Urteil
25 K 4087/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs.1 BauGB ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB und damit eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht vorliegen.
• Bei Prüfung eines Zurückstellungsbescheids ist zu kontrollieren, ob die Gemeinde positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat; eine bloße Negativplanung genügt nicht.
• Ist ein Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einzuordnen und stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen, ist ein Vorbescheid nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen.
• Eine Klageänderung, die lediglich Erschließungsflächen (Stellplätze) ausklammert, ist sachdienlich und unbehelflich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen gleich bleibt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Zurückstellung nach §15 BauGB; Erteilung Vorbescheid wegen fehlender konkretisierter Planung • Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs.1 BauGB ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB und damit eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht vorliegen. • Bei Prüfung eines Zurückstellungsbescheids ist zu kontrollieren, ob die Gemeinde positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat; eine bloße Negativplanung genügt nicht. • Ist ein Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einzuordnen und stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen, ist ein Vorbescheid nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. • Eine Klageänderung, die lediglich Erschließungsflächen (Stellplätze) ausklammert, ist sachdienlich und unbehelflich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen gleich bleibt. Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 4.462 qm großen Grundstücks in E1, belegt mit einem Gartencenter. Er beantragte am 3.1.2008 einen Vorbescheid für den Neubau einer Verkaufsstätte (795 qm). Die Stadt setzte am 14.5.2008 die Entscheidung nach §15 BauGB bis zu zwölf Monate zurück mit der Begründung, für das Plangebiet solle ein Bebauungsplan Nr.1116 aufgestellt und das Grundstück als Grünfläche festgesetzt werden. Parallel beantragte eine Firma M einen größeren Markt auf demselben Gelände; daraufhin fasste der Stadtrat am 28.4.2008 den Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan Nr.1116. Der Kläger erhob Klage; nach Beratung nahm er Teile des Antrags (19 Stellplätze) zurück und stellte schließlich einen eingeschränkten Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ohne diese Stellplätze. Die Behörde verweigerte den Vorbescheid mit Verweis auf die Planungszielsetzung. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; die im Verfahren vorgenommene Einschränkung des Klageantrags (Ausklammerung der Stellplätze) stellt keine unzulässige wesentliche Streitänderung dar, weil der Kernstreit um die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids unverändert blieb (§92 Abs.3 VwGO). • Sachentscheidung: Der Kläger hat gemäß §§113 Abs.1, 5 VwGO Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des §34 Abs.1 und Abs.3 BauGB erfüllt sind. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein; das Gebäude ist flacher als das vorhandene Gartencenter, die Erschließung ist gesichert und schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht zu erwarten. • Rechtmäßigkeit der Zurückstellung: Der Zurückstellungsbescheid nach §15 Abs.1 BauGB ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine auf ihn gestützte Veränderungssperre (§14 BauGB) nicht gegeben sind. Zwar liegt ein formeller Aufstellungsbeschluss vor, jedoch fehlt eine hinreichend konkretisierte, positiv bestimmte Planungsabsicht; die angekündigte Festsetzung als Grünfläche erscheint vorgeschoben, um die beantragten Vorhaben zu verhindern. • Begründung der Kammer: Die Verwaltung hatte zuvor gegenüber dem Kläger und Dritten eine siedlungsschwerpunktskonforme Nutzung unterstützt und in der Folge keine für eine ernsthafte und konkrete Bebauungsplanung erforderlichen Schritte (z.B. Änderung des Flächennutzungsplans) hinreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Zurückstellung als Instrument zur Verhinderung der Vorhaben unzulässig. • Prozessrechtliche Folgen: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Klageanspruch nicht entgegenstand. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154,155 VwGO; das Gericht hat den Kläger im Ergebnis obsiegen lassen. Die Klage war in dem nunmehr eingeschränkten Umfang begründet. Der Zurückstellungsbescheid vom 14.05.2008 ist aufzuheben. Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte mit 795 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück Estraße 189 zu erteilen; die Entscheidung über die zuvor beantragten Stellplätze ist vom Kläger zurückgenommen worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.