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Urteil

19 K 4767/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0401.19K4767.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2008 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur „Leitung eines Pflegedienstes in der stationären oder ambulanten Altenhilfe“ gem. Antrag vom 28. April 2008 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2008 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur „Leitung eines Pflegedienstes in der stationären oder ambulanten Altenhilfe“ gem. Antrag vom 28. April 2008 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1968 in Q, Kosovo, geborene Kläger, der in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Vorbereitung auf die Prüfung mit dem Abschluss "Leitung eines Pflegedienstes in der stationären und ambulanten Altenhilfe" Weiterbildungsbezeichnung "Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" nach der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten vom 2. August 2004. Er absolvierte zunächst in seinem Heimat – Kosovo – die Schulausbildung mit dem Abschluss Gymnasium. Ab 1989 studierte er an der Universität von U – Albanien – Humanmedizin und schloss die Ausbildung 1995 mit der Zuerkennung des Abschlusses Arzt für Allgemeinmedizin ab. Er flüchtete in der Folgezeit aufgrund der Kriege in Ex-Jugoslawien nach Deutschland, arbeitete von 1997 bis 1998 zunächst bei N. Ab 2001 war er bei verschiedenen ambulanten Pflegediensten als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Am 17. Oktober 2007 bestand er die staatliche Prüfung in der Altenpflege mit den Noten "gut" und 2 x "sehr gut". Ausweislich einer Entscheidung des Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie – Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1996 werden dem Kläger von seinem an der Universität U durchgeführten Studium lediglich neun Semester für ein Medizinstudium im Geltungsbereich der Approbationsordnung für Ärzte anerkannt. Am 28. April 2008 beantragte der Kläger für die vorgenannte Fortbildungsmaßnahme, die er an der Akademie für X gGmbH in I ab dem 5. Mai 2008 in Teilzeit durchführen wollte und jetzt auch durchführt, die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG. Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung ab, da der Kläger auf Grund seines Hochschulstudiums an der Universität in U bereits einen der Fortbildungsmaßnahme gleichwertigen –Hochschulabschluss- besitze. Auf die materielle Gleichwertigkeit mit Abschlüssen in Deutschland komme es nicht an. Der Kläger hat am 2. Juli 2008 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, das Diplom als Arzt für Allgemeine Medizin aus U werde in Deutschland nicht anerkannt. Der Abschluss werde in Deutschland einem Medizinstudium im 9. Semester gleichgestellt. Die mitgebrachte medizinische Ausbildung sei in Deutschland nicht einmal für die Tätigkeit als Pflegehelfer oder Altenpfleger anerkannt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2008 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur Leitung eines Pflegedienstes in der stationären oder ambulanten Altenhilfe gemäß Antrag vom 28. April 2008 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagte Beiakte Heft 1 ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zur Leitung eines Pflegedienstes in der stationären oder ambulanten Altenhilfe gemäß seines Antrages vom 28. April 2008. Die streitige Fortbildung des Klägers erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Gem. § 2 Abs. 1 AFBG ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. Die streitige Fortbildungsmaßnahme ist gerichtet auf einen Abschluss im Sinne der vorgenannten Vorschrift nach landesrechtlichen Regelungen, da die Fortbildungsmaßnahme zum "Altenpfleger für Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten vom 2. August 2004 –im Folgenden VO- geregelt ist. Die Fortbildung setzt auch, wie in Nr. 1 der vorgenannten Vorschrift gefordert, eine abgeschlossene Berufsausbildung, nämlich u.a. der zum Altenpfleger/Altenpflegerin voraus, die der Kläger besitzt. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der VO. Der Kläger war zwar zu Beginn der Fortbildung noch nicht zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zum Altenpfleger in dem Beruf tätig. Da er die Maßnahme aber in Teilzeit absolviert, reicht es aus, dass er am Ende der hier rund 2 Jahre dauernden Fortbildungsmaßnahme eine 2 jährige Tätigkeit als Altenpfleger wird nachweisen können. Gem. 2 Abs. 2 der VO umfasst der Lehrgang u.a. auch mindestens 1000 Stunden Unterricht mit je 45 Minuten, so dass auch dem Erfordernis des § 2 Abs. 3 AFBG genügt wird. Schließlich steht der Förderung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG entgegen. Nach der vorgenannten Regelung wird Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Der Kläger besitzt keine berufliche Qualifikation, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Vgl. Urteil vom 12. November 2007 –5 C 27/06-, NVwZ-RR 2008, Seite 467 ff hat zwar keinen Anspruch auf Förderung einer ersten Fortbildung nach dem AFBG, wer bereits einen Hochschulabschluss erworben hat. Die soll nach der vorgenannten Entscheidung unabhängig davon gelten, ob der Hochschulabschluss als solcher verwertbar ist. Der Kläger hat zwar an der Medizinischen Fakultät der Universität von U Medizin studiert und mit dem dortigen Abschluss "Diplom" "Arzt für allgemeine Medizin" abgeschlossen. Dennoch handelt es sich nicht um einen Hochschulabschluss im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dem entschiedenen Fall lag ein Abschluss an einer deutschen Hochschule zugrunde. Einen solchen besitzt der Kläger eben nicht, sein Abschluss aus Albanien wird auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht etwa als gleichwertig anerkannt. Dem Kläger wurden lediglich einige Semester für ein etwaiges Medizinstudium in Deutschland anerkennt, er müsste zwei von drei Prüfungen nicht mehr machen. Dies zeigt, der Abschluss ist einem in Bundesgebiet erworbenen Hochschulabschluss nicht vergleichbar, nicht gleichwertig. Auf Grund der Einheit der Rechtsordnung kann die Bewertung, wann ein Hochschulabschluss vorliegt nicht unterschiedlich ausfallen. Wird ein ausländischer Hochschulabschluss im Bundesgebiet nicht als solcher anerkannt, kann er auch nicht als mindestens gleichwertiger Abschluss gelten. Denn die Gleichwertigkeit wird regelmäßig nicht ohne Grund geprüft. Hochschulabschlüssen in unterschiedlichen Ländern können durchaus höchst unterschiedlichen Bedingungen und Vorstellungen einer Ausbildung zugrunde liegen, die nicht ohne weiteres die Kriterien erfüllen müssen, die das Bundesverwaltungsgericht zu der Feststellung veranlasst haben, dass ein Hochschulabschluss Leistungen nach dem AFBG ausschließe. Das Medizinstudium an der Universität in U ist auch nicht lösgelöst von Hochschulstudium als solchem eine der angestrebten Fortbildung gleichwertige Qualifikation. Dies ergibt sich schon aus den in § 3 der VO genannten Lern- und Übungszielen, da diese "Führung und Selbstmanagement", "Organisation und Organisationsentwicklung", "Qualitätsmanagement" sowie "Marketing und Öffentlichkeitsarbeit" betreffen und nur lediglich 200 Stunden der "Pflege" zugedacht sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.