Beschluss
25 L 887/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0709.25L887.09.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 25 K 3982/09 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Az: 000/08 des Antragsgegners vom 4. November 2008 zur Errichtung eines Seniorenwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und 4 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück G1, G2 (Am B 5) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtli-che Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 25 K 3982/09 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Az: 000/08 des Antragsgegners vom 4. November 2008 zur Errichtung eines Seniorenwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und 4 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück G1, G2 (Am B 5) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtli-che Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der am 13. Juni 2009 bzw. 24. Juni 2009 gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. November 2008 an die Beigeladene anzuordnen, als der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenwohnhauses mit 12 Wohneinheiten und 4 PKW-Stellplätzen auf der G1, G2 erteilt worden ist, hat Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen ergibt, dass das Interesse der Antragsteller, nicht vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Nachbarklage vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Nachbarklage abzustellen; diese wird unter Zugrundelegung der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen mit Bescheid vom 4. November 2008 erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, da das streitige Bauvorhaben nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer gegen die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW verstößt und darüber hinaus eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots gegenüber den Antragstellern zu bejahen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe bemisst; als Wandhöhe gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Ausweislich des als zugehörig zur Baugenehmigung Nr. 000/08 grün abgestempelten Lageplans hat der Antragsgegner der Bemessung der Abstandflächen zu dem Grundstück der Antragsteller eine Wandhöhe der nördlichen Außenwände von 11,53 m zugrunde gelegt (vgl. TD 0,4 x 11,53; TB 0,8 x 11,53). Demgegenüber zeigt sich auf dem ebenfalls grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelten Systemschnitt (vgl. Beiakte Heft 1 Seite 95) eine dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Gebäudewand mit einer ausdrücklich vermaßten Wandhöhe von 11,65, wobei der untere Bezugspunkt dieser Wandhöhe nicht vermaßt ist. Angaben betreffend die natürliche Geländeoberfläche befinden sich lediglich auf dem ebenfalls grün abgestempelten Lageplan mit 43,95 bzw. 43,94 in Nähe der nördlichen Grundstücksgrenze, nicht aber im maßgeblichen Bereich der Außenwand. Weitere Geländepunkte von 43,62 bzw. 43,61 ca. mittig des Grundstücks an den östlichen bzw. westlichen Grundstücksgrenzen zeigen, dass das Grundstück der Beigeladenen nach Süden abfällt; im südlichen Grundstücksbereich finden sich die Geländepunkte 43,30 und 43,32. Die Berechnung der Abstandfläche TB 0,8 x 11,53 = 9,22 führt ausweislich des grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelten Lageplans dazu, dass diese Abstandfläche, für die das Schmalseitenprivileg nicht in Anspruch genommen wurde, sich bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze erstreckt; auf dem Lageplan sind Grundstücksgrenze und nördliche Begrenzung der Abstandfläche TB deckungsgleich. Nördlich grenzen an die Parzelle der Antragsteller Flurstück G3 (Xstraße 8) sowie die Parzelle G4 (Xstraße 10). Berechnet man die Abstandfläche TB mit der sich aus der Schnittzeichnung ergebenden Wandhöhe von 11,65 m, ergibt sich ein zu wahrender Abstand von 9,32 m gegenüber 9,22 m; nach summarischer Prüfung erstreckt sich die Abstandfläche auf die Parzellen G3 und G4. Damit liegt ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften vor. Als Wandhöhe ist dabei die in der Schnittzeichnung ausdrücklich vorgenommene Vermaßung von 11,65 m zugrunde zu legen. Die Erklärungsversuche des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass in Wahrheit eine geringere Wandhöhe zugrunde zu legen sei, weil die in den Bauzeichnungen dargestellte Geländehöhe als untere Bezugslinie nicht der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks entspreche, greifen demgegenüber nicht durch, weil gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW maßgeblich in erster Linie die sich aus der Baugenehmigung ergebende Geländeoberfläche ist und hier im Übrigen bei einer Divergenz zwischen dem Geländeverlauf in den Bauzeichnungen und den Höhenmesspunkten im Lageplan zumindest ein nachbarrelevanter Widerspruch bzw. Unbestimmtheit der Bauvorlagen gegeben wäre. Ausgehend von der Wandhöhe von 11,65 m für die dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwände und Wandteile ergibt sich bei Anwendung des Maßfaktors 0,8 H eine Tiefe der Abstandfläche von 9,32, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW partiell auf das Grundstück der Antragsteller fällt. Auf die Anwendung des neuen § 6 Abs. 6 BauO NRW können sich der Antragsgegner und die Beigeladene insoweit nicht erfolgreich berufen, weil sich die Anwendung des verkürzten Maßfaktors von 0,4 H nach dieser Vorschrift nur auf eine Länge von max. 16 m gegenüber der jeweiligen – hier der nördlichen – Grenze des Baugrundstückes beschränkt. Um den Abstandflächenverstoß gegenüber der nördlichen Grundstücksgrenze vollständig auszuräumen, benötigt die Beigeladene den Maßfaktor von 0,4 H gegenüber der gesamten Hausseite und damit für einen Korridor von mehr als 16 m. Die Antragsteller müssen sich auch nicht entgegen halten lassen, dass der 16 m Korridor jedenfalls so gesetzt werden könnte, dass die Abstandfläche von 0,4 H zumindest ihrem Grundstück gegenüber in Ansatz gebracht werden dürfte. Denn es gilt bei Anwendung von § 6 Abs. 6 BauNVO n.F. zu vermeiden, dass nachbarliche Betroffenheiten und Grenzverstöße durch jeweilige Verlagerung des 16 m-Bereiches willkürlich verschoben werden. Verstößt der Bauherr gegenüber einer Grundstücksgrenze seines Baugrundstückes gegen die 16 m-Beschränkung aus § 6 Abs. 6 BauO NRW n.F., steht deshalb allen Eigentümern, die mit ihren Grundstücken in dem Bereich an die Grenze des Baugrundstücks angrenzen, die von der Kubatur des Bauvorhabens betroffen wird, ein subjektives Abwehrrecht aus dem Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu. Ungeachtet vorstehender Ausführungen liegt selbst bei Einhaltung der Abstandflächenvorschriften nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 , BRS 32 Nr. 77; Beschluss vom 13. Februar 1981 – 4 B 14.81 , BRS 38 Nr. 82. Die Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW schließt eine Prüfung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch regelmäßig aus. Die Annahme eines Lex-Specialis-Verhältnisses zwischen den Regelungen des § 6 BauO NRW und dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme verbietet sich schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und unterschiedlicher Gesetzgebungskompetenz. Die landesrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW gehört zum Bauordnungsrecht, während § 34 BauGB eine Regelung des bundesrechtlichen Bodenrechts ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beide Rechtsvorschriften selbständig zu prüfen sind und das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 , BRS 62 Nr. 102 sowie Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07; ZfBR 2007, S. 687. In der Entscheidung vom 11. Januar 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch ausgeführt, dass das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Bauwichbelange zumindest im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind. Das OVG NRW hat in seinem maßgeblichen Beschluss vom 9. Februar 2009 10 B 1713/08 – betont, die Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW schließe auch insoweit eine Prüfung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch regelmäßig aus. Das weitgehende Bekenntnis zur bisherigen Rechtsnatur des Abstandflächenrechts einschließlich seiner städtebaulichen Funktion dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 das bisher geltende Abstandflächensystem überwiegend zu Lasten des Nachbarn geändert habe. Dabei folge eine entscheidende Verkürzung der Abstandflächen aus dem Wegfall des sog. Schmalseitenprivilegs. Der bisherige Automatismus erweise sich dort als sachwidrig, wo es zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle gekommen sei. In solchen Fällen sei eine eigenständige Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angezeigt. Nach Auffassung der Kammer ist eine solche Fallkonstellation zu bejahen, denn die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. November 2008 ist der Beigeladenen unter Anwendung des § 6 Abs. 6 BauO NRW n.F. sowohl für die nördliche, die östliche, die südliche wie die westliche Gebäudewand erteilt worden (vgl. Abstandfläche TD, TE, TF und TA). Durch Anwendung des allseitigen Faktors von 0,4 H wurde mithin ein Gebäudekörper ermöglicht, der von seiner Kubatur und Größe deutlich massiver ausfällt als ein Gebäudekörper bei Anwendung von 0,8 H und sich somit aufgrund seiner so ergebenden Massivität belastend auf das Grundstück der Antragsteller auswirkt, auch wenn diesem gegenüber die Abstandflächenvorschriften eingehalten sein sollten. Dabei hat der Antragsgegner nicht nur zu allen vier Gebäudeseiten einen Faktor von 0,4 H zugrunde gelegt, sondern entsprechend Ziffer 3303 der Baugenehmigung vom 4. November 2008 eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW von § 6 Abs. 2 BauO NRW für die Abstandflächen TE, TA, TI und TF wegen Überschreitung der Straßenmitte und teilweise Lage auf dem Nachbargrundstück zugelassen, die Abstandflächen also weiter verkürzt. Daraus resultiert die evidente Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung vom 4. November 2008 wegen Verletzung von Abstandflächenvorschriften. Ausweislich u.a. des Beschlusses des OVG NRW vom 5. März 2007 – 10 B 274/07 – ist auch nach der Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung für die Unterschreitung der Abstandfläche, dass eine grundstücksbezogene Atypik im Einzelfall vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Abstandfläche nur um wenige Zentimeter unterschritten wird. § 73 BauO NRW ist unverändert kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverstöße. Atypische Umstände hinsichtlich des Grundstücks der Beigeladenen sind nicht gegeben; angesichts des Grundstückszuschnitts ist eine Bebauung in zulässigem Rahmen ohne Weiteres möglich. Der Antragsgegner hat der Baugenehmigung ferner unzutreffend bezüglich der westlichen Gebäudewand § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW zugrundegelegt, wonach zu öffentlichen Verkehrsflächen die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H beträgt, denn ausweislich der Erklärungen des Antragsgegners in dem Erörterungstermin am 8. Juli 2009 handelt es sich insoweit um privaten Grundbesitz der Stadt W, nicht um eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Weitere Bedenken ergeben sich aus dem Überdeckungsverbot des § 6 Abs. 3 BauO NRW, die dahingestellt bleiben können. Das Fehlen einer öffentlichen Verkehrsfläche führt zugleich dazu, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller als beeinträchtigende Hinterlandbebauung darstellt, die deutlich näher an das Grundstück der Antragsteller herantritt als die im Hintergelände vorhandene Bebauung der Alten Schule (heutiges Gewächshaus). Bei summarischer Prüfung ergibt in der Gesamtschau die Vielzahl der Rechtsverstöße der Baugenehmigung vom 4. November 2008 eine Kubatur, Höhe und Lage des Bauvorhabens der Beigeladenen, die die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist in einem Grenzabstand von ca. 5,40 m zu dem Grundstück der Antragsteller errichtet; die zu dem Grundstück der Antragsteller weisende Wandhöhe ist 11,65 m hoch, die Firsthöhe beträgt 15,68 m. Bei dem Erörterungstermin am 8. Juli 2009 wurde deutlich, dass das nur in 5,40 m Grenzabstand errichtete Gebäude, welches im Rohbau 4 Geschosse erreichte, erdrückend auf das schmale Grundstück der Antragsteller und seine Bebauung wirkt. Der Wohnbereich befindet sich in dem ins Hintergelände reichenden Anbau; betritt man das Wohnzimmer bzw. den Terrassenbereich, wird der Blick von der aufragenden Wand völlig gefangen genommen. Die Bebauung der Beigeladenen schiebt sich quer vor das Grundstück der Antragsteller und riegelt es nach Süden hin ab. Dieser Eindruck ist der Kammer anhand der in dem Erörterungstermin gefertigten Fotos verdeutlicht worden, die die Massivität und Nähe des Bauvorhabens wiedergeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt das Grundstück der Antragsteller wegen seines Ausmaßes, der Baumasse und der massiven Gestaltung unangemessen; dem Grundstück der Antragsteller wird förmlich "die Luft genommen". Durch den westlich gelegenen Flügel des Baukörpers des Alten Gymnasiums, der in etwa die gleiche Höhe wie das Bauvorhaben der Beigeladenen aufweist, entsteht für die Antragsteller zusätzlich das Gefühl des Eingemauertseins, weil von dem Grundstück der Antragsteller aus nur in einem schmalen Bereich der Blick an beiden Gebäuden vorbei ermöglicht wird; auch dies wird durch die in dem Erörterungstermin gefertigten Fotografien verdeutlicht. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegen. Die in der Gesamtschau von der Kammer bejahte Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verschattung. Zwar war anlässlich des Erörterungstermins feststellbar, dass bei derzeitigem Sonnenstand Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragsteller möglich ist. Dies gilt aber nicht mehr bei tiefer stehender Sonne im Frühjahr, Herbst und Winter; dann werden der Lebensmittelpunkt im Anbau, der Essbereich und der Garten rücksichtslos durch den Querriegel verschattet. Dem Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG.