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Urteil

17 K 4572/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Altlastenhaftung sind tatsächliche Indizien ausreichend; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, wenn ein brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist. • Wer als Betreiber weder die technischen Anforderungen noch notwendige Überwachungs- und Nachrüstpflichten für ein Tanklager erfüllt, kann nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als (Mit-)Verursacher für Boden- und Grundwasserschäden herangezogen werden. • Die Behörden können nach §§ 24 Abs.1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr.3 BBodSchG die Kosten für die Erstellung eines behördlichen Sanierungsplans dem (Mit-)Verursacher auferlegen; die Verhältnismäßigkeit der späteren Maßnahmen ist im Planungsstadium nicht entscheidend.
Entscheidungsgründe
Mitbetreiberhaftung für Altlasten durch mangelhaften Tanklagerbetrieb • Bei Altlastenhaftung sind tatsächliche Indizien ausreichend; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, wenn ein brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist. • Wer als Betreiber weder die technischen Anforderungen noch notwendige Überwachungs- und Nachrüstpflichten für ein Tanklager erfüllt, kann nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als (Mit-)Verursacher für Boden- und Grundwasserschäden herangezogen werden. • Die Behörden können nach §§ 24 Abs.1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr.3 BBodSchG die Kosten für die Erstellung eines behördlichen Sanierungsplans dem (Mit-)Verursacher auferlegen; die Verhältnismäßigkeit der späteren Maßnahmen ist im Planungsstadium nicht entscheidend. Die Klägerin, ein Chemieunternehmen, ließ ab 1948 in einem externen Tanklager der Beigeladenen die wassergefährdenden Lösemittel Trichlorethen und Tetrachlorethen lagern und umschlagen. Das Lager bestand aus unter- und oberirdischen Tanks, Rohrleitungen und Abfüllanlagen; die Klägerin stellte wesentliche technische Ausstattung, Pläne und Finanzierung. Zwischen 1948 und 1974 kam es zu umfangreichen CKW-Kontaminationen von Boden, Bodenluft und Grundwasser auf dem Gelände; Schadstofffahnen reichen bis ins Grundwasser. Die Behörde forderte die Klägerin mit einem Teilleistungsbescheid zur Kostenerstattung für die Erstellung eines Sanierungsplans auf. Die Klägerin hielt die Inanspruchnahme für rechtswidrig, weil sie nicht Betreiberin gewesen sei und die tatsächliche Verursachung nicht hinreichend festgestellt sei. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Heranziehung als (Mit-)Verursacherin. • Formelle Verfahrensmängel wurden verneint: Untersuchungs- und Anhörungspflichten sind erfüllt bzw. durch das Widerspruchsverfahren geheilt. • Die betroffenen Flächen und Belastungsschwerpunkte (Halle, Gleisanschlüsse, Lagertanks) lassen den ursächlichen Zusammenhang mit dem Tanklagerbetrieb zwischen 1948 und 1974 als gesichert erscheinen; andere plausible Verursacher konnten nicht festgestellt werden. • Beweismaßstäbe: Bei Altlastfällen genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; absolute Sicherheit ist nicht verlangt. Objektive Indizien können den ursächlichen Zusammenhang tragen. • Rechtliche Zurechnung: Verursacher ist, wer durch Handeln, Dulden oder Unterlassen zumindest teilverantwortlich mitgewirkt hat. Die Klägerin war (Mit-)Betreiberin, weil sie technische Planung, Ausstattung, Finanzierung, wiederholte Weisungs- und Überwachungsbefugnisse sowie wirtschaftlichen Nutzen und Kostenverantwortung innehatte. • Spezielle Normen: Die Klägerin verletzte Pflichten aus § 34 Abs. 2 WHG (Lagerung so zu gestalten, dass Grundwasser nicht gefährdet wird) und der VLwF (Lagerbehälterverordnung) hinsichtlich Bauart, Auffangwannen, Leckanzeigern, Prüf- und Überwachungspflichten; außerdem bestand eine Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Verursacherin. • Technische Feststellungen: Einwandige Tanks ohne ausreichende Auffangwannen, fehlende Überfüllsicherungen und Leckanzeigegeräte, Rohrleitungs- und Umfülltechnik ermöglichten regelmäßige Verluste; TÜV-Bescheinigungen von 1970 entlasten nicht, da sie nur zeitlich begrenzte Prüfungen dokumentieren. • Risikozurechnung und Pflichtwidrigkeit: Die Klägerin hat durch Überlassen des Betriebs an ein unerfahrenes Lagerunternehmen und durch Fortführung des Betriebs trotz bekannter Auflagen ein erkennbar erhöhtes Risiko geschaffen; damit ist die Gefahr der späteren Grundwasser- und Gesundheitsgefährdung ihrer Risikosphäre zuzurechnen. • Störerauswahl und Kosten: Die Behörde durfte die Klägerin zur Übernahme der Kosten für die Erstellung des Sanierungsplans nach §§ 24 Abs.1 Satz3, 14 Satz1 Nr.3 BBodSchG heranziehen; die Koordination durch einen Gutachter war wegen Ausdehnung der Altlast erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält den Teilleistungsbescheid für rechtmäßig: Die Klägerin ist als (Mit-)Verursacherin der auf dem Gelände festgestellten CKW-Belastungen anzusehen, weil sie das Tanklager in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mitbestimmte und die für einen sicheren Betrieb erforderlichen technischen und organisatorischen Pflichten (insbesondere nach § 34 Abs. 2 WHG, der Lagerbehälterverordnung und § 4 Abs. 3 BBodSchG) nicht erfüllt hat. Die festgestellten Indizien rechtfertigen die Zurechnung auch ohne absolute Gewissheit über den exakten Kausalverlauf. Deshalb durfte die Behörde die Kosten für die Erstellung des Sanierungsplans der Klägerin auferlegen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.