Beschluss
1 L 985/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0706.1L985.09.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 30. Juni 2009 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, dem Antragsteller das Dienstsiegel des Antragsgegners wie in der Antragsschrift dargestellt für Werbezwecke zu verwehren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist bereits unzulässig. Mit dem als Antragsgegner namentlich benannten Beigeordneten M als Wahlleiter ist der Antrag gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Richtiger Antragsgegner wäre entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW die Behörde, die für die vom Antragsteller begehrte, als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung über die Gestattung der Dienstsiegelnutzung zuständig ist. Dies ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. 6 Vgl. hierzu Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Stand November 2008, § 14 GO, Anm. 1.2. 7 Die Zuständigkeit des Wahlleiters ist auf die ihm durch die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben beschränkt, wozu die Entscheidung über die Nutzung des Dienstsiegels der Gemeinde zu Werbezwecken nicht gehört. 8 Die Kammer hat insoweit von einer Auslegung des Antrags sowie von der Erteilung eines entsprechenden Hinweises abgesehen, weil dem Antrag unabhängig von der Frage des richtigen Antragsgegners aus den nachfolgenden Erwägungen der Erfolg versagt bleibt. 9 Für den Antragssteller besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, denn die von ihm in der Sache erstrebte einstweilige Anordnung bedeutete die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterstützung einer Straftat des Antragstellers. In der Zeitungsannonce bietet der Antragsteller den Bürgern der Stadt S für ihre Unterstützungsunterschrift 4.000,- € an; wie die Bürger "an diese 4.000,- € kommen", sollen sie über die vom Antragsteller betriebene Web-Site "Q" erfahren können. Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller mit der Schaltung der Annonce den Tatbestand der Wählerbestechung nach § 108b StGB erfüllen würde, wonach es u.a. strafbar ist, einem anderen dafür, dass er in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Nach § 108d Satz 1 StGB gilt die genannte Vorschrift auch für Wahlen in den Gemeinden, wobei nach Satz 2 einer Wahl das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleichsteht. 10 Unabhängig davon ist der Antrag aber auch unbegründet. 11 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 12 Im Hinblick auf das Ziel einstweiliger Anordnungen, grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn das Antragsbegehren - wie hier - von der Konsequenz auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 15 B 1138/97. 14 Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Gestattung der Nutzung des Dienstsiegels der Stadt S zum Zwecke der Werbung für seine Kandidatur bei der Bürgermeisterwahl nicht glaubhaft gemacht. Es ist bereits keine gesetzliche Regelung ersichtlich, aus der der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch folgen könnte. Auch vom Antragsteller wird eine solche nicht dargelegt. Der vom Antragsteller aufgezeigte Umstand, dass das Dienstsiegel der Stadt S bereits auf den ihm vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten Formblättern für Unterstützungsunterschriften (gemäß Anlage 14 c zu § 75b Abs. 3 KwahlO) abgedruckt ist, ändert nichts. Insoweit beglaubigt das Dienstsiegel eine eigene Erklärung des Wahlleiters über die nach Prüfung des Wahlvorschlages erfolgte Ausgabe der Formblätter, die zugleich zentrale Hinweise an unterstützungsbereite Bürger über einzuhaltende Formalien und einschlägige strafrechtliche Bestimmungen enthält. Eine Befugnis zur weiteren, von dieser Erklärung des Wahlleiters abgekoppelten Nutzung des Siegels durch den Antragsteller kann hierin nicht erblickt werden. 15 Die Nutzung des Dienstsiegels der Stadt S durch einen Bürger – hieran ändert auch die vom Antragsteller beabsichtigte Teilnahme an der Bürgermeisterwahl am 30. August 2009 nichts – stünde auch im Widerspruch zu den insoweit maßgeblichen Regelungen und könnte dementsprechend nicht rechtmäßig gestattet werden. 16 Gemeinden sind nach § 14 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, ein Dienstsiegel zu führen; gemäß § 2 der Hauptsatzung der Stadt S vom 19. November 1999 führt die Stadt S das darin näher bezeichnete Dienstsiegel. Schon aus dem Wortlaut dieser Regelungen folgt somit, dass die Führung des Dienst siegels der Stadt S dieser vorbehalten ist. Das entspricht auch Sinn und Zweck des Dienstsiegels. Dieses dient der Gemeinde nämlich als Hoheitszeichen im Schriftverkehr. Es hat die Aufgabe eines Beglaubigungsmittels und dient der Rechtssicherheit. 17 Held/Becker aaO., § 14 GO, Anm. 1.1 und 1.2. 18 Die nicht hoheitliche Verwendung des Dienstsiegels durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung stünde in offenkundigem Widerspruch hierzu und ist damit ausgeschlossen. 19 Auch aus den vom Antragsteller angeführten Gleichbehandlungsgründen kann sich nichts anderes ergeben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass anderen Kanditaten für die Bürgermeisterwahl die Verwendung des Siegels zu Werbezwecken gestattet worden wäre. Selbst wenn dies erfolgt wäre, bestünde kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht. 20 BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975, Az. II C 68.73, BverwGE 47, 330-379; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994, Az. 2 WD 6/94,BVerwGE 103, 143-148. 21 Schließlich ist auch kein irgendwie gearteter Anspruch des Antragsstellers gegen den Antragsgegner oder auch die Stadt S ersichtlich, die vom Antragsteller gerügte, angeblich bessere Finanzausstattung anderer Bewerber für das Bürgermeisteramt zu kompensieren. Im Rahmen der Kommunal- bzw. Bürgermeisterwahlen findet nach § 48 KWahlG keine Erstattung von Wahlkampfkosten statt. Hierdurch bringt der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck, dass in den finanziellen Mitteln begründete Unterschiede in den Möglichkeiten zur Durchführung von Werbemaßnahmen grundsätzlich hinzunehmen sind. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antrag faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.