Urteil
25 K 3021/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0227.25K3021.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des in 00000 T, Xer Straße gelegenen Grundstücks G1, Flur 33, Flurstücke 536, 537. Die Flurstücke grenzen südwestlich an die Xer Straße an und sind unbebaut. Südlich der Xer Straße ist das Gelände abschüssig; der Blick öffnet sich in das südlich gelegene Tal der Wupper. Die Bebauung des Ortsteils X mit Wohnhäusern reicht bis zum Gebäude Xer Straße 65, welches auf dem Flurstück 501 errichtet ist. Das Flurstück 536 des Klägers grenzt nordwestlich an und ist von weiträumigen Außenbereichsflächen umgeben. Auf der Nordseite der Xer Straße befindet sich gegenüberliegend dem Gebäude 65 das Haus 68; sodann folgen nordwestlich anschließend sich entlang der Xer Straße hinziehend die Wohnhäuser 70, 72 und 74. Das Grundstück Xer Straße 74 ist das letzte bebaute Grundstück des Ortsteils X; westlich folgt die freie Feldflur. Die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Xer Straße 74 liegt der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 536 des Klägers gegenüber. 3 Mit Datum vom 2. Februar 2003 – Eingang bei dem Beklagten 5. Februar 2003 – stellte der Kläger einen Bauantrag zur Bebauung des Grundstücks G1, Flur 14, Flurstücke 536, 537 mit einem Wohnhaus nebst Garage und Außenanlagen. Die Wohnfläche sollte insgesamt 333,80 qm nebst 46,17 qm Nutzfläche betragen. 4 Am 11. März 2003 ist die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt T gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB "I Weg/Xer Straße" in Kraft getreten. Das Plangebiet der Satzung erstreckt sich über zwei Bereiche: Die Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997) umfasst elf mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die zwischen der Xer Straße und dem I Weg liegen. Die Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997) erfasst eine Teilfläche des Flurstücks 536. Von der Xer Straße aus reicht das Flurstück 536 in eine Tiefe von bis etwa zu 90 m; in das Plangebiet einbezogen ist es bis in eine Tiefe von 58 m (östliche Grundstücksgrenze) bzw. 38 m (westliche Grundstücksgrenze). Die in das Plangebiet einbezogene Teilfläche ist in einem L-förmigen Bereich als private Grünfläche festgesetzt. Die Ergänzungssatzung enthält textliche Festsetzungen; in § 2 wird bestimmt, dass auf der südlich der Xer Straße gelegenen Teilfläche Vorhaben in offener Bauweise als Einzelhäuser zu errichten sind, wobei nur ein Vollgeschoss zulässig ist. 5 Das Plangebiet der Ergänzungssatzung war in dem Flächennutzungsplan 1981 der Stadt T zunächst als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, im Flächennutzungsplan von 2004 ist es dann als Wohnbaufläche dargestellt worden. Zusätzlich war es Teil eines Landschaftsschutzgebietes; nach Inkrafttreten der Ergänzungssatzung wurden Ersatzflächen im Zuge der 4. Änderung des Landschaftsplans als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 6 Unter Zugrundelegung der Ergänzungssatzung wurde dem Kläger mit Datum vom 4. April 2003 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Garage auf dem Flurstück 536 erteilt. 7 Dagegen wurde von den Eigentümern der Grundstücke Xer Straße 65, 70, 72 und 74 mit Schreiben vom 17. April 2003 – Eingang bei dem Beklagten am 25. April 2003 – Widerspruch eingelegt. Ferner leiteten die Eigentümer der Grundstücke Xer Straße 70, 72 und 74 mit Schriftsatz vom 7. April 2003 – Eingang 8. April 2003 – ein Normenkontrollverfahren bezüglich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung I Weg/Xer Straße bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein (Az.: 10 D 25/03.NE). 8 Durch Schreiben vom 30. April 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass gegen die erteilte Baugenehmigung Nachbarwiderspruch von Eigentümern der Nachbargrundstücke erhoben worden sei; des Weiteren sei bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Satzung eingeleitet worden. Der Kläger werde darauf aufmerksam gemacht, dass er auf Grund des eingelegten Nachbarwiderspruchs keinen Vertrauensschutz aus der Baugenehmigung genieße. 9 Mit Datum vom 28. März 2003 zeigte der Kläger an, dass mit den Bauarbeiten für das durch Baugenehmigung vom 4. April 2003 genehmigte Vorhaben voraussichtlich am 28. Mai 2003 begonnen werde. Im Juni 2003 nahm der Kläger Ausschachtungsarbeiten vor; die Widerspruchsführer teilten dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2003 mit, der Bauherr habe geringfügig in der Tiefe ausgeschachtet. Fotos vom 11. Juni 2003 (vgl. Beiakte Heft 5 Seite 250) zeigen den geschaffenen Zustand. 10 In dem Normenkontrollverfahren 10 D 25/03.NE lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 12. Dezember 2005 den Normenkontrollantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, denn dem Antragsteller fehle die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Befugnis, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Wege der Normenkontrolle anzugreifen. Mit dem Vorbringen sei nicht dargetan, dass die angegriffene Satzung den Antragsteller in eigenen Rechten verletzen oder seine individuellen privaten Belange in abwägungsfehlerhafter Weise ignoriert oder fehlgewichtet haben könnte. Gleichwohl wird zur materiellen Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung I Weg/Xer Straße Folgendes ausgeführt: 11 "Die Ergänzungssatzung ist offenkundig rechtswidrig, weil es ihr an jeglicher städtebaulicher Rechtfertigung mangelt. Der Inhalt der Akten, der Verlauf des Satzungsaufstellungsverfahrens sowie der Ablauf des Vorbescheidsverfahrens sprechen vielmehr mit Deutlichkeit dafür, dass eine reine Gefälligkeitsplanung vorliegt, die durch Bauwünsche eines einzelnen Bürgers veranlasst, zugleich durch sachliche Gründe in keiner Weise motiviert und auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbsatz BauGB 1997). Eine derartige Satzung, die ohne Planrechtfertigung allein den Wünschen eines bauwilligen Eigentümers folgt und gewissermaßen als lex K. bezeichnet werden könnte, ist unwirksam. Dass hier ein solcher Fall gegeben ist, folgt aus zahlreichen Indizien in den Akten über die Aufstellung der Satzung. ...." 12 An anderer Stelle des vorgenannten Urteils vom 12. Dezember 2005 heißt es: 13 "Dennoch ist es dem Senat auf Grund des geltenden Prozessrechts verwehrt, die angegriffene Satzung in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren für unwirksam zu erklären. Aufgabe des Normenkontrollgerichts ist es nicht ...., die Verwaltung auf den Pfad der Gesetzmäßigkeit und Demokratie zurückzuführen. Das Gericht muss sich vielmehr auf die Gewährung von Rechtsschutz in den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen beschränken." 14 Der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen wurde von den widersprechenden Nachbarn ebenfalls angerufen. Der Petitionsausschuss fasste in seiner Sitzung vom 6. Februar 2007 u.a. folgenden Beschluss: 15 "Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass angesichts der offenkundigen Rechtswidrigkeit der Ergänzungssatzung sowie des Hinweises des Gerichts, dass eine reine Gefälligkeitsplanung vorliegt, die Stadt T nunmehr die Herrn L erteilte Baugenehmigung überprüft. Er erwartet, dass die Landesregierung der Stadt T hierzu Maßnahmen empfiehlt, die geeignet sind, das Vertrauen in ein geordnetes Verwaltungshandeln wiederherzustellen." 16 In der Folgezeit führte die Stadt T das Verfahren zur Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung I Weg/Xer Straße durch. Der Rat der Stadt T beschloss in seiner Sitzung am 8. November 2007 die Aufhebung dieser Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; die Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt T am 15. November 2007. 17 Durch Schreiben des Beklagten vom 23. November 2007 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der erteilten Baugenehmigung vom 4. April 2003 angehört. 18 Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2003; der Widerruf wurde auf § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides des Beklagten vom 25. Februar 2008 Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. März 2008 zugestellt. 19 Mit seiner am 21. April 2008 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, da die einjährige Widerrufsfrist abgelaufen sei. Der Beklagte habe über die den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, als ihm das Urteil des OVG NRW bezüglich der Ergänzungssatzung zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe nämlich der Beklagte erkennen müssen, dass die Ergänzungssatzung rechtswidrig sei und dies zu einer Änderung der Satzung und damit zu einer Rechtsänderung im Sinne der Widerrufsvorschrift führen werde. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung sowie eine darauf folgende rechtliche Prüfung sei auch vor dem Hintergrund des der Behörde grundsätzlich zustehenden Ermessens nicht erforderlich gewesen, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe. Der Widerruf der Baugenehmigung sei schon zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif gewesen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nämlich vor, wenn ein Festhalten an dem Verwaltungsakt schlechthin unerträglich sei. Insbesondere könne nicht entgegengehalten werden, dass die Entscheidungsfrist mit der Aufhebung der Ergänzungssatzung zu laufen beginne. Auf diesen juristischen Zwischenschritt komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Behörde Kenntnis bezüglich der den Widerruf rechtfertigenden Umstände erhalte. Nach alledem beginne die Jahresfrist mit Zustellung des Urteils, welches am 12. Dezember 2005 verkündet worden sei. Für den Fall, dass dem Beklagten eine Ermessensentscheidung zuzugestehen sei, sei der Bescheid ermessensfehlerhaft durch Vorliegen eines Ermessensnichtgebrauchs. Ferner lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da von der Baugenehmigung durch den Kläger bereits Gebrauch gemacht worden sei. Ein Gebrauchmachen liege vor, wenn der Verwaltungsakt bereits ins Werk gesetzt worden sei. Dies sei der Fall, wenn mit Ausführung des genehmigten Vorhabens begonnen worden sei, wenn andere Aufwendungen im Hinblick auf die Ausnutzung der Baugenehmigung gemacht würden oder sonstige Positionen getroffen würden. Der Kläger habe bereits im Juni 2003 einen Bauzaun errichtet sowie mit der Ausschachtung des Baugrundstücks begonnen. Ferner sei bereits das Planungsbüro Bickenbach mit der Ausführungsplanung des Wohnbauvorhabens beauftragt worden. Insgesamt habe er – der Kläger – bereits Planungs- und Bauaufträge vergeben, die zu einer Kostenbelastung in Höhe von ca. 73.000,00 Euro führten. 20 Der Kläger beantragt, 21 den von dem Beklagten mit Bescheid vom 25. Februar 2008 ausgesprochenen Widerruf der ihm unter dem 4. April 2003 erteilten Baugenehmigung für das Grundstück Xer Straße 67 in 00000 T aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen, 24 wobei er sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidung stützt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2008, mit dem die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2003 gemäß § 49 VwVfG NRW widerrufen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Rechtliche Grundlage für den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2008 ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt § 48 Abs. 4 VwVfG NRW entsprechend, wonach dann, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor. 29 Die geänderte Rechtsvorschrift, auf Grund derer der Beklagte berechtigt wäre, die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2003 nicht zu erlassen, bildet die Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt T I Weg/Xer Straße; diese Aufhebung ist im Amtsblatt der Stadt T vom 15. November 2007 bekannt gemacht worden. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW ist auf erteilte Baugenehmigungen anwendbar, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2006, BRS 70 Nr. 197; 31 die geforderte Änderung einer Rechtsvorschrift erfasst auch Satzungen, 32 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2008, § 49 Randnote 50. 33 Die Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist für die erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2003 relevant, da durch diese Satzung Baurecht für das Grundstück des Klägers G1, Flur 33, Flurstück 536, geschaffen wurde. Wie in dem Urteil des OVG NRW vom 12. Dezember 2005 – 10 D 25/03.NE – ausgeführt und aus den von dem Beklagten vorgelegten Planunterlagen ersichtlich ist, handelt es sich bei dem Flurstück 536 um ein Außenbereichsgrundstück. Eine Bebauung unter Außerachtlassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung verstößt gegen § 35 BauGB, denn als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das geplante Wohnhaus unzulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Das Vorhaben des Klägers lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten, weil es eine Zersiedlung des Außenbereichs mit weit reichender Vorbildwirkung einleitet. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten. Auch die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange in diesem Sinne, 34 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999, ZfBR 2000, 425. 35 Anknüpfend an die Bekanntmachung der Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Amtsblatt der Stadt T am 15. November 2007 ist die zu beachtende Jahresfrist gewahrt; der Widerruf der Baugenehmigung vom 4. April 2003 ist durch Bescheid vom 25. Februar 2008 erfolgt, welcher den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. März 2008 zugestellt wurde. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW knüpft die Jahresfrist an den Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Kenntnis von den Ausführungen des OVG NRW in dem Urteil vom 12. Dezember 2005 – 10 D 25/03.NE , dass die Ergänzungssatzung offenkundig rechtswidrig sei, weil es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele, die ohne Planrechtfertigung allein den Wünschen eines bauwilligen Eigentümers folge, erhielt der Beklagte mit der Zustellung des Urteils am 6. Januar 2006. Allein die Kenntnis von diesen Urteilsgründen berechtigte jedoch nicht zum Widerruf der Baugenehmigung vom 4. April 2003; es handelt sich nicht um eine Tatsachenkenntnis, die bereits die Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtfertigte. Die Rechtsprüfung, ob die Baugenehmigung widerrufen werden könne, erforderte vielmehr, dass die Voraussetzungen für den Widerruf durch Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung geschaffen werden mussten. 36 Einer Aufhebung der Satzung bedarf es auch dann, wenn die Satzung an einem Fehler leidet, der nicht behoben werden kann oder soll. Ersetzt wird eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung durch das zuständige Gremium der Gemeinde grundsätzlich nur durch das nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindliche gerichtliche Urteil im Normenkontrollverfahren. In allen anderen Fällen, in denen die Gemeinde erkennt oder darauf hingewiesen wird, dass die Satzung – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam ist, und in denen sie den Mangel nicht beheben will, ist es hingegen angezeigt, durch ausdrückliche Aufhebung für Rechtsklarheit zu sorgen, 37 vgl. zum Vorstehenden Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Randnote 64. 38 Grundsätzlich bestehen Bedenken dagegen, dass Behörden ohne Weiteres einen als unwirksam angesehenen Plan schlicht nicht anwenden können. Aus der Planungshoheit der Gemeinde folgt, dass sie zur Nichtigkeit ihres Plans zu hören und ihr Gelegenheit zu geben ist, Rechtssicherheit herzustellen und die aus der Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen, 39 vgl. Kuschnerus, a.a.O., Randnote 65. 40 Will die Gemeinde sich von den getroffenen Festsetzungen lösen, so hat sie den Bebauungsplan zu ändern oder aufzuheben. Wie sich aus § 1 Abs. 8 BauGB ergibt, ist diese Entscheidung dem Gemeindeorgan vorbehalten, das den Satzungsbeschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 BauGB zu fassen hat, 41 vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2003 – 4 BN 29.03 . 42 Zu einer anderen Beurteilung führt nicht, dass die Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erst mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt T am 15. November 2007 in Kraft getreten ist und mithin seit der Zustellung des Urteils des OVG NRW am 6. Januar 2006 fast zwei Jahre vergangen waren. Das Aufhebungsverfahren ist bereits im April 2007 eingeleitet worden. Zuvor war der Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2007 zur beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung angehört worden und hatte durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2007 insbesondere gerügt, den Bauaufsichtsbehörden stehe keine eigenständige Normverwerfungskompetenz zu; die Ergänzungssatzung sei vielmehr materielles Recht und müsse beachtet werden. Ein irgendwie geartetes Vertrauen des Klägers darauf, die Ergänzungssatzung werde nicht aufgehoben, konnte nicht entstehen, da es auch an jeglichen Äußerungen des Rates der Stadt in dieser Richtung mangelte. Allein der verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um einer Aufhebung der Ergänzungssatzung entgegen zu stehen, zumal sich die Frage anschließt, ob der Kläger angesichts der deutlichen Ausführungen des OVG NRW in dem Urteil vom 12. Dezember 2005 annehmen durfte, die Ergänzungssatzung behielte Bestand. Der Stadt T ist eine Prüfungsfrist einzuräumen, um ein den Vorgaben des BauGB ordnungsgemäßes Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfene Frage, dass sich eine Stadt unbegrenzt Zeit lassen könne, die zugrunde liegende Satzung aufzuheben, bedarf keiner Entscheidung, da zumindest der vorliegend zu beurteilende Zeitraum einem Widerruf der Baugenehmigung nicht entgegen steht. 43 Des Weiteren ist die Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW erfüllt, dass ohne den Widerruf der Baugenehmigung vom 4. April 2003 das öffentliche Interesse gefährdet würde. Wie bereits ausgeführt, hat das OVG NRW in dem Urteil vom 12. Dezember 2005 herausgestellt, die Ergänzungssatzung sei offenkundig rechtswidrig, denn es liege eine reine Gefälligkeitsplanung vor, die durch Bauwünsche eines einzelnen Bürgers veranlasst sei. Die Satzung folge ohne Planrechtfertigung allein den Wünschen eines bauwilligen Eigentümers; gemeint ist der Kläger. Gleichermaßen hat der Petitionsausschuss des Landtags NRW in dem in der Sitzung vom 6. Februar 2007 gefassten Beschluss ausgeführt, Maßnahmen seien zu treffen, die geeignet seien, das Vertrauen in ein geordnetes Verwaltungshandeln wiederherzustellen. Für den Fall, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung Bestand haben sollte, wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen der Verwaltung ist ein hohes Gut, das erheblichen Schaden nehmen würde, wenn die zuständige Behörde, nachdem sie so deutlich auf eine Gefälligkeitsplanung hingewiesen worden ist, untätig bliebe und es bei der Baugenehmigung beließe. In der Öffentlichkeit könnte der Eindruck entstehen, dass sich Gefälligkeitsplanungen letztlich doch durchsetzten, zumal die von dem Kläger im Außenbereich geplante Wohnsituation geeignet ist, auch bei anderen, die über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, Begehrlichkeiten zu wecken. Demgegenüber muss das Interesse des Klägers an einer Aufrechterhaltung der Baugenehmigung zurücktreten, 44 vgl. zu ähnlichen Erwägungen OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 – 10 A 4471/01 . 45 § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW setzt ferner voraus, dass der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat; auch diese Voraussetzung ist zu bejahen. Ein Gebrauchmachen wird von der Literaturmeinung angenommen, wenn mit der Ausführung des genehmigten Vorhabens begonnen wurde, wenn andere Aufwendungen im Hinblick auf die Ausnutzung des Verwaltungsakts gemacht oder sonstige Dispositionen getroffen wurden; die Voraussetzung bedeute, dass ein Widerruf von Baugenehmigungen nach Nr. 4 nicht mehr möglich sei, sobald mit der Ausführung begonnen worden ist, 46 vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Randnote 52. 47 Nach dem Zweck der Vorschrift muss es sich jedenfalls um Gebrauch bzw. um Aufwand in nicht unbedeutendem Ausmaß handeln. Dies ist nach Auffassung der Kammer bereits zu verneinen, weil es sich in Beziehung zu dem Umfang des Gesamtbauvorhabens gesetzt nur um nicht umfangreiche Ausschachtungsarbeiten handelt. Als maßgeblich erweist sich nach Auffassung der Kammer daneben ein weiterer Gesichtspunkt, der zur Verneinung der erforderlichen Gebrauchmachung führt. Der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 15 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Der Gesetzgeber hat den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Nrn. 35 i.V.m. § 49 Abs. 6 VwVfG NRW eingearbeitet, 48 vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992, NVwZ 1992, 565 folgende. 49 Die Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Dem Interesse des von dem widerrufenen Verwaltungsakt Begünstigten ist durch das Erfordernis einer Gefährdung öffentlicher Interessen für den Fall, dass ein Widerruf unterbleibt sowie durch die Entschädigungsvorschrift des § 49 Abs. 6 VwVfG NRW Rechnung getragen, 50 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2006, BRS 70 Nr. 197. 51 Vertrauensschutz genießt aber nur derjenige, der von einer Baugenehmigung im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung berechtigterweise Gebrauch macht. Der Grundgedanke des § 49 VwVfG NRW zugrunde liegenden Vertrauensschutzes erfordert nach Auffassung der Kammer eine Auslegung dahingehend, dass in schutzwürdiger Weise von der Vergünstigung Gebrauch gemacht worden sein muss. Der Gedanke des Vertrauensschutzes gebietet, dass es sich um ein Gebrauchmachen handeln muss, welches Schutz beanspruchen kann. Dies ist vorliegend zu verneinen, weil der Kläger durch die Einlegung der Nachbarwidersprüche und die Einleitung des Normenkontrollverfahrens nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der ihm erteilten Baugenehmigung vertrauen konnte. Der Kläger ist durch Schreiben des Beklagten vom 30. April 2003 darüber unterrichtet worden, dass gegen die Baugenehmigung vom 4. April 2003 von den Eigentümern der Nachbargrundstücke Widerspruch erhoben worden war; ferner wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei dem OVG NRW am 8. April 2003 ein Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung eingeleitet wurde. Der Beklagte hat den Kläger nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er keinen Vertrauensschutz aus der Baugenehmigung genieße. Die Maßnahmen, die sich als Gebrauchmachen darstellen könnten, liegen zeitlich nach dem Schreiben des Beklagten vom 30. April 2003. Es handelt sich mithin nicht um ein Gebrauchmachen in schutzwürdigem Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung, welches Vertrauensschutz beanspruchen kann und den Schutz des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW genießt. 52 Abgesehen davon, dass das der Behörde in § 49 Abs. 2 Nrn. 35 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf intendiert ist, 53 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992, NVwZ 1992, 565 folgende 54 hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2008 zutreffende Ermessenserwägungen angestellt, indem er unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt hat. Eine Würdigung des Vertrauensschutzes des Klägers ist in diesem Rahmen ebenfalls erfolgt. 55 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.