Urteil
4 K 7370/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0720.4K7370.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. August 2008 – Reg.-Nr.: 00-XX-0000/08 – wird aufgehoben, soweit sie die Errichtung eines rückwärtigen Anbaus beinhaltet. Der Beklagte und der Beigeladene tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks G1 (A 34) in E, der Beigeladene Erbbauberechtigter des Nachbargrundstücks G2 (A 32). 2 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im Jahr 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 0000/00 der Stadt E vom 14. Juni 1984, der für sie reines Wohngebiet – WR – und die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festsetzt. Nach seiner Festsetzung zur Bauweise sind dort nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Wegen der Festsetzungen im Übrigen wird auf die in Ablichtung vorliegende Planurkunde Bezug genommen. 3 Jedes der beiden Grundstücke ist mit einem zur Straße traufständig angeordneten eingeschossigen Einfamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut, die auf ihrer jeweiligen Gesamtlänge von knapp 10,60 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze giebelständig und deckungsgleich aneinander gebaut sind. 4 Mit Bauschein vom 6. August 2008 – Reg.-Nr.: 00-XX-0000/08 – erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer zur Nachbarparzelle G3 grenzständigen Garage, zur Errichtung einer vergrößerten Dachgaube in der gartenseitigen Dachfläche des vorhandenen Wohnhauses und zur Errichtung eines eingeschossigen, mit Flachdach eingedeckten, 6 m langen und knapp 4,22 m breiten Anbaus auf der Parzelle G2, der zur dem Flurstück G1 des Klägers zugewandten Grenze des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen einen Abstand von 3,20 m wahrt und innerhalb der durch Baugrenzen im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bauscheins und der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Bezug genommen. Unter dem 30. September 2008 gab der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung bekannt. 5 Am 27. Oktober 2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, soweit dem Beigeladenen die Errichtung des Anbaus im Erdgeschoss genehmigt worden ist und zugleich unter dem Aktenzeichen 4 L 1711/08 beim erkennenden Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. 6 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 4 L 1711/08 – hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Teilanfechtungsklage angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen. Beklagter und Beigeladener haben keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der genehmigte Anbau ist mit geringfügigen Abweichungen zur genehmigten Anordnung der Fensterfronten und des Kaminabzuges technisch nahezu fertiggestellt. Der Versuch einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits ist gescheitert. 7 Zur Klagebegründung trägt der Kläger u. a. vor, der genehmigte Anbau zerstöre den städtebaulichen Charakter der Gesamtsiedlung. Die Baugenehmigung widerspreche insoweit der bauplanungsrechtlichen Festsetzung "Doppelhaus" zur zulässigen Bauweise. Diese habe nachbarschützende Wirkung. Wegen der Klagebegründung im Übrigen wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. 8 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich, 9 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6. August 2008 insoweit aufzuheben, als mit dieser Genehmigung die Errichtung des Anbaus im Erdgeschoss genehmigt worden ist. 10 Der Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen beantragen schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Beigeladenenseits wird insbesondere vorgetragen, die Baugenehmigung widerspreche insoweit nicht der Festsetzung "Doppelhaus", weil diese nicht verlange, dass die betreffende Doppelhaushälfte in voller Länge grenzständig errichtet werde. 13 Der Berichterstatter hat einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen des Inhalts der Erörterung wird auf das Terminsprotokoll vom 23. April 2009 Bezug genommen. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zum Verfahren 4 L 1711/08 sowie des zu jenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das erkennende Gericht hat im allseitig erklärten Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden können (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Die Baugenehmigung ist im Umfang der Teilanfechtung rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit sie die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an das vorhandene Wohnhaus A 32 beinhaltet und insoweit angefochten ist, verletzt Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. 20 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung eines einen Abstand von ca. 3,20 m zur Nachbarzelle G1 wahrenden Anbaus an das grenzständig zur Parzelle G1 vorhandene Wohnhaus A 32 widerspricht der nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BauNVO 1977 (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltende Fassung) maßgeblichen Festsetzung zur bauplanungsrechtlich zulässigen Doppelhausbauweise. Diese Festsetzung hat nachbarschützende Wirkung. 21 In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Der hier in Rede stehende Bebauungsplan lässt nur Einzel- und Doppelhäuser zu. Auf verschiedenen Grundstücken errichtete Doppelhäuser im Unterschied zu Einzelhäusern zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie die gemeinsamen Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Ein Doppelhaus im Sinne der vorgenannten Vorschrift zur bauplanungsrechtlich zulässigen Bauweise ist eine bauliche Anlage, die gerade dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken an der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch Aneinanderbauen zu einer Einheit zusammengefügt werden. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 24. Februar 2000 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 23 Für die Bejahung eines Doppelhauses als Hausform im Sinne des § 22 BauNVO ist zwar keine vollständige Deckungsgleichheit beider Häuser bzw. Haushälften erforderlich; beide Haushälften können zueinander auch insoweit versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, als dieses Aneinanderbauen in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise erfolgt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 25 Unverzichtbar, weil begriffsnotwendig ist aber, dass beide "Haushälften" - quasi als innere Gliederung – auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut werden - 26 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 10 B 1090/07 -, Juris - ; 27 denn die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus in Gebieten offener Bauweise setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d. h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren, der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgewandten Seitenwänden errichtet. Weil von einem Doppelhaus nur die Rede sein kann, wenn ein die gemeinsame Grundstücksgrenze überwindender, einheitlicher Gesamtbaukörper gebildet wird, müssen beide Haushälften an der gemeinsamen Grenze errichtet sein. Lediglich Deckungsgleichheit ist nicht gefordert, solange die Gebäude – quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und dies – qualitativ – wechselseitig verträglich und abgestimmt aneinander gebaut sind. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 29 Eine gewisse zueinander verschobene Anordnung beider grenzständiger Haushälften an der gemeinsamen Grenze ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen; entstehen und bestehen bleiben kann ein Doppelhaus als Hausform im Sinne des § 22 BauNVO indessen nur, wenn jede der beiden Haushälften auf dem jeweiligen Nachbargrundstück in vollständiger Länge bzw. Tiefe ohne seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wird. 30 Anderer Ansicht noch zu rückwärtigen Anbauten OVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 – 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201 und Juris; ihm folgend Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Auflage, Rdnr. 6.3. 31 Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 32 Mit dem genehmigten Anbau an die dem Beigeladenen gehörende Haushälfte, der mit dieser vorhandenen Haushälfte A 32 funktional ein Gebäude darstellt, wird die Hausform des Doppelhauses schon deshalb aufgegeben, weil der Anbau nicht grenzständig zum Nachbargrundstück A 34 genehmigt ist, sondern mit einem seitlichen Grenzabstand in einer Tiefe von etwa 3,20 m zur mit dem Nachbargrundstück A 34 gemeinsamen Grenze errichtet werden soll. Ob die Hausform des Doppelhauses im Hinblick auf eine mögliche versetzte Anordnung an der gemeinsamen Grenze noch gewahrt wäre, wenn der Anbau grenzständig zum Grundstück des Klägers genehmigt wäre, bedarf hier keiner Beantwortung. 33 Auf diese Verletzung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung "Doppelhaus" durch die dem Beigeladenen für die Errichtung des nicht grenzständigen Anbaus erteilte Baugenehmigung, die in diesem Umfang teilangefochten ist, kann sich der Kläger auch mit Erfolg berufen, weil diese Festsetzung nachbarschützend ist. 34 Der mit der Hausform Doppelhaus vorausgesetzte wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bindet die benachbarten Grundeigentümer – hier vergleichbar den Kläger und den Beigeladenen als Erbbauberechtigte – bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Diese die Baufreiheit zugleich erweiternde und beschränkende enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. 35 So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 36 Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes kommt regelmäßig nicht in Betracht. 37 Stellt das Wohngebäude des Beigeladenen in der nunmehr genehmigten Hausform keine Doppelhaushälfte mehr dar, sondern ein – nach der Festsetzung des einschlägigen Bebauungsplanes zur zulässigen Bauweise grundsätzlich ebenfalls zulässiges - Einzelhaus, verletzt die Baugenehmigung § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977, wonach in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden; denn der einbezogene vorhandene Baubestand ist zum Nachbargrundstück A 34 grenzständig errichtet. Auf das Bestehen einer bestandskräftigen Baugenehmigung für den vorhandenen Gebäudebestand kommt es insoweit nicht an. Das Wohnhaus in der nunmehr genehmigten Ausführung stellt gegenüber dem vorhandenen ein "aliud" dar, weil mit seiner Erweiterung in Gestalt des Anbaus die Frage der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes in seiner Gesamtheit neu aufgeworfen wird. 38 Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf das Erfordernis eines einzuhaltenden seitlichen Grenzabstandes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1977 der Festsetzung "Einzelhaus" im einschlägigen Bebauungsplan schon als solcher eine den Kläger begünstigende nachbarschützende Wirkung zukommt. Jedenfalls verletzt die Baugenehmigung für dieses "aliud"-Vorhaben in seiner Gesamtheit die nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Satz 1; Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, wonach die eine Mindesttiefe von 3 m zu wahrende Abstandfläche vor der Außenwand des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück liegen muss. Die seitliche Außenwand des in die Baugenehmigung einbezogenen Gebäudebestandes steht hingegen grenzständig zum Nachbargrundstück A 34. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. 40 Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von der vorgenannten Entscheidung des OVG NRW vom 9. April 1992 7 A 1521/90 abweicht und auf dieser Abweichung beruht.