Urteil
21 K 3876/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegewohngeld ist zu gewähren, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen die Investitionskosten des Heimplatzes nicht decken und die Schonvermögensgrenze nicht überschritten wird.
• Bei Bestattungsvorsorgeverträgen ist zwar grundsätzlich Vermögen gegeben, die vertraglichen und tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten sind jedoch zu prüfen; nicht verwertbare zweckgebundene Ansprüche bleiben außer Ansatz.
• Ein Bestattungsvorsorgevertrag kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder fehlender Marktverwertbarkeit faktisch unkündbar und damit nicht einzusetzendes Vermögen sein.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Pflegewohngeld trotz hinterlegter Bestattungsvorsorge aufgrund fehlender Verwertbarkeit • Pflegewohngeld ist zu gewähren, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen die Investitionskosten des Heimplatzes nicht decken und die Schonvermögensgrenze nicht überschritten wird. • Bei Bestattungsvorsorgeverträgen ist zwar grundsätzlich Vermögen gegeben, die vertraglichen und tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten sind jedoch zu prüfen; nicht verwertbare zweckgebundene Ansprüche bleiben außer Ansatz. • Ein Bestattungsvorsorgevertrag kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder fehlender Marktverwertbarkeit faktisch unkündbar und damit nicht einzusetzendes Vermögen sein. Die Klägerin, geb. 15.03.1924 und pflegestufe 2, wurde am 17.01.2008 in einem Altenheim vollstationär aufgenommen. Die Heimleitung stellte für ihren Pflegeplatz Pflegewohngeldantrag, den der Beklagte am 24.04.2008 ablehnte mit der Begründung, die Klägerin verfüge über ungeschütztes Vermögen oberhalb der Schongrenze von 10.000 Euro. Zum Vermögen rechnete der Beklagte Bargeld, Konten, den Rückkaufswert einer Sterbegeldversicherung sowie hinterlegte Beträge aus einem Bestattungsvorsorgevertrag und einem Dauergrabpflegevertrag. Die Klägerin machte geltend, die Bestattungsvorsorge- und Grabpflegeverträge seien nicht oder nicht ohne Zumutbarkeit kündbar und daher nicht verwertbar; sie klagte auf Bewilligung von Pflegewohngeld für zwölf Monate. Das Gericht überprüfte Einkommen, Heimkosten und Verwertbarkeit des Vermögens. • Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 3 PfG NRW i.V.m. den einschlägigen sozialhilferechtlichen Grundsätzen zum Vermögenseinsatz (§ 90 SGB XII). • Die Klägerin hat ein monatliches Gesamteinkommen von 2.855,63 Euro; die Heimkosten betragen 3.516,39 Euro, sodass eine monatliche Deckungslücke besteht und die Investitionskosten nicht aus dem Einkommen aufzubringen sind (§ 12 Abs. 3 PfG NRW). • Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, soweit es verwertbar ist (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Verwertbar ist nur, was rechtlich und tatsächlich innerhalb des relevanten Zeitraums realisierbar ist. • Der Bestattungsvorsorgevertrag begründet zwar vermögenswerte Ansprüche, diese sind aber faktisch nicht verwertbar, weil eine Übertragung oder Marktveräußerung der an eine bestimmte Grabstätte gebundenen Rechte praktisch ausscheidet und eine einseitige Kündigung durch die Klägerin vertraglich ausgeschlossen und vom Bestatter abgelehnt ist. • Die hinterlegten Mittel aus dem Bestattungsvorsorgevertrag sind daher nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen; nach Abzug dieses Betrags liegt das einsetzbare Vermögen der Klägerin unter der Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro. • Der für den Grabpflegevertrag hinterlegte Betrag war vom Beklagten bereits vollständig als einsetzbares Vermögen angesetzt; selbst unter Berücksichtigung dieses Ansatzes bleibt die Schonvermögensgrenze nicht überschritten, sodass Pflegewohngeld zu gewähren ist. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Altenheim für den Pflegeplatz der Klägerin ab 17.01.2008 für zwölf Monate Pflegewohngeld in Höhe von 701,79 Euro monatlich zu bewilligen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin wegen ihres Einkommens die Investitionskosten des Heimplatzes nicht selbst tragen kann und dass der maßgebliche Teil des hinterlegten Bestattungsvorsorgevermögens nicht verwertbar und damit nicht einzusetzen ist, sodass die Schonvermögensgrenze unterschritten wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.