Beschluss
22 L 573/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0529.22L573.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 zu unterlassen, wenn er nicht zuvor den Namen der Zeitschrift ’M’ vorläufig unkenntlich macht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Zustellung dieses Beschlusses mittels Telekopie an den Antragsgegner wird angeordnet. 1 Gründe: 2 Der am 16. April 2009 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg 3 Der Antrag ist zunächst zulässig. Er ist insbesondere statthaft und seine Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller noch keine Klage in der Hauptsache erhoben hat, wie sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ("schon vor Klageerhebung") ergibt. Dem Interesse des Antragsgegners, nach Ergehen einer ihm ungünstigen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird hinreichend durch die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen. 4 Der Antrag ist auch begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu sichernde subjektive öffentliche Recht, und einen Anordnungsgrund, also die Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Jedenfalls nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist es nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung der Zeitschrift ’M’ im Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners über das Jahr 2008 in der erfolgten Art und Weise aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zusteht. 7 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine – erstmalige oder nochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfachgesetzlich geschützten Rechtsposition durch hoheitliches Verwaltungshandeln ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden. Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (etwa aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder aus Art. 5 Abs. 1 GG) ergibt, oder ob er – sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung eines allgemeinen Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das bürgerliche Recht gilt – aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist. Denn er ist ungeachtet seiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum allgemein anerkannt und besteht mithin jedenfalls kraft geltenden Gewohnheitsrechts gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen und sonstigem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, NWVBl. 2000, 19 f., m.w.N.. 9 Es spricht nach derzeitiger Erkenntnislage Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller, der Verleger der Zeitschrift ’M’ ist, nicht verpflichtet ist, die Beeinträchtigung seines Grundrechtes der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die Nennung dieser Zeitschrift im Verfassungsschutzbericht 2008 des Antragsgegners in der erfolgten Art und Weise zu dulden. 10 Vgl. zur Beeinträchtigung des Grundrechts der Pressefreiheit des Verlegers eines in einem Verfassungsschutzbericht genannten Printmediums BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 ff. und Beschluss der Kammer vom 21. November 2006 – 22 K 3124/04 -, juris, 11 Aus dem Vorbringen des Antragsgegners, auf welches das Gericht im vorliegenden Verfahren neben dem Verfassungsschutzbericht selbst allein seine Beurteilung stützen kann, ergibt sich nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Duldung vorliegen. 12 Allein in Betracht als Rechtsgrundlage für die Hinnahme der Nennung der Zeitschrift ’M’ im streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht kommt § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen VSG NRW -). Nach dieser Vorschrift darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in den Nummern 1 bis 4 der Vorschrift näher bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b) VSG NRW Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, d.h. solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. c) VSG NRW gehören hierzu weiterhin Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, d.h. solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nach § 3 Abs. 4 VSG NRW das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW handelt dabei für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Demgegenüber sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, nur dann Bestrebungen im Sinne des Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des Gesetzes erheblich zu beschädigen. 13 In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die von § 3 Abs. 1 VSG NRW vorausgesetzten tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht der genannten Bestrebungen und Tätigkeiten dabei hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 ff. 15 Betrifft die Veröffentlichung Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. Lassen sich dabei von § 3 Abs. 1 VSG NRW erfasste Bestrebungen aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung der erfassten Schutzgüter ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten. 16 Vgl. BVerfG a.a.O. 17 Sofern die Zurechnung von Inhalten eines Presseerzeugnisses, die nicht von einem Mitglied von dessen Redaktion stammen, in Frage steht, ist darüber hinaus zu beachten, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 VSG NRW Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW erfüllen, ausdrücklich nicht zu den Bestrebungen im Sinne des Gesetzes rechnet, soweit sie nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. Es bedarf daher besonderer Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle Auswahl der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kommen. Bei der Bewertung ist allerdings zu berücksichtigen, dass Zeitungen sich üblicherweise nicht alle veröffentlichten Inhalte zu Eigen machen, auch wenn sie sich nicht jeweils ausdrücklich von ihnen distanzieren. Maßgebliche Anhaltspunkte für von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW erfasste Bestrebungen können dabei in erster Linie Artikeln und Kommentaren der Redaktionsmitglieder und der freien Mitarbeiter zu entnehmen sein. Hingegen können Äußerungen Dritter, etwa sonstiger Autoren und Leserbriefschreiber, dem Verlag und der Redaktion grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Zeitung selbst mit diesen Äußerungen identfiziert und es sich nicht etwa um einen offenen "Markt der Meinungen" handelt und wenn es sich zudem nicht um einzelne Entgleisungen handelt. Auch im Falle der Eröffnung eines "Marktes der Meinungen" im Sinne eines offenen Forums kann jedoch eine Zurechnung von dessen Inhalten zu Verlag und Redaktion in Betracht kommen. Dies folgt daraus, dass es der Zeitung freisteht, Funktion und Reichweite dieses Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck der von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen nicht auch als "Markt der Meinungen", ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine bestimmte inhaltliche Linie erkennbar wird. 18 Vgl. BVerfG a.a.O. 19 Desweiteren ist, soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Gruppierung besteht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise im Verfassungsschutzbericht darüber berichtet werden darf. Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW erfasste Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. 20 Vgl. BVerfG a.a.O. 21 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Nennung der Zeitschrift ’M’ im vom Antragsgegner bislang als Pressefassung in Druckform und darüber hinaus im Internet (unter http://www.im.nrw.de/imshop/shopdocs/Verfassungsschutzbericht_2008.pdf) veröffentlichten Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 unter "4 Linksextremismus", dort "4.3 Diskursorientierter Linksextremismus" mit dem Satz "Daneben existieren spezielle Themenzeitschriften wie da Antifa-Magazin ’M’ (...)." als nach der derzeitigen, im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähigen Erkenntnislage nicht von § 15 Abs. 2 VSG NRW gedeckt und damit rechtswidrig. 22 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Berichterstattung im streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht geeignet ist, beim unbefangenen Leser den Eindruck zu erwecken, verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers oder einzelner Autoren der Zeitschrift ’M’ seien nachgewiesen, ohne dass eine dementsprechende Erkenntnislage besteht und ohne dass der Antragsgegner zudem im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, eine dementsprechende Aussage treffen zu wollen. Zum anderen hat der Antragsgegner nicht substanziiert dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW für eine Nennung der ’M’ vorliegen. 23 Zu Beginn des Kapitels "4 Linksextremismus" des streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichtes wird zunächst der Begriff "Linksextremismus" wie folgt definiert: "Linksextremismus bezeichnet das aktive Wirken für eine politische Überzeugung, die eine umfassende und tiefgreifende Umwälzung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorsieht. Am Ende dieser Veränderung soll ein klassenloses sozialistisches/ kommunistisches Gesellschaftssystem stehen, in dem jeder Mensch – unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht oder der Zugehörigkeit zu einer Religion oder einem Staat – frei von Herrschaft durch andere Menschen sein soll." Dabei heißt es im Text zur Fußnote 55 hinter dem Wort "Linksextremismus": "Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz durch das Verfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als "verfassungsfeindlich" verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies ausdrücklich hervorgehoben." Sodann – im fortlaufenden Text des Berichtes selbst – wird unter der Überschrift "Verfassungsfeindlichkeit" ausgeführt: "Zum Erreichen ihrer Ziele wollen Linksextremisten den Kernbereich der durch das Grundgesetz vorgegebenen Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik abschaffen oder zumindest in Teilen aufheben. Sie verfolgen Ziele, die gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen und sind deshalb verfassungsfeindlich. Einig sind sich Linksextremisten aller Schattierungen darin, dass es die bürgerlich-kapitalistische Demokratie zu überwinden gilt. Die Verwirklichung linksextremistischer Utopien hätte die Aufhebung im Grundgesetz verankerter Werke und Inhalte zur Folge. Unsere garantierten Grundrechte und die parlamentarische Demokratie wären genauso beeinträchtigt wie Pluralismus, Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip – je nach ideologischer Ausrichtung in unterschiedlicher Intensität. Allgemein lassen sich im Linksextremismus ebenso wie im Rechtsextremismus drei grundlegende Formen Extremismus erkennen: : der parlamentsorientierte Linksextremismus, : der aktionsorientierte Linksextremismus und : der diskursorientierte Linksextremismus." Nach Ausführungen zu den Begriffen des parlamentsorientierten Linksextremismus und des aktionsorientierten Linksextremismus heißt es weiter: "Der gesellschaftspolitische Diskurs wird nicht nur von Parteien, sondern auch von linksextremistischen Organisationen bzw. Kleingruppen beeinflusst, die zum Beispiel über Periodika und Gesprächszirkel intellektuell und propagandistisch agieren. Mit ihren Veröffentlichungen bestätigen derartige Publikationen und Gruppen das linksextremistische Weltbild ihrer Anhänger und tragen dadurch zum Zusammenhalt der Szene bei." Es folgen im Bericht Unterkapitel zu den drei unterschiedenen Formen des Linksextremismus mit den Überschriften "4.1 Parlamentsorientierter Linksextremismus", "4.2 Aktionsorientierter Linksextremismus" und "4.3 Diskursorientierter Linksextremismus". Im Unterkapitel 4.3 heißt es sodann zu Beginn: "Neben Parteien und aktionsorientierten Gruppen der linksextremistischen Szene gibt es eine Vielzahl von Netzwerken und Medien, die den Zusammenhalt innerhalb der Szene und die Verbreitung linksextremistischer Ziele vorantreiben." 24 Aus der im streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht gegebenen Definition des Begriffs "Linksextremismus" und der anschließenden Kategorisierung von Linksextremisten als Personen, die Ziele verfolgen, die gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen und deshalb verfassungsfeindlich sind, ergibt sich für den Leser der gedankliche Schluss, dass Bestrebungen, die im Bericht dem Linksextremismus zugeordnet werden, als verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW eingestuft werden. Aus dem oben wiedergegebenen Fußnotentext folgt weiter, dass Organisationen, über die berichtet wird, dann als feststehend verfassungsfeindlich im Sinne einer Verdichtung von Verdachtsmomenten bis zur Einschätzung als "verfassungsfeindlich" eingestuft werden, wenn sich im Bericht hinsichtlich dieser Organisationen keine relativierenden Ausführungen finden, während im Falle (bloßer) tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen dieser Organisationen, die die Bewertung als feststehend verfassungsfeindlich (noch) nicht erlauben, gleichwohl aber nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigen, eine dementsprechende ausdrückliche Hervorhebung dieser bloßen Verdachtslage erfolgt. Daraus, dass insoweit keine weitere vorweggenommene Differenzierung bezüglich der drei unterteilten Formen, parlaments-, aktions- und diskursorientierter Linksextremismus vorgenommen wird, folgt, dass dies für alle drei Formen gilt. 25 Der Leser des streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichts muss folglich zunächst davon ausgehen, dass die dort im Unterkapitel 4.3 ohne ausdrücklichen relativierenden Zusatz des Bestehens bloßer Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung – anders als etwa im Unterkapitel 4.1.1 "DIE LINKE. Landesverband Nordrhein-Westfalen" – genannte Zeitschrift ’M’ einer Organisation zugerechnet wird, die als feststehend linksextremistisch und damit verfassungsfeindlich im Verständnis des Antragsgegners eingestuft wird, indem sie – entsprechend der Definition des "diskursorientierten Linksextremismus" – die Verbreitung linksextremistischer Ziele vorantreibt. Weil der Antragsteller als Verleger der Zeitschrift ’M’ die einzige Organisation ist, der diese und deren Inhalte zugerechnet werden können, muss der Leser überdies davon ausgehen, dass dieser Verleger, also der Antragsteller, eine verfassungsfeindliche Organisation ist – auch wenn dieser in dem Bericht nicht namentlich genannt wird. Einen anderen Schluss als eine dementsprechende Zurechnung lässt der Bericht nicht zu, denn eine differenzierende Darstellung hinsichtlich bestimmter Inhalte einzelner Zeitschriftenartikel insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW bezüglich Einzelpersonen hinsichtlich der definitorischen Zielsetzung einer Verbreitung linksextremistischer Ziele erfolgt nicht. Durch den streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht erfolgt damit letztlich eine Einstufung des Antragstellers als feststehend verfassungsfeindliche Organisation. 26 Diese Einstufung ist nicht durch § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW gerechtfertigt, weil sich weder dem Verfassungsschutzbericht selbst noch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren hinreichende Anhaltspunkte entnehmen lassen, die diese zu tragen geeignet sind. 27 Der streitgegenständliche Verfassungsschutzbericht selbst enthält – neben dem bereits zitierten, den Namen der Zeitschrift ’M’ enthaltenden Satz – keinerlei Begründung oder Erläuterung, aus der sich ergibt, warum speziell diese Zeitschrift genannt wird. 28 Ungeachtet der Rechtsfrage, ob ein Verfassungsschutzbericht zumindest in Grundzügen eine derartige Begründung enthalten muss, 29 offenlassend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 – 3 B 3.99 -, 30 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner für den Fall, dass eine solche Begründung im Bericht selbst nicht zu fordern ist, zumindest im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gründe für die Benennung im Verfassungsschutzbericht substanziiert darzulegen hat. 31 Eine derartige Darlegung ergibt sich aus den Schriftsätzen des Antragsgegners nicht. Insbesondere geht der Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen selbst nicht davon aus, dass im Falle des Antragstellers als Verleger der ’M’ oder auch nur bei einzelnen Autoren von Beiträgen in der ’M’ verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen sind. Vielmehr äußert sich der Antragsgegner widersprüchlich zu möglichen Gründen einer Benennung der Zeitschrift ’M’ im Verfassungsschutzbericht. Einerseits hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 24. April 2009 ausgeführt, zu Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 VSG NRW gehöre "auch der durch aktionsorientierte Gruppen veranlasste diskursorientierte Linksextremismus in Medien wie der Themenzeitschrift ’M’ ", hierzu Beispiele und Zitate aus mehreren in der ’M’ veröffentlichten Artikeln angeführt und gefolgert: "Diese Beispiele legen die Vermutung nahe, dass die Herausgeber der Zeitschrift ’M’ den selbst gewählten Zusatz "antifaschistisch" nicht im demokratisch-antifaschistischen Sinne, sondern im Sinne einer linksextremistischen Agitation, Bündnispolitik und Ideologie verstehen." Andererseits hat sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2009 wie folgt eingelassen: "Der Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2008 hat gerade im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2005 im Bereich des Linksextremismus eine abgestufte Systematik in der Berichterstattung gewählt. Die Darstellung des Linksextremismus ist in drei Abschnitte aufgeteilt. (...) Im dritten Abschnitt werden dann die Medien dargestellt, mit Hilfe derer der Zusammenhalt innerhalb der linksextremistischen Szene und die Verbreitung von linksextremistischen Zielen vorangetrieben werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Zeitschrift ’M’ genannt. ’M’ wird mithin nicht selbst als Beobachtungsobjekt genannt, sondern nur im Rahmen der Berichterstattung über Meinungsbildungs- und Informationswege der linksextremistischen Szene erwähnt. Die Erwähnung erfolgt also nicht zur "Klassifizierung" der ’M’ selbst, sondern nur zur Verdeutlichung. Eine Zurechnung der Inhalte, die Anhaltspunkte für Extremismus geben, zum Antragsteller ist nicht erfolgt. Ohne die beispielhafte Nennung einzelner Zeitschriften und Verlage wäre die Aussage über den diskursorientierten Linksextremismus für den Leser jedoch nicht nachvollziehbar." 32 Anders als vom Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Mai 2009 offenbar angenommen, enthält der streitgegenständliche Bericht durch die Unterteilung in die drei Formen parlaments-, aktions- und diskursorientierter Linksextremismus gerade nicht eine Abstufung in Bezug auf die Frage, ob erhärtete Verdachtsmomente oder bloße Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich aus der Fußnote 55 des Berichts ausdrücklich, dass bezüglich aller drei Formen des Linksextremismus eine Relativierung hinsichtlich der Einschätzung als verfassungsfeindlich erfolgt, wenn dies ausdrücklich hervorgehoben wird, während dem Bericht gerade nicht zu entnehmen ist, dass etwa der diskursorientierte Linksextremismus als solcher als weniger gewichtig oder in seiner Wertigkeit weniger verfassungsfeindlich als der parlamentsorientierte oder der aktionsorientierte Linksextremismus eingestuft wird. Dies allein macht, wie oben ausgeführt, die Nennung der ’M’ nach der im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähigen Erkenntnislage bereits rechtswidrig. 33 Unabhängig davon müsste der Antragsgegner die Gründe für eine Benennung der ’M’ nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen. Die Anhaltspunkte, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 24. April 2009 sinngemäß für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Herausgebers der ’M’, des Antragsgegners, benennt, kommen zwar grundsätzlich als derartige Gründe i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW in Betracht, werden jedoch im Schriftsatz vom 18. Mai 2009 verneint und sind deshalb widersprüchlich. Für die darüberhinausgehende Frage, ob solche Anhaltspunkte auf der Grundlage der vom Antragsgegner angeführten Beispiele und Zitate im Ergebnis zu bejahen sind, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum; die Beantwortung dieser Frage muss deshalb gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Überdies geht auch aus dem Schriftsatz vom 24. April 2009 nicht hinreichend deutlich hervor, warum die beanstandeten Inhalte einzelner in der ’M’ veröffentlichten Artikel unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze dem Antragsteller zuzurechnen sein sollen. 34 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 35 Angesichts des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ist es dem Antragsteller angesichts seiner als Verleger verfassungsrechtlich schützenswerten Belange aus Art. 5 Abs. 1 GG und der mit einer möglichen weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichtes verbundenen erheblichen Nachteile nicht zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine solche Verbreitung vorübergehend hinzunehmen. Öffentliche Belange, die für eine vorläufige weitere Verbreitung des Berichts unter Nennung der ’M’ sprechen, sind nicht ersichtlich und zudem die Nachteile, die dem Antragsgegner durch eine weitere Verbreitung unter Unkenntlichmachung des Namens ’M’ erwachsen, äußerst begrenzt. Diese Nachteile beschränken sich darauf, die endgültige, zur Verbreitung geplante und derzeit noch nicht erstellte Druckfassung im Vorhinein sowie die bereits veröffentlichte Internetfassung im Nachhinein leicht zu modifizieren. Auch hat er die Möglichkeit, im Falle eines Erfolges in der Hauptsache die beabsichtigte Berichterstattung über die ’M’ noch in Verfassungsschutzberichten der Folgejahre vorzunehmen, ohne dass erkennbar ist, dass mit einer solchen zeitlichen Verzögerung besondere Nachteile verbunden wären. Demgegenüber wiegen die möglichen, dem Antragsteller für den Fall einer weiteren Verbreitung unter Nennung der ’M’ drohenden Nachteile wie – von ihm zutreffend aufgezeigt – Verlust von Gastautoren und freien Mitarbeitern – was angesichts des Fehlens einer festen Redaktion der Zeitschrift unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG von besonderer Relevanz ist – und Verlust von Abonnenten der Zeitschrift und Mitgliedern des Vereins, welche sämtlich nicht in Zusammenhang mit einer möglicherweise verfassungsfeindlichen Bestrebung gebracht werden möchten, schwer und könnten schlimmstenfalls den Antragsteller selbst und auch die von ihm verlegte Zeitschrift ’M’ bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache in ihrer Existenz gefährden. Würden solche Nachteile erst einmal eintreten, dürfte es zudem fraglich sein, ob eine nachträgliche Richtigstellung des Antragsgegners geeignet wäre, diese Nachteile wieder rückgängig zu machen. 36 Die vom Gericht tenorierte – antragsgemäße – einstweilige Anordnung trägt der Vorläufigkeit der Entscheidung hinreichend Rechnung. Sie beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf die Unkenntlichmachung des Namens ’M’ im Verfassungsschutzbericht, soweit dieser noch verbreitet wird, so dass den Antragsgegner keine unzumutbaren Anforderungen hinsichtlich bereits verbreiteter Berichtsexemplare treffen, und in zeitlicher Hinsicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, welche der Antragsgegner durch einen Antrag nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 1 ZPO bewirken kann – oder alternativ hierzu eine Aufhebung dieses Beschlusses nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 2 ZPO. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 u. 2 GKG. Dabei geht das Gericht für den für die Hauptsache zugrundezulegenden Streitwert vom Auffangstreitwert aus und halbiert diesen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung des Vorschlags unter Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.