Urteil
13 K 4521/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0109.13K4521.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Er erlitt am 9. November 1997 bei der Ausübung seines Dienstes ein Lärmtraumata. Bei einer Ladestelle in E-P half er beim Entladen von mit Erz gefüllten Fal-Wagen. Nach dem Entleeren der Wagen schlugen die Wagenklappen wieder zu, wobei ein Geräusch von 140 bis 142 dB(C) entstand. Die Wagen wurden nacheinander entladen, jeder Wagen war mit vier Klappen versehen. Die Zeitdauer des gesamten Entladungsvorgangs wurde mit etwa einer halben Stunde bzw. mit 30 bis 45 Minuten angegeben. Der Kläger klagte im Anschluss daran über verstärkte Ohrgeräusche. Unter dem 27. November 1997 wurde in der Hals-Nasen-Ohrenklinik am K-Hospital, E eine Verstärkung eines bereits seit ca. acht Jahren bestehenden Tinnitus aurium beiderseits durch das am 9. November 1997 erlittene Lärmtraumata diagnostiziert. Im Auftrag des Beklagten erstellte E1, Direktor der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik der Städtischen Kliniken E, unter dem 25. Oktober 1998 ein Wissenschaftliches Gutachten. Danach bestand beim Kläger beidseits eine Normakusis mit störendem Tinnitus und ist es durch das Ereignis am 9. November 1997 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Tinnitus gekommen. Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 erkannte der Beklagte das Schadensereignis vom 9. November 1997 mit "Lärmtraumata beidseits" bei vorbestehendem Tinnitus beidseits als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an. Im Februar 2004 beantragte der Kläger wegen akuter Verschlechterung der Ohrgeräusche die Übernahme der Kosten einer hyperbaren Ozontherapie (zehn Anwendungen). Dem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2004 aus Gründen der Fürsorgepflicht und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung. Auf Bitten des Beklagten legte T, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der den Kläger behandelt hatte und weiter behandelt, unter dem 2. Juli 2004 einen Befundbericht vor. Darin führte er in zeitlicher Abfolge, beginnend mit November 1997 die Monate auf, in denen der Kläger wegen der Ohrgeräusche behandelt worden war. Als Diagnose gab er an: therapieresistenter Tinnitus mit erheblichen Schwankungen und Verschlechterungsphasen. In einem weiteren Wissenschaftlichen Gutachten vom 21. September 2004 führte E1 aus, seit dem Ereignis von 1997 sei es zu multiplen neu aufgetretenen Verstärkungen des Ohrgeräusches ohne äußeren Anlass gekommen. Es sei zeitweise zur Verbesserung, insgesamt aber zu keiner entscheidenden Wende durch die durchgeführten Behandlungen gekommen. Bezogen auf das Datum des Gutachtens sei festzustellen, dass als wesentliche Bedingung für das beklagte Ohrgeräusch das schicksalhafte Leiden anzusehen sei. Ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. November 1997 als wesentliche Bedingung für die aktuellen Beschwerden sei nicht mehr festzustellen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 stellte der Beklagte fest, dass beim Kläger keine behandlungsbedürftigen Folgen des am 9. November 1997 erlittenen Dienstunfalls mehr vorliegen. Unfallbedingte Heilbehandlungskosten könnten daher von der Beamten-unfallfürsorge nicht mehr übernommen werden. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Das Gutachten von E1 sei inhaltlich nicht so wiedergegeben worden, wie er – der Kläger – dem Gutachter die Fragen beantwortet habe. Die meisten Passagen des Gutachtens machten den Eindruck eines oberflächlichen, unqualifizierten und nicht objektiven Gutachtens. So lese er etwa von der von ihm angegebenen zunehmenden Einschlafproblematik nichts in dem Gutachten. Ohne den Arbeitsunfall wäre es nicht zu der akuten und anhaltenden Verstärkung des Tinnitus gekommen. Dem Lärm sei er während des gesamten Entladevorgangs ausgesetzt gewesen. Auf Nachfrage teilte E1 unter dem 20. März 2005 mit, dass die gutachterliche Einschätzung vom 21. September 2004 weiterhin gelte. Mit Bescheid vom 19. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 14. Oktober 2005 Klage erhoben. Er trägt vor: Das Gutachten von E1 vom 21. September 2004 stehe im Widerspruch zu dessen Gutachten vom 25. Oktober 1998. Die Annahme, dass der jetzige Zustand auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, erscheine wahrscheinlicher, als die Einschätzung des Beklagten, die in keiner Weise überzeugend wissenschaftlich hergeleitet worden sei. Zwar habe er bereits vor dem Dienstunfall am 9. November 1997 Ohrgeräusche gehabt, diese hätten jedoch in einem äußerst geringen Maße bestanden und hätten erst durch den Dienstunfall eine Steigerung erfahren. Er, der Kläger, bestreite, dass sich seine Beschwerden nach dem Dienstunfall nicht permanent gleichmäßig verstärkt hätten, sondern sich derart verändert hätten, dass wieder der Zustand eingetreten sei, der vor dem Dienstunfall bestanden habe, bevor es zur erneuten Verschlechterung habe kommen können. Schließlich sei zu betonen, dass nicht bloß eine einzige, sondern eine größere Anzahl von Klappen zugeschlagen sei. Mit der Anzahl der Wagonklappen und der Auswirkung auf sein Hörvermögen habe sich bisher kein Sachverständiger in ausreichender Weise beschäftigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die bei ihm in der Zeit ab dem 8. Dezember 2004 aufgetretenen Ohrgeräusche Folge seines Dienstunfalls vom 9. November 1997 sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Beschwerden des Klägers hätten sich nach dem Dienstunfall nicht permanent gleichmäßig verstärkt. Vielmehr hätten sie sich derart verändert, dass auch wieder der Zustand eingetreten sei, der vor dem Dienstunfall bestanden habe, bevor es zu erneuten Verschlechterungen habe kommen können. Das habe der Kläger auch selbst eingestanden. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalles nachweispflichtig bereits 9 Jahre an einem beiderseitigen Tinnitus gelitten. Der festgestellte hohe Lärmpegel habe nicht zu einer Dauerbelastung geführt, sondern sei nur beim Zuschlagen der Klappen aufgetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Beschwerden im Bereich der Ohren des Klägers. Wegen des Ergebnisses wird auf das Fachärztliche Gutachten des Sachverständigen T1 vom 31. Januar 2008 und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. September 2008 Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2009 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden (feststellenden) Verwaltungsaktes begehrt. Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Entscheidungsbefugnis umschließt die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes einzelnes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist. Hierüber kann auch durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. Juli 2007 – 13 K 3911/05 – und vom 3. Dezember 2007 – 13 K 3018/05 –, beide nicht veröffentlicht; ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 30. April 1986 – 2 A 57/85 –, DÖD 1986, 279; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG Rdn. 41; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz Kommentar, § 45 Rdn. 5 Anm. 2.2.2. Hieraus folgt zugleich, dass der betroffene Beamte gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf eine derartige Feststellung haben kann, wenn Streit über die Frage besteht, ob ein bestimmtes Leiden Folge eines als Dienstunfall anerkannten Ereignisses ist, und der Dienstherr andere Leiden als Dienstunfallfolgen anerkannt, die Anerkennung des in Rede stehenden Leidens aber abgelehnt hat. In diesen Fällen hat die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Feststellung der Körperschäden ausgeübt und unterliegt sie der Selbstbindung für die Frage weiterer Feststellungen, soweit die getroffenen nicht zutreffend oder nicht vollständig sind. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. Juli 2007 – 13 K 3911/05 – und vom 3. Dezember 2007 – 13 K 3018/05 –, beide nicht veröffentlicht. Damit ist der Kläger hier nicht auf eine Feststellungsklage zu verweisen, sondern kann sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die bei ihm in der Zeit ab dem 8. Dezember 2004 aufgetretenen Ohrgeräusche Folge seines Dienstunfalls vom 9. November 1997 sind. Die vom Kläger begehrte Feststellung trifft nicht zu. Der Sachverständige T1 hat, nimmt man sein Fachärztliches Gutachten vom 31. Januar 2008, seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. September 2008 und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zusammen, eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 9. November 1997 für die bei dem Kläger in der Zeit ab dem 8. Dezember 2004 aufgetretenen Ohrgeräusche verneint. Nach den von ihm erhobenen Befunden zeigt sich bei dem Kläger das Bild einer deutlichen Degeneration aller Nervenzellstrukturen im Innenohr, also sowohl der äußeren als auch der inneren Haarzellen. Diese Degeneration sei als schicksalhaft einzuschätzen, weil sich eine Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit von einer Normalhörigkeit bis zu der heute bestehenden geringgradigen Schwerhörigkeit nachweisen lasse und weil es nicht bloß zu einem Untergang der äußeren Haarzellen gekommen sei (recruitment negative Schwerhörigkeit, d.h. Schwerhörigkeit mit fehlendem Lautheitsausgleich). Zwar könne ein über einige Minuten wirkender hoher Schalldruckpegel zu messbaren Veränderungen im Bereich der Nervenzellen führen. Das sei im Falle des Klägers aber auszuschließen, weil es sich bei ihm nicht um eine recruitment positive Schwerhörigkeit handele. Da es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für andere Ursachen gebe, sei von einer Degeneration der Nervenzellstrukturen auszugehen. Die in der Zeit ab am 21. September 2004 aufgetretenen Ohrgeräusche seien im Zusammenhang mit der festgestellten schicksalhaften Degeneration der Nervenzellstrukturen im Innenohr zu sehen. Auch sei in der Zeit nach dem 9. November 1997 eine kontinuierliche Verschlechterung des Ohrgeräusches im Sinne einer Brückensymptomatik nicht nachweisbar. Es hätten immer Phasen bestanden, wo der Kläger aufgrund seines Ohrgeräusches keinen Kontakt zu einem Arzt gesucht habe, insbesondere in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2002. Es zeige sich deutlich das Schwanken des Ohrgeräusches durch den angesprochenen schicksalhaften Degenerationsprozess. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen sein könnte. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft sein könnte, dass er von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, seine Ausführungen Widersprüche enthielten oder zwischenzeitlich überlegene Forschungsmittel bestünden. Vielmehr sind die schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen und seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig, widerspruchsfrei und im Ergebnis eindeutig. Dass der Kläger am 9. November 1997 dem Lärm ausgesetzt war, der dadurch entstand, dass nach dem Entladen die Klappen von mehreren Fal-Wagen nacheinander zuschlugen, hat der Gutachter berücksichtigt. Wie er in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16. September 2008 ausgeführt hat, ist er davon ausgegangen, dass eine Einwirkung der Lautstärken über einen längeren Zeitraum stattgefunden hat. Der Kläger hat ausdrücklich der Darstellung des Beklagten widersprochen, dass hinsichtlich der Beschwerden nach dem Dienstunfall auch wieder der Zustand eingetreten sei, der vor dem Dienstunfall bestanden habe. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Denn das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Umstandes hat bei der Beurteilung der Ursächlichkeit des Dienstunfalls durch den Sachverständigen T1 soweit ersichtlich keine Rolle gespielt. Soweit der Kläger darüber hinaus bestreitet, dass sich das Ohrgeräusch nach dem Dienstunfall nicht gleichmäßig verstärkt habe, hat er das nicht näher substantiiert. In dem Befundbericht von T vom 2. Juli 2004 ist eine ärztliche Behandlung wegen der Ohrgeräusche u.a. im September 1999 und im Juni 2002 aufgeführt, während es für die dazwischen liegenden Monate an einer entsprechenden Eintragung fehlt. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung des Gutachters, eine kontinuierliche Verschlechterung im Sinne einer Brückensymptomatik sei nicht nachweisbar, ist daher plausibel. In diesem Zusammenhang ist im übrigen unklar, was der Kläger meint, wenn er ausführt, er habe den behandelnden Facharzt nicht "in vollkommen unregelmäßigen Abständen" besucht. Soweit es um die vom Kläger beklagten Durchschlaf- und Konzentrationsstörungen und deren ausreichende Berücksichtigung geht, bedarf es keines näheren Eingehens auf den Vortrag des Klägers. Denn nach den Angaben des Sachverständigen T1 in der mündlichen Verhandlung haben diese Beschwerden des Klägers bei der Einschätzung der Kausalität des erlittenen Lärmtraumatas für die aktuellen Ohrgeräusche im Ergebnis keine Rolle gespielt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige T1, was die Kausalität des erlittenen Lärmtraumatas angeht, zu demselben Ergebnis kommt wie E1 in seinem Wissenschaftlichen Gutachten vom 21. September 2004, so dass es eines näheren Eingehens auf das letztgenannte Gutachten nicht bedarf. Anders als der Kläger offenbar meint, kann aber auch ein Widerspruch zu dem ersten Wissenschaftlichen Gutachten von E1 vom 25. Oktober 1998 nicht festgestellt werden. Zwar hatte E1 darin eine richtungsweisende Verschlimmerung des Ohrgeräusches durch das Lärmtraumata vom 9. November 1997 bejaht, allerdings für den damaligen Zeitpunkt (25. Oktober 1998). Im vorliegenden Klageverfahren kommt es jedoch auf die Ohrgeräusche an, die ab dem 8. Dezember 2004 aufgetreten sind. Insoweit hat der Sachverständige T1, im Ergebnis übereinstimmend mit dem Wissenschaftlichen Gutachten von E1 vom 21. September 2004, eine Ursächlichkeit des Lärmtraumatas vom 9. November 1997 ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.