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Beschluss

24 L 602/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0505.24L602.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. April 2009 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers abzusehen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Zum einen hat der Antragsgegner erklärt, dass ein Abschiebungstermin noch nicht feststehe und der Antragsteller auch noch nicht zur Abschiebung angemeldet worden sei. Zum anderen hat der Antragsteller einen Tag nach Antragseingang selbst mitgeteilt, dass er sich erneut in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses P befinde und der Aufenthalt nach dem derzeitigen Stand etwa vier Wochen dauern werde. Damit ist der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, weil jedenfalls derzeit offen ist, ob und wann eine Abschiebung des Antragstellers erfolgen wird. Der gerichtlichen Aufforderung, zur Frage des Anordnungsgrundes Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.