Leitsatz: Bindet ein Lehrer einer 13jährigen Schülerin den Mund mit einer Mullbinde zu, um sie zu disziplinieren, macht er sich ihr gegenüber schmerzensgeldpflichtig. Erstattet der Dienstherr dem Kind den Schaden im Wege der Amtshaftung, hat kann er bei dem Lehrer gemäß § 84 LBG Rückgriff nehmen. Das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII steht dem nicht entgegen, wenn eine betriebliche Tätigkeit wegen untypischen und exzessiven Verhaltens nicht angenommen werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. 0000 geborene Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung seines Dienstherrn. Er steht als Studienrat im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und verrichtet seinen Dienst an der E.-Gesamtschule in D.. Am 00. Februar 0000 erteilte er in der 3./4. Stunde der Klasse 5f Kunstunterricht. Zu den dann erfolgten Ereignissen heißt es in der dem Kläger zugegangenen Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf (nachfolgend: Bezirksregierung) vom 00. Januar 0000: Da es während des Unterrichts in der Klasse unruhig war, sollen Sie an den Apothekerschrank getreten sein und diesem eine Mullbinde entnommen haben. Diese sollen Sie in Ihre Hosentasche gesteckt haben und dann auf die Schülerin A. K. zugetreten sein. Anschließend sollen Sie die Schülerin aufgefordert haben, ihren Mund zu öffnen. Als diese sich anfänglich weigerte, den Mund zu öffnen, sollen Sie sich vor ihr aufgebaut haben und sie in einem Befehlston genötigt haben, den Mund zu öffnen. Dann sollen Sie die Mullbinde genommen und diese der Schülerin in den Mund gesteckt haben. Die Enden sollen Sie hinter dem Kopf des Kindes zusammengebunden und die Schülerin somit geknebelt haben. Sie sollen die Mullbinde entfernt haben, als die Schülerin anfing zu weinen. Seit diesem Vorfall soll die Schülerin unter Angstattacken leiden. Am nächsten Tag beschwerten sich die Pflegeeltern des - seinerzeit 13jährigen - Kindes schriftlich bei der Schulleitung über den Kläger. In einem mit der Schulleiterin noch am 00. Februar 0000 geführten Gespräch gaben die beiden Klassensprecher an, dass der Kläger A. eine Mullbinde durch den Mund gezogen habe. Sie betonten, dass diese nicht feste gewesen sei und er die Mullbinde nach 30 Sekunden wieder abgenommen habe, nachdem A. begonnen habe zu weinen. Der Leiter der Sozialen Dienste des Jugendamtes D., Herr M., wies die Schulleiterin in einem Telefonat am 1. März 2005 darauf hin, dass das Kind in seiner Primärfamilie Gewalterfahrungen und (nicht nachgewiesene) Missbrauchserfahrungen gehabt habe. Am 3. März 2005 nahm der Kläger im Rahmen eines Dienstgespräches zu den Vorgängen Stellung und erklärte unter anderem, er unterrichte neben A. auch zwei ihrer Adoptivgeschwister, die mittlerweile in der neunten Klasse seien. Damals habe der Pflegevater, Herr V., ihn darüber informiert, dass alle drei Kinder keine leiblichen Kinder seien und aus schwierigen Familien kämen; er möge die Kinder im Hinblick hierauf ein wenig beobachten. Später habe er, der Kläger, von Herrn V. noch erfahren, dass die leibliche Schwester von A. aus einer Familie stamme, in der es Alkoholprobleme gebe. Im Rahmen einer gegen den Kläger gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17. März 2005 wiesen die vom Jugendamt der Stadt D. als Vormund von A. I. beauftragten Anwälte Q. u.P. darauf hin, das Mädchen habe in Folge des Verhaltens des Klägers böse Angstattacken bekommen, unter denen es noch heute leide, und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Das Kind sei durch dieses Erlebnis traumatisiert, es liege eine massive Angststörung vor. Es habe Angst, in die Schule zu gehen und weine ständig. Es fürchte, der Lehrer werde ihr weitere Gewalt antun. Obwohl einige Wochen vergangen seien, leide es nach wie vor durchgehend an massiven Schlafstörungen und nächtlichen Albträumen. Der Dienstaufsichtsbeschwerde war ein Attest der Allgemeinmediziner Dres. Y. aus J. beigefügt, das am 24. Februar 2005, also einen Tag nach dem in Rede stehenden Vorfall, verfasst wurde. Darin heißt es u.a.: ... A. hat seitdem Angst, in die Schule zu gehen, weine ständig. Sie schildert die Situation als extrem angstbesetzt, sie habe befürchtet, der Lehrer würde ihr weitere Gewalt antun, wenn sie sich wehren würde. ... keine körperlichen Spuren der Knebelung feststellbar. Patient weint, wirkt überängstlich und eingeschüchtert. ... Nach Gewalterfahrungen in der Ursprungsfamilie ist dieses neuerliche Gewalterleben als besonders problematisch einzustufen und wirkt möglicherweise noch lange nach. Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin F. von der Ärztlichen Beratungsstelle L. teilte in einem Bericht vom 19. Mai 2005 an die mittlerweile mit der Angelegenheit befasste Staatsanwaltschaft G. mit, sie habe mit A. drei einzeltherapeutische Termine (8. und 15. März sowie 5. April 2005) durchgeführt, in denen sich eine seelische Belastung des Kindes durch das Verhalten des Klägers ergeben habe. Seinen emotionalen Zustand habe das Kind mit einem hohen Angst- und Verunsicherungsniveau beschrieben. Dabei hätten sich deutlich begleitende Effekte gezeigt (unruhig werden, hektischer sprechen). Auch habe es angegeben, sein Mund habe ihm geschmerzt. Zusammenfassend müsse eine deutliche psychische Belastung des Kindes mit einhergehenden Reaktionen wie Schlafstörungen, erhöhten Ängsten, panikartigen Phantasien diagnostiziert werden. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt unter der Auflage, einen Betrag von 8.000 Euro an die Ärztliche Beratungsstelle L. zu zahlen. Der Kläger erfüllte diese Auflage. Das im Mai 0000 eingeleitete Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 00. Januar 0000 zwar eingestellt, weil höchstens eine Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, sodass gemäß § 14 Abs. 1 LDG NRW ein absolutes Disziplinarmaßnahmeverbot bestand. Gleichzeitig wurde aber eine Missbilligung ausgesprochen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 machte A. I. gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf einen Schadensersatzanspruch von insgesamt 5.470,48 Euro geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 5.000 Euro Schmerzensgeld und 470,48 Euro für acht Fachleistungsstunden, die von der Ärztlichen Beratungsstelle L. (Frau F.) für eine ambulante kinderpsychologische Behandlung in Rechnung gestellt worden waren. Die Bezirksregierung teilte in Beantwortung dieser Forderung mit Schreiben vom 22. März 2007 mit, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro erstattet werden könne. Der Kläger habe durch das Knebeln von A. Amtspflichten verletzt. Da aber nicht angenommen werden könne, dass er sich der Pflichtwidrigkeit im Augenblick des Handelns bewusst gewesen sei oder einen Verstoß gegen Amtspflichten einkalkuliert und gleichwohl gehandelt habe, erscheine ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe angemessen. Die Kosten für die kinderpsychologische Behandlung könnten nur übernommen werden, wenn sie nicht von der Krankenkasse der Schülerin übernommen würden. Mit Schreiben vom 23. April 2007 hörte die Bezirksregierung den Kläger sodann zu der beabsichtigten Rückforderung des verauslagten Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro an. Der Kläger erwiderte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juni 2007, der ihm zur Last gelegte Sachverhalt stelle sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung so dar, dass er einen ca. einen Meter langen Mullbindenstreifen der Schülerin in einem symbolischen Akt um den Mund gelegt und hinten locker mit einer Schleife zugebunden habe. Die angeblichen gesundheitlichen Folgen habe er nicht vorhersehen können. Sie seien auch übertrieben, weil der damalige Abteilungsleiter des Jugendamtes den Fall künstlich hochgespielt habe. Es sei allenfalls von einer leichten fahrlässigen Körperverletzung auszugehen. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. August 2007 vertiefte er seine Auffassung und bat, von einer Rückforderung abzusehen. Am 29. August 2007 stimmte der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen bei der Bezirksregierung der beabsichtigten Rückforderung zu. Die Bezirksregierung machte mit Bescheid vom 3. September 2007 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro gegenüber dem Kläger geltend. In dieser Höhe habe sie der betroffenen Schülerin, die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche von 5.470,47 Euro geltend gemacht habe, im Wege der Amtshaftung Schmerzensgeld erstattet. Rechtsgrundlage für den Anspruch gegen den Kläger sei § 84 LBG, wonach ein Beamter seinem Dienstherrn einen Schaden zu ersetzen habe, wenn er die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig gehandelt. Ihm müsse bekannt sein, dass man Schüler nicht knebeln dürfe und er habe die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkannt. Er habe vielmehr auf Grund seiner Ausbildung zu pädagogisch sinnvolleren Mitteln greifen müssen. Das Verbot der körperlichen Züchtigung und der Körperverletzung gehöre zu denelementaren Kernpflichten eines Lehrers. In schwierigen Erziehungssituationen habe er sich an die durch §§ 13 und 14 ASchO bzw. § 53 SchulG NRW vorgegebenen Maßnahmen zu halten. Hierzu gehöre das Knebeln nicht. Durch solch ein Verhalten werde auch das Vertrauen der Allgemeinheit in gesetzeskonformes Handeln und die moralische Inte-grität, die persönliche Zuverlässigkeit und die Selbstbeherrschung von Lehrern beeinträchtigt. Hiergegen legte der Kläger unter dem 12. September 2007 Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, sein Verhalten könne nicht als „Knebeln“ gedeutet werden. Es habe sich nicht um eine aufgewickelte Mullbinde gehandelt, sondern um einen Stoffstreifen, der nach etwa 30 Sekunden wieder entfernt worden sei. Daher habe es sich um eine symbolische Handlung gehandelt, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertige. Selbst einfache Fahrlässigkeit sei fraglich, weil er nicht im geringsten geahnt habe, dass die Schülerin zu weinen beginnen und sogar einen seelischen Schaden davontragen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2008 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus: Der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig unter Vernachlässigung der ihm obliegenden Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG verursacht. Er selbst habe seinerzeit dargelegt, dass in der Klasse eine besonders ausgelassene Stimmung geherrscht habe. Da er die Situation durch Klopfen an die Tafel nicht habe beruhigen können, habe er die Aufmerksamkeit der Kinder auf sich ziehen wollen und in einer spontanen Aktion eine Mullbinde aus dem Schrank geholt und sie mit den Worten in die Höhe gehalten: „Schaut her, wenn nicht bald Ruhe ist ...“. Er habe den Schülern gesagt, dass er auf diese Weise Ruhe herstellen müsse, wenn auf Klopfzeichen nicht reagiert würde. Dann habe die Schülerin A. I. laut in die Klasse gerufen. Daraufhin sei er zu ihr gegangen, habe sich hinter sie gekniet, ihr von hinten die Mullbinde über den Mund gelegt und beide Enden hinter dem Kopf zusammengeführt, wo er sie locker mit einem einfachen Knoten zusammengeführt habe, ohne diesen fest zu ziehen. Auch nach dieser Darstellung des Ablaufes könne von „Knebeln“ die Rede sein, da der Schülerin eine Mullbinde um den Mund gelegt worden sei, um sie am Reden zu hindern. Das Verhalten des Klägers ist als grob fahrlässig zu werten, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße missachtet habe. Er habe die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkannt und schon auf Grund seiner Ausbildung zu anderen Mitteln greifen müssen, welche die Schüler weder demütigen noch verletzen. Eine unruhige Klasse gehöre grundsätzlich zu den Alltagssituationen im Lehrerberuf, auf die mit pädagogisch sinnvollen Maßnahmen reagiert werden müsse. Auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Lehrer handele es sich gerade auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten. Soweit er einwende, er habe den Schaden nicht vorhersehen können, da er auf ihm gänzlich unbekannten Umständen in der Psyche der Geschädigten beruhe, sei anzumerken, dass sich die grobe Fahrlässigkeit nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand erstrecken müsse, nicht dagegen auf den konkret eingetretenen Schaden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 1996 (VI ZR 55/95) sei es nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der Schaden möglicherweise nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erreicht habe, weil die Schülerin infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen besonders anfällig sei. Das gelte auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität der Geschädigten erwüchsen. Die Ärztliche Beratungsstelle L. habe im Gutachten vom 19. Mai 2005 den Ursachenzusammenhang zwischen dem hier in Rede stehenden Vorfall und den jetzigen Beschwerden der Schülerin bejaht. Es sei eine deutliche psychische Belastung des Kindes mit Reaktionen wie Schlafstörungen, erhöhten Ängsten und panikartigen Phantasien diagnostiziert worden, die durch den Vorfall ausgelöst worden sei. Der Kläger hat am 5. März 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er räumt ein, dass sein Verhalten „pädagogisch verfehlt“ gewesen sei, ist jedoch der Auffassung, dass ihm nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Er habe der betroffenen Schülerin lediglich einen Mullstreifen über den Mund gelegt und hinter ihrem Kopf verknotet. Dieses Bloßstellen gehe nicht wesentlich über die Beeinträchtigung durch „in die Ecke stellen“ oder Verweisung aus dem Klassenraum hinaus. Dass die Schülerin durch ihre familiären Verhältnisse vorgeschädigt gewesen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe dies auch nicht wissen können, weil die Schülerin nicht etwa verschüchtert gewesen sei, sondern vorlaut und geschwätzig und den Unterricht gestört habe. Außerdem handele es sich vorliegend um einen Personenschaden, der sich während des Schulbetriebs ereignet habe, sodass die gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen des SGB VII gälten. § 105 Abs. 2 SGB VII sehe indes vor, dass nur vorsätzliches Handeln einen Schadensersatzanspruch begründen könne. Der Vorsatz müsse sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 2003 (VI ZR 34/02) auf die schädigende Handlung und den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens erstrecken. Hieran fehle es vorliegend. Der Beklagte habe daher wegen des Haftungsprivilegs der §§ 104 und 105 SGB VII nicht leisten dürfen. Aus diesem Grund habe seine Haftpflichtversicherung, die Volksfürsorge, ausweislich des beigefügten Schreibens vom 18. April 2008 die Eintrittspflicht abgelehnt. Sein Verhalten sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als betriebliche Tätigkeit einzustufen, die dem Haftungsprivileg unterfalle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. September 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus unter anderem vor, ein Lehrer müsse sich an die Reaktionsmöglichkeiten halten, die § 53 SchulG NRW vorsehe; hierzu gehörten weder das Knebeln noch das vom Kläger als vergleichbar dargestellte „in die Ecke stellen“. Im Übrigen werde bezweifelt, ob die Haftungsprivilegierung der §§ 105, 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII greife, da dort das Verhältnis zwischen Unfallverursacher und Unfallgeschädigtem geregelt werden, während es hier um das Verhältnis des Dienstherrn zum Beamten gehe. Zudem lägen die dortigen Tatbestandvoraussetzungen nicht vor, weil durch eine betriebliche Tätigkeit ein Unfall hätte verursacht sein müssen. Jedoch könne das Handeln des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 -) nicht als betriebliche Tätigkeit gesehen werden, weil hierzu erforderlich sei, dass der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse habe handeln dürfen und sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit weder untypisch sei noch einen Exzess darstelle. Die Knebelung einer Schülerin sei keine Handlung, bei der der Kläger davon habe ausgehen können, dass sie im Betriebsinteresse liege. Dieses Verhalten sei auch atypisch und stelle einen Exzess dar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung des verauslagten Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro zu. Rechtliche Grundlage für den vom Beklagten mit Leistungsbescheid geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG. Hiernach hat der Beamte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Kläger hat die Pflicht verletzt, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG). Durch die von ihm ergriffene Maßnahme gegenüber seiner 13jährigen Schülerin A. I. am 00. Februar 0000 ist er dieser ihm als Lehrer obliegenden Pflicht nicht nachgekommen. Das gilt auch dann, wenn von dem Geschehensablauf ausgegangen wird, den er in dem am 6. Januar 2009 gestellten Beweisantrag selbst eingeräumt hat („einen ca. 1,5 m langen Mullstreifen um Kopf und Mund der Schülerin gewickelt und nach ca. 10 Sekunden wieder abgenommen“). Ihn trifft eine besondere Verantwortung für die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Das gilt vor allem, wenn diese - wie hier in der 5. Klasse - noch jung an Jahren sind und ihre geistig-seelische Entwicklung deshalb noch nicht abgeschlossen ist. Kinder dieses Alters bedürfen daher in höherem Maße des Schutzes und der Fürsorge als solche, die in ihrer Entwicklung fortgeschritten sind und vor dem Eintritt in das Erwachsenenalter stehen. Jüngeren Schülern gegenüber sind Lehrer zu weitergehendem Verhalten verpflichtet als gegenüber älteren, um sie vor drohenden Schäden zu bewahren. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf körperliche Maßnahmen seit langem im Schulrecht verankert ist (vgl. heute § 53 SchulG NRW) und zu den Selbstverständlichkeiten im Verhaltenskodex eines Lehrers gehört. Hierzu steht das Verhalten des Klägers am 00. Februar 0000 in krassem Widerspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man es unter den Begriff des Knebelns fassen kann. Unerheblich ist auch, wie lange die Mullbinde über oder im Mund der A. I. platziert wurde und wie weit sie bei der Befestigung in den Mund des Kindes eingedrungen ist, auch wenn es selbst und eine Zeugin ein tiefes Eindringen behaupten (A. I., Beiakte Heft 2 Bl. 111, 111R: „Er steckte mir eine Binde in den Mund und zog sie hinten fest zu ... Das hat mir wehgetan.“ U., Beiakte Heft 2 Bl. 109R: „Er steckte diese der A. in den Mund und zog sie hinter ihrem Kopf zusammen ... Als er ihr die Mullbinde umlegte, spannte sich ihr Mund.“ Kläger, Beiakte Heft 2 Bl. 111: „Ich kann nicht ausschließen, dass sich das Gesicht des Kindes verzogen hat, weil ich dahinter stand.“). Jedenfalls entspricht diese Art der Disziplinierung in keiner Weise dem pädagogischen Instrumentarium, dessen sich ein Lehrer bedienen darf, und verstößt daher gegen seine Wohlverhaltensverpflichtung. 2. Des weiteren besteht zwischen dem dienstpflichtwidrigen Verhalten des Klägers und den Nachteilen des Dienstherrn, die dem Kläger als Schaden zugerechnet werden sollen, ein ursächlicher Zusammenhang. Der Beklagte als Dienstherr des Klägers hat der Schülerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro gezahlt, weil er von einem dementsprechenden zivilrechtlichen Anspruch des Mädchens gegenüber dem Kläger ausging. Dem liegt eine Gesundheitsschädigung der Schülerin zu Grunde, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers am 00. Februar 0000 steht. Nach der insoweit anzuwendenden Adäquanztheorie muss das pflichtwidrige Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den konkret eingetretenen Schaden herbeizuführen. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 78 Rn. 44 f. Das trifft hier zu. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann das Zubinden des Mundes eines 13jährigen Mädchens - in welcher Intensität und Dauer auch immer - bei ihm zu psychischen Folgeschäden führen. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17. März 2005, dem ärztlichen Attest vom 24. Februar 2005 und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin R. vom 19. Mai 2005, an denen zu zweifeln das Gericht keinerlei Anlass sieht, haben die Verhaltensweisen des Klägers vom 00. Februar 0000 bei seiner Schülerin A. I. zu einer deutlichen psychischen Belastung in Form einer Angststörung bei hohem Verunsicherungsniveau geführt, was sich auch Wochen nach dem Vorfall noch in Schlafstörungen, erhöhten Ängsten und panikartigen Phantasien bzw. nächtlichen Albträumen äußerte. Dass hierfür die Maßnahme mit der Mullbinde zumindest mitursächlich war, hat im übrigen der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, als er auf Nachfrage des Gerichts zu seinen schriftlich vorgelegten Beweisanträgen erläutert hat, die Tätigkeit des Klägers sei der Auslöser der Folgeschäden gewesen. Dem steht eine mutmaßliche psychische Vorbelastung des in einer Pflegefamilie lebenden Kindes nach Gewalterfahrungen in der Ursprungsfamilie (vgl. insoweit das Attest S. vom 24. Februar 2005) nicht entgegen. Die Zurechnung von Folgeschäden, die sich aus einer Verletzungshandlung entwickelt haben, scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge körperlicher Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Das gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 -, BGHZ 132, 341 ff. unter Hinweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen. Aus diesem Grund kommt es auch auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Frage, ob dem Kläger - erst recht nicht „der Schule“ - eine bereits bestehende erhebliche Traumatisierung der Schülerin bekannt war, nicht an. 3. Ferner kann das nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG erforderliche Verschulden des Klägers festgestellt werden. Er hat die ihm obliegende Wohlverhaltensverpflichtung grob fahrlässig verletzt. Die Disziplinierungsmaßnahme mit der Mullbinde wurde von ihm unstreitig vorsätzlich vorgenommen. Dabei geht das Gericht zwar zu seinen Gunsten davon aus, dass er in diesem Zusammenhang nicht bewusst gegen seine Dienstpflichten verstoßen wollte oder dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Vielmehr dürfte er in der konkreten Unterrichtssituation über seine sich aus § 57 Satz 3 LBG ergebenden Pflicht, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, schlicht nicht nachgedacht haben. Dafür spricht, dass er sich nach seiner Darstellung vor dem Amtsgericht am 19. Oktober 2005 (Beiakte Heft 2 Bl. 108) aus dem Klassenraum in einen Nebenraum begeben hat, um Material zu holen, und erst beim Anblick der Mullbinde im Erste-Hilfe-Kasten spontan auf den Gedanken kam, sie in der beschriebenen Weise einzusetzen. Insoweit ist ihm jedoch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt hätte. Hierbei gilt nicht ausschließlich ein objektiver, nur auf allgemeine Verhaltensanforderungen abstellender Maßstab, vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, welche die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Es muss sich also auch von den individuellen Merkmalen der Person des Schädigers her gesehen um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Subjektive Besonderheiten können demnach unter Umständen vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. September 1964 – II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, und Beschluss vom 22. November 2006 – 2 B 47.06 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 5105/04 -, juris. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Pflichtverletzung grob fahrlässig vorgenommen. Ihm hätte schon bei nur oberflächlichem Nachdenken über sein Vorhaben, die Schülerin A. I. mittels einer Mullbinde zu disziplinieren, klar sein müssen, dass dies eine Pflichtverletzung darstellen würde. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Lehrer musste ihm das Instrumentarium bekannt sein, dass einem Lehrer zur Herstellung der Ruhe im Klassenraum und gegebenenfalls zur Disziplinierung einzelner Schüler zulässigerweise zur Verfügung steht. Hierzu kann sein Vorgehen mittels Mullbinde nicht gerechnet werden. Hinzu kommt, dass das Verbinden oder Zubinden des Mundes des Kindes mit dessen Menschenwürde, die er als Lehrer und Beamter zu achten und zu schützen hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG), in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Derartige Überlegungen drängten sich hier geradezu auf, weil es sich bei der betroffenen Schülerin um ein seinerzeit erst 13 Jahre altes Mädchen gehandelt hat. Die Klägerseite selbst räumte später ein, dass dieses Verhalten pädagogisch verfehlt war. Dies nicht bereits im Zeitpunkt der Tat erkannt zu haben ist deshalb auf ein in hohem Maße nachlässiges und sorgloses Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen, das schlechthin unentschuldbar war und das gewöhnliche Maß erheblich überstieg. Es sind auch keine subjektiven, in der Sphäre des Klägers liegenden Umstände erkennbar, die ihn entlasten könnten. Soweit er darauf verwiesen hat, dasÜberdecken des Mundes der Schülerin mit der Mullbinde sei von ihm als lediglich symbolischer Akt gemeint gewesen, konnte er nicht davon ausgehen, dass dies angesichts des geringen Alters der Schülerin von dieser auch so verstanden werden würde. Im übrigen entlasten die Kenntnisse, die der Kläger von der familiären Situation des Mädchens hatte, ihn nicht, sondern sprechen im Gegenteil eher für einen höheren Verschuldensgrad. Zwar ist davon auszugehen, dass ihm eine mutmaßliche erhebliche Traumatisierung des Kindes aufgrund familiärer Vorkommnisse in der Ursprungsfamilie am 00. Februar 0000 nicht bekannt war. Gleichwohl wusste er nach eigenem Bekunden, dass A. in einer Pflegefamilie lebte und aus einer schwierigen Herkunftsfamilie kam, in der es Alkoholprobleme gab. Dies hat er anlässlich des Dienstgesprächs bei der Bezirksregierung am 3. März 2005 erklärt (Beiakte Heft 2 Bl. 18). Daher hätte er gerade bei A. I. in besonderem Maße vorsichtig vorgehen müssen. Dies nicht getan zu haben ist mithin grob fahrlässig. Ob das Amtsgericht D. das den Kläger betreffende Strafverfahren deshalb eingestellt hat, weil es sein Verhalten nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig eingeschätzt hat, wie der Kläger mit seinem Beweisantrag vom 6. Januar 2009 festgestellt wissen will, ist hier nicht von Bedeutung. Eine Bindungswirkung geht von diesem Einstellungsbeschluss schon deshalb nicht aus, weil er keinerlei Feststellungen zum Grad des Verschuldens trifft. Dies einzuschätzen ist vielmehr allein Sache des erkennenden Gerichts. 4. Die somit als grob fahrlässig einzustufende Pflichtverletzung hat schließlich auch zu dem vom Beklagten geltend gemachten Schaden geführt. Der Schadensbegriff des § 84 Abs. 1 LBG ist der gleiche wie der des § 249 BGB. Der Schaden des Dienstherrn ist demnach der Unterschied zwischen der bestehenden Güterlage des Dienstherrn und dem Zustand, der bestehen würde, wenn der Beamte die Dienstpflicht nicht verletzt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 21.96 -, NJW 1997, 3455. Hiernach ist dem Dienstherrn der Schaden zu ersetzen, der durch die im Wege der Amtshaftung erfolgten teilweisen Erstattung des von der Schülerin geltend gemachten Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro entstanden ist. A. I. stand nämlich gemäß §§ 253 Abs. 2 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in zumindest dieser Höhe zu, weil der Kläger fahrlässig ihre Gesundheit widerrechtlich verletzt hat, sodass von ihm für Nichtvermögensschäden eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Dabei ist insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden. Sie ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände zu bestimmen und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist im Grundsatz für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren. Als Bemessungsfaktoren kommen unter anderem das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung, die Unsicherheitüber den weiteren Krankheitsverlauf und das Alter des Verletzten (Jugend wirkt erhöhend) in Betracht. Ebenfalls erhöhend kann sich - auch bei unerheblichen Eingriffen - auswirken, wenn der Schädiger vorsätzlich vorgegangen ist, weil in diesen Fällen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes besonderes Gewicht zukommt. Vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 253 Rn. 15 - 18. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die vom Beklagten vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes, das zunächst in Höhe von 5.000 Euro begehrt worden war, auf 1.500 Euro nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen war dabei, dass die betroffene Schülerin eine deutliche psychische Belastung hinnehmen musste, die sich in erhöhten Ängsten, Verunsicherung, der Neigung zu Weinen, Unruhe/Hektik, in panikartigen Phantasien und nächtlichen Albträume zeigte. In der Folge kam es zudem zu körperlichen Beeinträchtigungen in Form massiver Schlafstörungen, die auch Wochen nach dem Vorfall noch anhielten. Ferner ist bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass das Mädchen über einen längeren Zeitraum kinderpsychologisch behandelt werden musste und ausweislich der Mitteilung der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin F. von der Ärztlichen Beratungsstelle L. insgesamt acht Fachleistungsstunden erbracht worden waren. Hinzu kommt, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des Vorfalls erst 13 Jahre alt war, was sich nach allgemeiner Meinung (s.o.) erhöhend auswirkt, weil sich die Verletzungsfolgen über eine längere Lebensspanne auswirken können. Außerdem hat der Kläger beim Anlegen der Mullbinde vorsätzlich gehandelt, sodass aus Gründen der Genugtuung ein höheres Schmerzensgeld in Betracht kam als bei einem lediglich fahrlässigen Verhalten. Schließlich ist in Fällen, die in wichtigen Punkten mit dem vorliegenden vergleichbar sind, ein Schmerzensgeld in ähnlicher Höhe festgesetzt worden. Als vergleichbar anzusehen sind dabei Fälle, in denen es ebenfalls um vorsätzliches Handeln ging, welches psychische Beeinträchtigungen zur Folge hatte. So wurden bei einem Mann, der einen Schock und psychischen Störungen in Folge einer schweren räuberischen Erpressung erlitten hatte, 1.500 Euro Schmerzensgeld zuerkannt, vgl. Hacks/Ring/Böhm, SchmerzensgeldBeträge, 23. Auflage, Urteil Nr. 626 (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 2. Januar 2001 - 12 O 116/00 -). In einem anderen Fall wurden wegen psychischer Beeinträchtigungen einer Bäckereiinhaberin durch anonyme Telefonanrufe 1.250 Euro festgesetzt, vgl. Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Urteil Nr. 532 (AG Ludwigshafen/Rhein, Urteil vom 16. Dezember 1998 – 2 i C 195/98 ‑). Dass bei psychischen Beeinträchtigungen, die durch vorsätzliches Handeln herbeigeführt wurden, auch niedrigere Schmerzensgelder nicht ausgeschlossen sind, wie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zeigen (Urteile Nr. 176 und 224 bei Hacks/Ring/Böhm, jeweils 500 Euro), steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass auch höhere Beträge zuerkannt worden sind (Urteile Nr. 825, 1003 und 1277 bei Hacks/Ring/Böhm, 2.500 Euro, 3.000 Euro und 4.000 Euro). Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles, die vorliegend - wie ausgeführt - einen Betrag von 1.500 Euro als billig erscheinen lassen. Einem dem Beklagten entstandenen Schaden in dieser Höhe stehen die Vorschriften zum Unfallversicherungsrecht (SGB VII) nicht entgegen. Allerdings wäre ein dem Kläger zurechenbarer Schaden nicht entstanden, wenn die Bezirksregierung die 1.500 Euro ohne Rechtsgrund erstattet hätte. Ihr stünde dann in gleicher Höhe ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Schülerin aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Indes führen die Normen des SGB VII nicht zum Wegfall des Schmerzensgeldanspruches. Allerdings ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein Haftungsprivileg zu Gunsten des Schädigers. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen ... nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich ... herbeigeführt haben. Das bedeutet, dass eine zivilrechtliche Haftung nur eintritt, wenn der Versicherungsfall insgesamt - also auch im Hinblick auf die Verletzungsfolgen - vorsätzlich herbeigeführt wurde. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 -, BGHZ 154, 11 ff. Hiervon kann beim Verhalten des Klägers nicht ausgegangen werden. Zwar hat er die Mullbinde vorsätzlich am Mund der Schülerin befestigt, doch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die anschließend eingetretenen seelischen Folgen subjektiv vorhergesehen, geschweige denn in Kauf genommen hat. Die auf die unfallversicherten Beschäftigten eines Betriebes zugeschnittene Vorschrift des § 105 SGB VII gilt auch im Verhältnis des Klägers zu seiner Schülerin. Das ergibt sich aus § 106 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. In den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII auch Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen einbezogen. In den in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII genannten Unternehmen - also in allgemeinbildenden Schulen - gilt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 entsprechend für die Ersatzpflicht der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens - also der Lehrer - gegenüber den Schülern. Hieraus folgt, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und der geschädigten Schülerin A. I. im Grundsatz das sozialrechtliche Haftungsprivileg gilt und sich auf die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche auswirken kann. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung bezweckte Haftungsersetzung durch den Versicherungsschutz liefe ohne privatrechtlichen Haftungsausschluss bei durch Arbeitskollegen bzw. im Verhältnis Lehrer ‑ Schüler verursachten Versicherungsfällen leer. Die Kollision von Zivil- und Sozialrecht wird in verfassungskonformer Weise durch den Wegfall der zivilrechtlichen Ansprüche gelöst, Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 -, BAGE 110, 195 ff. m.w.N. Das gilt unabhängig davon, dass der Leistungskatalog des Unfallversicherungsrechts (vgl. § 26 SGB VII) Schmerzensgeld nicht umfasst. Die bis zum 31. Dezember 1996 geltenden §§ 636 ff. RVO als Vorläuferbestimmungen der §§ 104 ff. SGB VII und ihre beamtenrechtlichen Parallelnormen (§ 46 Abs.2 BeamtVG, § 91a SVG) sind im Hinblick darauf, dass sie auch den Anspruch auf Schmerzensgeld ausschließen, obwohl die gesetzliche Unfallversicherung immaterielle Schäden nicht ersetzt, mehrfach Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Normenkontrollanträge und Verfassungsbeschwerden stets zurückgewiesen und im Einzelnen ausgeführt, das Entschädigungssystem der Unfallversicherung sei insgesamt nicht ungünstiger als das des Privatrechts. In der dem Sozialversicherungsrecht typischen pauschalierenden Betrachtungsweise werde damit der Entzug des Schmerzensgeldanspruchs durch die §§ 104 ff. SGB VII zumindest teilweise kompensiert, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1972 - 1 BvL 4/71 - und vom 8. Februar 2005 ‑ 1 BvR 753/94 ‑; so auch LAG Köln, Urteil vom 29. Januar 2008 - 9 Sa 1208/07 -, juris. Jedoch greifen die haftungseinschränkenden Regelungen des SGB VII im Ergebnis nicht ein. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherungsfall „durch eine betriebliche Tätigkeit“ verursacht worden sein muss. Hieran fehlt es. Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Aufgabe verrichtet, die in den engeren Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises fällt. Denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Die Tätigkeit des Schädigers muss im vorgenannten Sinne betriebsbezogen sein. Die Art, wie die Tätigkeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt; derartige Verhaltensverstöße liegen zwar nicht im Interesse des Arbeitgebers, dem wird aber durch eine entsprechende Haftung des Arbeitnehmers Rechnung getragen. Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt. Zum Vorstehenden BAG vom 22. April 2004, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen liegt eine betriebliche Tätigkeit nicht vor. Das in Rede stehende Verhalten des Klägers am 00. Februar 0000 fand zwar in den Klassenräumen während des Unterrichts statt und diente aus Sicht des Klägers der Herstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Aufmerksamkeit der Schüler. Dennoch ist bereits zweifelhaft, ob die Art und Weise, wie er dieses Ziel zu erreichen versuchte, noch im Interesse der Schule lag, weil sein Verhalten die Schule nach außen hin in ein sehr schlechtes Licht gerückt hat. Vor allem aber war das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit absolut untypisch und stellte einen Exzess dar. Wie bereits ausgeführt, ist der Verzicht auf körperliche Disziplinierungsmaßnahmen seit langem im Schulrecht verankert und gehört zu den Selbstverständlichkeiten im Verhaltenskodex eines Lehrers, was in besonderem Maße gegenüber jüngeren Schülern gilt. Dass das Verbinden oder Zubinden des Mundes, auch wenn es von geringer Intensität ist, in keiner Weise dem pädagogischen Instrumentarium entspricht, dessen sich ein Lehrer bedienen darf, steht daher außer Frage, zumal der Kläger selbst einräumt, sein Verhalten sei pädagogisch verfehlt gewesen. Da eine unzulässige und pädagogisch verfehlte Disziplinierungsmaßnahme für den Schulalltag nach Auffassung des Gerichts nicht typisch sein kann, stellt sie einen im Rahmen des Schulunterrichts absolut untypischen Eingriff dar. Da sie zudem mit der Menschenwürde nicht in Einklang zu bringen ist, kann sie auch als Exzess bezeichnet werden. Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kommt somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Insgesamt hat die Bezirksregierung daher die Schadensersatzforderung der Schülerin in Höhe von 1.500 Euro zu Recht beglichen und damit einen Schaden in dieser Höhe erlitten. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.500 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.