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Urteil

2 K 2454/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0121.2K2454.07A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 00.0.1973 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. September 2006 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Oktober 2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages gab er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. Oktober 2006 im Wesentlichen an: Im Iran sei er bereits 1990/1991 von der Schule verwiesen worden, weil er sich kritisch gegenüber dem islamischen Regime geäußert habe. Auf die Frage eines Mitschülers, weshalb er an einigen Kursen nicht teilgenommen habe, habe er geantwortet, dass im Namen des Regimes die Gehirne der Jugendlichen gewaschen würden. Anstatt sie über Wissenschaft, Technologie und solche Dinge aufzuklären, würden die Jugendlichen zur Unterstützung des Regimes ausgenutzt. Ein "Spitzel" in seiner Klasse habe diese Äußerung an den Direktor der Schule weitergegeben, woraufhin seine Eltern einbestellt worden seien. Man habe sich über den Beruf der Eltern informiert und ihn, den Kläger, gefragt, wer ihm solche "Sprüche" beigebracht habe. Er habe geantwortet, dass er eigene Erkenntnisse wiedergegeben habe. Vor den Augen der anderen Schüler seien ihm als Lektion daraufhin 50 Peitschenhiebe verabreicht worden. Außerdem seien die Aushändigung eines Zeugnisses verweigert und der Schulverweis ausgesprochen worden. Während seiner Tätigkeit im Supermarkt seines Vaters habe er später eine Frau N kennen gelernt. Mit ihr habe er über die Ungerechtigkeiten des Regimes gegenüber dem Volk gesprochen sowie auch über die Verteuerung allgemein und über die Freiheiten der Frauen. Dies sei vor fünf Jahren gewesen. Seit dieser Zeit sei Frau N regelmäßig erschienen. Die Bekanntschaft mit ihr sei intensiver geworden. So habe sie ihm etwa berichtet, dass sie verheiratet gewesen sei, man ihren Mann aber wegen Auseinandersetzungen mit dem Regime getötet habe. Frau N und er, der Kläger, hätten sich dann entschlossen, Flugblätter zu erstellen und anschließend zu verteilen. Die Flugblätter hätten sich auf aktuelle Themen bezogen und auf das, was sie von Radio Farda (USA) gehört hätten. Sie hätten dort angesprochene, aktuelle problematische Themen aufgegriffen sowie eigene Informationen über die politischen Verhältnisse im Iran verarbeitet. Auf den Flugblättern sei es u.a. um das Kapital des Landes (Öl, Gas und Benzin) und darum gegangen, dass die Armut das ganze Land beherrsche. Nur die Verantwortlichen führen schicke Autos und hätten beste Möglichkeiten. Verfasst und auf dem Computer geschrieben habe die Flugblätter Frau N. 50 bis 100 Flugblätter hätten sie gescannt und dann regelmäßig gemeinsam in Restaurants im gehobenen Stadtviertel von Teheran und in dem Teheran umgebenden Gebirge verteilt. Damit sie nicht entdeckt worden seien, hätten sie sich von den jeweiligen Orten dann immer sofort entfernt. Die Flugblätter seien auf Tische gelegt und in Toiletten deponiert worden. An einem Wochenende im Juli 2006 habe er, der Kläger, nicht mitgeholfen, die Flugblätter zu verteilen, da sein Vater einen Arzttermin habe wahrnehmen müssen, zu dem er ihn habe begleiten wollen. Telefonisch habe er von der Schwester der Frau N erfahren, dass das Haus der Frau N an diesem Wochenende von mehreren Personen durchsucht worden sei. Frau N und ihr Vater seien anschließend mitgenommen worden. Als er, der Kläger, dies erfahren habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. Zunächst habe er sich zu einer Tante mütterlicherseits in einen anderen Stadtteil von Teheran begeben. Von dort aus habe er sich mit einem seiner Brüder in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihn einen Tag später angerufen und mitgeteilt, dass Staatsbedienstete in der elterlichen Wohnung nach ihm gesucht hätten. Der Vater hätte ihnen mitgeteilt, dass er nichts über seinen Verbleib wüsste. Nur auf Bitten der Mutter und unter Hinweis auf die Erkrankung hätten sie davon abgesehen, seinen Vater mitzunehmen. Dieser habe aber später beim Informationsamt vorstellig werden müssen. Er vermute, dass auch Frau N zum Informationsamt gebracht worden sei. Sein Bruder sei sehr besorgt gewesen und habe ihm geraten, einen anderen Aufenthaltsort aufzusuchen, da die Gefahr bestehe, dass der Vater bei einem erneuten Verhör das Versteck verraten könne. Er habe sich daraufhin mit dem Taxi nach Karaj zu einem arbeitslosen Freund begeben. Dort habe ihn wenig später sein Bruder angerufen und aufgefordert, das Land sofort zu verlassen. Für den Fall einer nicht binnen 48 Stunden erfolgten Auslieferung habe man dem Vater angekündigt, dass gegen ihn, den Kläger, seitens des Revolutionsgerichts ein Schießbefehl erlassen werde. Am 14. September 2006 habe er das Land über den Flughafen Imam Khomeini mit eigenem Pass und einem Visum der Deutschen Botschaft in Teheran per Direktflug nach Düsseldorf verlassen. Das Visum habe ein Schleuser beschafft. Zum Zwecke der Ausstellung habe er, der Kläger, persönlich bei der Botschaft in Teheran vorsprechen müssen, und zwar etwa zwei Wochen vor Ausstellung des Visums am 10. September 2006. Der Schleuser habe insoweit bei der Beschaffung des Visums mitgewirkt, als er vorgetragen habe, dass er, der Kläger, ein Geschäftsvisum benötige. Er habe ein Ingenieur sein und im Auftrag einer iranischen Firma in Deutschland in einem Preisumfang von 40.000,00 Euro Chemikalien einkaufen sollen. Zur Vorsprache bei der Botschaft habe ihn der Schleuser begleitet. Ferner habe er ihn an eine weitere Person vermittelt, die ihn zum Flughafen beleitet habe. Der Pass sowie das Flugticket seien ihm am Düsseldorfer Flughafen von einer Person namens I abgenommen worden. Mit Bescheid vom 2. April 2007, als Einschreiben zur Post gegeben am 8. Juni 2007, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht glaubhaft gemacht, den Iran aufgrund erlittener bzw. unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er insoweit eine frei erfundene Geschichte vorgetragen habe. So könne ihm bereits nicht abgenommen werden, mit Hilfe eines Schleusers an sein Visum gekommen zu sein, zumal er selbst bei der Deutschen Botschaft in Teheran vorgesprochen habe, um das Visum zu beantragen. Dieses sei ihm dann auch problemlos ausgestellt worden. Inwieweit es dazu eines Schleusers bedurft habe, sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine Verfolgungsfurcht spreche zudem, dass der Kläger über den Internationalen Flughafen Imam Khomeini ausgereist sei. Iraner, die das Land auf legalem Wege verlassen könnten, seien in der Regel nicht politisch verfolgt. Bezüglich der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte liege zumindest der Schulverweis mittlerweile 15 Jahre zurück. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt nicht mehr asylrelevant sein könne, werde dem Kläger auch nicht geglaubt, mit 50 Peitschenhieben auf die Hände bestraft worden zu sein, da dies kein Mensch aushalten könne. Bezüglich seiner angeblichen politischen Verfolgung sei festzustellen, dass der Sachvortrag verworren und unzusammenhängend sei. Er verwickele sich in zeitliche Widersprüche, erzähle Nebensächliches breit; wesentliche, die Flucht auslösende Punkte versuche er auszuklammern, um dann doch wieder bei übersteigertem Vorbringen anzukommen. Der sehr wortreiche Vortrag lasse inhaltlich die nötige Substanz vermissen. Schließlich sei im Rahmen einer physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung festgestellt worden, dass der vorgelegte Militärausweis eine Komplettfälschung sei. In der Gesamtschau habe der Kläger also im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten. Der Kläger hat am 9. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: In dem angegriffenen Bescheid werde die Sach- und Rechtslage verkannt. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes habe er mit seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich aus begründeter Verfolgungsfurcht außerhalb des Heimatlandes aufhalte und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die seitens des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angeführten Argumente trügen die ablehnende Entscheidung nicht. Die Unterstützung bei der Visumsbeschaffung durch einen Schleuser sei sehr wohl erforderlich gewesen. Die Deutsche Botschaft in Teheran erteile Visa nur unter sehr engen Voraussetzungen, besonders wenn ein Antragsteller jung sowie nicht verheiratet sei und damit keine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung in seiner Heimat nachweisen könne. Denn in einem solchen Fall bestehe die allgemeine Befürchtung der Nichtrückkehrbereitschaft. Nur mit Hilfe des Schleusers sei es ihm gelungen, ein Visum zu erlangen. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass Iraner, die das Land auf legalem Weg verließen, in der Regel nicht politisch verfolgt seien, sei zwar nicht zu beanstanden. Es lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, dass dies völlig ausgeschlossen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch der viele Jahre zurückliegende Schulverweis asylrechtlich nicht irrelevant. Daraus ergebe sich nämlich, dass er dem iranischen Staat schon einmal unangenehm aufgefallen sei. Es dränge sich insoweit die Frage auf, ob ihm wegen der zurückliegenden Aktenkundigkeit und wegen nun aktuell bekannt gewordener Vorfälle eine höhere Gefahr erneuter Verfolgung drohe. Die Einwände des Beklagten gegen die von ihm, dem Kläger, vorgetragene fluchtauslösende Verfolgungsgeschichte seien ebenfalls nicht überzeugend. Der Beklagte argumentiere in diesem Zusammenhang nur abstrakt, ohne auf konkrete Punkte des Sachverhaltes einzugehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die die Anhörung durchführende Person nicht mit dem Entscheider identisch sei. Dieser könne mangels eigenen Eindrucks nichts zu seiner, des Klägers, Glaubwürdigkeit sagen. Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages müsse auch darauf hingewiesen werden, dass er nicht zu den einzelnen Umständen, etwa im Zusammenhang mit der Erlangung des Visums, befragt worden sei. Die Annahme, er habe das Visum auch ohne fremde Hilfe erlangen können, basiere von daher nur auf einer vagen Vermutung. Das Gleiche gelte bezüglich der erlittenen 50 Peitschenhiebe sowie der Ausreise über den Flughafen Imam Khomeini. Auch dazu seien Einzelheiten nicht erfragt worden. Die beim Bundesamt protokollierten Angaben seien insofern richtig zu stellen, als er nicht vorgetragen habe, dass ihn eine Person zum Flughafen Imam Khomeini begleitet habe. Er sei vielmehr ohne Begleitung zum Flughafen gefahren. Erst hier habe der zweite Fluchthelfer auf ihn gewartet. Entgegen der Darstellung des Beklagten handele es sich bei dem vorgelegten Militärausweis nicht um eine Totalfälschung. Zum einen sei schon nicht ersichtlich, welche Vorteile er aus der Vorlage einer Fälschung habe ziehen können. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass im Iran viele Menschen präventiv von wichtigen Papieren Kopien fertigten und nur diese mit sich führten. Dadurch könnten sie verhindern, im Falle des Verlustes Probleme mit den Behörden zu bekommen. Der Gebrauch der Kopien werde von den Behörden nicht moniert. Auch im Falle des Militärausweises handele es sich um eine solche Kopie. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass er, der Kläger, ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen psychisch erkrankt sei. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 hat der Kläger weitere "berichtigende" Angaben zu dem fluchtauslösenden Vorfall an dem Wochenende im Juli 2006 gemacht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2007 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. November 2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt O ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. November 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG sind nicht erfüllt. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst in seiner Person von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344. Es ist auch nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 , DVBl. 1991, 531. Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 1 BvR 147, 181, 182/80 , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80 , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nicht vorliegen. Eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf solche Nachfluchttatbestände kann deshalb nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1058/85 , BVerfGE 74, 51, 64 f.. Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich als wahr unterstellt hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, S. 171. Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 9 C 981.81 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 72.89 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt. Mit dem Bundesamt geht das Gericht dabei davon aus, dass dem Kläger wegen der angeblichen Ereignisse 1990/1991 an der Schule (Peitschenhiebe, Schulverweis) mit Blick auf den Zeitablauf keine verfolgungsrelevanten Repressalien mehr drohen. Auf die Vorkommnisse des Juli 2006 lässt sich eine Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht stützen. Das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen für unglaubhaft. Gegen eine im Falle einer Rückkehr aufgrund der Ereignisse im Juli 2006 drohende politische Verfolgung spricht zunächst bereits, dass die Eltern des Klägers nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit seiner Ausreise aus dem Iran von den dortigen Sicherheitsbehörden nicht mehr behelligt worden seien. Schon dieser Umstand spricht dafür, dass ein besonderes Interesse des iranischen Staates an der Person des Klägers jedenfalls nicht mehr besteht, er eine Verfolgung nach Rückkehr mithin nicht zu befürchten hat. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Klägers vage und allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und erscheint in einer Gesamtwürdigung unglaubhaft. Als widersprüchlich erweist sich insbesondere das Vorbringen des Klägers zu der zeitlichen Abfolge der Vorgänge. So lieferte er insoweit bei seiner Anhörung beim Bundesamt sowie schriftsätzlich und im Rahmen der informatorischen Befragung im Klageverfahren unterschiedliche Versionen. Er gab bei der Anhörung am 31. Oktober 2006 zunächst an, dass die letzte gemeinsam mit Frau N geplante Flugblattverteilung an einem Samstag habe stattfinden sollen. Er habe jedoch wegen der Erkrankung seines Vaters abgesagt. Tags darauf habe eine Schwester der Frau N angerufen und den Kläger über deren Festnahme informiert. Er habe sich sodann zu seiner Tante begeben. Dort habe ihn sein Bruder am nächsten Tag über die Durchsuchung bei seinen Eltern informiert. Der Kläger sei dann mit einem Taxi nach Karaj gefahren. Auf Nachfragen gab der Kläger an, dass das Ereignis an einem Samstag gewesen sei. Sein Vater sei am darauf folgenden Sonntag beim Informationsamt gewesen. Einen Tag später, Montag, sei er nach Karaj gefahren. Nach Rückübersetzung des Protokolls erklärte der Kläger, dass er normalerweise freitags mit Frau N Flugblätter verteilt habe. Weil es dem Vater schlecht gegangen sei, habe er jedoch an dem besagten Freitag im Juli 2006 keine Flugblätter verteilt. Am Sonntag habe er seinen Vater zum Arzt begleiten müssen. Die einzige Wohnungsdurchsuchung bei seinen Eltern habe gegen 05.00 Uhr morgens stattgefunden. Sein Vater sei einige Tage später zum Informationsamt gegangen. Ob Frau N an dem besagten Wochenende tatsächlich am Freitag oder erst am Samstag die Flugblätter verteilt habe, wisse er nicht. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 weitere Angaben zum Zeitablauf gemacht. Die letzte Flugblattaktion habe danach an einem Freitag Abend stattgefunden. An diesem Abend seien auch die Durchsuchung der Wohnung der Frau N sowie deren Festnahme erfolgt. Noch am selben Abend habe er hiervon durch einen Anruf von deren Schwester Kenntnis erlangt und sich sodann bei seiner Tante versteckt. Am folgenden Samstag, gegen 5.00 Uhr, sei sein Elternhaus bestürmt und durchsucht worden. Hiervon habe der Kläger wiederum durch einen Anruf seines Bruders gegen 10.00 Uhr erfahren. Daraufhin habe der Kläger die Wohnung der Tante verlassen und sich nach Karaj begeben. Nachdem der Vater des Klägers seinen Krankenhaustermin wahrgenommen habe, habe er sich noch am selben Tag (Samstag), gegen Mittag, zu den Sicherheitsbehörden begeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger nochmals zu dem konkreten Zeitablauf am Wochenende im Juli 2006 befragt. Hier konkretisierte er die Uhrzeiten weiter und gab an, dass er an dem besagten Freitag um 16.00 Uhr bei Frau N seine Teilnahme an der geplanten Flugblattaktion abgesagt habe. Gegen 22.00 Uhr habe sich die Schwester bei ihm gemeldet und von der Festnahme berichtet. Gegen 23.00 Uhr habe er von der Tante aus bei seinem Bruder angerufen. Am darauffolgenden Samstag, ca. gegen 5.00 Uhr morgens, sei das Haus seiner Eltern durchsucht worden. Um 8.30 Uhr habe sein Vater den Kliniktermin gehabt. Etwa zur selben Zeit habe er den Anruf seines Bruders erhalten. Gegen 9.00 Uhr sei der Kläger dann nach Karaj gefahren und gegen 10.30 Uhr bei seinem Freund I1 eingetroffen. Am Sonntag, 10.00 Uhr, habe er dann den weiteren Anruf seines Bruders erhalten. Insgesamt ist es dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine in sich stimmige chronologische Darstellung der aus seiner Sicht fluchtauslösenden Vorkommnisse zu geben. Schon im Rahmen der Berichtigung bzw. Ergänzung seiner Angaben beim Bundesamt ergaben sich Widersprüche, insbesondere im Hinblick auf die genannten Wochentage. Im Schriftsatz vom 7. Januar 2009 hat der Kläger diese Widersprüche mit einer falschen Übertragung durch die während der Anhörung beim Bundesamt anwesende Dolmetscherin begründet. Hiergegen spricht jedoch, dass er nach der Rückübersetzung Gelegenheit hatte, die protokollierten Angaben richtig zu stellen. Entsprechend hätte er auch die protokollierten Änderungen nochmals - mit Blick auf angeblich vorangegangene Übertragungsfehler besonders sorgfältig - auf deren Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls erneut auf Richtigstellung bestehen müssen. Dass ihm hierzu keine Gelegenheit gegeben wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen lassen sich die Darstellungen im Schriftsatz vom 7. Januar 2009 wiederum nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen mit den Angaben im Rahmen der informatorischen Befragung während der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2009. In Letzterer erklärte der Kläger nämlich - wie auch schon im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt -, dass er am Samstag, ungefähr um 8.30 Uhr, von seinem Bruder aus der Klinik angerufen worden sei. Um 9.00 Uhr sei er nach Karaj gefahren. In dem genannten Schriftsatz hatte er noch angegeben, um 10.00 Uhr vormittags durch einen Anruf seines Bruders von den Vorfällen am frühen Morgen erfahren zu haben. Die zuvor dargestellten Widersprüche sind schon deshalb für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt von herausragender Bedeutung, weil sie einen Kernbereich der Verfolgungsgeschichte des Klägers und einen besonderen Wendepunkt in seinem Leben betreffen. Gerade diesbezüglich wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kläger eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Schilderung hätte präsentieren können, was ihm jedoch nach den vorangegangenen Ausführungen in keiner Weise gelungen ist. Gerade bei als besonders prägend und einschneidend empfundenen Ereignissen muss davon ausgegangen werden, dass sie sich detailliert ins Gedächtnis einprägen. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Vorfall erst ca. 2 ½ Jahre zurückliegt. Unterstellte man, dass die Erinnerung des Klägers demnach aufgrund des Zeitablaufs verblasst wäre, wäre nicht nachvollziehbar, dass er erst im Laufe des Klageverfahrens (schriftsätzlich und im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung) von sich aus immer detailliertere Angaben zu den konkreten zeitlichen Abläufen an dem Wochenende im Juli 2006 machen konnte. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt hatte er sich noch auf die Schilderung der Ereignisse und deren Zuordnung zu bestimmten Wochentagen beschränkt und nur an zwei Stellen konkrete Uhrzeiten genannt, nämlich im Hinblick auf den Anruf des Bruders (8.30 Uhr) nach der Flucht des Klägers zu seiner Tante und in Bezug auf die Durchsuchung der Wohnung seiner Eltern (05.00 Uhr). Wenn er aber später aus eigenem Antrieb vorgibt, sich in zeitlicher Hinsicht an weitere Einzelheiten erinnern zu können, muss er sich an den diesbezüglichen Angaben festhalten lassen. Neben den das Kerngeschehen betreffenden Widersprüchen lassen sich aber auch noch weitere, gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sprechende Aspekte herausstellen. So entbehrte das gesamte Vorbringen bezüglich der mit Frau N angeblich über Jahre praktizierten Flugblattverteilung jeglicher Details und ein tatsächlich erlebtes Geschehen kennzeichnenden "Originalität". Der Kläger schilderte die Abläufe sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung oberflächlich und unter Vermeidung von konkreten Einzelheiten. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung blieb der Vortrag blass. Sowohl im Hinblick auf die Gestaltung der Flugblätter als auch bezüglich des Ablaufs der Verteilungen verlor sich der Kläger immer wieder in allgemein gehaltenen Formulierungen und war nicht in der Lage, die angeblich über einen langen Zeitraum regelmäßig (ein- bis zweimal im Monat) praktizierte Betätigung konkreter darzustellen. Vielmehr zog er sich bei seiner Erzählung immer wieder nahezu schablonenhaft auf das bereits beim Bundesamt Gesagte zurück und blieb im Wesentlichen bei nur sehr allgemein gehaltenen, vagen Ausführungen. Dies änderte sich auch nicht bei gezielten Nachfragen. Weder gelang es ihm, etwa anhand eines Beispiels die konkrete Gestaltung eines Flugblattes darzustellen, noch vermochte er irgendwelche Einzelheiten oder auch besondere Begebenheiten im Zusammenhang mit der Verteilung der Flugblätter wiederzugeben. Insgesamt gelang es dem Kläger auch insoweit nicht, dem Gericht den Eindruck zu vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten. Soweit der Prozessbevollmächtigte mit seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf ein eher unteres Bildungsniveau des Klägers angedeutet hat, dass eine konkretere und detailreichere Schilderung nicht unbedingt erwartet werden könne, folgt das Gericht dem nicht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bildungsschicht mag Auswirkungen auf die Art der sprachlichen Darstellung haben. Die Fähigkeit, Einzelheiten von als besonders prägend wahrgenommenen Ereignissen wiederzugeben, wird hierdurch jedoch nicht tangiert. Im Übrigen präsentierte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht als eine Person, die etwa aus Scheu oder aufgrund sonstiger Hemmungen zu einer inhaltlich konkreten Darstellung von Sachverhalten nicht in der Lage ist. Der Vortrag des Klägers erweist sich aus Sicht des Gerichts des Weiteren insofern als nicht plausibel, als die Ausreise aus dem Iran auf dem legalen Weg mit eigenem Pass über den Flughafen Imam Khomeini stattgefunden haben soll. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es mit Blick auf die herrschenden Kontrollen nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Behörden gesucht wird, mit eigenen Papieren auf diese Weise ausreisen kann. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand Februar 2008), S. 37. Wenn von den staatlichen Stellen gesuchte Personen über offizielle Grenzübergänge ausreisen, so benutzen diese deshalb zumeist gefälschte, auf den Namen anderer Personen ausgestellte Papiere, die ihnen von Fluchthelfern gegen entsprechende Bezahlung beschafft worden sind. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, die Ausreise mit eigenen Papieren etwa durch Bestechung der an den Kontrollstellen eingesetzten Beamten zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben erst etwa zwei Monate nach den Geschehnissen im Juli 2006 ausreiste, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem er in jedem Fall schon mit einer datenmäßigen Erfassung seiner Person und dem Vorhandensein der Daten bei den Flughafenkontrollen rechnen musste. Vor diesem Hintergrund hätte es jedenfalls einer plausiblen und substantiierten Erklärung bedurft, wie die Ausreise auf legalem Weg im konkreten Fall gelungen sein soll. Hierzu hat der Kläger jedoch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gar nichts vorgetragen. Dies ist insofern umso weniger nachvollziehbar, als gegenüber seiner Person nach eigenem Vorbringen sogar der Erlass eines "Schießbefehls" angekündigt worden war, die Ausreise also aus seiner Sicht gerade in seinem Fall eine besonders gefährliche und risikobehaftete Situation hätte darstellen müssen. Von daher hätte es sich geradezu aufgedrängt, diesen Aspekt bereits vor dem Bundesamt näher zu erläutern. Der erst in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage nachgeschobene Vortrag erweist sich wiederum als sehr allgemein und oberflächlich. Für die Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals spricht überdies das Verhalten des Klägers während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung. So zeigte sich dort im Zusammenhang mit dem berichteten, erst kurze Zeit zurückliegenden Tod seines Vaters, dass er sehr wohl auch zu emotionalen Reaktionen neigt. Solche zeigte er indes im Rahmen des Berichts zu den fluchtauslösenden Geschehnissen und bei den Nachfragen etwa zu seinen Erwartungen im Falle einer Rückkehr in den Iran oder zum Verbleib der Frau N im Juli 2006 kaum. Auch die Schilderung der - nach den vorangegangenen Ausführungen aus Sicht des Klägers besonders heiklen - Ausreise über den Flughafen Imam Khomeini war eher nüchtern und sachlich als durch irgendwelche Emotionen geprägt. Nach allem schätzt das Gericht das Vorbringen des Klägers in der Gesamtschau unter Berücksichtigung insbesondere der aufgezeigten Widersprüche im Kerngeschehen und der nur oberflächlichen Wiedergabe von aus Sicht des Klägers prägenden Ereignissen als unglaubhaft ein. Eines Eingehens auf sonstige Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers bedurfte es daher nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da die Voraussetzungen hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes, des politischen Charakters der Verfolgung und des anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit denen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 9 C 59.91 und Beschluss vom 13. August 1990 9 B 100.90 , NVwZRR 1991, 215; OVG NRW, Urteile vom 30. April 1992 16 A 1193/91.A und vom 4. Juni 1992 16 A 2543/91.A -, gelten die oben zu Art. 16 a Abs. 1 GG dargestellten Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung sowie die Ausführungen dazu, dass und warum der Kläger nicht politisch verfolgt ist, in gleicher Weise. Der Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich insbesondere nicht aus der vorgetragenen psychischen Erkrankung. Das bislang vorgelegte Attest des Diplompsychologen C vom 24. August 2007 ist schon nicht mehr geeignet, über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers Auskunft zu geben. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen hat der Kläger nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte überdies, dass der Kläger eine wegen seiner psychischen Probleme begonnene Therapie abgebrochen habe. Von einer derzeitigen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Erkrankung kann demnach nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sind psychische Erkrankungen nach der aktuellen Erkenntnislage im Iran jedenfalls in einer Weise behandelbar, dass erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren im Sinne der bezeichneten Vorschrift nicht zu erwarten sind. Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 18. Juli 2006 - 2694/06.A -. Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.