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Beschluss

7 L 1933/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0422.7L1933.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 8413/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der aus dem Tenor ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag ist zulässig und begründet.Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das (sonstige) Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. 3 Gemessen daran fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die in der Ordnungsverfügung vom 13. November 2008 enthaltene Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht als offensichtlich rechtmäßig, sie wird vielmehr bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig zu beurteilen sein. 4 Die Annahme des Antragsgegners, der Lebensunterhalt des Antragstellers sei nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, ist nicht richtig. Zwar sieht das Gericht keinen Anlass, das Rechenwerk des Antragsgegners vom 27. Januar 2009, in welchem dieser zu dem Ergebnis gelangt, für die aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehende Bedarfsgemeinschaft sei der Lebensunterhalt gegenwärtig nicht gedeckt, vielmehr bestehe insoweit eine Unterdeckung von 46,02 Euro, zu beanstanden. Insbesondere ist die früher in der Rechtsprechung umstrittene Frage 5 - vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007, 12 B 16/07, InfAuslR 2007, 340 einerseits, Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 2006, 9 TG 512/06, AuAS 2006, 146 andererseits - 6 der Absetzung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG, 7 Urteil vom 26. August 2008, 1 C 32/07, InfAuslR 2009, 8, 8 der das Gericht sich anschließt, richtig behandelt. Problematisch ist jedoch, ob für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts tatsächlich auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist, wie der Antragsgegner es getan hat, oder ob insoweit allein der Bedarf des Antragstellers als nachzugswilligen Ausländers maßgeblich und zu prüfen ist. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil der persönliche Bedarf des Antragstellers schon durch sein Arbeitseinkommen offensichtlich gedeckt ist, während der Lebensunterhalt der Eheleute auch nach Berücksichtigung des von der Ehefrau vom 10. Februar 2009 an erzielten Arbeitseinkommens nicht sichergestellt ist, wie sich aus der Nachberechnung des Antragsgegners vom 20. April 2009 ergibt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich nicht geklärt. Nach Auffassung des beschließenden Gerichts ist im Zusammenhang des § 2 Abs. 3 AufenthG allein auf den Bedarf des nachzugswilligen Ausländers abzustellen und keine Bedarfsberechnung für die gesamte Haushaltsgemeinschaft vorzunehmen. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der allein auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Ausländers abstellt. Eine erweiternde Auslegung, die auch den Unterhalt einer Bedarfsgemeinschaft einbezieht, ist nicht angezeigt. Sie ist nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, 9 Urteil vom 26. August 2008 a.a.O., 10 zu § 2 Abs. 3 AufenthG abzuleiten. Wenn dort für die Bedarfsberechnung auf § 11 SGB II verwiesen wird, so bezieht sich das allein auf die bis dahin umstrittenen Absetzung von Mehrbedarfsbeträgen. Die sozialhilferechtlich überkommene Bedarfsberechnung nach Bedarfsgemeinschaften ist von der Verweisung nicht umfasst. Das Urteil des BVerwG enthält dazu keine Ausführungen. Die erweiternde Auslegung ist aber auch nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat im AufenthG selbst die Fälle geregelt, in denen auch die Bedarfsdeckung von Angehörigen zu berücksichtigen ist. So wird in § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch der unterhaltsberechtigten Angehörigen abgestellt. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass in der hier zu prüfenden allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 3 AufenthG eine entsprechende Regelung nicht enthalten ist. Dieses Verständnis passt auch zu weiteren Vorschriften des AufenthG. Wenn in § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG geregelt ist, für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug würden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt, so ist das nur als Ausnahme von der sonst vorausgesetzten Einzelbetrachtung des Nachzugswilligen zu verstehen. Wenn nämlich ohnehin eine Berechnung auf der Grundlage der Bedarfsgemeinschaft vorausgesetzt würde, bedürfte es der Vorschrift nicht. Bedarf und Einkommen würden dann nämlich ohnehin "in einen Topf geworfen" werden. Andererseits schreibt aber § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG für den Fall des Familiennachzugs auch nicht die Bedarfsberechnung auf Grundlage der Bedarfsgemeinschaft vor, da zur Bedarfsseite keine Aussage getroffen wird. Vielmehr wird insoweit offenbar an dem stillschweigend vorausgesetzten individuellen Bedarf des Nachzugswilligen festgehalten und diesem lediglich sonstiges Familieneinkommen zugutegehalten. Dass das Ausländerrecht von einer Einzelbetrachtung und nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, wird auch aus § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG deutlich, der einen Ausweisungsgrund darin sieht, dass der Ausländer "für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige" Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die hier vorgenommene ausdrückliche Erstreckung der Betrachtungsweise auf die Bedarfsgemeinschaft wäre nicht nötig, wenn ohnehin von einer Gesamtbetrachtung der Bedarfsgemeinschaft ausgegangen würde. Ein Indiz dafür, dass diese Auslegung auch der Intention des Gesetzgebers entspricht, mag schließlich Nr. 2.3.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise sein, der den Ausländerbehörden ausdrücklich vorgibt, für die Frage der Bedarfsdeckung allein auf den nachzugswilligen Ausländer abzustellen, (und als Korrektiv den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG benennt). 11 Ebenso (für die vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) – mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur – VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2007, Au 1 K 07.1061 (JURIS). 12 Die Gegenmeinung, 13 vgl. VG Dresden, Beschluss vom 1. August 2007, 3 K 1395/07 (JURIS), VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006, 4 K 3852/05 (JURIS), 14 die auf die Bedarfsgemeinschaft (ggf. beschränkt auf die Unterhaltsberechtigten) abstellt, kann demgegenüber außer der sozialhilferechtlichen Praxis und dem Erfordernis der unter Vorantritt der Regelungen des SGB zu wahrenden Einheit der Rechtsordnung wenig für sich anführen. Sie dürfte auch, jedenfalls in einem Fall wie diesem, auch dem offensichtlichen gesetzgeberischen Bestreben, die öffentlichen Kassen zu schonen, nicht besser gerecht werden als die Einzelbetrachtung. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nämlich darauf hingewiesen, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers die öffentlichen Kassen jedenfalls zunächst sicherlich mehr belasten würde als der jetzige Zustand, da die Ehefrau des Antragstellers dann auf öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen wäre. 15 Ein Ausweisungsgrund, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Insbesondere greift § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht ein. Dieser stellt nämlich auf die tatsächliche Inanspruchnahme von "Sozialhilfe" ab. Was unter Sozialhilfe zu verstehen ist, 16 vgl. dazu BVerwG a.a.O., 17 kann hier offen bleiben, da weder der Antragsteller noch seine Ehefrau gegenwärtig öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. 18 Bei dieser Sachlage verdient auch das sonstige private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung und einer Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet den Vorzug gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Vollziehungsinteresse. Das gilt um so mehr, als sein weiterer Verbleib im Inland, wie bereits ausgeführt wurde, sogar zu einer Entlastung der öffentlichen Kassen führt. 19 Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung haben zur Folge, dass auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Auch insoweit war, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 8 AG VwGO NRW, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.