Urteil
14 K 3006/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0505.14K3006.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2007 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Albanien besteht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je 1/6 und die Beklagte zu ½. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Die 1962 bzw. 1965 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind albanische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 3. ist ihr im Jahre 1998 in Albanien geborener Sohn. Sie haben bereits einmal erfolglos ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.02.2005 wies das erkennende Gericht nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes mit Urteil vom 10.03.2005 – Az. 25 K 917/05.A – ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28.04.2006 – Az. 11 A 1766/06.A – zurück. 2 Am 25.05.2007 beantragten die Kläger erneut die Anerkennung als Asylberechtigte verbunden mit den Anträgen, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen. Sie machten geltend, sie befänden sich in ihrem Heimatland nach wie vor in einer Blutfehde mit einer anderen Familie. Zum Beleg legten sie eine Bestätigung des "Komitees der gesamtnationalen Versöhnung der Republik Albanien" nebst deutscher Übersetzung vor. 3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22.06.2007 die Durchführung von weiteren Asylverfahren und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.02.2005 hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 4 Der Bescheid wurde den Klägern am 28.06.2007 zugestellt. 5 Die Kläger haben am 10.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die im Erstverfahren eingeholte Auskunft habe deshalb zu einem negativen Ergebnis geführt, weil in der Anfrage irrtümlich ein falscher Herkunftsort angegeben worden sei. 6 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Auf die Auskunft vom 28.01.2009 und 05.02.2009 wird an dieser Stelle Bezug genommen. 7 In der mündlichen Verhandlung am 05.05.2009 haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit mit dieser die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beantragt war. 8 Die Kläger beantragen nunmehr, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.06 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (vgl § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 15 Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, zulässig und begründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Albanien nach § 60 Abs. 7 AufenthG. 17 Es kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch direkt aus § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG folgt. Jedenfalls haben die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der früheren Entscheidung des Bundesamtes zum Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und auf eine diesbezügliche Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Dies setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG begründet und dass das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist. 18 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, NVwZ 2000, 940; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 – 2 BvR 1989/97 –; OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A –. 19 Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Es liegen Umstände vor, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigen, wobei für die Zumutbarkeit der Rückkehr auch zu berücksichtigen ist, dass insbesondere das Leben der Kläger, dem ein hoher Rang zukommt, gefährdet ist. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 21 Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.01. und 05.02.2009 entspricht der Vortrag der Kläger zu einer bestehenden Blutfehde der Wahrheit. Danach besteht seit Jahren ein Blutrachekonflikt zwischen den Familien der Kläger und der Familie H. H1 wurde wegen Mordes an U, einem Bruder des Klägers zu 1, zu 17 Jahren Haft verurteilt. H1 befindet sich auf freiem Fuß, nach ihm wird weiterhin gefahndet. Für den Mord an H2, seinem Bruder, macht H1 – fälschlicherweise – den Kläger verantwortlich. 22 Nach dem glaubhaften Vortrag der Kläger hat H1 den Kläger zu 1. mehrfach telefonisch mit dem Tode bedroht. Er habe ihm gesagt, er, der Kläger, verstecke sich umsonst, er werde ihn auf Entfernung töten. Diese Androhung ist vor dem Hintergrund, dass H1 Offizier und Scharfschütze der albanischen Armee war, sehr ernst zu nehmen. 23 Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass bei dieser Sachlage eine erhebliche Gefährdungssituation für alle Kläger vorliegt. Dies gilt für den Kläger zu 1., aber auch für den Kläger zu 3. als einem männlichen Nachkommen der Familie, der bei einer Blutfehde ebenso wie sein Vater als männliches Familienmitglied konkret bedroht ist. Aber auch für Leib und Leben der Klägerin zu 2. ist eine Gefährdung mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, denn es ist nicht auszuschließen, dass sie bei einem gegen die männlichen Mitglieder ihrer Familie gerichteten Racheakt ebenfalls verletzt oder getötet wird. 24 Auch eine inländische Fluchtalternative innerhalb Albaniens besteht nicht. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft dazu ausgeführt, dass für potentielle Blutracheopfer inländische Fluchtalternativen begrenzt sind. Zwar böten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die jedoch wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jederzeit auffliegen könne. Bei hartnäckiger Verfolgung böten weder die Flucht an einen anderen Ort noch die Reise ins Ausland einen völligen Schutz. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2007 lehne der albanische Staat die Blutrache ab und bekämpfe sie, könne aber aufgrund der begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz vor ihr gewährleisten. 25 Danach können die Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 25.01. und 05.02.2009 ausführt, die Kläger seien auch im Ausland nicht gänzlich vor der Rache der Familie H sicher, so entspricht das zwar der von den Klägern wohl auch in Deutschland gehegten Furcht vor Racheakten. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass die den Klägern drohende Gefahr gerade in Albanien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse und des Einflusses der Familie H um ein Vielfaches höher ist als anderswo, weil auf die Kläger dort leichter zugegriffen werden kann. 26 Das der Beklagten über § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte Wiederaufgreifensermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wäre vorliegend aus den oben dargelegten Gründen mit der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.