Beschluss
18 L 695/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur generellen Befreiung vom Schwimmunterricht ist unbegründet, wenn keine glaubhaft gemachten Anordungsansprüche und -gründe vorliegen.
• Elternrecht und Religionsfreiheit können hinter dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zurücktreten, wenn ein schonender Ausgleich möglich ist.
• Eine Befreiung vom Schwimmunterricht ist nur zu gewähren, wenn die Teilnahme die Glaubensfreiheit unzumutbar verletzt; organisatorische und pädagogische Lösungen sind vorrangig.
• Schule hat angemessene Maßnahmen zu treffen, damit Religionsausübung und Schulpflicht miteinander vereinbar sind, etwa durch geeignete Badebekleidung, Einzelumkleiden und pädagogische Interventionen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Befreiung vom Schwimmunterricht bei mangelndem Glaubenskonfliktnachweis • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur generellen Befreiung vom Schwimmunterricht ist unbegründet, wenn keine glaubhaft gemachten Anordungsansprüche und -gründe vorliegen. • Elternrecht und Religionsfreiheit können hinter dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zurücktreten, wenn ein schonender Ausgleich möglich ist. • Eine Befreiung vom Schwimmunterricht ist nur zu gewähren, wenn die Teilnahme die Glaubensfreiheit unzumutbar verletzt; organisatorische und pädagogische Lösungen sind vorrangig. • Schule hat angemessene Maßnahmen zu treffen, damit Religionsausübung und Schulpflicht miteinander vereinbar sind, etwa durch geeignete Badebekleidung, Einzelumkleiden und pädagogische Interventionen. Die Eltern einer muslimischen Schülerin beantragten per einstweiliger Anordnung die Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht. Die Schule lehnte ab, verwies aber auf die Möglichkeit, religiöse Bekleidungsvorstellungen im Unterricht zu berücksichtigen. Die Antragsteller beriefen sich auf elterliches Erziehungsrecht und Religionsfreiheit; sie machten geltend, ihre Tochter dürfe nicht in enger Badebekleidung teilnehmen und müsse vor Außenseiterstellung geschützt werden. Die Kammer prüfte den Antrag nach § 123 VwGO und die einschlägigen schulrechtlichen Regelungen und bezog sich auf ein vorausgegangenes Urteil zur Auslegung des wichtigen Grundes nach § 43 Abs. 3 SchulG. Die Schule bot organisatorische und pädagogische Maßnahmen sowie die Nutzung geeigneter Badebekleidung und Umkleideoptionen an. Die Antragsteller führten Belege zum Glaubenskonflikt nicht in der gebotenen Substanz und Glaubhaftmachung nach. • Anordnungsvoraussetzungen: Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO setzt eine einstweilige Anordnung die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds und des Anordnungsanspruchs voraus (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Anordnungsanspruch fehlte: Die Antragsteller haben nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Teilnahme am Schwimmunterricht die Religionsfreiheit oder das Elternrecht derart unzumutbar verletzt, dass eine Befreiung gerechtfertigt wäre. • Verhältnis der Grundrechte: Elternrecht (Art.6 GG) und Religionsfreiheit (Art.4 GG) sind grundrechtsgeschützt, können aber durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art.7 GG) begrenzt werden; es ist eine praktische Konkordanz herzustellen. • Wichtiger Grund nach Schulrecht: §43 Abs.3 SchulG erlaubt Befreiung aus wichtigem Grund; dieser Begriff ist restriktiv auszulegen und setzt eine konkrete, substantiierte Darlegung eines Gewissenskonflikts voraus. • Bedeutung des Sportunterrichts: Der Schwimmunterricht erfüllt wichtige Bildungs- und Erziehungsziele (Gesundheit, Sozialverhalten, Gefahrenbewusstsein) und ist Pflichtfach wie andere Fächer; dies begründet ein starkes öffentliches Interesse an Teilnahme. • Schonender Ausgleich möglich: Die Kammer sieht einen schonenden Ausgleich darin, dass die Schülerin unter weitgehender Beachtung religiöser Bekleidungsvorschriften teilnimmt (z.B. spezielle Ganzkörper-Badebekleidung, Badekappe, Einzelkabine, zeitversetztes Umkleiden). • Organisatorische und pädagogische Maßnahmen: Schule hat pädagogisch zu intervenieren, Außenseiterrollen zu verhindern und organisatorische Mittel zu nutzen; Leistungsbewertungen sind unter Berücksichtigung möglicher Bekleidungsnachteile anzupassen. • Glaubhaftmachung von Gefährdungen nicht erbracht: Befürchtete Außenseiterstellung und unzumutbare Belastungen wurden nicht nach §294 ZPO glaubhaft gemacht; konkrete Hinweise auf unumgängliche physische Berührungen oder unlösbare organisatorische Hindernisse fehlen. • Keine Notwendigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache: Selbst bei Auslegung als vorläufige Regelung bis zum Hauptsacheverfahren (18 K 3202/09) bleiben die vorgenannten Gründe ablehnungsrelevant. Der Antrag auf einstweilige Anordnung, die Klägerin vom Schwimmunterricht zu befreien, wurde abgelehnt. Die Antragsteller haben weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; das staatliche Bildungsinteresse und die Bedeutung des Schwimmunterrichts überwiegen insoweit. Ein schonender Ausgleich ist möglich und zumutbar, insbesondere durch geeignete, den religiösen Vorstellungen Rechnung tragende Badebekleidung, organisatorische Vorkehrungen wie Einzelumkleiden sowie pädagogische Maßnahmen gegen Ausgrenzung. Die Schule ist verpflichtet, diese Möglichkeiten auszuschöpfen und Benachteiligungen bei der Leistungsbewertung zu vermeiden. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.