Beschluss
25 L 8/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist abzulehnen, wenn die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
• Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehört eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO; das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung muss konkret dargelegt werden (§ 80 Abs. 3 VwGO).
• Zeitliche Umstände, insbesondere bevorstehende Rückkehr geschützter Tierarten, können ein gewichtiger Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sein.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist abzulehnen, wenn die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehört eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO; das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung muss konkret dargelegt werden (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Zeitliche Umstände, insbesondere bevorstehende Rückkehr geschützter Tierarten, können ein gewichtiger Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sein. Die Antragstellerin beantragte am 5. Januar 2009 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2008; die Verfügung betraf die Entfernung von Nisthilfen für Mehlschwalben. Der Antragsgegner begründete die sofortige Vollziehung damit, dass Mehlschwalben nesttreu seien und bei ihrer Rückkehr Nisthilfen vorfinden müssten sowie durch die Vollziehung Nachahmungen verhindert würden. Im Ortstermin wurde festgestellt, dass die Mehlschwalben etwa Anfang Mai zurückkehren. Die Kammer prüfte die Zulässigkeit des Antrags und nahm eine Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vor. Das Gericht erließ die Entscheidung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen der Beteiligten. Die Ordnungsverfügung wurde im dazu ergangenen Urteil als rechtmäßig beurteilt. • Antrag und Antragsbegehren: Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Anordnung hinsichtlich einer Zwangsgeldandrohung; der Antrag ist unbegründet. • Erfordernisse der sofortigen Vollziehung: Der Antragsgegner hat gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt, insbesondere Schutz der nesttreuen Mehlschwalben und Abschreckung von Nachahmungshandlungen. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Bei der Abwägung überwiegt das Vollzugsinteresse, weil die Ordnungsverfügung als rechtmäßig angesehen wird und zeitliche Gründe (Rückkehr der Vögel Anfang Mai) die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung verstärken. • Rechtslage der Ordnungsverfügung: Die im parallel entschiedenen Urteil zur Klage (25 K 64/09) getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung stärkt das Vollzugsinteresse und führt zu Lasten des Suspensivinteresses der Antragstellerin. • Verfahrensrechtliches: Die Entscheidung wurde gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden getroffen; Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgen nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Ordnungsverfügung erweist sich als rechtmäßig, und das gewichtige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, insbesondere aufgrund des bevorstehenden Rückkehrzeitraums der Mehlschwalben, überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Deshalb bleibt die Zwangsvollziehung zulässig. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.