Urteil
7 K 969/08.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0603.7K969.08A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 0.0.1958 in U im Kosovo geborene Klägerin ist – entgegen der Angaben in früheren Asylverfahren – Volkszugehörige der Roma. Mit ihrer Familie zog sie nach Mazedonien, wo sie nach ihren Angaben bis 1983 lebte. Anschließend zog sie mit dem Ehemann ins heutige Slowenien, von wo aus sie erstmals 1991 in das Bundesgebiet einreiste. Mit Bescheid (D xxxxxxx-138) vom 21.11.1991 wurde ein erster Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27. Oktober 1994 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid (xxxxxxx-132) vom 7.4.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte sie Ausreise auf und drohte bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro (Mazedonien) an. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Düsseldorf mit Urteil vom 23. Januar 2007 – 14 K 1453/06.A – in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. November 2007 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von politischem Asyl. Sie sei schwer erkrankt, so dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sie sich nahezu ununterbrochen in ärztlicher Behandlung befunden. Aufgrund der Ehe mit einem mazedonischen Staatsangehörigen sei die Abschiebung nach Mazedonien geplant gewesen, der sich die Klägerin durch freiwillige Ausreise entzogen habe. Seither seien die Eheleute getrennt. Eine Einreise nach Mazedonien scheide daher aus. Die von ihr geltend gemachten Gründe seine daher ausschließlich im Hinblick auf eine evtl. Abschiebung in den Kosovo zu prüfen. Die Erkrankungen seien jedoch in Mazedonien nicht behandelbar, da im Kosovo soweit die Kapazitäten fehlten. Im Übrigen könne sie diese Behandlungen als Roma nicht erhalten. Dies ergebe sich aus den Vorkommnissen in 2004. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin folgende ärztliche Unterlagen vor: 17.6.1994 Qstift F; Diagnose: Angstneurose, Situs inversus Therapieempfehlung: Promethazin; bei Bedarf Diazepam im Rahmen der Möglichkeiten Psychotherapie empfohlen 24.6.1991 Dr. N; Diagnose: Neurotische Depression mit hysterischen Zügen 22.7.1994 Ev. C Krankenhaus; Diagnose: psychoveggetatives Erschöpfungssyndrom mit Somatisierungstendenzen; Hämorrhoiden III. Grades, Tonsillektomie Therapievorschlag: Promethazin, Placebo weiß; psychtherapeutische ambulante Weiterbehandlung 10.3.2003 Hausärzte Langzeitdiagnosen: Generalisierte Angststörung; Hysterische Neurose; Struma diffosa, Allergie; Chronische Sinusitis Therapie: regelmäßige angstlindernde zum Teil antidepressive Medikation 16.9.2003 Hausärzte: ergänzend auch degeneratives Wirbelsäulensyndrom 21.1.2004 Dr. N: Angstneurose und Somatisierung; Lorazepam und Imap –Injektionen 3.3.2004 Dr. N: neurotisch-somatisierte Depression nach ICD 10 F 34.IG und F 45.4; bei vielen häuslichen Tätigkeiten auf Hilfe der Tochter angewiesen 2.8.2005 Hausärzte: Schwerpunkt der hausärztlichen Betreuung generalisierte Angststörung und hysterisch/neurotische Störung 3.8.2005 Dr. N: kontinuierlich seit 17.5.1994 in Therapie wegen sehr schwer somatisierte Depression; ihr kann nur in Kombination von Psychopharmaka und psychiatrischen supportiven Gesprächen geholfen werden 22.2.2006 Dr. N: bereits mehrmals stationär behandelt wegen schweren somatisierten Depressionen mit Suizidversuchen Mit Bescheid (xxxxxxx-133) vom 18.1.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Abänderung bezüglich der ablehnenden Feststellungen zu § 53 Abs. 1 – 6 AuslG ab. Es sei unglaubhaft, dass die Klägerin Volkszugehörige der Roma sei und freiwillig nach Mazedonien ausgereist sei. Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erfordere es des Nachweises der Ausreise. Selbst wenn ihr Vortrag (Roma aus Kosovo) als wahr zu unterstellen sei, lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vor. Ferner werde ein im Ermessen stehendes Neuaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rückname der ablehnenden Entscheidungen abgelehnt. Die Klägerin hat am 6. Februar 2008 Klage erhoben. Unter dem 9.2.2009 beantragte die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe erneut beim Bundesamt die Gewährung politischen Asyls. Die Klägerin sei 1993 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Im Mai 2008 habe man sie gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Mazedonien abschieben wollen. Ihr drohe wegen der Vorgänge von 2004 Gefahr. Bei der Abschiebung nach Mazedonien sei ihr von den dortigen Behörden die Einreise verweigert worden. Die Staatsangehörigkeit der Klägerin sei vorrangig zu klären, davon hinge auch die Frage der Erreichbarkeit von Krankenversicherungsschutz abhängig. Aus dem fehlgeschlagenen Abschiebeversuch nach Mazedonien ergebe sich schon die fehlende Staatsangehörigkeit. Eine Staatsbürgerschaft des Kosovo habe sie schon wegen der jahrzehntelangen Abwesenheit von dort nicht erworben. Auch eine slowenische Staatsangehörigkeit komme nicht in Betracht.. Darüber hinaus könne die Klägerin wegen der Vielzahl der notwendigen Medikamente diese nicht eigenverantwortlich einnehmen. Nach dem Attest vom 11.5.2009 des Dr. N müsse die Klägerin kontinuierlich und regelmäßig in seine nervenärztliche Therapie kommen, da sonst die Gefahr einer Chronifizierung und Verschlechterung mit Selbstmordgedanken vorhanden sei. Die Klägerin suche ihn auch wegen der Sprachkenntnisse auf. Ein weiteres Attest vom selben Arzt und selben Datum betätigt die bereits im Verfahren vorgelegten Atteste. Ferner wurde noch ein Attest der nephrologischen Gemeinschaftspraxis T u.a. vom 8.4.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde wegen einer Psychose, Depressionen mit massiven Angstattacken. Sie müsse regelmäßig diverse hochpotente Psychopharmaka einnehmen, ohne die eine erhöhte Suizidalität bestehe. Bei einer Abschiebung sei sicherzustellen, dass die Patientin in ihrem Heimatland weiter medikamentös versorgt werden könne. Ein während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versuchter Abschiebeversuch am 14. Mai 2008 scheiterte an der fehlenden Aufnahmebereitschaft mazedonischer Behörden in Skopje. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2008 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen sowie dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG bestehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen und meint, es handele sich bei der Klägerin um eine kosovarische Staatsangehörige, so dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo ausschlaggebend seien. Eine Abschiebung der Klägerin nach Mazedonien sei nicht mehr möglich, weil sie aus dem Kosovo stamme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie die beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG unter Abänderung früherer Entscheidungen zu § 53 AuslG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. Im Hinblick auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann auch schon offen bleiben, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) mit dem bloß pauschalen Vorbringen, ihr drohe als Volkszugehörige der Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo asylrelevante Verfolgung, vorliegen. Allerdings geht das Gericht – entgegen der bloßen Wiedergabe von Verfahrensangeben von vor nahezu 18 Jahren durch das Bundesamt - nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin hinsichtlich der Physignomie und Hautfarbe, als auch nach dem Namen und ihrer Kenntnisse der Romasprache sicher davon aus, dass die Klägerin dem Volke der Roma angehört, wie sie dies vorträgt. Unzutreffend dürfte auch die Annahme des Bundesamtes sein, die Klägerin sei kosovarische Staatsangehörige . Nach dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Kosovo Auskunft des Hess. Ministeriums des Inneren und für Sport an das VG Gießen vom 3. März 2009 nebst informatorischer Übersetzung – Geschftsz: II 15 S – 01c 09-01-09/003 kommt eine Staatsangehörigkeit des Kosovo für die Klägerin schon deswegen nicht in Betracht, weil sie am 1. Januar 1998 nicht ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte. Für sie besteht allerdings nach § 13 des Gesetzes die Möglichkeit, sich als Angehörige der Kosovo-Diaspora einbürgern zu lassen. Insoweit ist aber der gedankliche Ansatz des Bundesamtes zutreffend, jedenfalls auch auf die Verhältnisse im Kosovo abzustellen. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde die am 14. Mai 2008 versuchte und fehlgeschlagene Abschiebung nach Mazedonien nicht wiederholen wird. Ihr Ehemann lebt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung weiter in Skopje/Mazedonien. Er ist Staatsangehöriger von Mazedonien und die Erteilung eines Visums zur Einreise ist für die Klägerin nach den in den Akten der Ausländerbehörde befindlichen Auskünften deutscher und mazedonischer Behörden nicht ausgeschlossen. Die erklärte Aufnahmebereitschaft besteht weiter fort, steht allerdings wohl unter dem Vorbehalt eines gültigen Reisepasses. Insoweit sind allerdings auch die Verhältnisse bezüglich Mazedonien zu berücksichtigen. Vgl. zum Rechtschutzbedürfnis einer Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich mehrerer Staaten: BVerwG Urteil vom 4.12.2001 – 1 C 11/01 -, juris. In der Sache sind der an der Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Kosovo anknüpfenden Befürchtungen derzeit unbegründet. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen und von einer weitergehenden Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen aus jüngerer Zeit, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Kosovo vom 2.2.2009, GZ: 508-516.80/3 KOS Stand Januar 2009, wonach die wirtschaftliche Situation der Roma in Korrelation zum schon niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung hinsichtlich der Versorgungslage als schwierig dargestellt wird, gleichwohl die Grundversorgung sichergestellt sei. Auch die Klägerin hat keine dem widersprechende substantiierte Angaben gemacht. Auch im Hinblick auf Mazedonien als Land der möglichen Rückkehr sind asylerhebliche Gefährdungen der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar. Weder hat sie insoweit eine Vorverfolgung geltend gemacht, noch droht etwa aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit dort eine asylerhebliche Verfolgung. Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mazedonien vom 18.1.2005, GZ: 508-516.80/3 MKD, II. Der Klägerin ist auch weder auf der Grundlage von § 71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwGE, Urteil vom 21.3.2000, - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; Urteil vom 20.10.2004, - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103; der begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. Zunächst ist schon festzustellen, dass die Klägerin mit dem Asylantrag vom 26. November 2007 keinerlei neue oder gegenüber der Situation zum Urteil des VG Düsseldorf vom 23. Januar 2007 veränderte Umstände im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend macht. Ihre seit Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom August 1991 diagnostizierten und behandelten Krankheiten, insbesondere aus dem Bereich der Angstneurosen und Depressionen, sind in der angewandten Therapie und den Therapievorschlägen im wesentlichen unverändert. Eine Heilungschance wird von keinem der behandelnden Ärzte in Aussicht genommen, vielmehr wird eine Weiterführung der Gaben von Antidepressiva nebst unterstützenden psychiatrischen Gesprächen für notwendig erachtet. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen mithin nicht vor. Darüber hinaus fehlt es auch an den erforderlichen tatbestandeichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A - und 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A -. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A, vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A. m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A - m.w.N. Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde. BVerwG, Urteil vom 27.7.1999, - 9 C 2.99 -, juris; Urteil vom 7.12.2004,- 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24.5.2006, - 1 B 118.05 -, juris; Urteil vom 17.10.2006, - 1 B 18.05 -, DVBl. 2007, 254. Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin im Fall ihrer Ausreise in den Kosovo keine tatbestandliche Gefahr im Hinblick auf zu befürchtende Gesundheitsbeeinträchtigungen. Den hierzu vorgelegten Bescheinigungen bedarf die Klägerin wohl unstreitig der Gabe von Antidepressiva und supportiver Gespräche. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Kosovo, GZ: 508-516.80/3 KOS Stand Januar 2009, Seite 24ff ist diese konkrete Form der Behandlung im Heimatland der Klägerin auch verfügbar. So stehen nach dem vorgenannten Lagebericht für die Behandlung psychischer Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem acht Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centres) bereit. In den vier Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie besteht auch die Möglichkeit der stationären Aufnahme. Die 81 Betten seien nur zu 80% ausgelastet. Die erforderliche Heilbehandlung ist für sie auch erreichbar, weil sie – unter der Annahme fehlender eigener finanzieller Mittel – als chronisch Kranke von der Zuzahlungspflicht der Basismedikamente der "Essential drug list" befreit ist. Schließlich kann auch erwartet werden, dass ihre Familienangehörigen – etwa die Tochter in Deutschland oder die andere Tochter und der Ehemann in Mazedonien für die notwendige Medikation, soweit hierfür noch Bedarf bestünde, in finanzieller Hinsicht Beistand leisten. Soweit zuletzt noch vorgetragen wurde, die Klägerin könne die Vielzahl der notwendigen Medikamente schon nicht eigenständig einnehmen, ist für diese ganz pauschale und vereinzelte Behauptung keinerlei Nachweis erbracht und sind insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ärztlicherseits nicht dokumentiert. Ist damit die Weiterführung der nahezu seit der Einreise der Klägerin gewährten und weiter für erforderlich gehaltenen Heilbehandlung im Kosovo gesichert, so droht der Klägerin auch nicht die für einen Behandlungs abbruch vereinzelt für möglich gehaltene Gefahr der Suizidalität. Insofern kann auch offen bleiben, inwieweit diese Folge tatsächlich droht. Anlass zu dieser Frage stellte sich wegen der weitgehenden Differenzen der behandelnden Ärzte zu dieser Frage. Während Dr. N unter dem 3.8.2005 berichtet es käme "immer wieder zu Suizidgedanken" und diese auch für eine Abschiebung prognostiziert, deutet er unter dem 2.2.2006 an, dass die Klägerin mehrfach Suizidversuche begangen habe, ohne dass dies von einem der vielen anderen behandelnden Ärzte bemerkt und berichtet worden ist. Eine Suizidgefahr diagnostiziert sonst nur noch die praktische Ärztin A, basierend auf den Berichten der Klägerin (Attest vom 4.3.08; Bl. 500 Beiakte Heft 5). Im Hinblick auf den Abschiebungsvorgang an sich, halten aber auch die Fachärzte des Gesundheitsamtes der Stadt F eine Begleitung für erforderlich, da "Kurzschlusshandlungen" nicht auszuschließen seien (Bl. 516 Beiakte). Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Vorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch nicht für eine Abschiebung nach Mazedonien feststellbar. Das dortige Gesundheitssystem ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mazedonien vom 18.1.2005, GZ: 508-516.80/3 MKD, auf einem hohen Niveau, wobei ein Gefälle zwischen dem Universitätsklinikum Skopje und kleineren Einrichtungen in ländlichen Regionen, wo es zum Teil an grundlegender Ausstattung fehle, zu beobachten sei. Dies führe dazu, dass Bewohner des Kosovo in bemerkenswerter Anzahl, allerdings auf eigene Rechnung, zur medizinischen Behandlung nach Mazedonien führen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Kosovo, GZ: 508-516.80/3 KOS Stand Januar 2009, Seite 24ff Die Versorgung mit Medikamenten sei landesweit gesichert. Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mazedonien vom 18.1.2005, GZ: 508-516.80/3 MKD, Seite 19. Auch nach der Auskunft der deutschen Botschaft vom 8. Mai 2008 (Blatt 538, Beiakte 5) an die für die Klägerin zuständige Ausländerbehörde sind die von der Klägerin benötigten Medikamente in Mazedonien erhältlich. Ob die Klägerin als Ehefrau eines mazedonischen Staatsangehörigen bereits einen eigenen kostenlosen Krankenversicherungsschutz erhalten kann, kann dahinstehen. Denn insoweit steht auch ein mit Hilfe der Familienangehörigen vor Ort und der in Deutschland lebenden Familienangehörigen erreichbarer privater Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Die zuständige Ausländerbehörde wird bei einem erneuten Abschiebungsversuch – wie bei dem im Mai 2008 – der Klägerin benötigte Medikamente in ausreichender Menge mitgeben, um etwaige Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung in ihr mittlerweile unbekannt gewordene Gegebenheiten im Hinblick auf die Beschaffung der Medikamente ohne Gefahren für ihre Gesundheit ausgleichen zu können. Von vorneherein ausgeschlossen dürfte in Mazedonien die angebliche Gefahr sein, dass die Klägerin – wie zuletzt unsubstantiiert vorgetragen – nicht mehr in der Lage sei, ihre Medikation selbstständig einzunehmen. Nach ihrem Vorbringen leben ihr Ehemann und eine verheiratete Tochter in Skopje, die ihr im Bedarfsfall auch insoweit die gegebenenfalls nötige Unterstützung angedeihen lassen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.