Beschluss
7 L 1035/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0722.7L1035.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 7 K 2676/09 auszusetzen und ihr für diesen Zeitraum eine Duldungsbescheinigung auszustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 8. Juli 2009 gestellte und unter dem 21. Juli 2009 auf gerichtlichen Hinweis umgestellte - sinngemäße - Antrag, 3 den Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 7 K 2676/09 auszusetzen und ihr für diesen Zeitraum eine Duldungsbescheinigung auszustellen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat. 6 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Das Gericht hält es nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage für überwiegend wahrscheinlich, dass im Falle der Antragstellerin überwiegende Gründe für eine (vorübergehende) Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens bestehen. In diesem Einzelfall ist es unter Berücksichtigung der Schwere, der der Antragstellerin drohenden Nachteile 7 im Falle der Abschiebung wäre zwar der vollständige Rechtsverlust nicht zwingend, wie etwa bei einem Anspruch aus § 104a AufenthG, aber es verwirklichte sich die als überwiegend wahrscheinlich angenommene Unzumutbarkeit der Abschiebung für den Zeitraum des Erlaubnisverfahrens 8 und dem geringen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Beendigung ihres Aufenthaltes 9 da nach Aktenlage weder Straffälligkeit noch der Bezug öffentlicher Leistungen in Rede steht 10 gerechtfertigt, ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aussetzung der Abschiebung anzuordnen. 11 Vgl. zur ausnahmsweise möglichen Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Erlaubniserteilungsverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung: OVG NRW Beschlüsse vom 30.8.2007 18 B 1349/07 – (zur Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11.12.2006) und vom 12.2.2008 18 B 230/08 – (zu § 104a AufenthG). 12 Nach Aktenlage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zusteht. 13 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Ausländer die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. 14 Die Erlasslage in NRW schließt die Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten allerdings (noch) aus, vgl. Erlasse des IM NRW vom 28.2. und 3.6. 2005 – 15-39 05 01-2 -. 15 Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK - ergeben. 16 Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -; OVG NRW Beschlüsse vom 8. Dezember 2006, - 18 A 2644/06 - und 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. 17 Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK - hierauf zielt das Vorbringen der Antragstellerin - gilt: Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. 18 Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 und 7. Februar 2006a.a.O. 19 Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. 20 Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043 (1045). 21 Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. 22 Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043 (1045). 23 Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, 24 - EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349 - 25 aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. 26 Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 -, InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -, NVwZ 2004, 1046. 27 Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. 28 Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 und 7. Februar 2006 a.a.O.; OVG RheinlandPfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28. 29 Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 EMRK für die Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich. Für eine Verwurzelung in Deutschland spricht zunächst der langjährige Aufenthalt. Die am 0.0.1989 in Pristina geborene Antragstellerin ist gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern erstmals im August 1999 eingereist. Nach bislang ungeklärten Unterbrechungen ist sie letztmalig im August 2001 ins Bundesgebiet eingereist. Der nach Aktenlage danach ununterbrochene Aufenthalt wurde nach dem erfolglos gebliebenen Asylverfahren durch den Antragsgegner geduldet. Mit dem mithin – aus heutiger Sicht – nahezu achtjährigen Aufenthalt reicht diese Dauer an die vom Gesetzgeber in § 104a AufenthG angenommene Dauer für volljährige Ausländer als Zeitraum mit unterstellter Integration heran. Sie hat nahezu die Hälfte ihres Lebens hier verbracht und noch vor der Volljährigkeit sich um die Legalisierung des Aufenthaltes bemüht (Aufenthaltserlaubnisantrag vom 14. März 2007). In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin auch zeitweise die Schule besucht (Oktober 2001 bis April 2003), wenn gleich sie einen Schulabschluss nicht erreicht hat. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass sie nach ihrem Vorbringen nach dem Tod des Vaters in 2003 für die in Depressionen verfallene Mutter 30 Ärztliches Attest des Q, Uni E-F vom 25.9.2008 (Bl. 235 Beiakte Heft 2) 31 Pflegeaufgaben übernommen hat und sich um den jüngeren Bruder gekümmert hat. Zu einer Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist es auch in 2004 nach dem Abbruch der Behandlung der Mutter (September 2004) nicht mehr gekommen, die Schulpflicht für geduldete Ausländer wurde in NRW erst zum 1. August 2005 eingeführt. 32 § 34 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW vom 15. Februar 2005, GV.NRW S. 102. 33 Vor diesem Hintergrund ist die nach Ansicht des Antragsgegners gute Kenntnis der deutschen Sprache (Bl. 234 Beiakte Heft 2), über die die Antragstellerin verfügt, besonders bemerkenswert, fehlt doch weitgehend der hierfür förderliche Schulbesuch und steht die Konzentration auf häusliche Aufgaben naturgemäß dem Erlernen der Fremdsprache entgegen. Schließlich verfügt die fast 20-jährige Antragstellerin über intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Neben ihrer Mutter und dem jüngeren Bruder, für den sie in der Zeit der Erkrankung der Mutter die Pflege- und Erziehungsverantwortung getragen hat, lebt auch noch der weitere Bruder B im Bundesgebiet. Mit dem Bruder B und dessen Lebensgefährtin lebt die Antragstellerin in häuslicher Gemeinschaft. Die Lebensgefährtin des Bruders, als auch die Mutter und der jüngere Bruder verfügen über Aufenthaltserlaubnisse. Der weitere Aufenthalt der Mutter und des Bruders soll nach Aktenlage auch verlängert werden und ist auf unbestimmte Zeit angelegt. Die Antragstellerin ist (derzeit) auch wirtschaftlich integriert, verfügt sie doch seit dem 27. Mai 2008 über einen Arbeitsvertrag, der nach den vorgelegten Lohnabrechnungen zwar dem Niedriglohnsektor (Zimmermädchen) zuzurechnen, aber auskömmlich ist. Vor dem Hintergrund des fehlenden Schulabschlusses und der nicht vorweisbaren Berufsausbildung kann dies aber als erfolgreiche Integrationsleistung bewertet werden. 34 Spricht mithin vieles für eine Verwurzelung der Antragstellerin im Bundesgebiet, wird es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben aufzuklären, ob damit auch eine Entwurzelung im Heimatland einhergeht, die jedenfalls in Bezug auf die Kernfamilie schon jetzt zu bejahen ist. 35 Darüber hinaus erfüllt die Antragstellerin auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So erfüllt sie die Passpflicht, stellt ihren Lebensunterhalt aktuell ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel 36 und voraussichtlich auch nach den gem. § 2 Abs. 3 AufenthG geltenden Maßstäben, wie sie jüngst höchstrichterlich geklärt wurden, vgl. BVerwG Urteil vom 26.8.2008 - 1 C 32/07 -, InfAuslR 2009, 8-13 = NVwZ 2009, 248 u.a. 37 sicher – wenn auch mit nur unsicherer Zukunftsprognose - und hat nach Aktenlage keine Ausweisungsgründe verwirklicht, § 5 Abs. 1 AufenthG. 38 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer anderen Anspruchsgrundlage dürfte indes ausscheiden. Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Gründe der dies versagenden Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2009 Bezug genommen. Ergänzend sei angemerkt, dass nach der Rechtssprechung der Kammer für die Mindestaufenthaltszeit des § 104a Abs. 1 AufenthG – gleiches gilt für die die Bleiberechtsanordnung des IM NRW vom 11. Dezember 2006 – nur Zeiten Berücksichtigung finden, in denen der Ausländer auch ausländerrechtlich erfasst war, 39 Urteil vom 22. April 2009 – 7 K 5239/07 -. 40 die Zeiträume vor dem August 2001 bleiben mithin außer Betracht. 41 Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vollständig sind. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, welchen Anteil die Antragstellerin an den gemeinsamen Unterkunftskosten trägt. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei nach ständiger Rechtsprechung für das Duldungsbegehren der hälftige Auffangstreitwert anzusetzen ist, der unter Berücksichtigung des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.