dezember 2000 19 B 1306/00 . Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität des von dem Beklagten geleiteten Gymnasiums ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem unanfechtbaren Beschluss vom 24.06.2009 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 18 L 814/09. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Angesichts der Kostentragung durch den Kläger war eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich.