Beschluss
12 L 1191/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0805.12L1191.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die die-se selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Erlaubnis des Antragsgegners vom 31. Juli 2009 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach den §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des von dem Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 6 Die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Erlaubnis des Antragsgegners vom 31. Juli 2009 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles dafür, dass die Erlaubnis keine Vorschrift verletzt, welche Rechte der Antragsteller schützen soll. 7 Als eine solche Vorschrift mit drittschützender Wirkung kommt hier die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG in Betracht. Danach ist die beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Diese Regelung hat der Antragsgegner beachtet, als er dem Beigeladenen zu 2) die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 31. Juli 2009 erteilte. 8 Der Betrieb der Gaststätte in Verbindung mit einer Konzertveranstaltung im Bereich G Weg / L lässt schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG nicht befürchten. Die Besorgnis der Antragsteller, dass durch die Konzertveranstaltung Schallimmissionen hervorgerufen werden, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für sie herbeizuführen, besteht angesichts der mit der Erlaubnis verbundenen Regelungen des Ablaufs der Veranstaltung nicht. Der Antragsgegner hat die Ausgabe von Getränken und Speisen für Samstag, den 8. August 2009 auf die Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und für Sonntag, den 9. August 2009 auf die Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt. Zudem hat er verfügt, dass für die geplante Musikveranstaltung an der Grundstücksgrenze zum L 78 Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) – samstags von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr –, von 60 dB(A) – samstags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr – und von 60 dB(A) – sonntags von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr – einzuhalten sind. 9 Die Festschreibung dieser Richtwerte ist nicht zu beanstanden. Sie setzt die Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 – Freizeitlärm-Richtlinie – um. Die Freizeitlärm-Richtlinie findet hier Anwendung. Auf die Regelungen der TA Lärm kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese nach Nr. 1 b) TA Lärm für sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen nicht gilt. 10 Nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärm-Richtlinie betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionen außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A). Diese Richtwerte können nach Nr. 3.2 a) der Freizeitlärm-Richtlinie bei – wie hier – seltenen Ereignissen um 10 dB(A) erhöht werden. 11 Die Annahme des Antragsgegners, dass zum Schutz der Anwohner die für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte heranzuziehen sind, begegnet keinen Bedenken. Gegen die Einlassung der Antragsteller, dass das Gebiet um den L als reines Wohngebiet anzusehen wäre, spricht bereits die Existenz mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe in unmittelbarer Nachbarschaft der Wohnbebauung, wie sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Übersichtsplänen ergibt. 12 Es spricht auch entgegen der Befürchtung der Antragsteller nichts dafür, dass die festgelegten Richtwerte bei Durchführung der Veranstaltung nicht eingehalten würden. Der Antragsgegner hat der Erlaubnis als Auflage u.a. die Anordnung beigefügt, dass ein Leistungsbegrenzer (Limiter oder Kompressor) einzusetzen ist, um die Lautstärke der Musikanlage so zu begrenzen, dass festgeschriebene Immissionsrichtwerte auch eingehalten werden. Diese Auflage stellt sicher, dass – nach vorheriger Einpegelung – durch technische Maßnahmen die Lärmimmissionen auf das für die Anwohner zulässige Maß begrenzt werden. Zudem hat der Antragsgegner durch eine weitere Auflage, die den Einsatz und Benennung eines Lärmschutzbeauftragten fordert, der durch den Einsatz eines Handschallpegelmessers die Einhaltung der Immissionsrichtwerte laufend überwachen soll, sichergestellt, dass die technischen Vorkehrungen zur Immissionsbegrenzung auch in Funktion bleiben. Schließlich hat der Antragsgegner noch angeordnet, dass die Veranstaltung am Samstag um 22.00 Uhr und am Sonntag um 20.00 Uhr enden müsse. Unter diesen Gegebenheiten ist für die Befürchtung der Antragsteller, nach Beendigung der Live-Musik könne weiter lautstark Musik von Tonträgern abgespielt werden, kein Raum. 13 Können sich die Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die drohende Verletzung von Vorschriften stützen, die ihre Rechte schützen sollen, geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Lasten aus. An der Vollziehung der angegriffenen Erlaubnis besteht ein überwiegendes privates Interesse des Beigeladenen zu 2). Dieser hat, da drittschützende Vorschriften nicht verletzt sind, einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Dieser Anspruch würde wegen der engen zeitlichen Befristung der Veranstaltung ins Leere laufen, wenn die Veranstaltung bis zum rechtkräftigem Abschluss des seitens der Antragsteller eingeleiteten Klageverfahrens nicht durchgeführt werden könnte. Zudem wären dann die finanziellen Aufwendungen, die der Beigeladene zu 2) im berechtigten Vertrauen auf die Erteilung der Erlaubnis getätigt hat, unwiederbringlich verloren. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.