Urteil
26 K 8721/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0512.26K8721.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.11.1951 geborene Klägerin war zum 1. Juli 2007 aus dem Schuldienst des beklagten Landes ausgeschieden. Mit unbekanntem Antrag an die Bezirksregierung E beantragte sie den finanziellen Ausgleich für Vorgriffsstunden. Daraufhin übersandte die Bezirksregierung E dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) unter dem 16. Juli 2008 eine Änderungsmitteilung, wonach zugunsten der Klägerin bezüglich der Schuljahre 2000/01 und 2001/02 jeweils 12 Monate berücksichtigungsfähig seien. Das LBV gewährte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 30. Juli 2008 einen finanziellen Ausgleich für abgeleistete Vorgriffsstunden. Gemäß der dem Bescheid beigefügten Berechnung kam das LBV für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 auf jeweils 39 von der Klägerin geleistete Vorgriffsstunden. In Anwendung eines Stundensatzes der Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 18,62 EUR sowie eines Abzinsungsfaktors von 0,833 (Schuljahr 2011/2012) bzw. von 0.789 (Schuljahr 2012/2013) errechnete das LBV eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.177,87 EUR (604,91 EUR für das Schuljahr 2011/2012 und 572,96 EUR für das Schuljahr 2012/2013) zugunsten der Klägerin, die dieser am 1. September 2008 zusammen mit ihren Versorgungsbezügen ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 20. September 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Berechnung der Nachzahlung und erbat eine Neuberechnung auf der Basis anteiliger Besoldung. Das LBV wertete das Schreiben der Klägerin als Antrag auf Zahlung eines höheren finanziellen Ausgleichs für geleistete Vorgriffsstunden und lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 26. September 2008, in dem die Rechtsgrundlagen für den Ausgleich benannt und der Rechenweg erläutert werden, zurück. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, sie habe den Ausgleich ursprünglich für die Zeit von August 2000 bis zum Juni 2002 gestellt. Dies sei dahingehend zu korrigieren, dass der Ausgleich bis Juli 2002 beantragt werde, weil das Schuljahr erst im Juli 2002 geendet habe. Ferner überreichte sie Kopien von Genehmigungen betreffend Teilzeitbeschäftigungen für die Zeiträume 1. August 2000 bis 18. August 2001 (14 von 28 Wochenstunden) und 19. August 2001 bis 31. Januar 2001 (19 von 28 Wochenstunden). Daraus ergebe sich, dass die Abrechung unzutreffend und eine Neuberechnung erforderlich sei. Belege über die tatsächlich geleisteten Stunden seien dem LBV bereits vorgelegt worden. Mit weiterem Schreiben vom 26. November 2008 trug die Klägerin vor, die Zahl der in Ansatz gebrachten Stunden sei nicht nachvollziehbar. Die geleisteten Stunden seien umfänglich zu vergüten. Auch die Abzinsung sei nicht rechtens. Diesen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 als unbegründet zurück. An dem der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 2008 erläuterten Rechenweg sei festzuhalten. Die Nachzahlung beruhe auf einer Mitteilung der Bezirksregierung E und beinhalte einen Anspruch für die jeweiligen Schuljahre 2000/01 und 2001/02 in allen jeweiligen 12 Monaten. Die Abzinsung der Zahlung sei in § 3 Abs. 2 der einschlägigen Verordnung geregelt; von ihr könne nicht abgesehen werden. Mit weiterem Schreiben vom 1. Dezember 2008, bei dem LBV am 3. Dezember 2008 eingegangen, trug die Klägerin vor, im Schuljahr 2000/01 insgesamt 40,5 und im Schuljahr 2001/02 insgesamt 41,5, mithin also insgesamt 82 zusätzlicher Arbeit erbracht zu haben, so dass diese 82 Stunden auszugleichen. Es handele sich auch nicht um Mehrarbeitsstunden im engeren Sinn, da zu berücksichtigen sei, dass der Faktor, der den Stunden zugrunde liege, nicht nur reine Unterrichtszeit, sondern auch die Vorbereitungszeit umfasse. Am 17. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie habe angeordnete Mehrarbeit geleistet, die insgesamt auszugleichen sei. Nach der Rechtsprechung des OVG NW und des EuGH sei das beklagte Land verpflichtet, ihr für diese Stunden zeitanteilige Besoldung zu gewähren. Die Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei nicht einschlägig, weil diese nicht berücksichtige, dass die Klägerin pro Unterrichtsstunde mehr als eine Stunde Dienst leiste. Auch die Abzinsung sei unzulässig. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30. Juli 2008 und unter Aufhebung der Bescheide desselben vom 26. September 2008 und vom 1. Dezember 2008 zu verpflichten, zu ihren Gunsten 82 in den Schuljahren 2000/01 und 2001/02 geleistete Vorgriffstunden dem Grunde nach als erstattungspflichtig anzuerkennen und 2. das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2008 und vom 1. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr bezüglich 82 in den Schuljahren 2000/01 und 2001/02 geleisteten Vorgriffsstunden unter Anrechnung der bereits mit Bescheid vom 30. Juli 2008 gewährten Zahlungen anteilige Besoldung gemäß der für sie im Zeitpunkt der Ableistung der Stunden zutreffenden Besoldungsgruppe ohne Abzinsung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Verweis auf die Rechtslage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass 82 statt 78 zu ihren Gunsten auszugleichende Vorgriffsstunden festgesetzt werden, § 113 Abs. 5 VwGO. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat der Berechnung der Ausgleichszahlung an die Klägerin pauschalierend 39 Stunden pro vollem Schuljahr, in dem eine Vorgriffsstunde geleistet wurde, zugrunde gelegt, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin in den beiden ausgleichspflichtigen Schuljahren tatsächlich 82 Vorgriffsstunden geleistet hat. Die Pauschalierung eines Schuljahres auf 39 erstattungsfähige Vorgriffsstunden beruht auf der Regelung in Ziffer II. 2.1. Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Oktober 2007 (BASS 11 – 11 Nr. 5.1), wonach, wenn im Schuljahr ein Anspruch auf Rückgabe von 12 Monatsstunden (gemeint sind 12 Monate mit jeweils geleisteten Vorgriffsstunden) besteht, ein finanzieller Ausgleich ... für insgesamt 39 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden besteht. Wie durch Klammerzusatz erläutert, handelt es sich bei den 39 Stunden um die durchschnittliche Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr. Diese der Vereinfachung der Abrechnung dienende Pauschalierung ist sachgerecht. Auf 52 Jahreswochen entfallen im Schuldienst durchschnittlich 13 Wochen der unterrichtsfreien Zeit auf Grund von Schulferien, sich zusammensetzend aus 6 ½ Wochen Sommerferien, 2 ½ Wochen Winterferien und jeweils 2 Wochen Oster- und Herbstferien (früher 3 Wochen Osterferien und eine Woche Herbstferien). Dass es wegen der in jedem Schuljahr jeweils enthaltenen 2 "halben" Wochen je nach Stundenplangestaltung zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten (maximal 2 Stunden mehr oder weniger pro Schuljahr) kommen kann, die auch den Vortrag der Klägerin als plausibel erscheinen lassen, nimmt der Pauschalierung weder den Sinn noch die Rechtfertigung. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen durch Leistungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) geltend zu machenden Zahlungsanspruch. Die Klägerin begehrt weitere Besoldung. Die Zahlung von Besoldung ist jedoch gemäß § 2 BBesG gesetzesgebundene Verwaltung. Der der Klägerin gesetzlich zustehende Anspruch auf Besoldung ist mit der Gewährung der abgezinsten Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfüllt. Rechtsgrundlage der Zahlungen an die Klägerin ist § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004, GV. NRW. S. 379, mit der das beklagte Land der ihm durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003, - 6 A 4134/02 -, Juris auferlegten Verpflichtung zur Gleichbehandlung von einerseits im Dienst verbleibenden, in den Genuss des Abfeierns kommenden und andererseits aus dem Dienst ausscheidenden Lehrkräften nachgekommen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007, - 21 A 1154/06 -, Juris. Dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung die der Klägerin danach zustehenden Zahlungen richtig berechnet hat, greift die Klägerin mit Ausnahme des nach den vorstehenden Erwägungen unerheblichen Vortrags, sie habe 4 Stunden mehr geleistet, nicht an. Die Abzinsung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde. Sie ist logische Konsequenz des Umstandes, dass der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 ebenda jeweils erst im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war, fällig wird. Die in die Zukunft gelegte Fälligkeit ist sachgerecht, weil im Dienst verbleibende Lehrer ebenfalls erst in Zukunft in den Genuss des planmäßigen Abfeierns der Vorgriffsstunde gelangen. Der zur Ausgleichszahlung Vorgriffsstunde aufgerufene Verordnungsgeber durfte in seinen Gestaltungsspielraum einstellen, dass die Ausgleichsphase für im Dienst verbleibende Lehrkräfte erst später begann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2004, - 6 A 1790/03 -, Juris, ebenda Randziffer 67. Gegen die daraus resultierende Abzinsung ist daher nichts einzuwenden. Ebenso für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis: BAG, Urteil vom 12. Januar 2005, - 5 AZR 145/04, Juris, ebenda Randziffer 21, 22. Die auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Rechtssprechung des EuGH Urteil (Vorabentscheidung) vom 6. Dezember 2007, - C-300/06 -, Juris, der sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2008, - 2 C 128/07 –, Juris angeschlossen hat und die vorweggenommen wurde durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 30. Juni 2003, - 6 A 4424/01 -, Juris, wonach im Beamtenverhältnis teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen für geleistete Mehrarbeit bis zum Erreichen des Vollzeitpensums zur Vermeidung einer an das Geschlecht anknüpfenden Diskriminierung anstelle der niedrigeren Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung haben, gibt für das Begehren der Klägerin nichts her. Denn die Pflicht zur Ableistung der Vorgriffsstunde traf Lehrerinnen und Lehrer unabhängig vom Geschlecht und lässt daher eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nicht erkennen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass die Klägerin wegen ihrer damals geleisteten Teilzeit eine niedrigere Ausgleichszahlung erhält als eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, die im gleichen Zeitraum die Vorgriffsstunde geleistet hat. Im übrigen lässt sich das Vorbringen der Klägerin ihrem Begehren sachlich nicht zuordnen. Der wiederholte Vortrag der Klägerin, sie habe Mehrarbeit geleistet, trifft nicht zu. Bei der Vorgriffsstunde handelt es sich nicht um Mehrarbeit (diese tritt zur regelmäßigen Arbeit hinzu), sondern vielmehr um eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2004, a.a.O. Im langfristigen Gesamtsaldo der Arbeitszeit hat eine die Vorgriffsstunde zunächst leistende und später abfeiernde Lehrkraft keine Stunde "zuviel" gearbeitet. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin definieren die hier einschlägigen Regelungen nicht etwa die Vorgriffsstunde als Mehrarbeit. In Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG verweist die Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen im Falle der Unmöglichkeit des planmäßigen Abfeierns der Vorgriffsstunde für den danach möglichen Ausgleich wegen dessen Höhe auf die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG geht zutreffend von der Annahme aus, dass eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit keine Mehrarbeit darstellt, andernfalls die Ermächtigung nicht erforderlich wäre, weil die Vorgriffsstunde, wäre sie Mehrarbeit, bereits unmittelbar nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung abgerechnet werden könnte. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.