Urteil
9 K 3078/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0423.9K3078.07.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 243 in E. . Der Kläger zu 2 ist Eigentümer des Flurstücks 247, der Kläger zu 3. Eigentümer des Flurstücks 488 [teilweise] in derselben Flur und Gemarkung. Die drei genannten Flurstücke liegen im Bereich einer Fläche, für die die Firma S. -L. O. T. , jetzt S1. -C. X. Dr. X1. C1. GmbH und Co KG einen Antrag auf Abgrabung gestellt hat. 3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 stellte der Kläger zu 1. einen Antrag auf Unterschutzstellung durch Eintragung in die Denkmalliste für Bodendenkmäler. Einen derartigen Antrag stellten unter dem 10. Januar 2007 auch der Kläger zu 2. und unter dem 17. Januar 2007 der Kläger zu 3.. Dabei bezogen sich die Kläger jeweils auf eine archäologisch-denkmalpflegerische Beurteilung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege (Landschaftsverband Rheinland) – im Folgenden: RAB - vom 1. Oktober 2004, in der zusammenfassend davon die Rede ist, im Untergrund des „Plangebietes“ müsse mit vorgeschichtlichen, mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungsbefunden gerechnet werden, die im Zusammenhang mit den Sieldungsvorgängen entstanden bzw. in den Boden gelangt seien. Darüber hinaus sei die Existenz von Gräbern und sonstigen Befunden „möglich“. 4 Unter dem 17. Januar 2007 teilte das RAB mit, es lägen keine konkreten Fundmeldungen für die Fläche des Klägers zu 1. und 3. vor. Der Kläger zu 2. habe Mitarbeitern des RAB das Betreten seines Grundstücks untersagt. 5 Unter dem 24. bzw. 31. Januar 2007 teilte der Beklagte den Klägern mit, eine Unterschutzstellung ihrer Grundstücke komme zur Zeit wegen der fehlenden konkreten Fundmeldungen nicht in Betracht. Zunächst müssten archäologische Prospektionsmaßnahmen durch das RAB durchgeführt werden. Diese Untersuchungen könnten dann ggf. Befunde liefern, die dann u.U. eine Eintragung des Grundstücks in die Denkmalliste rechtfertigen würden. Er bitte darum, dem RAB das Recht zum Betreten des Grundstücks einzuräumen. Eine Rechtsmittelbelehrung war den Schreiben jeweils nicht beigefügt. 6 Unter dem 29. März 2007 erteilte der Kläger zu 2. sein Einverständnis zum Betreten seines Flurstücks durch Mitarbeiter des RAB. Die Kläger zu 1. und 3. hatten das entsprechende Einverständnis hinsichtlich ihrer Flurstücke unter dem 26. Januar 2007 bzw. 7. Februar 2007 erteilt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 hatte die S1. -C. X. Dr. X1. C1. GmbH und Co KG beantragt, wegen der beantragten Eintragung in die Bodendenkmalliste im Abgrabungsgebiet „C2. See“ das Verfahren bezüglich ihres Antrags auf Abgrabung (§ 31 WHG) zum Ruhen zu bringen. 7 Unter dem 18. Juli 2007 teilte das RAB mit, nachdem einige der Grundstückseigentümer das Betreten ihrer Grundstücke ermöglicht hätten, habe nunmehr eine archäologische Grunderfassung durchgeführt werden könnten. Von der insgesamt 23 ha großen Fläche [auf die sich der Abgrabungserweiterungsantrag samt UVP-Prüfung erstrecke] seien im Winter und Frühjahr 2007 insgesamt 4 Begehungsflächen mit ca. 19 ha Fläche einer archäologischen Grunderfassung (Oberflächenbegehung) unterzogen worden. Insgesamt hätten die auf der Antragsfläche durchgeführten Begehungen eindeutige Hinweise auf im Untergrund erhaltene archäologische Befunde und Funde erbracht, die als Bodendenkmäler zu qualifizieren seien. Die Denkmalqualität sowie die Ausdehnung bzw. Abgrenzung ließen sich aber nur anhand weiterer archäologischer Sachverhaltsermittlungen (Sondagen) klären. Die Untersuchungen seien im Rahmen der Erarbeitung der entscheidungserheblichen Unterlagen, die der Vorhabenträger gemäß § 6 UVPG vorzulegen habe, von diesem zu veranlassen. Das RAB bat den Beklagten darum, den Vorhabenträger aufzufordern, die aus bodendenkmalpflegerischer Sicht zwingend erforderlichen archäologischen Untersuchungen veranlassen. In einem Begleitschreiben hierzu ist allerdings davon die Rede, eine abschließende Bewertung, ob die Voraussetzungen des § 2 DSchG vorliegen, sei nicht möglich. 8 Unter dem 23. Juli 2007 informierte der Beklagte die Kläger zu 1. bis 3. – unter Bezugnahme bzw., Wiederholung einer an die Klägerin des Verfahrens 9 K 5493/07 gerichteten Antwort – über den Stand des Verfahrens, insbesondere darüber dass es zu einer Verfahrensdauer von über einem Jahr kommen könne. 9 Bereits am 13. Juli 2007 hatten die Kläger zu 1. 2, und 3. Klage erhoben, und zwar ursprünglich als Untätigkeitsklage mit Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihre Anträge auf Unterschutzstellung vom 10. Januar bzw. 17. Januar 2007 zu bescheiden. Hierzu haben sie im Wesentlichen ausgeführt, sie hätten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, zu dem auch eine abschließende Sachentscheidung gehöre. Dieser Anspruch sei verletzt, denn es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dass ihr Antrag nicht bescheiden worden sei, die Schreiben vom 23. Juli 2007 stellten lediglich dilatorische Zwischenmitteilungen dar. Außerdem stehe die Entscheidung, ob Veranlassung zu archäologischen Untersuchungen bestehe, nicht im Belieben des Beklagten. Das Initiativrecht des Grundeigentümers gehe nämlich über ein bloßes Anregen hinaus. Durch die Antragstellung werde das Eintragungsverfahren eingeleitet, dass sodann nach dem Grundsatz der Offizialmaxime und dem Legalitätsprinzip durchzuführen sei. Das auf Antrag des Grundstückseigentümers eingeleitete Verfahren könne daher nur mit Eintragung oder Ablehnung der Eintragung enden, nicht aber mit einer – gesetzlich nicht vorgesehenen – faktischen Zurückstellung des Eintragungsantrags. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich auf den Grundstücken Bodendenkmäler befänden, wie aus den Stellungnahmen des RAB hervorgehe. Außerdem habe der Beklagte die Pflicht, die Entscheidungsreife des Antrags herbeizuführen, und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass das RAB zur Zeit keine weitere Veranlassung für Maßnahmen sehe, zumal diese Weigerung des RAB auch rechtswidrig sei. 10 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. auf Unterschutzstellung mit Bescheiden vom 29. Oktober 2007 abgelehnt worden. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils im Wesentlichen aus, auch wenn es nach der archäologischen Grunderfassung Hinweise auf im Untergrund vorhandene archäologische Befunde gebe, reichten diese nicht aus, um die (Boden-)Denkmaleigenschaft des Grundstücks zu bestätigen. Ein Eigentümer eines möglicherweise denkmalwürdigen Objektes haben keinen Anspruch auf Eintragung des Objektes in die Denkmalliste, sondern nur einen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter Mitwirkung des RAB. Ein solches Verfahren sei hier durchgeführt worden. 11 Eine Erledigungserklärung haben die Kläger auf die Anfrage des Gerichts nicht abgegeben. 12 Zur Begründung tragen sie insoweit vor, bei den Schreiben vom 24. Januar bzw. 31. Januar 2007 handele es sich nicht um eine abschließende Sachentscheidung. Für eine verfahrensbeendende Erklärung bestehe auch nach Erlass der Ablehnungsbescheide vom 29. Oktober 2007 keine Veranlassung, weil ihr Begehren auf ordnungsgemäße Durchführung eines Verfahrens nicht befriedigt sei. Sie hätten zwar auf die Eintragung keinen materiellen Rechtsanspruch, aber ein subjektives Verfahrensrecht. Da es eindeutige Hinweise darauf gebe, dass weitere archäologische Untersuchungen zur Klärung der archäologischen Befundsituation erforderlich seien, bedürfe es der Klärung innerhalb des Eintragungsverfahrens. Das Unterlassen der Untersuchung sei auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Zu beachten sei, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 DSchG Ausfluss von Art. 14 GG sei. Insoweit haben die Kläger auf eine Entscheidung des OVG NRW vom 16. Dezem-ber 1987 hingewiesen und sich mit dieser eingehend auseinandergesetzt. Soweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des OVG NRW vom 17. Februar 1995 beziehe, sei diese mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn dort sei das – negative – Prüfungsergebnis gerade das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewesen. 13 Die damit zulässige Klage sei auch begründet. Soweit der Beklagte auf sein Ermessen verweise, habe er dieses auch im Rahmen des § 24 VwVfG NRW dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. In diesem Zusammenhang haben die Kläger erneut auf Art. 14 GG und § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG hingewiesen. Es bestehe auch keine Pflicht des Vorhabenträgers zur Durchführung der entsprechenden Untersuchungen. Wenn die Eintragungsfähigkeit einer Sache noch keine denkmalrechtlichen Verpflichtungen begründe, so könne der Eigentümer auch nicht verpflichtet sein, Untersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Kläger haben sich hierbei mit dem Urteil des VG Düsseldorf vom 30.3.2006 auseinandergesetzt. Die Antragstellung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dieser Vorwurf falle vielmehr auf den Beklagten zurück, zumal dessen Ziel möglicherweise allein darin bestehe, sich die Möglichkeit offen zu halten, den Vorhabenträger im Planfeststellungsverfahren mit der rechtswidrigen Untersuchungsforderung unter Druck setzen zu können, um ihn faktisch zu einer Untersuchung zu bewegen, zu der er nicht verpflichtet sei. 14 Die Kläger beantragen nunmehr, 15 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29. Oktober 2007 zu verpflichten, ihre Anträge vom 10. Januar und 17. Januar 2007 auf Eintragung ihrer Grundstücke (Flurstücke 243, 247 und 488 [teilweise], Gemarkung T. , Flur 2 in E. ) in die Denkmalliste neu zu bescheiden, 16 hilfsweise, 17 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihre vorbezeichneten Anträge im Rahmen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Eintragungsverfahrens, zu der vorliegend insbesondere die Durchführung der vom Landschaftsverband Rheinland denkmalfachlich zwingend für erforderlich gehaltenen archäologischen Untersuchung gehört, zu bescheiden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er führt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage seien nicht erfüllt. Er habe in der Sache bereits mit den Schreiben vom 24. und 31. Januar 2007 entschieden, dass er nicht in der Lage sei, das Verfahren fortzuführen. Außerdem habe es ‑ bei unterstellter Nichtbescheidung im Januar 2007 – einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung gegeben. Es handele sich vorliegend um eine Materie, die aufgrund der Einholung verschiedener Stellungnahmen längere Zeit gebraucht habe. 21 Einen Anspruch auf Unterschutzstellung hätten die Kläger nicht. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OVG NRW vom 17. Februar 1995 verwiesen. Konkretere Gründe für ihren Antrag hätten die Kläger nicht vorgebracht, anders als dies in vergleichbaren Fällen gemacht werde. Es sei zu vermuten, dass das vorliegende Verfahren allein vom Abgrabungsunternehmen initiiert worden sei, denn unter Hinweis auf das denkmalrechtliche Verfahren sei das Abgrabungsverfahren zum Abschluss gebracht worden. Das denkmalrechtliche Verfahren werde nach seiner Vermutung aus anderen Gründen betrieben, nämlich wegen einer Kostenübernahme für die archäologischen Prospektionsmaßnahmen, zu der der Unternehmer im Planfeststellungsverfahren verpflichtet worden sei. Insoweit könne man auch an den Versuch eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens denken. 22 Im Übrigen habe die Behörde bei der Aufklärung des Sachverhalts ein Verfahrensermessen und könne über Inhalt und Umfang der Ermittlungen bestimmen; hierbei sei zu differenzieren, da zwischen Denkmal- und Abgrabungsrecht unterschiedliche Zielsetzungen bestünden. Die Ausführungen der Klägerseite zur angeblich fehlenden Mitwirkung des RAB seien haltlos bzw. spekulativ. Den gesetzlichen Vorgaben aus § 22 Abs. 2 und Abs. 3 DSchG sei entsprochen worden. 23 Soweit die Kläger Ausführungen zur Verpflichtung des Vorhabensträgers machten, gemäß § 6 UVPG die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen und auch insoweit die notwendigen Ermittlungen auf seine Kosten zu tragen, sei dies zwar aus Sicht des Abgrabungsunternehmens verständlich, rechtlich aber irrelevant, wie sich z.B. aus den Urteilen des VG Düsseldorf vom 30. Oktober 2003 und 30. März 2006 ergebe. 24 Soweit die Kläger nunmehr nur noch die Bescheidung beantragten, habe auch dieser Antrag keinen Erfolg. Ein solcher Antrag sei nur dann zulässig, wenn das materielle Recht der vorherigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens eine so wichtige Bedeutung zumesse, dass es dessen Rechtmäßigkeit zwingend an dessen Absolvierung knüpfe, dies sei z.B. im Atomrecht, aber nicht hier, der Fall. Die denkmalrechtlichen Verfahrens-vorschriften in § 3 DSchG und in § 3 DListV seien eingehalten. 25 Die Ausführungen zur Kostenübernahme seien nicht überzeugend, denn es könne hier allenfalls um die Kostentragungspflicht der Kläger gehen. Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte für eine Unterschutzstellung vorlägen, müsse jedenfalls der Kläger die Kosten nicht tragen. 26 Anders als dies die Kläger darstellten, bestehe durchaus im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsermittlung durch den Vorhabenträger. Außerdem bezieht der Beklagte sich auf die Stellungnahme des RAB vom 18.1.2008. 27 Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2009 die Verfahren der Kläger zu 1., 2. und 3. zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. 28 Nach Terminierung haben die Kläger unter dem 26. März 2009 ihr Vorbringen hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses – insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des OVG NRW vom 16. Dezember 1987 - ergänzt. Außerdem haben sie auf eine Entscheidung des OVG NRW vom 27. November 2008 hingewiesen und im Übrigen ihr Vorbringen zur Begründetheit der Klage ergänzt und vertieft. 29 Der Beklagte hat unter dem 24. März 2009 darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des OVG NRW vom 29. Januar 2009 der Vorhabensträger zur Übernahme der Prospektionskosten verpflichtet sei. Außerdem reiche nach einer Stellungnahme des RAB vom 12.3.2009 das vorgefundene Material für eine Unterschutzstellung nicht aus. Hierzu haben die Kläger darauf verwiesen, dass diese Aussage dem genannten Urteil des OVG NRW nicht entnommen werden könne. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege – beizuladen. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor, und eine einfache Beiladung erscheint jedenfalls nicht zweckmäßig. 33 Vgl. auch VGH BW, Urteil vom 28. Mai 1979 – I 48/79 -, JURIS-Dokumentation. 34 Die Klage hat keinen Erfolg. 35 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrages. Insoweit ist die Klage – ungeachtet der Fragen, die ggf. im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis zu diskutieren sein könnten ‑ jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser ihre Anträge auf Eintragung ihrer Grundstücke (Flurstücke 243, 247 und 488 [teilweise], Flur 2, Gemarkung T. in E. ) in die Denkmalliste neu bescheidet. Denn ihr Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Eintragungsverfahrens auf der Grundlage ihrer Anträge vom 10. bzw. 17. Januar 2007 ist spätestens mit den Ablehnungsbescheiden vom 29. Oktober 2007 erfüllt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 36 Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz gewährt dem Eigentümer eines denkmalwerten Gebäudes (bzw. dem Eigentümer eines Grundstücks, in dem sich ein Bodendenkmal befindet) keinen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung durch Eintragung in die Denkmalliste und damit kein subjektiv-öffentliches Recht materieller Art. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 – 11 A 2015/84 -, BRS 48 Nr. 119 [nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 – 4 C 23/88 -, BRS 52 Nr. 124] sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 – 10 A 830/92 -, BRS 57 Nr. 265; so auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 7 A 966/07 -, JURS-Dokumentation; a.A. z.B. Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Auflage 2006, Rz. G 134. 38 Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des OVG NRW 39 - vgl. das Urteil vom 16. Dezember 1987 – 11 A 2015/84 -, a.a.O. - 40 wird dem Eigentümer durch die Antragsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG allerdings eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt. Nach Auffassung des 11. Senats gewährt diese Antragsregelung dem Eigentümer einen Anspruch auf Einleitung und Durchführung des förmlichen Eintragungsverfahrens unter Mitwirkung des Landschaftsverbandes als zuständiges Denkmalpflegeamt und umfasst auch eine abschließende Sachentscheidung. 41 Vgl. aber auch OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 – 10 A 830/92 -, a.a.O.: “Denkbar ist auch eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG dahin, dass das „Initiativrecht“ des Eigentümers ... lediglich im öffentlichen Interesse sicherstellen soll, den Bestand vorhandener Denkmäler möglichst umfassend und zutreffend zu erfassen und unter Schutz zu stellen. Der Gesetzeszweck der Norm gebietet jedenfalls nicht notwendigerweise das Verständnis der Norm dahin, dem Eigentümer stehe damit zugleich ein einklagbares Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen und dem durch das Gericht zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens zu.“; ähnlich auch OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 – 7 A 2329/91 ‑, n.v. 42 Legt man – zugunsten der Kläger - die genannte Rechtsprechung des 11. Senats des OVG NRW zugrunde, ist nach den genannten Grundsätzen die Klage unbegründet. Denn danach gewährt § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG (lediglich) eine verfahrensrechtliche Rechtsposition. In diesem Zusammenhang hat der 11. Senat (a.a.O.) ausgeführt: 43 „Diese formelle Rechtsstellung gewährt einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens (zu dem auch eine abschließende Sachentscheidung gehört), umfasst aber nicht das ... Recht, über das der Verfahrensnorm zugrundeliegende materielle Recht (insbesondere die Frage der Denkmaleigenschaft eines Objektes) zu verfügen und dieses Interesse an einer sachlich „richtigen“ Entscheidung notfalls auch gerichtlich durchzusetzen .... Der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG, wonach die Eintragung u.a. auf Antrag des Eigentümers erfolgt, erschöpft sich nicht in einer bloßen Ordnungsvorschrift ....Mit der Vorschrift soll der vorhandene Bestand an Denkmälern dokumentarisch erfasst und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in diesem Bereich Rechnung getragen werden ... Dazu gehört das Bestreben, die vorhandenen Denkmäler möglichst umfassend und zutreffend unter Schutz zu stellen. Diesem Ziel dient es, den „Antrag“ des Eigentümers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NW als Initiativ-Recht des Eigentümers auf Einleitung und Durchführung eines Eintragungsverfahrens auszulegen . Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Untere Denkmalbehörde, die im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen eintragen kann, und dem Landschaftsverband, der ein eigenes Antragsrecht besitzt, das Gesetz pflichtgemäß anwenden, so ist doch ein größeres Maß an vollständiger und zutreffender Unterschutzstellung von Denkmälern gewährleistet, wenn den Eigentümern von denkmalwerten Objekten ein Recht auf Einleitung und Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens eingeräumt wird. Die Eigentümer können damit nicht nur dafür sorgen, dass denkmalwerte Objekte nicht übersehen werden, sie können gegebenenfalls im Interesse der Allgemeinheit mit Hilfe des Landschaftsverbandes eine unter Umständen unberechtigte Weigerung der Unteren Denkmalbehörde überwinden. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass die Eintragung ... im Benehmen mit dem Landschaftsverband erfolgt. Ergänzend bestimmt § 21 Abs. 4 DSchG NW, dass die Denkmalbehörden alle ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband treffen. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NW). Das bedeutet: Einmal ist durch die Einleitung des förmlichen Eintragungsverfahrens die Mitwirkung des Landschaftsverbandes als zuständiges und unabhängiges Denkmalpflegeamt (vgl. § 22 DSchG NW), das seine fachliche Stellungnahme abgibt, gewährleistet. Zum zweiten kann der Landschaftsverband bei einer sachlichen Kontroverse zwischen ihm und der unteren Denkmalbehörde die Entscheidung der obersten Denkmalbehörde einholen. Diese gesetzliche Regelung spannt gleichsam das Interesse des Eigentümers in den Dienst des öffentlichen Interesses, falls die Untere Denkmalbehörde die Denkmaleigenschaft des Objektes anders beurteilen sollte als der Eigentümer selbst. 44 Die formelle Rechtsposition des antragstellenden Eigentümers umfasst also den Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Eintragungsverfahrens, zu dem auch eine abschließende Sachentscheidung gehört, findet aber zugleich in dieser Abschlussentscheidung seine Grenze .“ (Hervorhebungen nicht im Original) 45 Nach diesen Maßstäben ist ein denkmalschutzrechtliches Verfahren nach einem Antrag eines Eigentümers i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG ordnungsgemäß, wenn in dem Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 VwVfG NRW) eine Sachentscheidung ergeht und vor der Sachentscheidung der Landschaftsverband (hier: Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) beteiligt worden ist (vgl. auch § 3 der Denkmallistenverordnung) und fachliche Stellungnahmen abgegeben hat. Damit erschöpft sich das Antragrecht des Eigentümers, dass – wie das OVG NRW in der genannten Entscheidung ausführt - allein dem Zweck dient, ein Verwaltungsverfahren initiieren und dabei insbesondere den Landschaftsverband in die denkmalrechtliche Entscheidung einbinden zu können. Nach diesen Grundsätzen ist auf den Antrag der Kläger ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, dem zuvor z.B. von dem Kläger zu 2. das Betreten der betroffenen Grundstücke untersagt worden war, ist in dem Verwaltungsverfahren z.B. mit seinen Stellungnahmen vom 18. Juli 2007 und 5. September 2007 sowie im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens beteiligt worden. Eine abschließende Sachentscheidung ist mit den ablehnenden Bescheiden vom 29. Oktober 2007 ergangen. Einen weitergehenden Anspruch auf eine Art von „Ergebniskontrolle“ oder Überprüfung der „Ermittlungstiefe“ haben die Kläger auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 11. Senats des OVG NRW nicht, und es lässt sich auch kein auf über die – formalen - Vorgaben des § 3 der Denkmallisten-Verordnung hinausgehender Anspruch auf Überprüfung der – materiellen - Richtigkeit (des Umfangs) der Ermittlungen des Denkmalpflegeamtes konstruieren; ansonsten liefe das Initiativrecht des Eigentümers aus § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG – der gesetzlichen Intention zuwider – auf ein materielles Überprüfungsrecht der Einschätzungen der zuständigen Denkmalbehörden hinaus. 46 Aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 27. November 2008 – 10 B 1732/08 – [JURIS-Dokumentation] ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts: Das OVG NRW hat dabei die Frage gestellt, ob ein Denkmaleigentümer – etwa im Hinblick auf Investitionen, die er im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Objekts vorzunehmen gezwungen ist -, ggf. gegen an das Denkmal heranrückende Bauvorhaben auch im eigenen Interesse gerichtlich zur Wehr setzen kann. Das Gericht hat aber sodann ausgeführt, diese Frage bedürfte „im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil das hier betroffene Gebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen ist, so dass die Rechtswirkungen des DSchG NRW nicht greifen“ (a.a.O. Rz. 4 [Hervorhebung nicht im Original]). Da auch die Grundstücke der Kläger gerade nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, können die Kläger für ihre Klage hieraus nichts herleiten. 47 Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt bereits das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse. Ein „Rehabilitationsinteresse“ liegt erkennbar nicht vor; konkrete Anhaltspunkte für die ernsthaft bestehende Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, haben die anwaltlich vertretenen Kläger weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse zu bejahen sein bei einer Wiederholungsgefahr, sofern diese hinreichend konkret ist. 48 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 43 Rz. 23 sowie § 113 Rz.. 141 m.w.N. 49 Eine derartige Gefahr besteht hier aber nicht. Selbst wenn der Beklagte bei Stellung der Anträge der Kläger im Januar 2007 davon ausgegangen sein sollte, dass er nicht verpflichtet ist, auf einen Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG hin das RAB zu beteiligen und eine – rechtmittelfähige – Sachentscheidung zu treffen, ist dies jedenfalls nach Ergehen der Bescheide vom 29. Oktober 2007 nicht (mehr) der Fall. Wie sich der Begründung der Bescheide – und im Übrigen auch dem Vortrag des Beklagten im vorliegenden gerichtlichen Verfahren - entnehmen lässt, erkennt der Beklagte das aus § 3 Abs. 2 Satz 2 resultierende formelle Verfahrensrecht der Kläger ausdrücklich an. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die oben beschriebene formelle Rechtsposition – in dem auf eine Durchführung des Verfahrens in dem oben beschriebenen Sinne mit dem dargelegten begrenzten Umfang – verkennen würde. Im Übrigen wäre auch nicht erkennbar, welchen rechtlichen Vorteil den Klägern eine sachliche Bescheidung ihrer Anträge vor dem Ergehen der ablehnenden Bescheide vom 29. Oktober 2007 hätte bringen können. Denn nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass auch eine solche Entscheidung ablehnend ausgefallen wäre und damit die Rechtsposition der Kläger nicht verbessert hätte. 50 Unabhängig von diesen die Zulässigkeit des Hilfsantrages betreffenden Fragen hätte der Hilfsantrag deshalb keinen Erfolg, weil er auch unbegründet wäre. Denn vor Erlass der angegriffenen Bescheide vom 29. Oktober 2007 war der Beklagte zur Bescheidung nicht verpflichtet. Das Verwaltungsverfahren war nach der Antragstellung unter dem 10. bzw. 17. Januar 2007 ordnungsgemäß eingeleitet worden, und das RAB wurde beteiligt. Nachdem die Kläger Ende Januar, Anfang Februar bzw. Ende März 2007 ihr Einverständnis zu einem Betreten ihrer Grundstücke durch Mitarbeiter des RAB erklärt hatten, wurde im Frühjahr 2007 eine Erfassung der insgesamt ca. 23 ha großen Fläche (die von dem Abgrabungsvorhaben betroffen ist) durchgeführt. Die entsprechende Stellungnahme des RAB vom 18. Juli 2007 wurde den Klägern zur Kenntnis gebracht. Gerade bei aufwendigeren Sachverhaltsermittlungen – wie z.B. hier der Begehung/Erfassung einer 23 ha großen Fläche – erscheint es nicht unangemessen, wenn bis zur Sachentscheidung einige Monate vergehen, insbesondere dann, wenn die Kläger eine frühere Erfassung bzw. Sachverhaltsermittlung dadurch verzögert haben, dass sie der zuständigen und im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung berufenen (vgl. §§ 3, 22 DSchG) Behörde das Betreten ihrer Flurstücke untersagt haben. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der – nach den genannten Maßgaben begrenzte - Anspruch der Kläger auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht verletzt, und die Kläger hatten auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Sachentscheidung durch Verwaltungsakt noch vor dem 29. Oktober 2007 erging. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.