Beschluss
18 L 695/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0526.18L695.09.00
3mal zitiert
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der ausdrücklich gestellte Antrag, 3 "Dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird aufgegeben, die Klägerin zu 1. vom Schwimmunterricht zu befreien", 4 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 5 Dabei mag dahinstehen, ob der einschränkungslos auf Befreiung gerichtete Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, welche im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich – so auch hier – nicht zulässig ist. 6 Denn selbst wenn man den Antrag im Wege der Auslegung dahin gehend versteht, dass der Sache nach die Befreiung lediglich vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (18 K 3202/09) begehrt wird, ist der Antrag unbegründet. 7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 8 Vorliegend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Befreiung der Antragstellerin zu 1. vom Schwimmunterricht nicht glaubhaft gemacht. 9 Die Kammer hat zur Befreiung einer muslimischen Schülerin vom Schwimmunterricht im Urteil vom 7. Mai 2008 – 18 K 301/08 – Folgendes ausgeführt: 10 "Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Diese Vorschrift findet auf alle Unterrichtsfächer, also auch auf das Fach Sport Anwendung. Das Fach Sport ist für Schüler der 5./6. Klasse der Realschule ein gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) in Verbindung mit Anlage 2 zur APO-SI ein der allgemeinen Schulpflicht nach Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) in Verbindung mit § 29 SchulG unterliegendes Pflichtfach. 11 Ein Anspruch der Kläger auf Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht besteht hier nicht, weil in Würdigung der Umstände des Einzelfalles, wie sie von den Klägern vorgetragen worden sind, kein wichtiger Grund im Sinne der zuvor genannten Vorschrift vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erlaubt eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entsprechenden allgemeinen Schulpflicht. Jedoch ist angesichts der besonderen Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrags für die Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem Ziel des Schulwesens, allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, 12 vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70, 95/71 , BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, 6 C 30/02 -, 13 eine restriktive Auslegung geboten, 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -. 15 Danach ist ein wichtiger Grund jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde, 16 vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, S. 152 zu § 39 Abs. 3 S. 1 SchulG. 17 Das ist hier nicht der Fall. Im Fall der Kläger muss das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das dieses Recht im Zusammenhang mit der Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) hinter dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zurücktreten. 18 Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen gilt im einzelnen Folgendes: Durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Eltern gewahrt, ihre Kinder (auch) in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen und ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nahe zu bringen sowie ihr gesamtes Verhalten – wozu auch die Beachtung von Bekleidungsvorschriften, die vielfach einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Lebensführung von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bilden – an den Lehren des Glaubens auszurichten. Danach ist der Wunsch der Eltern, die Teilnahme ihres Kindes an einer Schulveranstaltung zu verhindern, die das Kind zwingt, sich für sich als verbindlich erachteten religiösen Bekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten, grundsätzlich durch die genannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -. 20 Allerdings trifft denjenigen, der unter Berufung auf seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer vom Staat durch Gesetz allen auferlegten Pflicht – hier von der allgemeinen Schulpflicht hinsichtlich des Sportunterrichts – begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen dieser Ge- oder Verbote die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Erst die konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten religiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 -6 C 30/92 - Urteil vom 12. Dezember 1972 1 C 30/69 -. 22 Ausgehend hiervon hegt das Gericht keine Zweifel daran, dass die von den Klägern für ihre Tochter vorgetragenen Gründe für die Weigerung, am koedukativ geführten Schwimmunterricht teilzunehmen, auch auf von ihnen bzw. ihrer Tochter als verbindlich erachteten Ge- oder Verboten des Islam basieren. Zwar ist fraglich, ob die von den Klägern zur Unterstützung ihrer religiösen Ansicht vorgelegte Stellungnahme zur Körperbedeckung der Frau des Herrn S vom 23. April 2008 geeignet ist, ihren religiösen Gewissenskonflikt bzw. den ihrer Tochter darzulegen. Denn die geltenden Bekleidungsvorschriften der sunnitisch – hanafitischen Rechtsschule werden von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern sollen, wie sich insbesondere aus dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2007 ergibt, im Rahmen des Schwimmunterrichts beachtet werden. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass der Inhalt der von den Klägern genannten Sure 24, Vers 31 des Korans einer Teilnahme am Schwimmunterricht entgegensteht. Das Gericht geht zu Gunsten der Kläger und ihrer Tochter jedoch davon aus, dass es nach ihren religiösen Wertvorstellungen auch nicht erlaubt ist, mit einer eng anliegenden Badebekleidung am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn eine Bewertung dieser konkret vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit ist, wie oben schon angegeben, dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt. 23 Die Annahme einer als verbindlich erachteten Glaubenshaltung durch die Kläger bzw. ihrer Tochter führt aber nicht zwangsläufig zu der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG und damit zu einer Befreiung vom Schwimmunterricht. Das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder wie auch das konfessionelle Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht sind zwar vorbehaltlos gewährleistet. Sie gelten aber nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung imstande, sie zu begrenzen. Auftretende Konflikte sind dann über die Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall zu lösen, 24 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 – 1 BvR 83/69, 244/69 –, BVerfGE 28, 243 (261). 25 Dementsprechend kann der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Artikel 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, das Elternrecht beschränken, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 4074/06 –, NWVBl. 2008, 153. 27 Gemessen hieran kommt dem – hier in der Form des Schwimmunterrichts durchgeführten – Sportunterricht im Rahmen des staatlichen Bildungskonzepts eine bedeutsame Funktion zu. 28 Die Beklagte weist zu Recht auf die positiven Auswirkungen dieses Unterrichts auf die Gesundheit der Schüler und die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten, die Einübung sozialen Verhaltens und das gerade auch beim Schwimmunterricht bedeutsame Erlernen der Einhaltung von Regeln und Vorschriften hin. Damit trägt der Sportunterricht in besonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher Erziehungsaufgaben der Schule (Gesundheitsförderung, soziales Lernen, Regelbeachtung etc.) bei. Das gilt insbesondere angesichts der zunehmenden motorischen Defizite und körperlichen Leistungsschwächen bei Schulkindern. In diesem Bereich bietet der Schulsport erhebliche Potenziale zur sozialen Prävention und Intervention. Er kann auch pädagogische Beiträge zur Koedukation, zur interkulturellen Erziehung und auch zur Gewaltprävention leisten (vgl. nur Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. September 2004, S. 9, www.kmk.org). Gerade das Erlernen von Fähigkeiten in einem Handlungsraum, der Spontanität genauso erfordert wie planerisches Denken, Durchsetzungsvermögen wie Sensibilität, Leistungsstärke des Einzelnen wie Solidarität mit Schwächeren, ermöglicht, dass durch Sport negatives Sozialverhalten verringert und jene Spannungen positiv wirksam werden, die aus unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Temperamenten resultieren. Bei dem Schwimmunterricht kommt für die Schülerinnen und Schüler die Erfahrung hinzu, dass das Medium Wasser einen besonderen Reiz ausübt, die normalen menschlichen Fähigkeiten jedoch unzureichend sind und lebensbedrohlich sein können. Dem durch den Schwimmunterricht vermittelten Gefahrenbewusstsein, dem Ziel, das Schwimmen zu erlernen, und der hierdurch erfahrenen realistischen Einschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit kommt daher eine für die gesamte Lebensführung der Kinder wichtige und der Vermeidung späterer lebensbedrohlicher Situationen dienliche Bedeutung zu. Angesichts dieser Fülle von Bildungs- und Erziehungszielen kommt dem Umstand, dass die Tochter der Kläger – nach deren Angaben – schon schwimmen kann, keine maßgebliche Bedeutung zu. 29 Der wie vor definierte staatliche Erziehungsauftrag lässt sich zunächst nicht dadurch mit den widerstreitenden Rechtspositionen der Kläger in einen schonenden Ausgleich bringen, dass der Schwimmunterricht nicht koedukativ, sondern nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird. Hierzu hat die Beklagte auf die dem durchgreifend entgegenstehenden, ohne weiteres nachvollziehbaren und von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogenen Organisationsschwierigkeiten und Hindernisse hingewiesen. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob den Klägern ein Anspruch auf einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht zustünde, selbst wenn das schulorganisatorisch möglich wäre. Denn dieser Anspruch kollidierte möglicherweise mit dem Anspruch anderer Eltern und Schüler bzw. Schülerinnen, die zum Erlernen wichtiger sozialer Werte, die gerade im Sport- bzw. Schwimmunterricht vermittelt werden, auf einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht Wert legen. Insofern, d.h. bei einem nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht, läge gerade kein "schonender Ausgleich" widerstreitender Grundrechte vor, sondern allein die kompromisslose Durchsetzung eines Einzelinteresses gegenüber den Belangen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. 30 Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht, 31 Urteil vom 25. August 1993 – 6 C 8/91 –, NVwZ 1994, 578, 32 entschiedenen Fall sieht das erkennende Gericht hier nach den Gegebenheiten und Möglichkeiten des Einzelfalls auch nicht die rechtliche Notwendigkeit, wegen der organisatorischen Schwierigkeiten, einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht anzubieten, zu Zwecken der Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs die Tochter der Kläger vom Schwimmunterricht zu befreien. 33 Dieser schonende Ausgleich kann nämlich in der Weise beigeführt werden, dass die Tochter der Kläger unter weitgehender Beachtung der von ihr bzw. ihren Eltern als verbindlich erachteten Bekleidungsvorschriften am Schwimmunterricht teilnimmt. So gibt es heute durchaus Badebekleidung, die bis auf das Gesicht und die Hände vollständig den Körper bedeckt und die wegen der Eigenart des Textils oder ihres Stoffes ein enges Anliegen an den Körper ausschließt. Die Haare können durch das Tragen einer Badekappe verdeckt werden. Auch ist es für das erkennende Gericht maßgebend, dass der zeitlich größte Teil des Schwimmunterrichts im Wasser stattfindet, wo die Konturen des Körpers aufgrund der physikalischen Gegebenheiten nur unscharf und daher nicht beeinträchtigend wahrgenommen werden können. Sollte theoretischer Unterricht außerhalb des Wassers stattfinden, ist es der Tochter der Kläger möglich, ihren Körper mit einem entsprechend weiten Bademantel zu verhüllen. Soweit beim Einstieg in das Wasser und dem Ausstieg aus dem Wasser eine enger liegende Badebekleidung der Tochter der Kläger gesehen werden mag, erfolgt die dadurch verursachte Beeinträchtigung ihrer religiösen Glaubensüberzeugung nur in einem zeitlich geringen Moment und ist von ihr gegenüber den zuvor genannten Werten der staatlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit, die auch und gerade im Schwimmunterricht vermittelt werden, hinzunehmen. Dabei wird die Schule sämtliche pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten ausnützen können und müssen, um sowohl einer möglichen Außenseiterrolle der Tochter der Kläger entgegenzuwirken als auch ihr die Möglichkeit zu geben, sich ihren Glaubensüberzeugungen entsprechend um- bzw. wieder ankleiden zu können, etwa durch Vorhaltung einer Einzelkabine oder durch Zulassung der Möglichkeit eines zeitversetzten Um- bzw. Ankleidens. Insoweit wird die Schule auch gehalten sein, etwa bestehende organisatorische Schwierigkeiten zu überwinden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Leistungsdefizite der Tochter der Kläger, die auf die Eigenart ihrer Badebekleidung zurückzuführen sind, bei der Notenvergabe in der Weise berücksichtigt werden müssen, dass ihr dadurch keine Nachteile entstehen. 34 Der in dieser Weise zur Überzeugung des Gerichts vorzunehmende und zu praktizierende schonende Ausgleich zwischen widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspricht auch nicht, wie die Kläger meinen, Toleranzgesichtspunkten. Gerade die gegenseitige Rücksichtnahme auf die Rechtspositionen und Überzeugungen der jeweils anderen Seite und ein Eingehen darauf, soweit es den Betreffenden bei Abwägung der widerstreitenden Positionen - wie hier - zumutbar ist, entspricht in einer pluralistischen Gesellschaft und in einer Institution "Schule", in der viele konträre und möglicherweise sich ausschließende Überzeugungen und Wertvorstellungen aufeinander treffen, Toleranzgesichtspunkten. 35 Soweit die Kläger vortragen, ihre Tochter dürfe Jungen mit zweckentsprechend geschnittener oder eng anliegender Sportbekleidung bei ihren Übungen nicht zusehen, ist zu beachten, dass Schule nicht im isolierten Raum stattfindet, sondern eingebunden ist in die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland gelebten Gesellschaftsform. Diese zeichnet sich durch von Konventionen und Normen weitgehend losgelöste Verhaltensweisen aus, die auch ausgelebt werden. Das bedeutet, dass im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit Situationen anzutreffen sind, in denen muslimische Glaubensangehörige mit anderen Wertvorstellungen konfrontiert werden, mit denen sie umgehen müssen. Nichts anderes gilt für staatlichen Schwimmunterricht, bei dem – wie zuvor ausgeführt – die pädagogische Aufgabe der Lehrpersonen besteht, Spannungen abzumildern. Das gilt auch hinsichtlich der geäußerten Befürchtung, eine körperliche Berührung von Jungen sei in einem gemeinsamen Schwimmunterricht nicht zu vermeiden. Auch dem kann organisatorisch und pädagogisch begegnet werden. 36 Durch die vorgenannten Aspekte ist der Eingriff in die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht soweit abgemildert, dass die Zumutbarkeitsgrenze in der Gesamtschau - jedenfalls hinsichtlich einer Schülerin der 6. Klasse – nicht überschritten wird." 37 Hieran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller fest. Ergänzend und vertiefend wird auf Folgendes hingewiesen: 38 Der Einwand, die Antragstellerin zu 1. werde aufgrund ihrer den muslimischen Glaubensvorschriften entsprechenden Schwimmbekleidung von Mitschülern zur Außenseiterin gestempelt, ist bislang nicht im Sinne des § 294 ZPO, etwa durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft gemacht worden. Sollte es gleichwohl aus Anlass der Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Schwimmunterricht zu Reaktionen der vorgetragenen Art bei Mitschülern kommen, resultiert hieraus nicht ohne weiteres ein Befreiungsanspruch der Antragstellerin. Vielmehr ist es zunächst die Pflicht der der Lehrkräfte auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, der Antragstellerin zu 1. verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 19 B 1362/08 -. 40 Dass entsprechende Bemühungen der Lehrkräfte im Falle der Antragstellerin zu 1. unzureichend bzw. von vorne herein aussichtslos wären, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 41 Der weitere Vortrag, dass dem Schwimmunterricht nicht der Stellenwert beigemessen werden könne wie anderen Fächern (z.B. Mathematik, Biologie) und daher in der für die Antragstellerin zu 1. bestehenden Zwangssituation verzichtbar sei, trägt ebenfalls nicht. Sportunterricht ist Pflichtfach wie jedes andere Fach auch. Eine Befreiung vom Schwimmunterricht würde den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag, welcher auch und gerade mit dem Schwimmunterricht verfolgt und durch die entsprechenden Unterrichtsvorgaben des Ministeriums konkretisiert wird, in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. verkürzen. Die Nichtteilnahme am Schwimmunterricht beeinträchtigte auch ihr Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Vor dem Hintergrund wird das Gewicht des staatlichen Erziehungsauftrages und der überfachlichen Erziehungsziele auch hinsichtlich des Schwimmunterrichts nicht gemindert. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 19 B 1362/08 -. 43 Dass schließlich eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen nicht bzw. nicht in ausreichender Weise stattgefunden habe, ist in Anbetracht des vorgelegten Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 7. April 2009 , welcher die vorliegend tangierten Grundrechte einschließlich ihres wesentlichen Gehalts benennt und eine entsprechende Abwägung erkennen lässt, ebenfalls nicht stichhaltig. 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.