Beschluss
25 L 8/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0320.25L8.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. Januar 2009 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 64/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, § 87 a Abs. 2 VwGO. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO eingehend damit begründet, dass die Mehlschwalben nesttreu seien, ihre alten Nester wieder anflögen und deshalb dafür Sorge zu tragen sei, dass die Mehlschwalben bei Rückkehr die Nisthilfen vorfinden; zudem hat er auf die Abschreckung von Nachahmern der Schwalbennestentfernung an anderen Häusern abgestellt. Das ist ordnungsgemäß dargelegt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist, wie im Urteil vom heutigen Tage 25 K 64/09 – ausgeführt ist. Gründe dafür, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht ersichtlich; demgegenüber besteht ein gewichtiges öffentliches Vollzugsinteresse angesichts des Zeitablaufs; nach den Erörterungen im Ortstermin kehren die Mehlschwalben etwa Anfang Mai aus ihren Winterquartieren zurück, zu diesem Zeitpunkt sollten die Nisthilfen vorhanden sein. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG.