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Urteil

19 K 3853/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0921.19K3853.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit nach dem 1. März 2007 nicht mehr geltend macht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die für den am 00.00.1989 geborenen Hilfeempfänger I entstanden sind. 2 Der Hilfeempfänger I – im folgenden Hilfeempfänger genannt – lebt seit einigen Jahren – zunächst - mit seinen Eltern J und I1 sowie seinen älteren Geschwistern I2 und I3 in Deutschland. Die Familie stand seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. 3 Ende März 2005, ein halbes Jahr nachdem die Familie nach O gezogen war, wandten sich die Eltern des Hilfeempfängers erstmals an das Jugendamt des Beklagten, nachdem ihr Sohn ca. 2 Wochen zu Hause nicht erschienen war. Weil sich die Eltern in der Folgezeit auf noch nicht absehbare Zeit im Irak bzw. Iran aufhielten, beschloss das Familiengericht O am 24. Oktober 2006, die Personensorge für den noch minderjährigen Hilfeempfänger, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge gemäß KJHG zu stellen, auf das Jugendamt O als Vormund zu übertragen. Nachdem der Hilfeempfänger bereits wiederholt mit erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten war, wurde er zur Vermeidung der Vollstreckung in einer Haftvermeidungsgruppe in der Einrichtung I4 in T untergebracht. 4 Bereits am 19. Oktober 2006 wurde für den Hilfeempfänger bis zur Volljährigkeit die Gewährung in Form von Fachleistungsstunden als ambulante Hilfe beantragt. Mit einem an den Vormund gerichteten Bescheid vom 30. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte für den Hilfeempfänger ab 19. Oktober 2006 – 23. Oktober 2007 "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, ambulant" . Nach den Abrechnungen umfasste die Hilfe eine ambulante 1:1 Betreuung, die an verschiedenen Tagen zwischen einem Gesamtaufwand von 25 Minuten und über 3 Stunden schwankte. 5 Ausweislich des Hilfeplanprotokolls vom 28. November 2006 wurde der Hilfeempfänger in einer Gerichtsverhandlung vom 20. November 2006 zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Gericht setzte die Strafe für zwei Jahre zur Bewährung aus und ordnete eine ambulante Betreuung als Bewährungsauflage an. Der Hilfeempfänger zog nach Entlassung aus der Haftvermeidungsgruppe I4 in T wieder in die Wohnung seiner Eltern in der Hstraße in O und lebte dort zusammen mit seinem Bruder I5. Da die Wohnung zum Jahresende gekündigt worden war, musste der Hilfeempfänger eine neue Wohnung anmieten. Zum 1. Februar 2007 bezog er ein 35 qm großes Appartement in O, das ihm von der Hausverwaltung O1 auf der T1straße vermietet wurde. Beim Umzug erhielt der Hilfeempfänger Unterstützung von seinem Bruder I3. 6 Mit Bescheid vom 8. März 2007 hob die Beklagte die mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 erfolgte Bewilligung der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII (ambulant), gemäß § 48 SGB X auf, im wesentlichen mit der Begründung, die im Hilfeplan getroffenen Absprachen hätten nur unzureichend umgesetzt werden können und daher werde aus pädagogischen Gründen die Jugendhilfebewilligung ab dem 1. März 2007 aufgehoben. Man habe sich im Bewilligungsbescheid den Widerruf des Bescheides vorbehalten, wenn der Erfolg der Jugendhilfemaßnahme durch persönliche oder familiäre Umstände nicht mehr gewährleistet bzw. die Fortsetzung der Hilfe aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar sei. Diese Voraussetzungen seien eingetreten. 7 Mit Datum vom 16. August 2007 beantragte der Vormund des Hilfeempfängers für diesen Jugendhilfe in Form einer ambulanten pädagogischen Betreuung. Der Hilfeempfänger werde zwar am 24. Oktober 2007 volljährig, sei aber, obwohl er eine eigene Wohnung bewohne und Bezüge über die ARGE erhalte, nicht zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage. Er bedürfe hierfür der Anleitung und Unterstützung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. September 2007 die weitere Hilfe ab, im wesentlichen mit der Begründung, der Hilfeempfänger habe einen Vormund und eine Bewährungshelferin, ferner orientiere er sich an seinen beiden älteren Brüdern, mit denen er langfristig eine Wohngemeinschaft beziehen wolle. Der Beratungsbedarf des Jugendlichen erscheine somit abgedeckt. Ein darüber hinaus gehender Bedarf könne über die offene Sprechstunde der Einrichtung Sprung in O abgedeckt werden. Im Rahmen einer Anhörung habe der Hilfeempfänger einen konkreten darüber hinaus gehenden, weiterführenden Hilfebedarf nicht benennen können. 8 Die Klägerin hat in dieser Zeit durch Bescheide vom 21. November 2006, 11. Dezember 2006 und 11. Mai 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 20. November 2006 nach SGB II bewilligt. 9 Unter dem 21. November 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X für die Gewährung dieser Hilfe an den Hilfeempfänger geltend und beantragte Erstattung nach § 5 SGB II. Den Anspruch machte sie im Grunde nach geltend und bat um Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung vorab. 10 Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 lehnte die Beklagte die Erstattung gemäß § 102 SGB X ab, im wesentlichen mit der Begründung, § 39 Abs. 1 SGB VIII rechtfertige die Übernahme von Unterhalt des Hilfeempfängers in aller Regel nur bei stationären Maßnahmen. Diese sei hier allerdings nicht gewährt worden, sondern es habe sich ausschließlich um eine ambulante Hilfe gehandelt. Die Form der stationären Betreuung sei hier eindeutig nicht gegeben, denn der Hilfeempfänger sei nicht rund um die Uhr betreut worden, so dass auch eine vollumfängliche Kontrolle und Steuerung des Hilfeempfängers nicht gegeben gewesen sei. 11 Gegen den am 26. Juni 2007 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 20. Juli 2007 Widerspruch, im wesentlichen mit der Begründung, § 39 Abs. 1 SGB VIII unterscheide nicht zwischen ambulanten und stationären Maßnahmen. Eine solche Unterscheidung lasse sich auch der Gesetzessystematik insbesondere dem § 91 SGB VIII nicht entnehmen. Der Vorrang von SGB VIII oder SGB II bestimme sich nach der Zweckrichtung der Leistung. Diese ergebe sich aus § 35 SGB VIII, wonach der Jugendliche eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erhalte. Entsprechend dem Regierungsentwurf hierzu bedeute dies, dass die Betreuung sehr auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abzustellen sei und mitunter eine Präsenz bzw. Ansprechbarkeit des Pädagogen rund um die Uhr erfordere. Seine Tätigkeit umfasse neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen auch Hilfestellung bei der Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit sowie schulischer oder beruflicher Ausbildung oder Arbeitsaufnahme, ferner bei der Verwaltung der Ausbildung- und Arbeitsvergütung oder anderer finanziellen Hilfen wie bei der Gestaltung der Freizeit. Der Schwerpunkt liege gerade nicht in der Förderung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsmaßnahme. Der Zweck sei vielmehr die soziale Integration nach dieser Zweckrichtung sei eindeutig die Vorschrift des SGB VIII vorrangig, die Kosten müssten daher übernommen werden. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, im wesentlichen unter Vertiefung der bereits gegebenen Begründung, dass sich ein Anspruch auf Unterhalt im Regelfall nur bei teil- und vollstationären Hilfen ergebe. Ambulante Maßnahmen lösten einen Anspruch auf Unterhalt nicht aus. Ein über den ambulanten Hilfebedarf hinausgehender Bedarf des Hilfeempfängers sei nicht erkennbar gewesen. Eine Erstattung komme daher nicht in Betracht. Der Bescheid wurde - nachdem er zunächst nicht angekommen war - persönlich am 29. April 2008 übergeben. 13 Gegen den Bescheid vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 hat die Klägerin am 26. Mai 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens trägt die Klägerin darüber hinaus vor, die Abgrenzung der Hilfen ergebe sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Nur die Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 SGB II gingen den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Das bedeute, dass die Klägerin in Bezug auf die Unterhaltleistungen für den Hilfeempfänger nur nachrangig verpflichtet sei. Sobald der Jugendliche von der Beklagten gefördert werde, ergebe sich als Annexleistung auch die Sicherstellung seines Unterhaltes. Ein Unterhaltanspruch nach SGB II bestehe aber nur im Rahmen der eingeschränkten Fördermöglichkeiten der Arbeitsvermittlung. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihr im Hilfefall I entstandenen Kosten gemäß § 102 ff. SGB X zu erstatten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung vertieft sie im wesentlichen die bereits im Widerspruchsbescheid genannten Gesichtspunkte. Die Jugendhilfe habe die Form der Hilfe eigenständig zu prüfen. Dies sei hier auch geschehen und in Form einer ambulanten Hilfe nach § 35 SGB VIII erfolgt. Ergänzend lasse sich aus § 91 Abs. 1 Nr. 5 c SGB VIII schließen, dass eine vollstationäre Hilfe im Sinne des § 35 SGB VIII nur dann gegeben sei, wenn die Hilfe "außerhalb des Elternhauses" gewährt werde also der Hilfeempfänger "über Tag und Nacht nicht mit den Eltern in einer Wohnung" lebe. Gleiches gelte, wenn der junge Mensch in einer eigenen Wohnung lebe. Mithin könne eine Verpflichtung zum Unterhalt des Lebens und der Wohnung auch nur dann angenommen werden, wenn der junge Mensch nicht in seiner eigenen Wohnung wohne. Daher könne sich auch aus jugendhilferechtlicher Sicht keine Rangfolgeproblematik in Bezug auf Gewährung materieller Leistungen zum Lebensunterhalt ergeben, wie sie von der Klägerin im Verhältnis zu Vorschriften dese SGB II ausgemacht würden. Diesen Erwägungen stünde auch die Regelung des § 10 Abs. 3 SGB VIII nicht entgegen, nach der die Vorschriften des SGB VIII denen des SGB II abgesehen von § 3 Abs. 2 und §§ 14 – 16 SGB II grundsätzlich vorgingen. 19 Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin die Höhe der noch bestehenden Gesamtforderung mit 8.904,42 Euro beziffert, die in der Zeit vom 19. Oktober 2006 bis zum 23. Oktober 2007 für den Hilfeempfänger geleistet wurden. 20 Das Gericht hat am 24. Juli 2009 den Beteiligten einen ausführlichen Hinweis auf die Rechtslage erteilt und darauf hingewiesen, dass ab dem 1. März 2007 Jugendhilfeleistungen nicht mehr bewilligt wurden, weil die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung beendet worden war. 21 Daraufhin hat die Klägerin ihren in diesem Verfahren verbleibenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zeit vom 20. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 auf insgesamt 2.709,82 Euro beziffert. 22 Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts auf mündliche Verhandlung verzichtet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 – 4) ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 .Soweit die Klägerin zunächst auch Kosten für den Zeitraum vom 19. Oktober 2006 bis 20. November 2006 und ab dem 1. März 2007 als Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hat, hat sie dieses Begehren nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht mehr fortgeführt. Die Reduzierung des im Streit befindlichen Anspruchs auf den Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von 2.709,82 Euro wird sinngemäß als Klagerücknahme für den darüber hinaus gehenden Zeitraum verstanden. Insoweit war das Verfahren einzustellen. 26 Im übrigen konnte über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§101 Abs. 2 VwGO). Die Leistungsklage, die hier die richtige Klageart darstellt, auch wenn die Beklagte das Erstattungsbegehren der äußeren Form nach durch einen Verwaltungsakt verfolgen will, ist bereits unzulässig, aber der Sache nach auch unbegründet. 27 Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht in aller Regel nur dann, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrengten Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Fehlt ein solches Interesse, ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, die für alle Verfahrensarten gilt, insbesondere auch für die im hier vorliegenden Verfahren erhobene Leistungsklage. Ein Anspruch auf den Einsatz der den Gerichten übertragenen Ordnungsgewalt des Staates hat damit nur derjenige, der schutzwürdige Interessen verfolgt. 28 Vgl. hierzu Redeker, von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. überarbeitete Auflage 2004, zu § 42 Rdnr. 28 f., 29. 29 Das Rechtsschutzinteresse fehlt einer Klage in der Regel jedenfalls dann, wenn einfachere und effektivere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes möglich sind, wenn etwa ein Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen kann 30 vgl. hierzu: Kopp/Schenk VwGO, Kommentar, 13. Auflg., München 2003, Vorbemerkung zu § 40 Rdnr. 48. 31 Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Gemäß § 95 SGB XII kann nämlich der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Vorschrift, die den Nachrang der Sozialhilfe weiter absichern soll, ermöglicht dem Sozialleistungsträger unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten, die Feststellung einer ihm möglicherweise zustehenden vorrangigen Sozialleistung zeitnah zu betreiben. Dadurch können hinsichtlich der Beweislage und der Erforschung des Sachverhaltes immer aufwändigere Erstattungsverfahren nach §§ 102 ff. SGB X vermieden werden. Es ist dem aus seiner Sicht nachrangig Verpflichteten daher auch zuzumuten, die Feststellung der Leistungspflicht zu betreiben und gegen den Bescheid vorzugehen. Dieses Verfahren gem. § 95 SGB XII hätte die Klägerin im vorliegenden Fall auch betreiben können, denn ihr ist der an den Vormund des Hilfeempfängers gerichtete Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2006 ausweislich des Eingangsstempels vom 20. November 2006 zeitnah bekannt geworden. Die Klägerin hat aber keinen Versuch unternommen, an dem Umfang der Bewilligung durch die Beklagte etwas zu ändern und den Bescheid auf den Lebensunterhalt zu erweitern. Demzufolge ist der Bescheid der Beklagten mit dem dort geregelten Umfang einer ambulanten Hilfe bestandskräftig geworden. 32 Ein Feststellungsverfahren nach § 95 SGB XII hätte für die Beteiligten schnell Klarheit verschafft, wer den Unterhalt des Hilfeempfängers schuldet. Es ist nicht vertretbar und mit der Regelung des § 95 SGB XII nicht vereinbar, die aus Sicht der Klägerin rechtswidrige Situation hinzunehmen, um dann im nachhinein mit deutlich schwierigerer Beweislage die Kostenerstattung zu betreiben. Statt dessen bewilligte die Klägerin dem Hilfeempfänger noch vor Bestandskraft des Bescheides der Beklagten mit Bescheid vom 21. November 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt, die sie jetzt von der Beklagten zurückverlangt. 33 Die Klägerin muss daher den zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid gegen sich gelten lassen, 34 vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 22. März 2006, Az 12 A 2094/05, FEVS 58, 104,zu § 91a BSHG, der entspr. Regelung im Sozialhilferecht. 35 Im übrigen hätte die Klage aber auch der Sache nach keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen, denen das Gericht im Ergebnis folgt. 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr dem Hilfeempfänger gewährten Unterhaltsleistungen für den noch verbliebenen Zeitraum 20. November 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe von 2.709,82 Euro. Der Unterhalt war nicht Gegenstand der bewilligten Hilfe und es bestand insoweit auch kein Anspruch über die gewährten Hilfen hinaus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 39 SGB VIII i.V.m. § 35 SGB VIII, wonach wenn "Unterhalt außerhalb des Elternhauses sicherzustellen" ist, die Hilfe, die gewährt wird, Unterkunft und Verpflegung beinhaltet, was bei ambulanten Hilfen in aller Regel nicht der Fall ist. Die Gewährung der Hilfe nach § 35 SGB VIII kommt der Art nach als ambulante und vollstationäre Hilfe in Betracht, je nach festgestelltem Bedarf. Vorliegend wurde die Hilfe eindeutig ambulant bewilligt und erbracht. Der Hilfeempfänger hielt sich nach der Entlassung aus der Einrichtung I4 in T zusammen mit seinem Bruder wieder in der von den Eltern angemieteten Wohnung auf der Hstr. 23 in O auf. Ihm wurde auf Anforderung stundenweise Unterstützung zuteil zur Entwicklung seiner sozialen Fertigkeiten, so etwa auch bei der Suche nach einer neuen Wohnung, als er in der elterlichen Wohnung nicht mehr bleiben konnte. 37 Ambulante Leistungen – wie die im vorliegenden Fall erbrachten - lösen keinen Bedarf für Annexleistungen in Form von Unterhalt aus, weil dies nicht Ziel und Zweck dieser Jugendhilfe ist. Ein Anspruch auf Annexleistungen dieser Art entsteht nur, wenn diese zusammen mit einer Unterbringung des Hilfeempfängers vollstationär oder teilstationär (5 Tage Woche) erbracht wird, was unstreitig nicht der Fall war. Die Notwendigkeit für eine darüber hinaus gehende Hilfe in einer stationären Einrichtung oder einer Einrichtung des betreuten Wohnens etwa ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen und auch von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan, glaubhaft gemacht oder gar sonst ersichtlich. Dem Hilfeempfänger wurde lediglich stundenweise Unterstützung in Form der 1:1 Betreuung gewährt mit unterschiedlichem Zeitumfang, der zwischen 25 Minuten und über 3 Stunden am Tag schwankte. 38 Vgl. hierzu insgesamt auch - Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, München 2006, § 39 Rdnr. 1,2, 6 - Kunkel in SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage 2006, zu § 39 Rdnr.1-3. 39 Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II, denn hier sind nur junge Menschen vom Leistungsbereich der Klägerin ausgeschlossen, die stationäre Leistungen öffentlich-rechtlicher Art erhalten. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 2. HS VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.