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Urteil

16 K 5917/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0902.16K5917.08.00
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Leitsätze

Gebühren für die Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gebühren für die Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger vertreibt über seine Firma B. -P. x.X. Sonnenbrillen, Fertigbrillen und Brillenfassungen. Am 00. Juni 2007 ließ die Beklagte im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Medizinprodukten eine Inspektion des klägerischen Betriebs in X. durch einen Beschäftigten der Bezirksregierung N. durchführen. Im Hinblick auf die dabei laut Inspektionsbericht vom 00. Juni 2007 festgestellten Mängel (die Anzeige nach §§ 25, 20 MPG sei verspätet erfolgt, eine Konformitätserklärung für Fertiglesebrillen habe gefehlt, die technische Dokumentation sei unzureichend und Verantwortungsabgrenzungsverträge mit P1. -Herstellern hätten nicht vorgelegen) erließ die Beklagte am 00. Juni 2007 einen Anordnungsbescheid zur Mängelbeseitigung, gegen den der Kläger am 00. Juli 2007 Widerspruch einlegte. Hierzu teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 00. Mai 2008 mit, dass sie die im Inspektionsbericht vom 00. Juni2007 festgestellten Mängel als ausgeräumt betrachte. Mit Gebührenbescheid vom 00. Juli 2008 setzte die Beklagte für die Durchführung der Inspektion gemäß § 26 MPG „am 00.06.2008“ und der weiteren daraus resultierenden Maßnahmen eine Gebühr in Höhe von 1090,78 Euro fest. Sie legte hierbei Personal- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 948,50 Euro zu Grunde und rechnete nach dem landeseinheitlichen Verfahren zur Berechnung der Summe des Aufwands einen Zuschlag in Höhe von 15% hinzu. Der Kläger hat am 22. August 2008 Klage gegen diesen Gebührenbescheid erhoben.Er macht im Wesentlichen geltend: Der Gebührenbescheid sei aufzuheben, da am angegebenen Datum nachweislich keine Inspektion stattgefunden habe und die angegebenen Abrechnungsdaten nicht nachvollziehbar seien. Die aufgeführten Zeiten der Bearbeitung und die Kilometerangabe seien fehlerhaft.Durch die billigend in Kauf genommene ungleiche Behandlung von Betroffenen verstießen die Inspektionen nach § 26 MPG gegen den Gleichheitsgrundsatz, solange die Behörde nicht in der Lage sei, alle Medizinprodukte-Vertreiber zu erfassen bzw. zu ermitteln. Bei einer Dunkelziffer von ca. 85% nicht angemeldeter Betriebe erfülle die Aufsichtsbehörde wissentlich ihren gesetzlichen Auftrag nicht. Leider habe er bis heute keinen korrekten Abschlussbericht in Händen. Die Auffassung der Beklagten, dass der parallel geführte Schriftwechsel die falschen Feststellungen richtig stelle, sei unzutreffend. Der Überprüfte habe das Recht, einen korrekten Abschlussbericht zu erhalten und müsse nicht akzeptieren, dass begleitender Schriftwechsel fehlerhafte Ausführungen erläutere. Er erwarte daher einen korrigierten Abschlussbericht.P1. -Verträge müssten von der Behörde nicht mit vollständiger Adresse der Lieferanten und Bezugsquellen zur Verfügung gestellt werden, solange kein wichtiger Grund hierfür vorliege; eine glaubhafte Versicherung, dass entsprechende Vereinbarungen vorliegen würden, müsste ausreichen.Die Einstufung der Brillenfassungen als Medizinprodukt halte er für falsch. Erst die komplett und korrekt montierte Brille durch den Optiker erfülle die Erfordernisse einer sicheren Sehkorrektur und somit den eigentlichen Verwendungszweck, sie unterliege hingegen nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Fassungen könnten auch zu Sonnen- oder Arbeitsschutz-Brillen verarbeitet werden, dann seien sie kein Zubehör zum Medizinprodukt und unterlägen deshalb nicht der Kontrolle durch die Beklagte. Er habe den Eindruck, dass auch andere Gründe zur Überprüfung seines Betriebes geführt haben könnten. Es gebe eine wettbewerbliche Auseinandersetzung mit einem Mitbewerber aus N. , dem er unwissentlich einen Großkunden abgenommen habe. Für ein Kleinunternehmen Amtshilfe durch die Bezirksregierung N. anzufordern halte er für übertrieben und unangemessen. In der mündlichen Verhandlung vom 00. September 2009 hat die Beklagte die Gebühren auf 899,22 Euro reduziert. Sie legte nunmehr nur noch die Fahrtstrecke von E. nach X. und die entsprechend geringere Fahrtzeit zu Grunde; den Zuschlag in Höhe von 15% setzte sie vollständig ab.Diesbezüglich haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 00. Juli 2008 in der Fassung der Erklärung vom 00. September 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt u.a. aus: Die im Unternehmen des Klägers durchgeführte Inspektion stelle eine Amtshandlung dar, für die gemäß § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (GebO) eine Gebühr zu entrichten sei. Um die von Medizinprodukten ggfs. ausgehenden Risiken weitestgehend zu minimieren, würden grundsätzlich alle Medizinproduktehersteller im Regierungsbezirk E. vor Ort inspiziert. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes würden diesbezüglich auch keine Ausnahmen gemacht, auch nicht hinsichtlich des Klägers.Die erhobene Verwaltungsgebühr errechne sich aus dem für die Inspektion benötigten Arbeitsaufwand, den Fahrtkosten und dem sich für den Kläger ergebenden wirtschaftlichen Nutzen. Bei den Wegezeit-, Fahrt- und Reisekosten handele es sich um standortbedingte Faktoren, die auf Grund der Größe des Regierungsbezirks unvermeidlich seien. Herr Dr. B1. von der Bezirksregierung N. habe die Inspektion nicht auf Grund besseren Fachwissens durchgeführt sondern im Rahmen der Hilfe bei der Bewältigung der von der Beklagten durchzuführenden Inspektionen. Entsprechend § 6 Abs. 1 Landesreisekostengesetz NRW sei der gefahrene Kilometer mit 0,30 Euro berechnet worden.Die Tatsache, dass in dem Bescheid irrtümlicherweise von der Inspektion am 00.06.2008 und nicht am 00.06.2007 die Rede sei, mache diesen nicht rechtswidrig. Es liege ein auch für den Kläger offensichtlicher Tippfehler vor. Gebührenpflichtig sei die Amtshandlung; dass die Inspektion stattgefunden habe, werde auch vom Kläger nicht bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat die nunmehr noch streitigen Gebühren zu Recht erhoben. Der angefochtene Gebührenbescheid in seiner gegenwärtigen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erhebung der Verwaltungsgebühren der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Tarifstelle 10.6.1.9.1 des allgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach wird im Rahmen von §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes für die Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen, eine Gebühr von 100 bis 10 000 Euro erhoben. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Inspektion des klägerischen Betriebes handelt es sich um eine derartige Überwachungsmaßnahme; der Kläger bringt Medizinprodukte in den Verkehr, jedenfalls bei den von ihm vertriebenen Fertiglesebrillen handelt es sich um Medizinprodukte. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde nicht ihrem gesetzlichen Überwachungsauftrag folgend sondern unzulässigerweise im privaten Interesse Dritter tätig geworden ist, liegen nicht vor. Ein derartiger allein auf Spekulation basierender genereller Verdacht ist angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz unbegründet. Die Tatsache, dass in dem Bescheid von einer Inspektion am 00. Juni 2008 und nicht von der am 00. Juni 2007 die Rede ist, macht diesen nicht rechtswidrig. Es liegt insoweit lediglich ein nach dem objektiven Empfängerhorizont offensichtlicher Schreibfehler vor. Die festgesetzte Gebühr verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 GebG NRW. Danach sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Ferner darf kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen, § 3 GebG NRW. Begründet eine Amtshandlung, wie im vorliegenden Fall, für den Kostenschuldner keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich, vgl.OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –. Die nunmehr festgesetzte Gebühr entspricht diesen Anforderungen. Sie berücksichtigt neben der Kilometerpauschale den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand insoweit, als der von dem die Inspektion Durchführenden genannte reine Zeitaufwand mit Vor- und Nachbereitungszeit zu Grunde gelegt wurde. Diesen Zeitaufwand hat die Beklagte um den Anteil gekürzt, der sich aus der Differenz zwischen der Fahrzeit von N. nach X. und der (kürzeren) Fahrzeit von E. nach X. ergibt. In entsprechender Weise hat sie auch die tatsächlich gefahrenen Kilometer auf die Entfernung, die zwischen dem Sitz der Beklagten und dem klägerischen Betrieb in X. besteht, verringert. Sie hat die Gebühr damit so berechnet, als wäre die Inspektion von einem ihrer Beschäftigten selbst (und nicht von einem im Wege der Amtshilfe eingesetzten, bei einer anderen Behörde Beschäftigten) durchgeführt worden. Dass der Kläger mit dem Inhalt des Inspektionsberichts nicht einverstanden ist und diesen für fehlerhaft hält, betrifft allein die Frage der Berechtigung der Beanstandungen und der Rechtmäßigkeit irgendwelcher Folgemaßnahmen, ändert jedoch nichts an der Berechtigung der Beklagten, eine Inspektion durchzuführen und die hierfür benötigte Zeit (einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts) bei der Gebührenerhebung mit zu berücksichtigen. Die zu Grunde gelegten Stundensätze begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich um die Stundensätze, die gemäß Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2007 (MBl. NRW 2007 S. 502) den Richtwert für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren darstellen, sie sind auf Grund der dem Runderlass beigefügten Berechnung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW auch ohne weiteres plausibel. Es ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenerhebung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, Art. 3 Abs. 1 GG. Selbst dann, wenn die Beklagte bislang nur den klägerischen Betrieb hätte inspizieren lassen, wäre die Erhebung der Verwaltungsgebühr rechtmäßig, da eine entsprechende Amtshandlung tatsächlich erbracht wurde. Im Übrigen hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass grundsätzlich alle Medizinproduktehersteller im Regierungsbezirk Düsseldorf vor Ort inspiziert und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes diesbezüglich auch keine Ausnahmen gemacht würden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Gebührenforderung reduziert hat und die Parteien diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten für diesen Teil des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil sie insoweit dem Klagebegehren entsprochen hat.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1090,78 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.