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Urteil

18 K 489/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0422.18K489.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist 11 Jahre alt und besucht die 6. Klasse der von dem Beklagten geleiteten Gesamtschule. 3 Am 8. August 2008 bat der Vater der Klägerin um Befreiung seiner Tochter von der Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht. Dabei berief er sich sinngemäß darauf, dass seine Tochter als Muslimin nach den Grundsätzen des Koran und der Sunnah nicht am Schwimmunterricht teilnehmen könne, wenn die für sie gültigen Bekleidungsvorschriften nicht eingehalten würden und der Schwimmunterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt werde. 4 Mit Schreiben vom 3. und 24. September 2008 lehnte der Beklagte dieses Begehren ab, weil aus schulischer Sicht eine Teilnahme am Schulunterricht verpflichtend sei und die Klägerin mit entsprechender Badebekleidung problemlos am Schwimmunterricht teilnehmen könne. 5 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie im Einzelnen darlegte, warum sie aus religiösen Gründen nicht am koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht teilnehmen könne. 6 Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, zugestellt am 19. Dezember 2008, als unbegründet zurück. 7 Mit ihrer am 19. Januar 2009 erhobenen Klage beantragt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der im Widerspruchsschreiben aufgeführten Gründe, 8 die Bescheide des Beklagten vom 3. September 2008 und 24. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und ihn zu verpflichten, ihr für das Schuljahr 2008/2009 die Befreiung vom koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht hat das Rubrum hinsichtlich der Beklagten von Amts wegen geändert; denn weil gemäß § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) der Schulleiter für die Befreiung vom Schwimmunterricht zuständig ist, ist er auch zutreffender Beklagter. 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Die Ablehnung der beantragten Befreiung der Klägerin vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht im Schuljahr 2008/2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer entsprechenden Befreiung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Diese Vorschrift findet auf alle Unterrichtsfächer, also auch auf das Fach Sport Anwendung. Das Fach Sport ist für Schüler der 5./6. Klasse der Gesamtschule ein gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) in Verbindung mit Anlage 4 zur APO-SI ein der allgemeinen Schulpflicht nach Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) in Verbindung mit § 29 SchulG unterliegendes Pflichtfach. 18 Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht besteht hier nicht, weil in Würdigung der Umstände des Einzelfalles, wie sie von der Klägerin vorgetragen worden ist, kein wichtiger Grund im Sinne der zuvor genannten Vorschrift vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erlaubt eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entsprechenden allgemeinen Schulpflicht. Jedoch ist angesichts der besonderen Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrags für die Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem Ziel des Schulwesens, allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, 19 vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70, 95/71 , BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, 6 C 30/02 -, 20 eine restriktive Auslegung geboten, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -. 22 Danach ist ein wichtiger Grund jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde, 23 vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, S. 152 zu § 39 Abs. 3 S. 1 SchulG. 24 Das ist hier nicht der Fall. Im Fall der Klägerin muss das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das dieses Recht im Zusammenhang mit der Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) hinter dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zurücktreten. 25 Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen gilt im einzelnen Folgendes: Durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das Recht der Eltern gewahrt, ihre Kinder (auch) in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen und ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nahe zu bringen sowie ihr gesamtes Verhalten – wozu auch die Beachtung von Bekleidungsvorschriften, die vielfach einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Lebensführung von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bilden – an den Lehren des Glaubens auszurichten. Danach ist der Wunsch der Eltern, die Teilnahme ihres Kindes an einer Schulveranstaltung zu verhindern, die das Kind zwingt, sich für sich als verbindlich erachteten religiösen Bekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten, grundsätzlich durch die genannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -. 27 Allerdings trifft denjenigen, der unter Berufung auf seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer vom Staat durch Gesetz allen auferlegten Pflicht – hier von der allgemeinen Schulpflicht hinsichtlich des Sportunterrichts – begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen dieser Ge- oder Verbote die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Erst die konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten religiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 -6 C 30/92 - Urteil vom 12. Dezember 1972 1 C 30/69 -. 29 Ausgehend von den diesen Grundsätzen ist hier zugunsten der Klägerin und ihren erziehungsberechtigten Eltern davon auszugehen, dass es nach ihren religiösen Wertvorstellungen nicht erlaubt ist, ihre Tochter, die Klägerin, am koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen. Allerdings führt die Annahme einer solchen als verbindlich erachteten Glaubenshaltung nicht zwangsläufig zu der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG und damit zu einer Befreiung vom Schwimmunterricht. Das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder wie auch das konfessionelle Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht sind zwar vorbehaltlos gewährleistet. Sie gelten aber nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung imstande, sie zu begrenzen. Auftretende Konflikte sind dann über die Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall zu lösen, 30 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 – 1 BvR 83/69, 244/69 –, BVerfGE 28, 243 (261). 31 Dementsprechend kann der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Artikel 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, das Elternrecht beschränken, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 4074/06 –, NWVBl. 2008, 153. 33 Gemessen hieran kommt dem – hier in der Form des Schwimmunterrichts durchgeführten – Sportunterricht im Rahmen des staatlichen Bildungskonzepts eine bedeutsame Funktion zu, weil positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler und die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten, die Einübung sozialen Verhaltens und das gerade auch beim Schwimmunterricht bedeutsame Erlernen der Einhaltung von Regeln und Vorschriften verbunden sind. Damit trägt der Sportunterricht in besonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher Erziehungsaufgaben der Schule (Gesundheitsförderung, soziales Lernen, Regelbeachtung etc.) bei. Das gilt insbesondere angesichts der zunehmenden motorischen Defizite und körperlichen Leistungsschwächen bei Schulkindern. In diesem Bereich bietet der Schulsport erhebliche Potenziale zur sozialen Prävention und Intervention. Er kann auch pädagogische Beiträge zur Koedukation, zur interkulturellen Erziehung und auch zur Gewaltprävention leisten (vgl. nur Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. September 2004, S. 9, www.kmk.org). Gerade das Erlernen von Fähigkeiten in einem Handlungsraum, der Spontanität genauso erfordert wie planerisches Denken, Durchsetzungsvermögen wie Sensibilität, Leistungsstärke des Einzelnen wie Solidarität mit Schwächeren, ermöglicht, dass durch Sport negatives Sozialverhalten verringert und jene Spannungen positiv wirksam werden, die aus unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Temperamenten resultieren. Bei dem Schwimmunterricht kommt für die Schülerinnen und Schüler die Erfahrung hinzu, dass das Medium Wasser einen besonderen Reiz ausübt, die normalen menschlichen Fähigkeiten jedoch unzureichend sind und lebensbedrohlich sein können. Dem durch den Schwimmunterricht vermittelten Gefahrenbewusstsein, dem Ziel, das Schwimmen zu erlernen, und der hierdurch erfahrenen realistischen Einschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit kommt daher eine für die gesamte Lebensführung der Kinder wichtige und der Vermeidung späterer lebensbedrohlicher Situationen dienliche Bedeutung zu. 34 Der wie vor definierte staatliche Erziehungsauftrag lässt sich zunächst nicht dadurch mit den widerstreitenden Rechtspositionen der Klägerin in einen schonenden Ausgleich bringen, dass der Schwimmunterricht nicht koedukativ, sondern nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die dem durchgreifend entgegenstehenden, ohne weiteres nachvollziehbaren und von der Klägerin substantiiert auch nicht in Zweifel gezogenen Organisationsschwierigkeiten und Hindernisse hingewiesen. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob der Klägerin ein Anspruch auf einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht zustünde, selbst wenn das schulorganisatorisch möglich wäre. Denn dieser Anspruch kollidierte möglicherweise mit dem Anspruch anderer Eltern und Schüler bzw. Schülerinnen, die zum Erlernen wichtiger sozialer Werte, die gerade im Sport- bzw. Schwimmunterricht vermittelt werden, auf einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht Wert legen. Insofern, d.h. bei einem nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht, läge gerade kein "schonender Ausgleich" widerstreitender Grundrechte vor, sondern allein die kompromisslose Durchsetzung eines Einzelinteresses gegenüber den Belangen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und den Belangen anderer, die einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht wünschen. 35 Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht, 36 Urteil vom 25. August 1993 – 6 C 8/91 –, NVwZ 1994, 578, 37 entschiedenen Fall sieht das erkennende Gericht hier nach den Gegebenheiten und Möglichkeiten des Einzelfalls auch nicht die rechtliche Notwendigkeit, wegen der organisatorischen Schwierigkeiten, einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht anzubieten, zu Zwecken der Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs die Klägerin vom Schwimmunterricht zu befreien. 38 Dieser schonende Ausgleich kann nämlich in der Weise beigeführt werden, dass die Klägerin unter weitgehender Beachtung der von ihr bzw. ihren Eltern als verbindlich erachteten Bekleidungsvorschriften am Schwimmunterricht teilnimmt. Denn es gibt heute durchaus Badebekleidung, die bis auf das Gesicht und die Hände vollständig den Körper bedeckt und die wegen der Eigenart des Textils oder ihres Stoffes ein enges Anliegen an den Körper ausschließt. Die Haare können durch das Tragen einer Badekappe verdeckt werden. Auch ist es für das erkennende Gericht maßgebend, dass der zeitlich größte Teil des Schwimmunterrichts im Wasser stattfindet, wo die Konturen des Körpers aufgrund der physikalischen Gegebenheiten nur unscharf und daher nicht beeinträchtigend wahrgenommen werden können. Sollte theoretischer Unterricht außerhalb des Wassers stattfinden, ist es der Tochter der Kläger möglich, ihren Körper mit einem entsprechend weiten Bademantel zu verhüllen. Das gilt auch dann, wenn es notwendig werden sollte, häufiger aus dem Wasser zu steigen und sich anschließend wieder in das Wasser zu begeben. Soweit beim Einstieg in das Wasser und dem Ausstieg aus dem Wasser eine enger liegende Badebekleidung der Klägerin gesehen werden mag, erfolgt die dadurch verursachte Beeinträchtigung ihrer religiösen Glaubensüberzeugung nur in einem zeitlich geringen Moment und ist von ihr gegenüber den zuvor genannten Werten der staatlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit, die auch und gerade im Schwimmunterricht vermittelt werden, hinzunehmen. Dabei wird die Schule sämtliche pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten ausnützen können und müssen, um sowohl einer möglichen Außenseiterrolle der Klägerin entgegenzuwirken als auch ihr die Möglichkeit zu geben, sich ihren Glaubensüberzeugungen entsprechend um- bzw. wieder ankleiden zu können, etwa durch Vorhaltung einer Einzelkabine oder durch Zulassung der Möglichkeit eines zeitversetzten Um- bzw. Ankleidens. Insoweit wird die Schule auch gehalten sein, etwa bestehende organisatorische Schwierigkeiten zu überwinden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Leistungsdefizite der Klägerin, die auf die Eigenart ihrer Badebekleidung zurückzuführen sind, bei der Notenvergabe in der Weise berücksichtigt werden müssen, dass ihr dadurch keine Nachteile entstehen. 39 Der in dieser Weise zur Überzeugung des Gerichts vorzunehmende und zu praktizierende schonende Ausgleich zwischen widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspricht auch nicht Toleranzgesichtspunkten. Gerade die gegenseitige Rücksichtnahme auf die Rechtspositionen und Überzeugungen der jeweils anderen Seite und ein Eingehen darauf, soweit es den Betreffenden bei Abwägung der widerstreitenden Positionen - wie hier - zumutbar ist, entspricht in einer pluralistischen Gesellschaft und in einer Institution "Schule", in der viele konträre und möglicherweise sich ausschließende Überzeugungen und Wertvorstellungen aufeinander treffen, Toleranzgesichtspunkten. 40 Soweit vorgetragen wird, die Klägerin dürfe Jungen mit zweckentsprechend geschnittener oder eng anliegender Sportbekleidung bei ihren Übungen nicht zusehen, ist zu beachten, dass Schule nicht im isolierten Raum stattfindet, sondern eingebunden ist in die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland gelebten Gesellschaftsform(en). Diese zeichnet sich durch von Konventionen und Normen weitgehend losgelöste Verhaltensweisen aus, die auch ausgelebt werden. Das bedeutet, dass im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit Situationen anzutreffen sind, in denen muslimische Glaubensangehörige mit anderen Wertvorstellungen konfrontiert werden, mit denen sie umgehen müssen. Nichts anderes gilt für staatlichen Schwimmunterricht, bei dem – wie zuvor ausgeführt – die pädagogische Aufgabe der Lehrpersonen besteht, Spannungen abzumildern. Das gilt auch hinsichtlich der geäußerten Befürchtung, eine körperliche Berührung von Jungen sei in einem gemeinsamen Schwimmunterricht nicht zu vermeiden. Auch dem kann organisatorisch und pädagogisch begegnet werden. 41 Durch die vorgenannten Aspekte ist der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin und das Erziehungsrecht ihrer Eltern soweit abgemildert, dass die Zumutbarkeitsgrenze in der Gesamtschau nicht überschritten wird. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 43 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.