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Urteil

23 K 2943/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0709.23K2943.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 8. Dezember 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin in Bezug auf den Zeitraum vom 30. November 2006 bis zum 30. Juni 2008 unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 74,00 v.H. neu festzusetzen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1938 geborene Klägerin stand ab dem 16. April 1963 zuletzt als Hauptlehrerin (Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wurde sie gemäß § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zuvor war sie in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum Ruhestand beurlaubt, wobei öffentliche Belange oder dienstliche Interessen insofern nicht zugestanden worden waren. 3 Mit Bescheid vom 11. März 1998 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Januar 1998 auf monatlich 4.786,18 DM brutto fest und ermittelte dabei nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 69,91 v.H. Dabei wurde bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes wegen der Beurlaubung ab dem 1. Februar 1994 ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG a. F.) vorgenommen. Auf die Berechnungen in den Anlagen des Bescheides vom 11. März 1998 wird verwiesen. 4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. 5 Mit beim LBV am 30. November 2006 eingegangenem Schreiben vom 28. November 2006 beantragte die Klägerin in Bezug auf die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge vom 11. März 1998 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit dem Ziel einer Besserstellung durch Abänderung des Versorgungsbescheids. Im Ergebnis bat sie um Neufestsetzung ohne den Versorgungsabschlag wegen ihrer Beurlaubung, wobei von einem Ruhegehaltssatz von 74,09 % auszugehen sei. Zur Begründung machte sie geltend: Durch einen Anruf beim LBV am 24. Oktober 2006 habe sie erfahren, dass der Versorgungsabschlag bei Teilzeit und Beurlaubung für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 nicht mehr durchgeführt werde. Neufälle würden deshalb bei gleichem Sachverhalt anders behandelt als sie. Das Verfahren sei nach § 51 VwVfG wiederaufzugreifen, weil sich die Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert habe. Die für die Kürzung des Ruhegehaltssatzes herangezogenen Vorschriften § 85 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsätze 2 und 3 BeamtVG würden nicht mehr angewendet, ohne dass je deren Nichtigkeit festgestellt worden wäre; somit handele es sich um einen Fall der Funktionslosigkeit einer Rechtsnorm. 6 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 lehnte das LBV den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Trotz der geänderten Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Mai 2005 – 2 C 14.04 – habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge, weil der Bescheid vom 11. März 1998 bestandskräftig sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe die Klägerin nicht, weil keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten erfolgt sei. Allein die Änderung einer Rechtsauffassung und der Rechtsprechung bedeute keine Änderung der Rechtslage. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Versorgungsfestsetzungsbescheid infolge der nachträglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung von Anfang an als rechtswidrig erweise. Es habe der Klägerin oblegen, die beanstandete Entscheidung durch ihr Widerspruchs- und Klagerecht zu Fall zu bringen. Eine besondere Ausnahmesituation, die sie daran gehindert habe, die Rechtsmittel fristgerecht geltend zu machen, könne nicht festgestellt werden. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 30. Dezember 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie in Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens im Antrag vom 28. November 2006 vortrug: Das Funktionsloswerden von § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. folge daraus, dass diese Vorschrift gegen Art. 141 des EG-Vertrages und die Richtlinie 75/117/EWG verstoße. Bei einem Verstoß gegen europäisches Recht sei die Norm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht mehr anzuwenden, ohne dass sie deshalb nichtig geworden wäre. § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. sei nachträglich funktionslos geworden, weil es der Entscheidungen des BVerwG vom 25. Mai 2005 bedurfte, um den entsprechenden Normenkonflikt zu lösen. Darüber hinaus liege auch ein Fall einer Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung vor, die durch die Entscheidungen des BVerwG ausgelöst worden sei. Alle Stellen, die mit Versorgungsbezügen befasst seien, würden § 14 BeamtVG a. F. nicht mehr anwenden. Sollte trotz alledem ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gleichwohl nicht möglich sein, so verstoße die Vorschrift ihrerseits gegen Gemeinschaftsrecht, weil sie der Verwirklichung der Rechtsprechung des EuGH für die Zukunft entgegenstehe. Unter Hinweis auf anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren über das Wiederaufgreifen von Verfahren wegen des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BeamtVG a. F., insbesondere ein Verfahren 2 LA 1169/06 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG), beantragte die Klägerin zugleich, das Widerspruchsverfahren bis zu einer Grundsatzentscheidung ruhend zu stellen. 8 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 zurück. Zur Begründung vertiefte und ergänzte es die Begründung des angefochtenen Bescheids: Der Wiederaufgreifensantrag sei schon nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 – C-4/02 und C-5/02 – gestellt worden. Zudem liege kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG vor. Weiter könne der bestandskräftige Versorgungsbescheid auch nicht nach § 48 VwVfG nach Ermessen aufgehoben werden. Die Ermessensentscheidung erfolge unter Abwägung des Einzelinteresses der Klägerin und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG bestehe im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme, weil sie nicht wie andere Beamte die Vereinbarkeit der Festsetzung der Versorgung mit Gemeinschaftsrecht habe überprüfen lassen. 9 Die Klägerin hat am 5. Juli 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt aus: Sie habe ursprünglich keinen Widerspruch gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge erhoben, weil damals das BVerwG in ständiger Rechtsprechung den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BeamtVG a. F. als rechtmäßig ansah. Damit habe sie sich staatstragend und zugleich vernünftig verhalten. Die Drei-Monats-Frist könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie von der neuen Sachlage durch die veränderte Rechtsprechung erst mit dem Anruf beim LBV am 24. Oktober 2006 Kenntnis erhalten habe. 10 Das Gericht hatte das Klageverfahren zeitweilig im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 6/07 mit dem Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Nach Ergehen des entsprechenden Beschlusses des BVerfG vom 18. Juni 2008 zum hier streitigen Versorgungsabschlag hat das LBV mit Bescheid vom 12. August 2008 die Versorgungsbezüge der Klägerin ohne den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BeamtVG a. F. ab dem 1. Juli 2008 neu festgesetzt und dabei gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG einen Ruhegehaltssatz von 74,00 v. H. zugrunde gelegt. Für die Zeit vor dem 1. Juli 2008 hat das LBV die Neufestsetzung weiterhin abgelehnt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Im Zusammenhang mit der Erledigungserklärung nach der teilweisen Klaglosstellung ab dem 1. Juli 2008 trägt die Klägerin ergänzend im Wesentlichen vor: Durch den Änderungsbescheid vom 12. August 2008 habe der Beklagte das abgeschlossene Verwaltungsverfahren aus dem Jahr 1998 wiederaufgegriffen und damit die Bestandskraft des Bescheides vom 11. März 1998 insgesamt beseitigt. Die Vorstellung des Beklagten, er habe es in der Hand, festzulegen, inwieweit ein Verfahren zeitlich gesehen wiederaufgegriffen werde, und damit zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt die Berufung auf die Bestandskraft des Versorgungsbescheids erfolge, finde im Gesetz keine Grundlage. Der Beklagte verkenne damit den Regelungsgehalt des § 51 VwVfG und die Zweistufigkeit des aus dieser Norm folgenden Verfahrensablaufs. Zudem könne der Beklagte sich nicht auf § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) berufen, da hiernach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, nur dann von dieser Entscheidung unberührt blieben, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Regelung fehle. § 51 VwVfG stelle aber eine solche besondere Regelung dar. 12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 13 den Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren zur Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin wiederaufzugreifen. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist das LBV im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt es im Wesentlichen vor: Auch das Gemeinschaftsrecht verlange grundsätzlich nicht, bestandskräftige Entscheidungen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, zurückzunehmen. Vom nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfristen seien mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie dem Prinzip der Rechtssicherheit dienten. Eine Verpflichtung einer Behörde zur Rücknahme eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsakts könne sich nur aus besonderen, zusätzlichen Gründen ergeben. Solche seien nicht ersichtlich. 17 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit die Beteiligten das Verfahren nach der Klaglosstellung für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 mit dem Bescheid vom 12. August 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren beendet und es war nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Das Klagebegehren war in der tenorierten Weise gemäß § 88 VwGO auszulegen, weil dies dem wohlverstandenen Ziel der Klägerin entspricht. Zunächst geht das Gericht nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin davon aus, dass es ihr nicht nur um das Wiederaufgreifen des Verfahrens – als erste, verfahrensrechtliche Stufe einer Entscheidung über ein Wiederaufgreifen – geht, sondern dass sie zugleich die Sachentscheidung – als zweite, materiell-rechtliche Stufe der Entscheidung – über die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Kürzung des Ruhegehaltssatzes um den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a. F. wegen ihrer Beurlaubung vom 1. Februar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 begehrt. Hieraus ergibt sich eine Auslegung als Verpflichtungsbegehren zur Neufestsetzung ohne diesen Versorgungsabschlag. Dabei war insbesondere vom Beginn des Zeitraums, für den die Klägerin eine Neufestsetzung ohne den Versorgungsabschlag begehrt, mit dem 30. November 2006 auszugehen, weil ihr vom 28. November 2006 datierender Antrag am 30. November 2006 beim LBV eingegangen und der Antrag damit "gestellt" ist. Die Klägerin hat im Klageverfahren verschiedentlich deutlich gemacht, dass sie ein Wiederaufgreifen "ab Antragstellung" begehrt. Das Ende des Zeitraums mit dem 30. Juni 2008 folgt aus der Klaglosstellung der Klägerin durch den Änderungsbescheid vom 12. August 2008, mit dem die Kürzung um den streitigen Versorgungsabschlag ab dem 1. Juli 2008 aufgehoben worden ist, und der diesbezüglichen Erledigungserklärung der Klägerin, der sich das beklagte Land angeschlossen hat. Der Einzelrichter geht zuletzt auch von einem auf die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 74,00 v.H. gerichteten Begehren aus. Zwar hat die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen – ohne dies zum Gegenstand ihres angekündigten Klageantrags zu machen – einen ohne den Versorgungsabschlag wegen ihrer Beurlaubung festzusetzenden Ruhegehaltssatz von 74,09 v.H. erwähnt. Dieser Ruhegehaltssatz ist in den Anlagen zum Versorgungsbescheid vom 11. März 1998 "nach Übergangsrecht" gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG berechnet worden, wenngleich die Festsetzung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vollständig nach altem Recht einschließlich des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a. F. erfolgte. Dass die Klägerin den Ruhegehaltssatz von 74,09 v.H. jedoch nicht zur Grundlage ihres Begehrens macht, sondern ihr für dieses Urteil zuletzt maßgebliches Ziel bei einem Ruhegehaltssatz von 74,00 v.H. liegt, hat sie damit verdeutlicht, dass sie die Festsetzung ihres Ruhegehaltssatzes in dieser Höhe ab dem 1. Juli 2008 mit dem Änderungsbescheid vom 12. August 2008 nicht angefochten und das Verfahren ab diesem Zeitpunkt in der Hauptsache ohne Einschränkungen für erledigt erklärt hat. Insofern erreicht sie auch das Ziel eines Ruhegehaltssatzes ohne den Versorgungsabschlag vollständig, da die Berechnung dem Gesetz unter Berücksichtigung von § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entspricht. Auf die Berechnungen in den Anlagen zum Änderungsbescheid vom 12. August 2008 wird verwiesen. 21 Die mit diesem Begehren im nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung verbleibenden Umfang zulässige Klage ist begründet. 22 Die angegriffenen Bescheide vom 8. Dezember 2006 und vom 5. Juni 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne den Versorgungsabschlag wegen ihrer Beurlaubung für den Zeitraum vom 30. November 2006 bis zum 30. Juni 2008 abgelehnt worden ist; die Klägerin hat für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 74,00 v.H. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG. 24 Es steht nach dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02), den auf diese Entscheidung gestützten Urteilen des BVerwG vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) sowie dem Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) fest, dass der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a. F. bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen durfte. Insofern ist der ursprüngliche Versorgungsbescheid vom 11. März 1998 rechtswidrig. Das dem beklagten Land insoweit dem Grunde nach gesetzlich eingeräumte Rücknahmeermessen war nach den vorliegenden Umständen für den Zeitraum vom 30. November 2006 bis zum 30. Juni 2008 in dem Sinne auf Null reduziert, dass dem Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge für diesen Zeitraum hätte entsprochen werden müssen. 25 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene relative Gewichtung der widerstreitenden Interessen und Argumente sachgerecht ist. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie einen rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakt zurücknimmt, zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. 26 Diesen Grundanforderungen halten der angefochtene Bescheid vom 8. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 bezogen auf den Zeitraum vom 30. November 2006 bis zum 30. Juni 2008 nicht Stand. Die Ablehnung der Neufestsetzung unter Berufung auf die Bestandskraft des Bescheides vom 11. März 1998 ist ermessensfehlerhaft. 27 Zwar bedarf die Behörde in der Regel keines besonderen Grundes, um die beantragte Rücknahme abzulehnen, sondern kann auf den früheren Verwaltungsakt sowie darauf verweisen, dass der Betroffene die Möglichkeit gehabt hat, einen Rechtsbehelf einzulegen, weshalb die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme regelmäßig ermessensfehlerfrei ist, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Dies trifft auch auf die Klägerin zu, die nicht gehindert war, eine in dem Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung zu sehende Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer bereits in einem Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbescheid vom 11. März 1998 geltend zu machen, so wie es die Kläger der Verfahren getan haben, die schließlich zu den Urteilen des BVerwG vom 25. Mai 2005 bzw. dem Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 geführt haben. 28 Der vorliegende Fall weist indes wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt hat. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen sind, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergibt, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukommt, wenn es sich – wie hier – bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, welcher für die gesamte Ruhestandszeit der Klägerin Bedeutung haben soll und sie für jeden Monat bis zum Ende der Versorgungszeit schlechter stellt, als sie nach der vom BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH sowie vom BVerfG festgestellten materiellen Rechtslage zu stellen wäre. 29 Es kommt ferner hinzu, dass es vorliegend nicht um "irgendein" Rechtsverhältnis geht, sondern um ein Beamtenverhältnis, welches von gegenseitiger Treue und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt ist. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung auf jeden Fall erhalten soll und nicht einmal aus eigener Willensentscheidung ganz oder teilweise auf sie verzichten kann. 30 Dies verpflichtet aber im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft (ab entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen) im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides. 31 Auch wenn die wirtschaftliche Betroffenheit der Klägerin bei einer monatlichen Versorgungsdifferenz von derzeit 163,59 Euro nicht ein die persönliche Lebensführung erheblich beeinträchtigendes Maß erreicht, so ist auch vor dem Hintergrund der in der Bestandskraft von Verwaltungsakten zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Bedeutung der Rechtssicherheit gleichwohl nicht erkennbar, welche ermessensrelevanten Gesichtspunkte einer zukunftsbezogenen Anpassung der Versorgungsbezüge der Klägerin an die materielle Rechtslage entgegenstehen sollten. Der denkbare Einwand, das Verlangen stelle für den öffentlichen Haushalt eine erhebliche finanzielle Belastung dar, weil eine Vielzahl von Frauen betroffen sei, die ebenso wie die Klägerin eine für sie günstigere Entscheidung wünschen könnten, rechtfertigt dies angesichts der zuvor genannten Höhe der Versorgungsdifferenz, des Umstands, dass eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge von einem jeweiligen Antrag der Ruhestandsbeamten abhängt, sowie des Umstands, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin zwischenzeitlich ohnehin durch Bescheid des LBV vom 12. August 2008 ab dem 1. Juli 2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags neu festgesetzt worden sind, nicht. 32 Ebenso Urteil des Gerichts vom 15. September 2008 – 23 K 813/07 –, Juris (nicht rechtskräftig). 33 Da eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, kann dahinstehen, ob eine solche Ermessensreduzierung auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzunehmen ist. Dies kommt in Betracht, weil das beklagte Land nach dem Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – nunmehr in ständiger (wohl auf einem Erlass des Finanzministeriums NRW beruhender) Verwaltungspraxis auf Antrag der Ruhestandsbeamten ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch – wie hier – ab dem 1. Juli 2008, auch bei bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neufestsetzung ohne den Versorgungsabschlag vornimmt. 34 Die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin hat auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 74,00 v.H. zu erfolgen; dies beruht auf § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG. Der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG errechnete Ruhegehaltssatz von 74,09 v.H. kam gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht zur Anwendung, weil er den Ruhegehaltssatz überstieg, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht – jedoch ohne den streitigen Versorgungsabschlag wegen Beurlaubung – ergäbe (74,00 v.H.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die in den Anlagen des Bescheides vom 12. August 2008 erfolgten Berechnungen Bezug genommen. 35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Begehrens ab dem 1. Juli 2008 entspricht es billigem Ermessen, dass das beklagte Land wegen der erfolgten Klaglosstellung die Kosten trägt. Im Übrigen ist das beklagte Land vollständig unterlegen. 36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).