Urteil
21 K 5597/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0825.21K5597.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen betreiben unter dem Namen Bezeichnung "Krankenpflegegruppe L/M" ein Unternehmen, das Leistungen der häuslichen Kranken- und Altenpflege erbringt. Am 17. März 2008 reichten sie bei dem Beklagten den mit der Datumsangabe "11. Februar 2008" unterzeichneten Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale gemäß § 9 des Landespflegegesetzes (PfG NRW) in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 2008 ein. 3 Nachdem sie seitens des Beklagten darauf hingewiesen worden waren, dass die Beantragung nach Ende der Antragsfrist (1. März eines jeden Jahres) erfolgt sei, machten die Klägerinnen mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2008 geltend, bei der in § 4 Abs. 1 AmbPFFV festgelegten Frist handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, auf die die Versagung der Förderung gestützt werden könne. Vorsorglich beantragten sie hinsichtlich dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führten zur Begründung aus: Die im Unternehmen für die Beantragung der Leistung zuständige Klägerin zu 1. habe rechtzeitig vor Fristablauf am 11. Februar 2008 die Antragsunterlagen für die Investitionskostenpauschale ausgefüllt und vollständig vorbereitet. Es habe lediglich das Testat des Steuerberaters C gefehlt. Wegen ihres für die zweite Februarhälfte geplanten Urlaubes habe die Klägerin zu 1. eine langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin, Frau X, damit beauftragt, das erforderliche Testat bei dem Steuerberater einzuholen und bis zum 1. März an den Beklagten zu versenden. Die Mitarbeiterin habe die Frist allerdings fehlerhaft notiert; sie habe statt des 1. März den 31. März 2008 vermerkt. Daher habe sie erst am 13. März 2008 der Klägerin zu 1. die Unterlagen einschließlich des inzwischen vorliegenden Testats des Steuerberaters zur Unterschrift des Versendungsanschreibens erneut vorgelegt; erst danach seien die Antragsunterlagen auf den Weg gebracht worden. Die Fristüberschreitung beruhe somit nicht auf dem Verschulden der Klägerinnen, sondern auf einem Büroversehen einer Mitarbeiterin. In einer hierzu vorgelegten Erklärung bestätigt die Mitarbeiterin, Frau X, diesen Hergang, und teilt hierzu mit, die Klägerin habe ihr die Unterlagen kurz vor Dienstschluss übergeben, als mehrere Kunden im Geschäft gestanden hätten und das Telefon sehr häufig geklingelt habe. Sie habe den Vorgang und die Frist auf einem gelben Klebezettel notiert, wobei sie allerdings in der Hektik die Zahlen verdreht und den 31. März 2008 notiert habe anstatt des 1. März 2008. Eine solche fehlerhaft Fristeintragung sei ihr zum ersten Mal passiert. 4 Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale ab, da die Antragsfrist versäumt worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Bei der Frist des § 4 AmbPFFV handele es sich nicht lediglich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung folgenlos bleibe. Grundsätzlich komme hinsichtlich dieser Frist allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) in Betracht. Hier lägen jedoch Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Es sei zwar nicht klar erkennbar, ob Frau X während des Urlaubes der Klägerin zu 1. als deren Vertreterin fungiert habe. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an. Sollte Frau X als Vertreterin anzusehen sein, sei ihr Verschulden - das sorgfaltswidrige Eintragen des unrichtigen Datum des Fristablaufs - der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X zuzurechnen. Sollte - wovon ausgegangen werde - Frau X lediglich als Hilfsperson tätig geworden sein, sei entscheidend, ob die Klägerin zu 1. selbst ein Verschulden treffe. Dies sei der Fall. Sie habe die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, als sie vor ihrem Urlaubsbeginn kurz vor Dienstschluss in einer hektischen Situation, in der viele Kunden im Geschäft standen und das Telefon häufig klingelte, ihrer Mitarbeiterin den Auftrag erteilt habe, wobei die Frist lediglich auf einem Klebezettel notiert worden sei. Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen hätte sie vielmehr genau darauf achten müssen, dass die Frist peinlich notiert wurde; zudem hätte sie auch ihre Partnerin in der Leitung des Pflegedienstes, die Klägerin zu 2, über die fristgebundene Beantragung informieren und diese beauftragen müssen, die Fristeinhaltung zu überwachen. 5 Die Klägerinnen haben am 7. August 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholen und bekräftigen. Sie beantragen, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Juli 2008 zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 11. Februar 2008 / 12. März 2008 die beantragte Leistung der Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 des Landespflegegesetzes zu bewilligen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er bezieht sich im wesentlichen auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 10 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin zu 1. zu den Einzelheiten des Hergangs bei der Beantragung der begehrten Leistung angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der pauschalierten Förderleistung für Investitionsaufwendungen gemäß § 10 PfG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der AmbPFFV für das Jahr 2008, weil sie die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV nicht eingehalten haben. Sie können insoweit auch nicht verlangen, dass ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. 13 Nach § 10 Abs. 1 (PfG NRW) fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. § 10 Abs. 2 PfG NRW ermächtigt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren, die Angemessenheit der betriebsnotwendigen Aufwendungen, die förderfähigen Investitionen und die Höhe der Pauschalen zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GV NRW 1996, S. 197), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2003 (GV NRW 2003, S. 611) Gebrauch gemacht. 14 § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV bestimmt, dass die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen ist. Der von den Klägerinnen für das Jahr 2008 gestellte Antrag ist bei dem Beklagten am 17. März 2008 und damit nicht fristgerecht eingegangen. 15 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei dieser Regelung zur Antragsfrist nicht lediglich um eine Verfahrensbestimmung, deren Verletzung keinen Einfluss auf das Bestehen des Förderanspruchs hat. Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, nach Ablauf der Antragsfrist gestellte Anträge allein wegen der Versäumung der Frist abzulehnen, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 16 A 4097/05 -; Urteile der Kammer vom 12. August 2005 - 21 K 5089/03 - und vom 19. Oktober 2001 - 21 K 5768/99 -. 17 Der Hinweis der Klägerinnen auf die Regelung des § 4 Abs. 3 AmbPFFV, wonach Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, eine Zuwendung auch dann erhalten, wenn sie nicht zum 1. März einen Förderantrag gestellt haben, vermag dieses Verständnis der Vorschrift nicht in Zweifel zu ziehen. Denn hierbei handelt es sich gerade um eine Ausnahme regelung für neue Pflegedienste, die im ersten (Rumpf-) Jahr ihrer Tätigkeit bereits eine anteilige Förderung erhalten sollen. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Pflegeeinrichtungen, die im Vorjahr bereits tätig waren, ist demgegenüber mit der Festlegung eines Antrags- und eines Auszahlungszeitpunktes (§ 4 Abs. 2 AmbPFFV) auf eine jährliche Wiederholung hin ausgestaltet, wobei eine verbindliche Frist zur Antragstellung die Bearbeitung der Anträge bis zum festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung (1. Juli eines jeden Jahres) sicherstellen soll. Die Wahrung der Antragsfrist ist nach dieser Konzeption Anspruchsvoraussetzung für die Förderung; ihre Nichteinhaltung führt zum Anspruchsverlust. Die Frist hat damit materiellrechtliche Ausschlusswirkung. 18 Der Verordnungsgeber war auch ermächtigt, eine solche Antragsfrist in die Regelung aufzunehmen. Die mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 Abs. 2 PfG NRW erteilte Befugnis, das Nähere u.a. über "das Verfahren" bei der Förderung zu regeln, umfasst die Berechtigung, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Antragstellung spätestens erfolgt sein muss; 19 hierzu näher Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2001 - 21 K 5768/99 -. 20 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird und sie damit so gestellt werden, als hätten sie den Förderantrag für 2008 fristgerecht zum 1. März 2008 vorgelegt. Ob eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist, richtet sich nach den gemäß § 16 PfG NRW anzuwendenden Vorschriften des § 27 SGB X. 21 Von vornherein unzulässig ist eine Wiedereinsetzung, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). Dies ist der Fall bei einer Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Folge hat, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn insoweit kein Verschulden trifft. Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist "steht und fällt", ein verspäteter Antragsteller also materiellrechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll; 22 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22.87 -, BSGE 64, 153. 23 Eine derartige Wirkung einer gesetzlichen Frist ist etwa dann anzunehmen, wenn nach Fristablauf ein Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern beginnt, dessen Ergebnisse später bei Hinzutreten eines weiteren Antragsteller wertlos wären, oder wenn ein gesetzlich begrenzte Summe an Fördermitteln auf mehrere Bewerber aufgeteilt werden muss, so dass nach dem gesetzten Stichtag die Berücksichtigung eines verspäteten Bewerbers zu einer Veränderung der Verteilungsquote führen müsste. 24 Im vorliegenden Fall lässt sich dem Wortlaut des § 4 AmbPFFV kein ausdrücklicher Ausschluss einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit entnehmen. Auch ansonsten gibt es keine eindeutigen Anhaltpunkte für ein solches Verständnis der Norm. Die Festlegung des Auszahlungszeitpunktes zum 1. Juli eines jeden Jahres deutet nicht zwingend auf einen endgültigen Anspruchsverlust bei Verstreichen der Antragsfrist hin, da dieser Auszahlungstermin jedenfalls bei einem zeitnah nachgeholten Förderantrag noch gewahrt werden könnte. Auch gibt es keinen gesetzlich limitierten Fördertopf, der auf die Antragsteller aufgeteilt werden müsste. Zur Frage des Rechtscharakters der Frist des § 4 Abs. 1 AmbPFFV fehlt es bislang an Rechtsprechung; 25 offengelassen etwa im Beschluss des OVG NRW vom 12. Dezember 2006 - 16 A 4097/05 -; eine Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der - anders als in Nordrhein-Westfalen ausgestalteten - Fristenregelung in § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes für die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen entnommen (Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -). 26 Auch im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung. Denn die Klägerinnen haben auch dann, wenn die Fristbestimmung des § 4 Abs. 1 AmbPFFV einer Wiedereinsetzung für zugänglich erachtet wird, nach den Regelungen des § 27 Abs. 1 , 2 SGB X keinen Anspruch auf deren Gewährung. 27 Gemäß § 27 Abs. 1, 2 SGB X wird von der Behörde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. 28 Die Antragstellerinnen haben zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in § 27 Abs. 2 SGB X die versäumte Handlung - die Stellung des Förderantrages - nachgeholt, nämlich wenige Tage nach Wegfall des hindernden Umstandes, nämlich des aufgetretenen Irrtums hinsichtlich des Endes der Frist. Sie haben jedoch nicht, wie es § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X verlangt, innerhalb dieser Frist den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vielmehr nach dem diesbezüglichen Hinweis des Beklagen erstmals mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 4. Juni 2008 beantragt. 29 Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 SGB X von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Klägerinnen ohne Verschulden verhindert waren, die Antragsfrist einzuhalten. 30 Ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis ist dann nicht gegeben, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus, 31 vgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 5; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rdnr. 20. jeweils m.w.N.. 32 Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss die Versäumung der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein, 33 vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1974 GS 2/73 , BSGE 38, 248. 34 Grundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab. Der Betroffene muss alle ihm (persönlich) zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Hindernis schnellstmöglich zu beseitigen. 35 vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R . 36 Allerdings dürfen auch keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden, welche Vorkehrungen der Beteiligte gegen eine drohende Fristversäumung treffen muss, 37 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Juni 1975 2 BvR 457/74 , BVerfGE 40, 46 – 51. 38 Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Versäumung der Antragsfrist nicht schuldlos erfolgt. Der erkennende Einzelrichter teilt insoweit die seitens des Beklagten vorgenommene Bewertung. 39 Allerdings geht das Gericht davon aus, dass ein Verschulden der Frau X, die als Angestellte im Unternehmen der Klägerinnen durch die Klägerin zu 1. damit beauftragt worden war, die vorbereiteten Antragsformulare nach Einholung des Testats des Steuerberaters an den Beklagten zu versenden, den Klägerinnen nicht zuzurechnen ist. Sie hat bei dieser Tätigkeit nicht als Vertreterin der Antragstellerin zu 1. gehandelt, was zur Folge hätte, dass ein Verschulden in ihrer Person nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne weiteres der Klägerin zuzurechnen wäre. Denn Frau X stand bei der Ausführung dieses Auftrages keinerlei Entscheidungs- oder Gestaltungsbefugnis zu, welche eine Vertreterstellung allgemein kennzeichnet; sie verfügte nicht über eine Vollmacht, eine Erklärung im Namen der Klägerin abzugeben. Vielmehr hatte sie bei der Erfüllung des ihr erteilten Auftrages lediglich die Stellung einer Hilfsperson. Das Verschulden einer solchen Hilfsperson kann dem Verantwortlichen nur dann zugerechnet werden, wenn ihn selbst - etwa bei der Auswahl der Hilfsperson, der Überwachung, der Büroorganisation oder bei der Erteilung einer Weisung im Einzelfall - ein Verschulden trifft, 40 vgl. etwa von Wulffen, in: ders., SGB X, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 8; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rdnr. 37 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 41 Letzteres muss hinsichtlich der Klägerin zu 1. bejaht werden. Ihr war die Fristbedürftigkeit der Beantragung der Fördermittel aus den Vorjahren bekannt; im übrigen enthielt auch das Internetangebot des Beklagten, von dessen Seiten die Klägerin die Antragsunterlagen nach ihrer Schilderung heruntergeladen hatte, nochmals einen Hinweis auf die Antragsfrist. Gleichwohl hat sie bei der Beauftragung ihrer Mitarbeiterin, Frau X, nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, um die Fristeinhaltung sicherzustellen. Aus der Darstellung der Abläufe gegenüber dem Beklagten und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Klägerin zu 1. den Auftrag in einer Situation erteilte, in der sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass ihre Mitarbeiterin ihn zuverlässig ausführen würde, auch wenn es sich um eine im allgemeinen sorgfältig arbeitenden Kraft handelte. Zum einen fand die Erteilung des Auftrages in einem belebten Büro statt, in dem zu diesem Zeitpunkt Kunden beraten werden mussten und zugleich - wie so oft - Telefone klingelten. Zum anderen war der Arbeitsanfall gerade an diesem Tage zusätzlich besonders hoch, weil es sich um den letzten Tag vor einem vierwöchigen Urlaub der Klägerin zu 1. handelte, so dass in einer Vielzahl laufender Angelegenheiten Weisungen erteilt und Informationen ausgetauscht werden mussten. Die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung die Situation wörtlich als "ziemliches Chaos" beschrieben. Beide Klägerinnen haben dann zwar darauf hingewiesen, dass sie mit der Verwendung dieses Begriffes allgemein die Arbeitsbelastung bei der Tätigkeit in einem Pflegedienst angesichts der knappen finanziellen und personellen Ressourcen deutlich machen wollten. Der Einzelrichter versteht diese Äußerungen auch keineswegs dahingehend, dass die Klägerinnen damit allgemein eine chaotische Organisation ihres Unternehmens hätten einräumen wollen. Vielmehr haben sie zugleich darauf hingewiesen, dass bislang derartige Versäumnisse nicht vorgekommen seien. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass es sich am 11. Februar 2008 um eine besonders angespannte Arbeitssituation handelte, in der die Klägerin zu 1. ihre Mitarbeiterin unter anderem - mit der Vervollständigung und Übersendung der Antragsunterlagen beauftragte. Auch wenn sie dabei nach ihrer Darstellung sah, dass Frau X etwas auf einem Klebezettel notierte, durfte sie sich unter diesen Umständen angesichts der Bedeutung der Sache nicht darauf verlassen, in ihrer Person nunmehr alles Notwendige veranlasst zu haben. Bei der Beantragung der Fördermittel handelte es sich wegen der finanziellen Auswirkungen für den Betrieb der Klägerinnen um eine herausgehobene Angelegenheit, die ein höheres Maß an Aufmerksamkeit erforderte als die im übrigen wegen des Urlaubes zu übergebenen laufenden Geschäfte im Rahmen der üblichen Tätigkeit. Wenn die Klägerin zu 1. diese wichtige Arbeit in einer außergewöhnlichen Belastungssituation aus der Hand gab, so hätte sie bei Einhaltung der gebotenen Sorgalt besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Antrag auch fristgerecht bei der Behörde eingehen würde. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es insoweit etwa ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen wäre, die Klägerin zu 2. zu bitten, den rechtzeitigen Versand des Antrages zu überwachen. Auch hätte sich die Klägerin zu 1. durch eine Kontrolle vergewissern können, dass die Mitarbeiterin, Frau X, den einzuhaltenden Termin zumindest zutreffend notiert hatte. Da sie nichts derartiges tat, sondern sich darauf verließ, trotz der Übergabe der weiteren Behandlung des Antrages an Frau X in einer erkennbar ungeeigneten Situation werde schon alles richtig ablaufen, hat sie im Hinblick auf das Fristversäumnis nicht ohne Verschulden im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 gehandelt. 42 Haben die Klägerinnen damit auf der Grundlage ihrer Schilderung keine Anspruch auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so bedarf es keines Eingehens auf die in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten geäußerten Zweifel an der Plausibilität des vorgetragenen Hergangs. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44 Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.