Urteil
10 K 2600/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0414.10K2600.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die am 00.0.1986 geborene Klägerin, der zur Korrektur einer Fehlbildung der Brust Silikonimplantate eingesetzt worden sind, bewarb sich – nachdem eine zuvor erfolgte Bewerbung bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wegen der Brustimplantate keinen Erfolg gehabt hatte – mit Schreiben vom 19. Januar 2007 um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte ihr das damalige Bundespolizeipräsidium X mit, eine Nachfrage beim zuständigen Polizeiarzt habe ergeben, dass sie aus den Gründen, die bereits ihrer Einstellung bei der Landespolizei entgegengestanden hätten, auch zum Eignungsauswahlverfahren der Bundespolizei nicht zugelassen werden könne. Daraufhin berief sich die Klägerin auf eine Bescheinigung des Chefarztes des Brustzentrums der C-Klinik I, Dr.X1, vom 22. Dezember 2005, derzufolge von den bei ihr verwendeten Brustimplantaten keine Beeinträchtigungen ausgehen und insbesondere jegliche körperliche Aktivitäten einschließlich der Teilnahme an Selbstverteidigungskursen und des Erlernens von Kampfsporttechniken möglich sind. Der um eine Stellungnahme hierzu ersuchte Medizinaldirektor Dr. T von der Sozialmedizinischen Untersuchungsstelle des Bundespolizeipräsidiums X hielt unter Hinweis auf die von allen ärztlichen Diensten der Bundespolizei und der Polizeien der Länder diesbezüglich vertretene Auffassung daran fest, dass Bewerberinnen mit Silikonimplantaten als für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet einzustufen seien. Mit Bescheid vom 14. März 2007 teilte das Bundespolizeipräsidium X der Klägerin dies mit und lehnte ihre Bewerbung unter Berufung darauf, dass das Brustimplantat ein Nichteignungsgrund gemäß der Polizeidienstvorschrift 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeitauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300) sei, ab. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies das Bundespolizeipräsidium X durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 zurück, wobei zur Begründung der ablehnenden Entscheidung nunmehr auch darauf abgestellt wurde, dass es für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Feststellung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft gewährleisteten Polizeidienstfähigkeit bedürfe und diese Feststellung im Fall der Klägerin angesichts des Risikos zukünftiger, die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit beeinträchtigender Körperreaktionen auf Silikonimplantate nicht getroffen werden könne. Die Klägerin hat am 19. Juni 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für den Dienst in der Bundespolizei weiterverfolgt. Sie beruft sich weiterhin auf die Bescheinigung des Dr. X1 sowie ergänzend hierzu auf Ergebnisse verschiedener Tests, aus denen sich ergebe, dass die bei ihr eingesetzten Implantate hinsichtlich ihrer statischen Belastbarkeit die nach internationalem Standard für silikongefüllte Brustimplantate geltende Norm bei weitem überträfen und der natürlichen weiblichen Brust sogar um ein vielfaches überlegen seien. Im übrigen sei auch die der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Befürchtung eines erheblichen Risikos zukünftiger, zur Polizeidienstunfähigkeit führender Gesundheitsbeeinträchtigungen durch nichts belegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeipräsidiums X vom 14. März 2007 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Mai 2007 zu verpflichten, über ihre Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin mit ihren Brustimplantaten bei polizeitypischen Verrichtungen einem erhöhten Dienstunfallrisiko ausgesetzt wäre und bei ihr ein spezifisch erhöhtes Risiko für zukünftige, durch das Implantat verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehe. Dies rechtfertige es, generell von der Einstellung von Bewerberinnen mit Brustimplantaten in den Polizeivollzugsdienst abzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der dies ablehnenden Entscheidung des damaligen Bundespolizeipräsidiums X verpflichtet wird, erneut über ihre Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu entscheiden. Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums X vom 14. März 2007 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei – Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) – kann in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und den nach der BPolLV vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeidiensttauglichkeit) erfüllt. Die auf dieser Grundlage zu treffende Entscheidung über eine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dessen ordnungsgemäße Ausübung setzt zwar in der Regel die vorherige Durchführung eines Eignungsauswahlverfahrens voraus, welches gemäß § 5 Abs. 1 und 3 BPolLV der Feststellung der geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung dient und einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers vermitteln soll ; die Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren kann jedoch verweigert werden, wenn die fehlende Eignung für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei bereits vorab ermessensfehlerfrei festgestellt wird, denn in einem solchen Fall macht eine Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren keinen Sinn. Die der Nichtzulassung der Klägerin zum Eignungsauswahlverfahren im vorliegenden Fall zugrunde liegende Feststellung der nicht gegebenen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Einstellungsbehörde den Begriff der "gesundheitlichen Eignung" verkannt, ihrer Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die Entscheidung des Bundespolizeipräsidiums X, die Klägerin nicht zum Eignungsauswahlverfahren der Bundespolizei zuzulassen, begegnet auf dieser Grundlage keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundespolizeipräsidium X hat weder den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit verkannt, noch ist es im Fall der Klägerin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Ausgangpunkt für die Annahme der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin ist deren gegenwärtiger körperlicher Zustand, der durch das Vorhandensein von Silikonimplantaten in der Brust gekennzeichnet ist. Deren Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren Krafteinwirkungen mag – wofür die Klägerin Beweis angeboten hat und was zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt werden soll – derzeit ausreichend sein, um ein speziell implantatbedingtes Risiko durch Fremdeinwirkung verursachter Verletzungen bei der Ausübung des Polizeidienstes ausschließen zu können. Damit hat es bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen für die Dienstfähigkeit erfüllt, aber noch nicht sein Bewenden, denn die Bejahung der Polizeidiensttauglichkeit erfordert auch die Prognose, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihres im Beurteilungszeitpunkt bestehenden körperlichen Zustandes dauerhaft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein wird. Besteht insoweit mangels dies hinreichend gewährleistender medizinischer Erkenntnisse Unsicherheit, ist es sachgerecht, von einer Einstellung im Interesse einer sparsamen Verwaltung und eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Polizeivollzugsdienstes abzusehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 6 A 132/07 –. Dem kann nach Auffassung des Gerichts nicht entgegengehalten werden, dass die Auslegung des Begriffs der Polizeidiensttauglichkeit, d.h. der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, möglicherweise im Lichte der Neufassung des § 101 Abs. 1 Halbs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG), wonach der Wegfall der Fähigkeit, den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer uneingeschränkt zu genügen, bei Beamten auf Lebenszeit nicht mehr in jedem Fall den Wegfall der Polizeidienstfähigkeit, d.h. der gesundheitlichen Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten, zur Folge hat, erfolgen müsse. Die mit der Regelung des § 101 Abs. 1 Halbs. 2 BRRG verbundene "Aufweichung" des Begriffs der Polizeidienstfähigkeit dient nämlich einzig und allein dazu, vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit und die damit verbundenen Versorgungslasten des Dienstherrn durch einen weiteren Einsatz in eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht erfordernden Funktionen zu reduzieren. Nicht zuletzt auch zur Erreichung dieses Zieles ist es angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Dienstposten, auf denen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr uneingeschränkt gerecht werdende Lebenszeitbeamte weiterverwendet werden können, sachgerecht, die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern weiterhin von der Voraussetzung der hinreichend sicheren Prognose einer dauerhaft uneingeschränkt zu erwartenden Fähigkeit zur Erfüllung der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes abhängig zu machen. Das Bundespolizeipräsidium X, welches im ursprünglichen Ablehnungsbescheid noch unzutreffenderweise behauptet hatte, die fehlende Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin ergebe sich bereits unmittelbar aus den Regelungen der (aktuellen) PDV 300, hat sich im Widerspruchsverfahren nunmehr auch darauf berufen, dass beim Vorhandensein von Silikonimplantaten von einer nicht hinreichend sicheren Erhaltung der vollen Polizeidienstfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei. Diese auf der Grundlage einer entsprechenden Beurteilung des Sachverhalts durch die ärztlichen Dienste sowohl der Bundespolizei als auch der Polizeibehörden aller Bundesländer getroffene Einschätzung, die ihren Niederschlag im Entwurf einer Neufassung der PDV 300, derzufolge Brustimplantate nunmehr einen die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausschließenden "Fehler" darstellen (vgl. Nr. 10.2.4 der Anlage 1), getroffene Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass jeder Fremdkörper, d.h. auch jedes moderne Implantat, im menschlichen Körper von einer Bindegewebskapsel umgeben wird, deren je nach verwendetem Material individuell verschiedene Ausbildung zu chirurgische Eingriffe erforderlich machenden Beschwerden führen kann. Darüber hinaus können auch aus anderen Gründen Folgeoperationen notwendig werden, so dass regelmäßige Kontrolluntersuchungen empfohlen werden, um eventuelle Veränderungen bzw. Defekte rechtzeitig erkennen und das Implantat ggf. ersetzen oder entfernen zu können. Vgl. hierzu die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Abteilung Medizinprodukte, nach Konsultation mit den nachfolgend aufgeführten Fachgesellschaften und Organisationen erstellte Informationsbroschüre "Brustimplantate" : Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V., Deutsche Gesellschaft für Senologie, Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen, Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS), Selbsthilfegruppe Silikongeschädigter Frauen e.V. (SHG). In Übereinstimmung hiermit wird auch im "Implantatenkatalog" des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS), Teil VII, Brustimplantate / Risiken und Komplikationen 7-6-3 MDS, zitiert nach www.mds -ev.de/kv/medizinprodukte/, darauf hingewiesen, dass jedes eingesetzte Implantat zu Fremdkörperreaktionen führt und sich hierdurch bedingt eine Bindegewebskapsel um das Implantat bildet. Weiter heißt es : "Verläuft diese Kapselbildung unauffällig, so entstehen der Patientin hieraus zwar im Regelfall keine gesundheitlichen Probleme ; in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen kommt es allerdings zu einer Verdickung und Schrumpfung dieser Kapsel (Kapselfibrose). Abhängig von der Ausprägung der Kapselfibrose kann diese zu Verhärtungen und deutlichen Formveränderungen führen, die unter Umständen auch eine Nachoperation mit Explantation unter Mitnahme der das Implantat umgebenden Bindegewebskapsel notwendig machen können. Auch unterliegen Brustimplantate einem Alterungsprozess, die Leckagen im Implantat oder eine Ruptur des Implantates zur Folge haben kann. Hierdurch kann Füllsubstanz in das umliegende Gewebe austreten und abhängig von der Füllsubstanz kann es zu Reaktionen im Körper kommen. Insbesondere junge Frauen müssen deshalb im Laufe ihres Lebens mit einem bis mehreren Implantatwechseln rechnen. Aus all diesen Gründen wird von den Herstellern in der Regel keine Garantie für die Implantate gegeben und es werden auch keine Angaben zur Haltbarkeit nach Implantation gemacht". Wenn sich die Einstellungsbehörden der Bundespolizei ebenso wie alle Länderpolizeien vor diesem Hintergrund dazu entschlossen haben, Bewerberinnen mit Silikonimplantaten nicht in den Polizeivollzugsdienst einzustellen, beinhaltet dies weder einen Verstoß gegen das bei Ermessensentscheidungen zu beachtende Gebot zur Sachbezogenheit, noch handelt es sich um eine willkürlich getroffene Entscheidung. Der Dienstherr bzw. die für diesen handelnde Behörde ist bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nicht nur darauf beschränkt sicherzustellen, dass die Bewerberinnen bzw. Bewerber den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes im Zeitpunkt der Einstellung gerecht werden ; er hat darüber hinaus auch ein erhebliches Interesse daran, dass mit der Einstellung der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber insbesondere deshalb, weil ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis angestrebt wird – kein bereits erkennbares Risiko des späteren Eintritts von erkrankungsbedingten Dienstausfallzeiten und der Belastung mit Heilbehandlungskosten verbunden ist. Die die ablehnende Entscheidung des Bundespolizeipräsidiums X tragenden Erwägungen sind nach alledem nachvollziehbar. Sie bewegen sich innerhalb der dem Einstellungsermessen der Ernennungsbehörde gezogenen Grenzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.