Urteil
21 K 7560/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1219.21K7560.08.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt Pflegewohngeld für den Heimpflegeplatz der Frau H für den Zeitraum vom 10. Mai 2002 bis zum 12. Februar 2003. 3 Die Tochter der Frau H, Frau H1, teilte dem Beklagten am 26. April 2002 telefonisch mit, dass ihre Mutter in den folgenden Tagen in ein Pflegeheim aufgenommen werden solle. Am 3. Mai 2002 stellte sie unter Vorlage einer Vollmacht ihrer Mutter sowie einiger Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache einen Antrag auf Sozialhilfe und gab an, dass ihre Mutter zum 8. Mai 2002 in das Pflegeheim der Klägerin aufgenommen werden solle. 4 Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 2003 mit, dass Frau Götze am 12. Februar 2003 verstorben sei. Ende des Jahres 2003 stellte sich heraus, dass noch Heimkosten in Höhe von 5.884,76 Euro offen waren. 5 Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2004 darauf hin, dass ein Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld nicht bestehe. Zwar hätte ein Anspruch auf Pflegewohngeld in Höhe von 5.025,31 Euro bestanden. Die Klägerin habe aber keinen entsprechenden Antrag gestellt. 6 Die Klägerin legte hiergegen am 2. April 2004 und erneut am 6. August 2005 Widerspruch ein und beantragte die Übernahme der offenen Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe gemäß § 28 Abs. 2 BSHG. Zudem stellte sie einen Antrag auf Pflegewohngeld. 7 Die Klägerin hat am 10. Juli 2006 Klage auf Sozialhilfe, hilfsweise Pflegewohngeld, beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben (S 28 SO 43/06), das das Verfahren mit Beschluss vom 11. August 2006 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Mainz verwiesen hat (S 5 SO 72/06). Nachdem die Klägerin ihre Anträge ungestellt hat und nunmehr vorrangig Pflegewohngeld begehrt, hat das Sozialgericht Mainz das Verfahren mit Beschluss vom 2. September 2008 an das erkennende Gericht verwiesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens vom 29. Januar 2004 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 10. Mai 2002 bis zum 12. Februar 2003 Pflegewohngeld für den Heimpflegeplatz der Frau H zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das vorliegende Klageverfahren ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz vom 2. September 2008 gebunden. Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. November 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Das Landespflegegesetz (Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes PfG NRW) in seiner hier anzuwendenden Fassung (vom 19. März 1996; GV. NRW. S. 137) regelt unter anderem die Förderung der Pflegeeinrichtungen. Nach § 14 PfG NRW (heute: § 12 PfG NRW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. 17 Die näheren Voraussetzungen regelte die Verordnung über Pflegewohngeld. 18 Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO vom 4. Juni 1996; GV. NRW.1996 S. 200, geändert durch VO vom 2. Dezember 1998; GV. NRW. 1999 S. 48. 19 Diese Verordnung fand ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 4 PfG NRW. Hierdurch wurde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, [...] durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen sowie ihre Höhe zu regeln. 20 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PfGWGVO wird Pflegewohngeld auf Antrag gewährt. Das Antragserfordernis hat nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht nur formell-rechtliche Bedeutung, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung, d.h. die Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Pflegewohngeld ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Bewilligungsbehörde in die Prüfung eintritt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruches vorliegen oder nicht. Vielmehr ist ein Antrag selbst Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches. Dies ergibt sich aus § 4 PfGWGVO. Nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1 PfGWGVO (sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen). Wird der Antrag binnen drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen gestellt, wird Pflegewohngeld ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld, da sie als Einrichtungsträger bei der Heimaufnahme der Frau H keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PfGWGVO). Der Klägerin kann auch auf ihren am 2. April 2004 gestellten Antrag auf Pflegewohngeld nicht wie beantragt Pflegewohngeld gewährt werden, da dies lediglich für die vergangenen drei Monate seit Antragstellung möglich ist. Die Klägerin hat den Antrag jedoch erst 14 Monate nach dem Tod der Heimbewohnerin gestellt. 22 Auch Frau H als Pflegebedürftige und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 PfGWGVO subsidiär Antragsberechtigte hat keinen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Antrag auf Sozialhilfe nicht in einen Antrag auf Pflegewohngeld umgedeutet werden. Sozialhilfe und Pflegewohngeld haben eine unterschiedliche Zielrichtung und sind von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Die zuständige Behörde muss die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 1 PfGWGVO prüfen. Hierzu gehört unter anderem, ob es sich um einen Pflegeheimplatz in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 13 PfG NRW handelt, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, sowie die Berechnung von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen. Dies ist ohne eine Mitteilung über die Heimaufnahme nicht möglich. Nicht zuletzt ist für die Beantragung von Pflegewohngeld in erster Linie der Einrichtungsträger – hier also die Klägerin – zuständig. Sie hat es versäumt, dem Beklagten die Heimaufnahme der Frau H anzuzeigen und einen Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 wird verwiesen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht gerichtskostenfrei, da Ansprüche auf Pflegewohngeld für die Zeit vor August 2003 in Streit stehen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE. 25 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. 26 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.