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Beschluss

13 K 5329/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist nach §52 Nr.4 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz vor der angefochtenen dienstlichen Verlegung liegt. • Der dienstliche Wohnsitz im Sinn des §52 Nr.4 VwGO kann gemäß §15 BBesG definiert werden als der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle; eine später angeordnete Neufestsetzung darf die örtliche Zuständigkeit nicht vorwegnehmen, wenn diese Neufestsetzung angefochten ist. • Bei Anfechtung einer Dienstortfestlegung ist mangels anderslautender Regelung der bisherige Dienstort maßgeblich, insbesondere wenn die Anfechtung aufschiebende Wirkung hat.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Anfechtung von Dienstortfestlegung • Für Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist nach §52 Nr.4 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz vor der angefochtenen dienstlichen Verlegung liegt. • Der dienstliche Wohnsitz im Sinn des §52 Nr.4 VwGO kann gemäß §15 BBesG definiert werden als der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle; eine später angeordnete Neufestsetzung darf die örtliche Zuständigkeit nicht vorwegnehmen, wenn diese Neufestsetzung angefochten ist. • Bei Anfechtung einer Dienstortfestlegung ist mangels anderslautender Regelung der bisherige Dienstort maßgeblich, insbesondere wenn die Anfechtung aufschiebende Wirkung hat. Der Kläger ist Beamter; die Bezirksregierung Düsseldorf bestimmte mit Verfügung vom 13. Mai 2009 Düsseldorf als seinen Dienstort. Zuvor hatte die Behörde mit Verfügung vom 11. Januar 2008 Essen als Dienstort festgelegt. Der Kläger focht die Verfügung vom 13. Mai 2009 an. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der neuen Dienstortfestlegung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf prüft seine örtliche Zuständigkeit für die Anfechtungsklage. Relevante Tatsachen sind die vorangehende Dienstortfestlegung auf Essen und die Frage, ob der neuerliche Verwaltungsakt die Zuständigkeit des Gerichts beeinflusst. • Rechtliche Grundlagen sind §52 Nr.4 VwGO zur örtlichen Zuständigkeit für Klagen aus gegenwärtigem Beamtenverhältnis und die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in §15 BBesG. • Die Rechtsprechung geht dahin, dass bei Anfechtung einer Abordnungs- oder Versetzungsverfügung der bisherige dienstliche Wohnsitz vor der Maßnahme für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich bleibt, damit die behauptete Rechtsänderung nicht vorweggenommen wird. • Analog gilt dies für die Bestimmung des Dienstortes: Eine angefochtene Neufestsetzung des Dienstorts kann nicht maßgeblich sein, wenn der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat oder die Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung im Streit steht. • Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bis zur Verfügung vom 13. Mai 2009 Dienstort Essen gemäß der Verfügung vom 11. Januar 2008; faktische Tätigkeit in Düsseldorf ändert daran nichts, solange die vorherige Festlegung fortbesteht. • Daher ist nach §52 Nr.4 VwGO i.V.m. §1 Abs.2 lit. d) AGVwGO NRW das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig; das Verwaltungsgericht Düsseldorf verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Der Kläger hat nicht vor dem Düsseldorfer Gericht obsiegt, weil für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die bisherige Dienstortfestlegung (Essen) maßgeblich ist und die angefochtene Neufestlegung (Düsseldorf) die Zuständigkeit nicht begründet. Die Klage ist daher am örtlich zuständigen Gericht weiterzuverfolgen; der Beschluss ist unanfechtbar.