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Urteil

17 K 2086/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren, die auf vertraglich vereinbarten Entgelten beruhen, dürfen nur angesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Preis nach öffentlichem Preisrecht zulässig ist (§ 1 VO PR Nr. 30/53). • Liegt für eine öffentlich in Auftrag gegebene Leistung kein markt- bzw. ausschreibungsbasierter Preis vor, ist auf Selbstkosten nach §§ 5–8 VO PR Nr. 30/53 abzustellen. • Wird eine Leistungsbeziehung faktisch oder rechtlich so gebunden, dass ein Wettbewerbsmarkt fehlt, dürfen in Gebührenkalkulationen nur die nach Preisrecht zulässigen Selbstkostenansätze berücksichtigt werden; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs.1 S.3 KAG NRW vor.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Gebührenansätze wegen fehlendem Markt; Selbstkostenprinzip bei Verbrennungsleistungen • Gebühren, die auf vertraglich vereinbarten Entgelten beruhen, dürfen nur angesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Preis nach öffentlichem Preisrecht zulässig ist (§ 1 VO PR Nr. 30/53). • Liegt für eine öffentlich in Auftrag gegebene Leistung kein markt- bzw. ausschreibungsbasierter Preis vor, ist auf Selbstkosten nach §§ 5–8 VO PR Nr. 30/53 abzustellen. • Wird eine Leistungsbeziehung faktisch oder rechtlich so gebunden, dass ein Wettbewerbsmarkt fehlt, dürfen in Gebührenkalkulationen nur die nach Preisrecht zulässigen Selbstkostenansätze berücksichtigt werden; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs.1 S.3 KAG NRW vor. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in P und wehren sich gegen die Festsetzung von Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren für 2006. Die Stadt P beauftragte die X GmbH mit Sammlung/Reinigung und zahlte dieser ein nach Gutachten ermitteltes Leistungsentgelt; die Verbrennung der Abfälle erfolgte in der H GmbH. Die H war seit 2001 mehrheitlich teilweise privatisiert; die Städte E und P schlossen mit ihr langfristige Verbrennungsverträge, die Entgelte bis 2020 je Tonne festlegten. Der Abfallwirtschaftsplan (AWP 98) wies der H verbindlich die thermische Behandlung bestimmter kommunaler Abfälle zu, so dass faktisch nur ein Anbieter für die Stadt P in Betracht kam. Die Kläger rügten, die in die Gebührenkalkulation eingestellten Entgelte überschritten zulässige preisrechtliche Obergrenzen und verletzten § 6 Abs.1 S.3 KAG NRW. Das Gericht prüfte, ob Marktpreise vorgelegen oder Selbstkosten hätten angewandt werden müssen. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Gebühren dürfen die voraussichtlichen Kosten nicht überschreiten (§ 6 Abs.1 S.3 KAG NRW); bei Fremdleistungen sind nur betriebsnotwendige Kosten ansatzfähig (§ 6 Abs.2 KAG NRW) und Preisfestsetzung unterliegt der VO PR Nr.30/53 (§§1,4,5–8 VO PR). • Preistypbestimmung: Wenn Vertragspartner Preis, nicht aber Preistyp festlegen, bestimmt nach VO PR der einschlägige Preistyp; Marktpreise haben Vorrang vor Selbstkostenpreisen nur, wenn ein Markt mit wettbewerblicher Preisbildung besteht (§ 4 VO PR). • Fehlender Markt: Wegen der verbindlichen Zuweisung im AWP 98 standen der Stadt P für die beauftragte Verbrennungsleistung rechtlich nur die H als Anbieter gegenüber; ein relevanter allgemeiner oder durch die Anteilsveräußerungsausschreibung geschaffener besonderer Markt lag nicht vor. Die Ausschreibung betraf ausschließlich den Anteilserwerb, nicht die Erbringung der Verbrennungsleistung. • Selbstkostenprinzip geboten: Mangels Markt war die Preisbildung nach den Selbstkostenvorschriften (§§5–8 VO PR) vorzunehmen. Eine nachträglich vorzulegende Vorkalkulation hätte die preisrechtliche Zulässigkeit des vertraglich vereinbarten Festpreises nachweisen können. • Fehlerhafte Selbstkostenfestpreisermittlung: Das nachgereichte Gutachten der H erweist sich als nicht geeignet, einen zulässigen Selbstkostenfestpreis zu belegen. Insbesondere war die Vorkalkulation für die 20-jährige Vertragslaufzeit nicht hinreichend überschaubar, die auf der Grundlage des AWP 98 angesetzte Vorhaltekapazität (325.000 t/a; Anteil 58,04 %) war nicht verlässlich prognostizierbar und führte zu einem unverhältnismäßig hohen Vorhaltekostenanteil. • Erheblichkeit der Abweichung: Der in der Gebührenberechnung 2006 angesetzte Entgeltanteil der H (13.913.206,80 Euro; 53,99 % des Gesamtaufwands) überschreitet die in der Rechtsprechung tolerierte Fehlertoleranz von 3 % deutlich und wird nicht durch andere zu niedrige Kostenansätze ausgeglichen. • Rechtsfolge: Da der Entgeltansatz für die Verbrennungskosten rechtswidrig ist, sind die Gebührensätze und die zugrunde liegenden Bescheide insoweit aufzuheben; es kommt nicht mehr auf die Frage der Preisermäßigung der X GmbH an. Die Klage ist insoweit begründet, als die Abfallbeseitigungsgebühren 2006 festgesetzt wurden: Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 13.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 sind aufgehoben, soweit sie Abfallbeseitigungsgebühren enthalten. Begründend trägt das Gericht vor, dass für die von der Stadt P zu vergebende Verbrennungsleistung kein markt- oder ausschreibungsbasierter Preis vorlag und die in die Gebührenkalkulation eingestellten Entgelte nicht nach den preisrechtlich zulässigen Selbstkosten ermittelt oder nachgewiesen wurden. Die mangelhafte Preisermittlung führte zu einem unzulässig hohen Kostenansatz, der die zulässige Fehlertoleranz von 3 % erheblich überschreitet und somit gegen § 6 Abs.1 S.3 KAG NRW verstößt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.