Urteil
20 K 7838/08.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1217.20K7838.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1980 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 2 Mit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlagen. Unter Teilaufhebung dieses Bescheides verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden die Beklagte mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 19. Februar 2003 – 5 K 3157/02.A –, in Bezug auf den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung, dass dieser unter anderem in den Verdacht geraten sei, die PKK zu unterstützen und infolgedessen wiederholt von den Sicherheitskräften aufgegriffen, verhört und misshandelt worden sei. Mit Bescheid vom 30. April 2003 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass in Bezug auf die Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. 3 Nach vorheriger Anhörung widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit am 30. Oktober 2008 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 29. Oktober 2008 – 5257982-163 – die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen, weil sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei seit der Ausreise des Klägers deutlich zum Positiven verändert habe. 4 Der Kläger hat am 14. November 2008 Klage erhoben. 5 Er beantragt schriftsätzlich, 6 den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Oktober 2008 5257982163 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Zum Gegenstand der Entscheidung werden die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 hingewiesen worden sind. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. 13 Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Oktober 2008 – 5257982-163 – ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor. 15 Der in Ziffer 1. des Bescheides verfügte Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gründet auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen politischen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht; 16 vgl. BVerwG, Urt. v. 1. November 2005 – 1 C 21.04 –, BVerwGE 124, 276. 17 Der Kläger hat die Türkei nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wegen als politische Verfolgung anzusehender staatlicher Maßnahmen verlassen. Im Falle einer Rückkehr wäre er vor erneuter Verfolgung beziehungsweise vor Maßnahmen, die ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begründeten, nicht hinreichend sicher. 18 Die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere nicht aus den in dem angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen und der dadurch festzustellenden deutlichen Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. Denn die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst. Dem Bericht zufolge ist es bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden; nach Darstellung von Menschenrechtsorganisationen ist im Jahre 2007 wieder eine Zunahme von Foltervorwürfen zu verzeichnen gewesen. Konstatiert wird, dass es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen sei, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies ihrem erklärten Willen entspreche; 19 Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei – 508-516.80/3 TUR –, S. 25, 27. 20 Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde; 21 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei – 508-516.80/3 TUR –, S. 32. 22 Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indes wenig aussagekräftig. Unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der Zugehörigkeit einer solchen Organisation verdächtigt wird; 23 vgl. OVG NRW, Urt. v. 27. März 2007 – 8 A 4728/05.A – unter Verweis auf Serafettin Kaya, Gutachten an das VG Sigmaringen v. 8. August 2005; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2008 8 A 684/08.A -. 24 Angesichts dieser Erkenntnislage hält das Gericht daran fest, dass vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge, die unter Separatismusverdacht und – wie der Kläger – der aktiven Unterstützung der PKK geraten sind, gegenwärtig vor erneuter Verfolgung beziehungsweise vor Maßnahmen, die ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begründeten, (noch) nicht hinreichend sicher sind; 25 so bereits OVG NRW, Urt. v. 19. April 2005 8 A 273/04.A –, UA, S. 21 ff., u. v. 27. März 2007 8 A 5118/05.A –, S. 13, Beschl. v. 31. März 2008 – 8 A 684/08.A –. 26 Dementsprechend vermag auch die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 29. Oktober 2008 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, keinen Bestand zu haben. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.