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Urteil

20 K 8611/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Mitbewerberklage gegen eine Skontrozuweisungsentscheidung ist zulässig, ohne dass separat die an Mitbewerber gerichteten Nachreichungs- bzw. Mitteilungs‑Schreiben angefochten werden müssen. • Entscheidungsrelevant ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; hier ist dies der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008. • Die Geschäftsführung kann die Zuteilung von Skontren versagen, wenn die fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht nachweisbar ist; hierzu zählen u. a. geeignete Räumlichkeiten, eine geeignete Systemarchitektur und ein den Anforderungen entsprechendes Limitkontrollsystem (vgl. §§ 27, 29 BörsG; § 27 BörsO). • Begründungs- oder Bekanntgabemängel sind heilbar, wenn der Betroffene Kenntnis von der Entscheidung erlangt und die Behörde nachträglich in einem Widerspruchsbescheid hinreichend begründet hat.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Rechtsmäßigkeit der Skontrozuweisung bei fehlendem Nachweis fachlicher Leistungsfähigkeit • Eine Mitbewerberklage gegen eine Skontrozuweisungsentscheidung ist zulässig, ohne dass separat die an Mitbewerber gerichteten Nachreichungs- bzw. Mitteilungs‑Schreiben angefochten werden müssen. • Entscheidungsrelevant ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; hier ist dies der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008. • Die Geschäftsführung kann die Zuteilung von Skontren versagen, wenn die fachliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht nachweisbar ist; hierzu zählen u. a. geeignete Räumlichkeiten, eine geeignete Systemarchitektur und ein den Anforderungen entsprechendes Limitkontrollsystem (vgl. §§ 27, 29 BörsG; § 27 BörsO). • Begründungs- oder Bekanntgabemängel sind heilbar, wenn der Betroffene Kenntnis von der Entscheidung erlangt und die Behörde nachträglich in einem Widerspruchsbescheid hinreichend begründet hat. Die Klägerin war bisher als Skontroführerin an der Börse E tätig und beantragte zum Geschäftsjahr 2009 die Zuteilung von Skontren. Mit Entscheidung vom 17.11.2008 lehnte die Geschäftsführung der Beklagten die Zuteilung an die Klägerin ab und wies die Skontren befristet bis 31.12.2009 anderen Unternehmen zu, weil bei der Klägerin die erforderliche fachliche Leistungsfähigkeit nicht erkennbar sei. Beanstandet wurden insbesondere das Ende des Mietverhältnisses zum 31.01.2009 ohne nachweisbaren neuen Mietvertrag, fehlende konkrete Angaben zur Systemarchitektur, fehlender Nachweis über ein den Anforderungen genügendes Limitkontrollsystem und unzureichende technische Ausstattung. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage. Die Beklagte verteidigte die Entscheidung mit Verweis auf §§ 27, 29 BörsG und die Börsenordnung und führte aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen nicht nachgewiesen; ferner sei die Klage unbegründet und teilweise unzulässig. Das Gericht beurteilte die Zulässigkeit und substanzielle Rechtsmäßigkeit der Zuweisung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Mitbewerberklage zulässig. Die an Mitbewerber versandten Nachreichungs-/Mitteilungsschreiben sind keine selbstständigen Verwaltungsakte mit begünstigender Wirkung gegenüber der Klägerin und mussten daher nicht gesondert angefochten werden. • Bekanntgabe und Begründung: Auch wenn der ursprüngliche Zuteilungsbeschluss nicht individualbekanntgegeben war, hat die Klägerin Kenntnis erlangt und der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008 hat die Entscheidung ausreichend begründet; etwaige Mängel sind damit geheilt. • Entscheidungszeitpunkt: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; hier war das der Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008, so dass nur der bis dahin nachgewiesene Zustand rechtlich zu prüfen war. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind §§ 27, 29 BörsG (Fassung ab 01.11.2007) sowie § 27 BörsO (Maßstäbe zur fachlichen Leistungsfähigkeit) und § 28 BörsO für die Zuteilung; diese Normen entfalten drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin. • Ermessen und Anforderungen: Die Geschäftsführung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob Antragsteller geeignet sind; die Klägerin konnte die in § 27 Abs.2 BörsO beispielhaft genannten Kriterien (Limitkontrollsystem, angemessene technische Systeme, Informationszugänge, Personal, Erfüllung der Preisfestlegungsanforderungen) nicht konkret und verlässlich nachweisen. • Räumliche und technische Voraussetzungen: Für die Aufrechterhaltung der Börsensicherheit sind geeignete Räumlichkeiten und technische Systeme erforderlich; die Klägerin hatte ihren bisherigen Mietvertrag gekündigt und keinen wirksamen neuen Mietvertrag vorgelegt, außerdem waren Systemangebote erst bedingungsabhängig anzunehmen, sodass keine hinreichende Sicherheit für die fristgerechte Erfüllung vorlag. • Verfassungsmäßigkeit und Berufsfreiheit: Die Vorschriften der BörsG und BörsO sind hinreichend bestimmt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Klägerin war zudem insoweit nicht als bereits zugelassener Skontroführer zu behandeln, dass Art.12 GG einen Anspruch rechtfertigen würde. • Ermessenfehler: Mangels Nachweises der fachlichen Leistungsfähigkeit bestand kein Raum für die Annahme eines Ermessenfehlers der Beklagten; die Entscheidung, die Skontren an die Mitbewerber zu vergeben, war nicht zu beanstanden. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Zuteilungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig war, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die erforderliche fachliche Leistungsfähigkeit nach den Vorschriften der §§ 27, 29 BörsG und der einschlägigen Bestimmungen der Börsenordnung nachgewiesen hatte. Insbesondere fehlten ein wirksamer neuer Mietvertrag für geeignete Räumlichkeiten, eine gesicherte Systemarchitektur sowie ein nachweislich den Anforderungen entsprechendes Limitkontrollsystem; daher war die Versagung der Skontrenzuteilung aus Gründen der Börsensicherheit und nach pflichtgemäßem Ermessen gerechtfertigt. Bekanntgabe- und Begründungsmängel wichen nicht zugunsten der Klägerin, da sie Kenntnis erlangt und die Behörde die Gründe im Widerspruchsbescheid dargelegt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.