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Beschluss

2 K 7385/08.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0902.2K7385.08A.00
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Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Nachdem das Verfahren aufgrund Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2008 und vom 12. November 2008 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten der Kläger festgestellt und damit insoweit den Klagebegehren entsprochen hat. Soweit die Kläger ihre Begehren im Hinblick auf Art. 16a GG nicht weiter verfolgen und sie sich daher insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, rechtfertigt sich daraus keine andere Kostenentscheidung, da es sich nur um ein geringfügiges Unterliegen handelt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 30 Satz 1 RVG ist im Hinblick auf die Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG an das Asylrecht der volle Streitwert von

3.000,-- Euro auch bei solchen Klageverfahren zu veranschlagen, die nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen. Ob daneben auch noch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt wird, wirkt sich mithin streitwertmäßig - entgegen dem Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG - nicht aus. Dem ist zuletzt auch der 5. Senat des OVG NRW gefolgt (Beschluss vom 23. Juli 2009 5 A 1838/08.A ). Dieser Betrachtungsweise schließt sich (nunmehr) auch das erkennende Gericht an. Daraus folgt im hiesigen Zusammenhang, dass das Unterliegen der Kläger bezüglich Art. 16a GG auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG; der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Entscheidungsgründe
Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Nachdem das Verfahren aufgrund Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2008 und vom 12. November 2008 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten der Kläger festgestellt und damit insoweit den Klagebegehren entsprochen hat. Soweit die Kläger ihre Begehren im Hinblick auf Art. 16a GG nicht weiter verfolgen und sie sich daher insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, rechtfertigt sich daraus keine andere Kostenentscheidung, da es sich nur um ein geringfügiges Unterliegen handelt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 30 Satz 1 RVG ist im Hinblick auf die Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG an das Asylrecht der volle Streitwert von 3.000,-- Euro auch bei solchen Klageverfahren zu veranschlagen, die nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen. Ob daneben auch noch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt wird, wirkt sich mithin streitwertmäßig - entgegen dem Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG - nicht aus. Dem ist zuletzt auch der 5. Senat des OVG NRW gefolgt (Beschluss vom 23. Juli 2009 5 A 1838/08.A ). Dieser Betrachtungsweise schließt sich (nunmehr) auch das erkennende Gericht an. Daraus folgt im hiesigen Zusammenhang, dass das Unterliegen der Kläger bezüglich Art. 16a GG auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG; der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).