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Urteil

25 K 7261/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0518.25K7261.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, Eer Straße 32-36. Das Grundstück liegt in der E1er Innenstadt an der Ecke Eer Straße / G-Straße; zur Rückseite grenzt es an die Istraße. Die Eer Straße ist bis zur G-Straße als Teil der innerstädtischen Fußgängerzone ausgebaut, diese geht in die Fußgängerzone auf der Hauptgeschäftsstraße – Lstraße – über. Das Grundstück ist mit einem sechsgeschossigen Kaufhausgebäude – H – bebaut. Dieses weist an seinen beiden Hauptschauseiten zur Eer Straße und zur G-Straße über der Schaufensterfront im Erdgeschoss, welche zurückspringt, eine vorgehängte Gitterfassade aus Kunststein-Rahmenelementen auf. Jedes dieser Rahmenelemente besteht aus vier aneinandergeklebten Steinen, diese sind – verbunden durch an den Ecken aufliegende kleine Steine – an den Ecken aufeinander aufgesetzt und untereinander verbunden; an jeder Geschossdecke sind sie an aus der Geschossdecke herausragende Konsolen aufgesetzt, so dass die Fassade vor der eigentlichen Wand "schwebt". Das Kaufhaus ist im Jahre 1958 von den Architekten S und M geplant und erbaut worden. Es war damals ein Kaufhaus der N-Kaufhauskette, welche 1953 von dem Unternehmer I1 erworben worden war. Dieser hatte bereits 1936 ein Kaufhaus in E1 und sodann andere Kaufhäuser erworben. Von 1948-1950 hatte I1 in E1 an der Lstraße den ersten Kaufhaus-Neubau in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg errichtet, den er später an die L1 AG veräußert hat; dieses Gebäude ist im Zuge der Errichtung des Forum E1 vor einigen Jahren abgebrochen worden. Die N-Kaufhauskette ist später mit der ebenfalls von I erworbenen E1-Kaufhauskette als I1-Kaufhäuser zusammengefasst worden; in der Folgezeit sind die I1-Kaufhäuser letztlich an die L2 AG veräußert und entsprechend umbenannt worden. Veranlasst durch eine Anfrage der am Erwerb des Grundstücks interessierten S AG aus dem Jahre 2000, ob dem Gebäude Denkmaleigenschaft zukomme, ferner wegen einer Anfrage aus dem Jahre 2006 betreffend Beseitigung der Gitterfassade an der von der Eer Straße aus zurückspringenden Seite des Gebäudes, überprüfte der Beklagte zusammen mit dem Beigeladenen die Denkmalwürdigkeit dieses Gebäudes, worin Überlegungen des Beigeladenen zu einem I1-Kaufhaus in W einflossen. Unter dem 30. Mai 2006 beantragte der Beigeladene die Eintragung des gesamten Gebäudes in die Denkmalliste. Zu einem daraufhin vom Beklagten unter dem 2. Juni 2006 gefertigten Entwurf eines Eintragungsbescheides mit der Angabe des Schutzumfangs "Gebäude, hauptsächlich Fassade" und der Kurzbeschreibung "Ehem. N Kaufhaus, jetzt L2 ist das erste mit der sogenannten F-Fassage erstellte Kaufhaus in Deutschland" stellte der Beigeladene unter dem 26. Juni 2006 sein Benehmen her. Unter dem 4. Juli 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste an. Telefonisch wurde von einem Vertreter der N1 am 1. August 2006 angeregt, nicht das gesamte Gebäude, sondern nur die beiden Fassaden in die Denkmalliste einzutragen, da der Entwurf des Eintragungstextes diese Gebäudeteile in den Vordergrund stelle. Ferner wurde in der Folgezeit auf Schäden an der Fassade hingewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2006 führte die Klägerin aus, das Haus habe keine Fassade von dem namens- und stilbildenden Architekten F, sondern von dem Architekten S. Die Fassade sei ohne Hilfskonstruktionen nicht mehr standsicher. Die im Entwurf des Eintragungsbescheides betreffend Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen angeführten Gründe seien nicht durchgreifend, ebenso nicht die angeführten wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung. Im übrigen sei eine Dokumentation z.B. in Form eines Bildbandes ausreichend. Der Beklagte fragte daraufhin verschiedene Gutachter hinsichtlich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Denkmalwürdigkeit an und beauftragte sodann die Gutachterin M von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Institut Denkmalpflege und Bauforschung, Lehrstuhlinhaberin I2, mit der Erstattung eines Gutachtens zum Denkmalwert des ehemaligen N-Warenhauses in E1. In ihrem Gutachten vom 25. April 2007 gelangte die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Unterschutzstellung der Vorhangfassade des ehemaligen N-Warenhauses aus wissenschaftlichen Gründen (sowohl architekturgeschichtlichen als auch konstruktiven) in originaler Gestaltung, Konstruktion, Materialität und Farbigkeit dringend empfohlen wurde, die Unterschutzstellung des gesamten Objekts aber nicht gerechtfertigt erscheine. Auf das Gutachten (Beiakte 2 S. 451-455) wird Bezug genommen. Unter dem 1. Juli 2007 erstellte der Beklagte einen neuen Entwurf eines Eintragungsbescheides mit der Angabe des Schutzumfangs "Die Außenwände des Gebäudes an seinen beiden Hauptschauseiten entlang Eer Straße und G-Straße einschließlich der vorgehängten Gitterfassade aus Kunststein-Rahmenelementen" und der Kurzbeschreibung "1958 nach Plänen von M und S als Kaufhaus N für den I1 Konzern errichtetes Gebäude mit zweiseitig vorgehängter Gitterfassade aus Kunststein-Rahmenelementen ("Kettenhemd"). Für Deutschland prototypischer Gebäudetyp des Kaufhauses als kubisch geschlossene Blockarchitektur mit teppichartig ornamentierter Vorhandfassade ("Wabenfassade") über durchfenstertem Erdgeschoss." Mit Bescheid vom 1. Juli 2007 stellte der Beklagte das Gebäude vorläufig unter Denkmalschutz, wobei sich die vorläufige Unterschutzstellung auf die Umfassungswände mit zweiseitig vorgehängter Gitterfassade bezog. Der Beigeladene stellte unter dem 2./4. Juli 2007 sein Benehmen zu der beabsichtigten geänderten Eintragung her. Die Klägerin wurde unter dem 1. Juli 2007 zu der beabsichtigten Eintragung angehört. In ihrer Stellungnahme verwies sie auf ihre Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid zur vorläufigen Unterschutzstellung. Sie führte aus, es handele sich um einen wenig anspruchsvollen Bau, der keine Beispielfunktion in Anspruch nehmen könne; Gebäude dieses Typs seien zahllos in Deutschland errichtet worden und würden unter städtebaulichen Aspekten kritisch betrachtet. Die Vorhangfassade befinde sich nicht mehr im Originalzustand, da sie wegen der Baufälligkeit der Fassade zahlreiche zusätzliche Sicherungselemente habe einbauen müssen. Wenn die notwendige Erneuerung zum Verlust der historischen Substand und zum Identitätsverlust des Gebäudes führe, sei das Gebäude nicht in die Denkmalliste einzutragen. Die Schaufensterfront sei in den 80er Jahren grundlegend erneuert worden, dabei sei auch das Vordach angepasst worden. Die Fassade habe keinen Bezug zu der angegebenen Bedeutung der Kaufhausbauten. Das in Deutschland errichtete erste Warenhaus nach dem Krieg sei zugunsten des Forum E1 abgerissen worden, ohne unter Denkmalschutz gestellt worden zu sein. Bis zur Errichtung des streitigen Hauses habe I1 nach dem Krieg mindestens 13 andere Warenhäuser in Deutschland gebaut. Die architekturgeschichtliche Bedeutung fehle; das Haus sei weder das erste kubisch geschlossene Warenhaus in Deutschland noch das erste Gebäude mit vorgehängter Fassade. Bedeutung für Städte und Siedlungen habe das Haus ebenfalls nicht; I1 habe verschiedene Warenhäuser besessen. Es sei nicht ersichtlich, warum dieses Haus, das 22 Jahre nach dem ersten von I1 betriebenen Warenhaus bzw. 8 Jahre nach seinem ersten Neubau nach dem Krieg errichtet worden sei, besondere Bedeutung für die Stadt E1 haben solle. Auch im Internetauftritt der Stadt E1 werde das Objekt nicht genannt. Mit Blick auf die genannten wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung reiche eine Dokumentation aus. Städtebauliche Gründe seien ebenfalls nicht gegeben. Mit Bescheid vom 24. September 2008 trug der Beklagte das Gebäude mit dem Schutzumfang "Die Außenwände des Gebäudes an seinen beiden Hauptschauseiten entlang Eer Straße und G-Straße einschließlich der vorgehängten Gitterfassade aus Kunststein-Rahmenelementen" in die Denkmalliste ein. Die Kurzbeschreibung lautet "1958 nach Plänen von M und S als Kaufhaus N für den I1 Konzern errichtetes Gebäude mit zweiseitig vorgehängter Gitterfassade aus Kunststein-Rahmenelementen ("Kettenhemd"). Für Deutschland prototypischer Gebäudetyp des Kaufhauses als kubisch geschlossene Blockarchitektur mit teppichartig ornamentierter Vorhangfassade ("Wabenfassade") über durchfenstertem Erdgeschoss." In der Bezeichnung des Umfangs des Denkmals sind das Innere des Gebäudes, Raumstrukturen und ortsfeste und bewegliche Ausstattung ausdrücklich vom Schutzumfang ausgenommen. In der Beschreibung des Denkmals ist ausgeführt, dass die äußere Gestaltung original erhalten, lediglich durch nachträglich eingefügte Stahlkonsolen unterstützt sei; diese Sicherungsmaßnahmen unterstützten die ursprüngliche Konstruktion, ersetzten sie aber nicht. Das Kaufhaus Eer Straße 32-36 sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, da es ein charakteristisches und anschaulich erhaltenes Beispiel einer Baugattung darstelle, die symbolhaft für Umstände und Erfolg des "Wirtschaftswunders" stehe und somit einen wichtigen, historisch abgeschlossenen Abschnitt der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in Deutschland verkörpere. Das Objekt gehöre zur dritten Phase der 150jährigen Warenhausgeschichte und zeige die baulichen und gestalterischen Zeichen der damaligen neuen Planungstheorien und die Auswirkungen des wirtschaftlichen Aufschwungs auf den Warenhausneubau und dessen Ausstattung. Das Haus sei bedeutend für Städte und Siedlungen, nämlich für E1, erstens bezogen auf örtliche Verhältnisse im Sinne der dargelegten Bedeutung für die Geschichte des Menschen, zweitens und vor allem, weil E1 innerhalb der bundesrepublikanischen Kaufhausgeschichte und der Geschichte des I1-Konzerns eine zentrale Rolle spiele. Ausgeführt wird in diesem Zusammenhang die Geschichte des Unternehmens I1. Die Dynamik des Konzerns habe sich auch im frühen und konsequenten Streben nach Markenidentität durch Design und Architektur ausgedrückt. Die bald sprichwörtliche "I1-" oder "F-Wabe" sei nicht nur das Logo des Hauses geworden, sondern allgemein hätten die charakteristischen I1-Häuser lange Jahre als bewundertes und geschmähtes Synonym für Kaufhausarchitektur, die "Kaufhauskiste" mit vorgehängter Wabenfassade gestanden. Das in Rede stehende Haus sei deutschlandweit der Prototyp dieses Gebäudetyps gewesen. Für Erhaltung und Nutzung sprächen wissenschaftliche, nämlich architekturgeschichtliche Gründe, dies wegen des Prototyp-Charakters des Hauses mit der Wabenfassade. Der Fassade komme als in Deutschland zum ersten Mal in dieser Form errichteten Warenhausfassade sowie im Diskurs um die Urheberrechte an dieser Konzeption und Gestaltung eine Schlüsselrolle zu. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, die Rolle des Hauses als Prototyp der Wabenfassade sei zunächst durch die unmittelbar nachfolgenden I1-Kaufhäuser des berühmten Architekten F für Stuttgart und Heidelberg in den Hintergrund gedrängt worden. Erst in den letzten Jahrzehnten habe die Forschung herausgearbeitet, dass der E1er Bau und seine Architekten die eigentlichen Vorreiter dieser Konzeption waren. Dies wird sodann im einzelnen umfänglich dargelegt; die Fassade habe zwar noch nicht das stilisierte "H" der späteren I1-Fassaden, trotzdem müssten S und M als "Erfinder" des später zumeist "F-Wabe" genannten Prinzips gelten. Im Vergleich zu Konstruktionen aus horizontalen Fenster-/Brüstungsbändern, u.a. der L2-Bauabteilung mit zwei unterschiedlichen Grüntönen, die zum Markenzeichen dieser Häuser geworden wären, zeige sich hier eine neue Formensprache in der Vorhangfassade fast ohne Fensteröffnungen, die zu einer Monumentalisierung des Warenhauses führe. Außerdem bestehe architekturgeschichtlich begründetes Erhaltungsinteresse, da S ein renommierter Architekt sei und das in Rede stehende Haus sein erstes Projekt einer Baugattung, mit der er und sein Büro später international bekannt wurden. S und sein späteres Büro S2 hätten ein besonderes Profil im Kaufhaus-, Warenhaus- und Einkaufszentrumbau mit einer seit 1958 bestehenden Tradition, die mit dem Kaufhaus N in E1 1958 begonnen habe und über zahlreiche kleinere Gebäude für L1, E2 und I1 zu Dimensionen wie u.a. dem D in P, dessen Generalplaner S2 gewesen sei, geführt habe. Hinsichtlich der weiter bejahten städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung verwies der Beklagte auf die raumprägende Größe des Hauses und seine gut sichtbare Lage. Auf die neunseitige Begründung des Eintragungsbescheides wird ergänzend im einzelnen Bezug genommen. Zur Begründung der am 22. Oktober 2008 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände. Bereits in der Kurzbeschreibung sei unzutreffend die "F-Fassade" erwähnt. Ob die Fassade von S und M der Prototyp der F-Fassade gewesen sei, sei architekturwissenschaftlich umstritten und wäre näher zu begründen gewesen. Die Fassade sei wegen der getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr im ursprünglichen Zustand. Bedeutung für die Geschichte des Menschen komme der Fassade nicht zu, ebenso wenig Bedeutung für Städte und Siedlungen, das Objekt sei weder bedeutend für E1 noch für die Geschichte des I1-Konzerns. Die angenommenen wissenschaftlichen Gründe für Erhaltung und Nutzung seien nicht gegeben; die Wabe des E1er Hauses sei gerade nicht stilbildend im Sinne eines "corporate design". Zudem sei ein Warenhaus in B mit Verwendung der gleichen Betonwabensteine in einer Vorhangfassade bereits in die Denkmalliste aufgenommen, womit dem Ziel der Unterschutzstellung einer Fassadenbauweise hinreichend Genüge getan sei; ferner reiche eine Dokumentation aus. Die angenommenen städtebaulichen Gründe griffen gleichfalls nicht durch. Die Denkmalwürdigkeit sei zudem weder in das Bewusstsein der Bevölkerung noch eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen; in der Bevölkerung dürfte die Fassade eher als störendes Element empfunden werden. Die sachverständigen Äußerungen zu der in Rede stehenden Fassade gingen weit auseinander. Die Fassade sei ferner abgängig. Vorgelegt wird insoweit eine gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft G aus August 2006, wonach die Fassade ohne Gesamtinstandsetzung noch eine Reststandzeit von 3 – 5 Jahren habe; die Instandsetzung der Rechteck-Betonsteine koste nach dem Gutachten mindestens 1,35 Mio. Euro. Wegen der drohenden Baufälligkeit könne kein öffentliches Interesse an der Erhaltung der maroden Fassade bestehen. Die Unterschutzstellung hindere eine notwendige Umstrukturierung des Gebäudes. Die Klägerin legt ferner einen Aufsatz des Sachverständigen T "Das Kaufhaus ‚N’ der I1 GmbH in E2 und das Phänomen der vorgehängten ‚Waben’-Fassaden in der Warenhaus-Architektur um 1960" vor, welcher sich u.a. mit einem Aufsatz von L3 (Vertreter des Beigeladenen) "Vom Kettenhemd zur Wabe – Zur architekturgeschichtlichen Bedeutung des ehemaligen N-Kaufhauses in E1", in: Denkmalpflege im Rheinland, 4. Quartal 2006, S. 145 ff., auseinandersetzt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. September 2008 über die Unterschutzstellung der Außenwände des Gebäudes Eer Straße 32 – 36, E1, G1, an seinen beiden Hauptschauseiten entlang Eer Straße und G-Straße einschließlich der vorgehängten Gitterfassade aus Kunststein-Rahmenelementen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Kurzbezeichnung "F-Fassade" im angefochtenen Eintragungsbescheid nicht mehr verwendet worden sei. Nach dem von ihm eingeholten Gutachten der Frau M sei die Denkmalwürdigkeit der Fassade gegeben. Auf den Einwand der Abgängigkeit der Fassade komme es erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens an. Die Denkmalwürdigkeit der Fassade sei nicht entfallen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist ergänzend darauf, dass die Fassade des E1er Hauses sehr genau in der Geschichte der Warenhausarchitektur verortet sei Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit im Erörterungstermin vom 6. Mai 2009 in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW; Bedenken sind insoweit weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der Denkmalwürdigkeit – des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts – hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere Erfordernis entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden kann, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn. 28; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der Obergerichte. Die Kammer prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid herangezogenen Gründe. Zur Auslegung dieser Gründe hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – generell folgendes ausgeführt: "Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 , UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 – UA S. 11 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 12. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 , UA S. 12 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 13 m.w.N..” Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Gebäude nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, wenn es einen Aussagewert hat für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe, wobei die Bedeutung aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden kann, etwa der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte, und wobei sich diese geschichtliche Bedeutung auf die Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte beziehen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 -, UA S. 11. Diese geschichtliche Bedeutung, insbesondere bei ortsgeschichtlichen Gründen, muss am Gebäude selbst ablesbar sein, vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 148 m.w.N. aus der Rspr. . Diese Voraussetzung ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend bejaht worden. Es ist dargelegt worden, dass es seit etwa 150 Jahren in Deutschland Warenhausbau gibt, der sich in drei Phasen untergliedert – mit einer ersten Phase in der Kaiserzeit, speziell um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert, mit den damals entstandenen Warenhauspalästen, mit einer zweiten Phase zwischen dem ersten und zweiten Weltkrieg und einer dritten Phase, die vom wirtschaftlichen Aufschwung Deutschlands ("Wirtschaftswunder") gekennzeichnet ist. Inzwischen ist die prägende Zeit des Kaufhauses mit dem Auftreten neuer Einzelhandelsformen (Discounter und Einkaufszentren) weitgehend beendet. Das E1er Haus ist hiermit ein Objekt der Wirtschaftsgeschichte. Es ist letztes erhaltenes Zeitzeugnis dieser Bauaufgabe in der E1er Innenstadt nach dem – vor endgültiger Klärung der Denkmaleigenschaft erfolgten – Abbruch des 1948-1950 erbauten ersten I1-Warenhauses an der Lstraße. In diesem geschichtlichen Zusammenhang ist das in Rede stehende Haus mehrfach im Schrifttum dokumentiert. Bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte 1 S. 63 ff.) befindet sich ein Aufsatz "Hundert Jahre Warenhaus – Ein Bautyp auf dem Laufsteg der Architekturmode", welcher erste Warenhäuser in Deutschland ab 1870 im Vergleich zu Warenhäusern in Paris 1852 und 1899 zeigt, sodann große Warenhaus"paläste" in Berlin, Düsseldorf, Köln, München von 1894 bis 1906, anschließend Gebäude aus der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen von 1929 und 1930, schließlich Nachkriegswarenhäuser, als deren erstes das in Rede stehende N-Haus in E1 abgebildet ist. Eine weitere Monographie von Helmut Frei "Tempel der Kauflust – Eine Geschichte der Warenhauskultur", 1997, erläutert u.a. die Geschichte des Unternehmens I1 und bildet S. 149 das in Rede stehende Haus mit dem Untertitel "Das E1er N-Warenhaus – Reinkultur der fünfziger Jahre" ab (Beiakte 1 S. 75). In einem weiteren Werk – Hans-Georg Pfeifer, "Die Entwicklung von Kauf- und Warenhäusern in Deutschland von der Nachkriegszeit bis heute" – ist ebenfalls das E1er Haus bei der Passage der "3. Warenhausgeneration, neue Fassadentypen der 50er Jahre" abgebildet (S. 77, Beiakte 1 S. 91); im folgenden wird hier ausgeführt, dass S hier Pionierarbeit geleistet habe; der netzartigen Vorhangfassade komme für die Erscheinungsformen der folgenden zwei Jahrzehnte eine Art Schlüsselfunktion zu (S. 78, Beiakte 1 S. 92). Das Warenhaus ist hier wesentlich auch durch seine Fassade geprägt. Unter dem Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen" kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – m.w.N. aus der Rspr. des OVG NRW; das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht; darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –. Diese Anforderungen sind gleichfalls erfüllt. Das in Rede stehende Objekt dokumentiert als prägendes Gebäude einen Teil der historischen Entwicklung der E1er Innenstadt in der "Wirtschaftswunderzeit" der Nachkriegsjahre. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auf die im Eintragungsbescheid vom Beklagten besonders hervorgehobene Bedeutung des Objekts für die Geschichte des I1-Konzerns, die von der Klägerin eingehend in Abrede gestellt wird, kommt es nicht entscheidend an; nach den eingangs gemachten Ausführungen reicht es aus, wenn jeweils eine der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt ist, was jedenfalls mit dem Merkmal "bedeutend für die Geschichte des Menschen" gegeben ist. Für die Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehen auch wissenschaftliche Gründe. Diese setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N. . Letzteres ist hier unter dem Aspekt der Architekturgeschichte der Fall. Die Kaufhausgeschichte in Deutschland insgesamt mit ihren Bezügen zum europäischen Ausland ist Gegenstand wissenschaftlicher Forschung, wie sich schon aus den zum Merkmal "bedeutend für die Geschichte des Menschen" zitierten Werken ergibt. Diese Forschung betrifft nicht lediglich die Wirtschaftsgeschichte, sondern auch die Architekturgeschichte, wie sie in den vorstehend zitierten Werken deutlich herausgearbeitet worden ist. Vorbild war u.a. neben Vorläufern aus den USA das Kaufhaus "Bijenkorf" (= Bienenkorb) in Rotterdam, 1957, welches eine Fassade aus sechseckigen Waben aufwies, die nur durch einige Fensterschlitze unterbrochen waren (hierzu L3 a.a.O. S. 148, 150, Beiakte 1 S. 177, 179). Die Fassade des E1er Kaufhauses ist zugleich Beginn der Entwicklung der Wabenfassade der I1-Häuser als Corporate Design dieser Häuser (Pfeifer a.a.O. S 78, Beiakte 1 S. 92). Bei der Errichtung des I1-Hauses in Heidelberg durch den Architekten F 1961 hat I1 selbst der dortigen – an Größe und Fassadengestaltung zweifelnden – Verwaltung vorgeschlagen, eine Dienstreise auf seine Kosten zu Ansichtszwecken zu dem E1er N-Haus durchzuführen (Pfeifer a.a.O. S. 80, Beiakte 1 S. 94; das gleiche Ereignis wird ebenso geschildert in dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz von T, S. 11, wonach diese "Dienstreise zu einem der modernsten Geschäftshäuser der Bundesrepublik" – so zitiert nach Akten des Bürgermeisters – auch stattgefunden hat). Aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schrifttum und dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz ergibt sich sodann, dass sich der Architekt F, der für die Häuser in Heidelberg und Stuttgart eine von dem E1er Objekt leicht abgewandelte Wabe entwickelt hatte, in der Folgezeit mit I1 überworfen und in veröffentlichten Äußerungen sich kritisch zu seinen eigenen Warenhäusern geäußert hat. Als er einige Jahre später gleichwohl Urheberrechtsansprüche gegen I1 geltend machen wollte, wurde er von der I1 AG darauf hingewiesen, dass der Architekt S die erste vorgehängte Fassade für ein I1-Warenhaus vorgesehen hatte (bei dem E1er Haus). Die später (von F) gebauten Häuser in Stuttgart und Heidelberg seien nicht das Vorbild für die endgültige Form der Elemente gewesen, sondern dies seien die Elemente der Fassade des I1-Warenhauses in O gewesen, welches 1961-62 von dem Architekten I3 gebaut worden sei; alle weiteren Warenhäuser hätten eine Fassade nach dem von I3 entwickelten Fassadenelement erhalten (T a.a.O. S. 13-14, ebenso Pfeifer S. 80, Beiakte 1 S. 94). Dies alles ist bereits Gegenstand architekturgeschichtlicher Forschung und kann auch künftig Gegenstand weiterer architekturgeschichtlicher Forschung sein. Der vorerwähnte Streit zwischen dem Architekten F und der I1 AG über die Urheberrechte ist gleichfalls vom Beklagten im Eintragungsbescheid ausdrücklich erwähnt worden und kann ebenfalls Gegenstand auch künftiger architekturgeschichtlicher Forschungen sein. Der Einwand der Klagebegründung, der Prototyp-Charakter der Fassade des E1er Hauses von S für die "F-Fassade" sei architekturwissenschaftlich umstritten und müsse belegt werden, geht danach fehl; sollte es hier noch Streit geben, so kann dies in weiteren Forschungsarbeiten geklärt werden, und gerade auch dies begründet die wissenschaftlichen Gründe für Erhalt und Nutzung. Das architekturwissenschaftlich begründete Erhaltungsinteresse an der in Rede stehenden Fassade hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid ferner unabhängig von Vorstehendem selbständig auch damit begründet, dass es sich bei dem Architekten S um einen renommierten Architekten handele und um sein erstes Projekt einer Baugattung, mit der er und sein Büro später international bekannt werden sollten. Auch diese Begründung trifft – die Entscheidung selbständig tragend – zu. Im Eintragungsbescheid ist die Tätigkeit des Architekten S, verstorben 1995, und seines Büros S2 im Kaufhaus-, Warenhaus- und Einkaufszentrumsbau geschildert, beginnend mit dem in Rede stehenden E1er Haus und endend mit dem D in P. Im Schrifttum sind weitere Objekte von S2 abgebildet (I1 in Gießen, 1976, I1 in Hannover, 1975, I1 in Essen, 1977, I1 in Regensburg, 1973, L1 in Mönchengladbach-Rheydt, 1976, vgl. Pfeifer S. 88-92, 95, Beiakte 1 S. 102-106, 109), aus denen im übrigen auch unterschiedliche Gitterfassaden der I1-Häuser und im Vergleich dazu eine völlig andersartige Fassadengestaltung des L1-Hauses ersichtlich sind. Dass die Werke bekannter Architekten selbständig Gegenstand architekturwissenschaftlicher Forschung sein können und ggf. die Denkmalwürdigkeit von ihnen errichteter Gebäude begründen können, ist der Kammer aus mehreren eine Industriellenvilla in E1 betreffenden Verfahren bekannt, welche einen Anbau von den renommierten Architekten G1 erhalten hatte (dieser war im übrigen auch Erbauer des ersten I1-Hauses an der Lstraße 1948-1950, ferner wird bei Pfeifer a.a.O. S. 68, Beiakte 1 S. 82, ein Warenhaus von G1 aus X 1930 abgebildet); hier hatte eine Dissertation über das Werk von G1 den Anstoß dazu gegeben, dass der Beklagte den Denkmalwert der Industriellenvilla überprüft und bejaht hat. Ob die vom Beklagten im Eintragungsbescheid ferner bejahten städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung – der große, einheitlich strukturierte Baukörper in Ecklage an einer vielbefahrenen Straße und vor allem die Hauptansichtsseiten der Vorhangfassade besäßen erhebliche Prägekraft und Dominanz auf ihre Umgebung – durchgreifen, was angesichts der pauschalen Formulierung und nicht weiter ausgeführten Begründung recht zweifelhaft erscheint, bedarf keiner weiteren Prüfung, da es ausreichend ist, wenn jeweils einer der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen gegeben ist, was jedenfalls hinsichtlich der wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Fall ist, wie dargelegt. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist auch das von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte dritte Erfordernis erfüllt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehen muss, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was durch Fachpublikationen dokumentiert werden kann. Auch dies ist hier der Fall. Wie die Bevölkerung über das in Rede stehende Haus denkt, ist unbekannt. Aus vorstehend zitiertem Schrifttum ergibt sich, dass das E1er Haus mit seiner Fassade in Standardwerken des Fachschrifttums verarbeitet und wissenschaftlich – architektur- und wirtschaftsgeschichtlich – eingeordnet worden ist (z.B. Pfeifer S. 77, Beiakte 1 S. 91, ferner Frei S. 149, Beiakte 1 S. 75 "Reinkultur der fünfziger Jahre"). Bestätigt wird dies letztlich auch durch den von der Klägerin vorgelegten Aufsatz von T, der sowohl die Gebäude selbst – den Vorgänger-Bau von G an der Lstraße und die neueren I1-Gebäude – architekturgeschichtlich in die Entwicklung der Kaufhaus-Typologie einordnet (S. 5, 6 des vorgelegten Aufsatzes) als auch die verschiedenen Entwicklungsstränge der Vorhang-Fassaden mit ihren Einflüssen aus den USA Anfang der 50er Jahre und aus den Niederlanden ("Bienenkorb" in Rotterdam) im einzelnen darstellt und in Beziehung zu der Wabe (F u.a.) setzt (S. 7-9 des vorgelegten Aufsatzes). Hieraus ergibt sich, dass die Denkmalwürdigkeit der streitigen Fassade seit etlichen Jahren in das Bewusstsein jedenfalls eines größeren Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. Sind hiernach die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, so greifen auch die weiteren Einwände der Klägerin nicht durch. Der Einwand, die gleiche Fassade sei in B schon geschützt, was ausreichend sei, ist unbegründet. Die Verwaltungsvorgänge zeigen, dass die Fassade des E1er Hauses die erste von dem Architekten S errichtete ist, bei deren Errichtung erstmals erläutert werden musste, wie die einzelnen Steine zusammengeklebt und sodann zu der Fassade zusammengefügt werden sollten (Baubeschreibung Beiakte 1 S. 16-18, Beiakte 2 ‚S. 427-429). Hieraus ergibt sich, dass Probeklebungen bei der Firma I4 durchgeführt worden sind, um die beste Klebetechnik zu finden; das Verfahren hat zu heftiger Kritik des damaligen Ministers für Wiederaufbau im Erlass vom 22. Oktober 1958 geführt (Beiakte 2 S. 430-432, "bauaufsichtliche Behandlung dieser Angelegenheit durch die dortige Dienststelle sehr bedenklich"), welcher darauf hingewiesen hat, die Bezeichnung des Verfahrens als das beste zur Zeit bekannte sage nichts über die Sicherheit und die bauaufsichtliche Zulassungsfähigkeit aus, und sämtliche Verantwortung hinsichtlich der Standsicherheit von sich wies. All dies zeigt, dass ein solches erstmaliges Vorgehen bei einem – bisher im Verfahren noch niemals erwähnten – Haus in B nicht vorgekommen sein kann. Der Einwand, eine Dokumentation sei ausreichend und eine Denkmaleintragung der Fassade nicht erforderlich, ist ebenfalls unbegründet. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 23. März 1998 – 7 A 388696 – zu dem entsprechenden Einwand in einem anderen Verfahren ausgeführt: "Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer fotografischen oder videotechnischen Dokumentation des Objekts vermag eine Unverhältnismäßigkeit der Unterschutzstellung ebenfalls nicht zu begründen. Im Falle des Vorliegens der Denkmaleigenschaft einer Sache ordnet § 3 Abs. 1 DSchG NW die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vor dem Hintergrund, dass nur hierdurch der Erhalt des Denkmals selbst gewährleistet werden kann, zwingend an. Den Denkmalbehörden ist von daher weder ein am Gleichheitsgrundsatz zu orientierendes Entschließungsermessen noch ein, ggfs. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuübendes, Auswahlermessen dahingehend eröffnet, ob und in welcher Weise dem Denkmalwert des jeweils betroffenen Objekts Rechnung getragen werden soll. Hieraus folgt zugleich, dass die Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Unterschutzstellung auch von dem Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe andere denkmalwerte Objekte in der näheren Umgebung nicht in die Denkmalliste eingetragen, nicht berührt wird. ..." Dies gilt in gleicher Weise für das hier zu entscheidende Verfahren. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass das damalige erste von 1948-1950 nach dem Krieg errichtete I1-Warenhaus an der Lstraße nicht unter Denkmalschutz gestellt worden ist, ist nach dem letztgenannten Satz der Entscheidung des OVG NRW ebenfalls für die Eintragung der in Rede stehenden Fassade ohne rechtliche Bedeutung. Tatsächlich hat der Beklagte dies im übrigen im angefochtenen Bescheid (S. 5) damit erklärt, dass es zur Zeit des Abbruchantrages noch keinen Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 DSchG NRW in Form eines Gutachtens gegeben habe und deshalb eine rechtliche Basis für eine Unterschutzstellung nicht gegeben gewesen sei. Der Abbruch ist sodann, wie dem Vorsitzenden aus seiner Tätigkeit als Referendararbeitsgemeinschaftsleiter bei dem dem alten I1- bzw. L1-Gebäude gegenüberliegenden Landgericht E1 bekannt ist, sehr zügig durchgeführt worden. Der Einwand, die Fassade sei abgängig und die Erneuerung führe zum Verlust der historischen Substanz und damit zum Identitätsverlust, wozu die Klägerin auf das Urteil des OVG NRW vom 6. Februar 1996 – 11 A 840/94 – verweist, greift ebenfalls nicht durch. Diese Entscheidung betraf ein Fachwerkhaus, welches zu Reparaturzwecken in wesentlichen Teilen hätte neu errichtet werden müssen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros G, dass die Fassade mit ihren ca. 9.500 Steinen vollständig abgebaut werden kann, sodann können die ca. 38.000 vorhandenen Stein-Klebefugen getrennt und dann erneut geklebt werden, die einzelnen Steinelemente können hierbei gleichzeitig hinsichtlich Schäden durch Witterungseinflüsse bearbeitet werden, schließlich können die nachgearbeiteten, wieder verklebten 9.500 Gittersteine wieder aufgebaut werden. Die reparierte Fassade würde somit sogar aus dem Original-Material bestehen können. Im übrigen bedeutete auch ein Austausch der Materialien bei Reparatur-Arbeiten keinen Verlust der Denkmaleigenschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 -, juris Rdn. 58 (Metropol-Kino). Dass die Schaufensterfront im Erdgeschoss im Erdgeschoss in den 1980er Jahren erneuert worden ist, steht der Denkmalwürdigkeit der Fassade ebenfalls nicht entgegen; maßgeblich für die Unterschutzstellung ist die original vorhandene Gitterfassade und nicht die darunter optisch zurücktretende Schaufensterfront. Auf die für die Reparatur der Gitterfassade aufzuwendenden Kosten wie auch schließlich auf den letzten Einwand der Klägerin, der Denkmalschutz der Fassade hindere sie an der Umstrukturierung des Objekts – erwogen wird u.a. eine Erweiterung des Gebäudes in Richtung auf die Eer Straße -, kommt es im denkmalrechtlichen Eintragungsverfahren nicht an. Dies sind Gesichtspunkte, die ggf. bei der Entscheidung über denkmalrechtliche Erlaubnisse auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens in die dort vorzunehmende Abwägung von Eigentümerbelangen und denkmalrechtlichen Belangen einzustellen sind. Angemerkt sei, dass es auch bei einer Erweiterung des Kaufhaus-Gebäudes um einige Meter in die Straßenfläche der Eer Straße hinein jedenfalls technisch möglich wäre, die Gitterfassade zu demontieren und vor einem Erweiterungsbau wieder aufzubauen, wie es auch beim D1 in E beim Abriss und Neuaufbau unter Verwendung der alten Fassadensteine geschehen ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.