Urteil
2 K 4317/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1217.2K4317.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2007 ver-pflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuer¬kennen und fest-zustellen, dass in dessen Person die Vorausset¬zungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. 2 Er reiste am 6. Juni 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 8. Juni 2007 als Asylsuchender und stellte nachfolgend einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 14. Juni 2007 trug er im Wesentlichen vor: Er habe nach dem Abitur in einem Bodybuilding- bzw. Fitnessstudio gearbeitet. Im Jahre 1380 (2001) sei er auf der Straße von Sicherheitskräften unter dem Vorwand der Nichtbeachtung islamischer Bekleidungsvorschriften festgenommen, fünf Tage festgehalten, gefoltert und schließlich vor Gericht gestellt worden. Man habe ihm vorgeworfen, Kontakt zu regierungsfeindlichen Vereinsmitgliedern zu haben, und ihn aufgefordert, diesen Kontakt abzubrechen und im Verein als Informant für den Sicherheitsdienst zu arbeiten. Frei gelassen worden sei er nach Vorlage einer Bürgschaft und Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung. In der Zeit von März 2003 bis September 2004 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Danach habe er als Trainer mehr Verantwortung im Verein übernommen. Weil er eine lockere Atmosphäre geschaffen habe, sei der Verein zum Treffpunkt auch für Menschen geworden, die ihre politischen Gedanken hätten austauschen wollen. Er selbst habe auch Kontakte zu Gewerkschaftsleuten und Anhängern der Kommunistischen Arbeiterpartei des Iran gehabt und im Jahr 2004 zudem Kontakt zu Freunden seines Onkels aufgenommen, die den Volksmodjahedin angehört hätten. Diesen habe er auch das Studio für die politische Betätigung zur Verfügung gestellt. Am Nachmittag des 12. Februar 2007 hätten drei Sicherheitskräfte (Bassij) das Studio aufgesucht, um die Vereinsräume zu kontrollieren. Als er ihre Ausweise verlangt habe, hätten sie ihn gegen die Brust geschlagen. Als einer von ihnen sich das Gebetszimmer habe anschauen wollen, habe er erwidert, das sei ein Sportverein und keine Moschee. Daraufhin habe der Sicherheitsbeamte ihm eine Ohrfeige gegeben. Jetzt habe er sich nicht mehr zurückhalten können und sei seinerseits auf ihn losgegangen. Daraufhin sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Sicherheitskräften und den Vereinsmitgliedern gekommen, bei der die Sicherheitskräfte mit Sportgeräten beworfen und verletzt worden seien. Zudem hätten die Vereinsmitglieder die Sicherheitskräfte entwaffnet. Er selbst sei dann geflohen und habe sich zu T, einem Cousin seiner Mutter, begeben, der ihm einen Unterschlupf in einem Vorort von Teheran besorgt habe. Er sei nicht nach Hause gegangen, weil er befürchtet habe, dass die Sicherheitskräfte ihn zuerst dort suchen würden. Durch T habe er erfahren, dass am 13. Februar 2007 die elterliche Wohnung durchsucht worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten eine Satellitenschüssel, zahlreiche CD’s mit verbotenem politischem Inhalt, u.a. über die Volksmodjahedin, die Festplatte des PC sowie Reisepass und Geburtsurkunde beschlagnahmt. Sie hätten auch nach den im Studio entwendeten Waffen gesucht. Sein Vater sei verhört worden. Wie er später von seinem in E wohnenden Onkel erfahren habe, seien seine Eltern später von Teheran nach Karadj umgezogen. Einer seiner Freunde sei unter Folter gestorben. Da er Angst vor denselben Folgen gehabt habe, habe T mit Hilfe des von seinem Vater zur Verfügung gestellten Geldes seine Ausreise organisiert. Die Situation sei für ihn brisanter gewesen als im Jahr 2001, da die Sicherheitskräfte nunmehr ihn belastendes Material gefunden hätten. Er sei am 5. März 2007 nach U gefahren, wo ein Schlepper namens J für ihn einen gefälschten Pass besorgt habe. Am 17. März 2007 sei er mit einem Bus über den Grenzübergang C in die Türkei gereist. J habe zuvor mit dem Busfahrer alles koordiniert. An der Grenze hätten die Buspassagiere die Kontrollen passiert. Der Busfahrer sei mit ihm zusammen zu dem Kontrollposten gegangen und habe seinen – des Klägers – Pass unter den eigenen Pass gelegt. In Istanbul habe er sich über zwei Monate aufgehalten. Dort sei sein iranischer Pass durch einen türkischen Pass ersetzt worden. Am 6. Juni 2007 sei er in Begleitung eines älteren Herrn namens G von Istanbul nach Düsseldorf geflogen. Seinen Pass und die übrigen Flugunterlagen habe G mitgenommen. Sein Onkel B habe ihn vom Flughafen abgeholt und sie seien zusammen mit dem Zug nach Düsseldorf gefahren. Der Kläger legte eine entsprechende Fahrkarte vor. 3 Mit Bescheid vom 3. September 2007, dem Kläger zugestellt am 7. September 2007, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sei bereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG abzulehnen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er nicht aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 nicht. Der Kläger habe den Iran nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen. Es fehle insoweit an einem glaubhaften Vorbringen. Soweit er auf das Auffinden verbotener Bücher und CD’s verweise, führe dies nicht zur politischen Verfolgung, weil die Strafverfolgung wegen "sittenwidrigen Verhaltens" alle Iraner gleichermaßen treffe. Nicht glaubhaft gemacht habe er, dass es sich hierbei um Material gehandelt habe, das gegen die Werte der Islamischen Revolution gerichtet gewesen sei. Auch im Übrigen werde sein Vorbringen nicht den Anforderungen an einen überzeugenden Sachvortrag gerecht. Nicht glaubhaft sei bereits angesichts der Repressalien aus dem Jahr 2001, dass der Kläger, der nicht Mitglied einer Partei gewesen sei, in einem Sportverein das behauptete politische Engagement an den Tag gelegt habe. Auch sei angesichts seiner Hafterfahrungen nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Durchsuchung des Studios gegenüber den Sicherheitskräften derart unvorsichtig und handgreiflich vorgegangen sei. Er habe auch nicht erklären können, warum er nicht zuerst zu sich nach Hause geflüchtet sei, zumindest seine Eltern habe warnen lassen, damit das verfängliche Material hätte beseitigt werden können. Unwahrscheinlich sei zudem, dass die Sicherheitsbehörden seine Wohnung erst einen Tag nach den Ereignissen im Studio und seiner Flucht durchsucht hätten. Schließlich sei es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger nunmehr das Land verlassen habe, obwohl ihm lediglich eine Ohrfeige zugefügt worden sei, fünf Jahre vorher aber geblieben sei, obwohl er damals gefoltert worden sei. Dafür, dass der Kläger von den iranischen Sicherheitsbehörden tatsächlich nicht gesucht worden sei, spreche auch seine problemlose Ausreise aus dem Iran. Es sei nämlich angesichts der strengen Kontrollen fast auszuschließen, dass jemand, der gesucht werde, mit eigenen Reisedokumenten über den Grenzübergang C ausreisen könne. Allein aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland sei bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. 4 Der Kläger hat am 21. September 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich ergänzend ausführt: Seine Einreise auf dem Luftweg aus der Türkei habe er glaubhaft gemacht. Er habe angeboten, den Flughafen zu beschreiben, sowie darauf verwiesen, dass sein Onkel ihn bei dieser Gelegenheit dort abgeholt habe. Das Bundesamt habe seine Fluchtgründe offenbar nicht verstanden. Er habe bereits bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass er nach Haft und Folter im Jahr 2001 deshalb nicht geflüchtet sei, weil die Sicherheitsbehörden damals, anders als im Jahr 2007, keine Beweise gegen ihn in der Hand gehabt hätten. Damals habe er im Übrigen eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er sich nicht politisch betätigen werde, und sich zudem – bis zum Antritt des Militärdienstes – einmal wöchentlich bei der nächstgelegenen Wache melden müssen. Seinerzeit sei er auch politisch nicht besonders interessiert gewesen. Das habe sich erst in seiner Militärzeit geändert. Das ihm im Bescheid vorgehaltene unvorsichtige Verhalten bei der Durchsuchung im Jahr 2007 sei durchaus erklärlich. Nachdem er sich bei dem Schlag auf die Brust noch habe zusammennehmen können, sei ihm das nach der Ohrfeige nicht mehr gelungen. Zu dem in der Niederschrift über seine Anhörung enthaltenen Vermerk, er neige zu einem ausschweifenden Vortrag und habe die Dolmetscherin permanent unterbrochen, sei anzumerken: Er sei - offenbar wegen einer geplanten weiteren Anhörung – wiederholt unter Zeitdruck gestellt und es sei versucht worden, das Thema zu wechseln, obwohl er mit seinem Vortrag zu dem bisherigen Themenkomplex noch nicht fertig gewesen sei. So sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zu seinem Vorbringen, dass ein Freund von ihm unter der Folter gestorben sei, weitere Ausführungen zu machen. Hierzu sei ergänzend anzumerken: Aufgrund der Ereignisse vom 12. Februar 2007 seien mehrere Freunde festgenommen worden, darunter sein Freund N, der auch politisch engagiert gewesen sei. Von der Festnahme habe er noch im Iran erfahren. Als er auf der Flucht in der Türkei gewesen sei, habe er erfahren, dass N in der Haft getötet worden sei. Er sei also nicht, wie im Protokoll ungenau wiedergegeben, aufgrund des Todes seines Freundes aus dem Iran geflüchtet. Ergänzend sei anzuführen, dass sein Vater auch nach dem Umzug mehrmals zum Verhör mitgenommen und seine Schwester von Bassij beschimpft worden seien. 5 Nach seiner Ausreise habe er sich bei verschiedenen Gelegenheiten für die Volksmodjahedin betätigt. Im Juni 2008 sei er als Musiker (Trommler) bei einer Versammlung der Volksmodjahedin anlässlich des "Studententages" in Paris gewesen. Er habe bei dieser Gelegenheit zudem einem Sender der Modjahedin ein Interview gegeben, bei dem er seinen Namen genannt und sich kritisch über die Regierung des Iran geäußert habe. Danach sei seinem Vater im Iran gesagt worden, sie wüssten, wo er sei und was er mache. Das habe sein Onkel B von seiner (des Klägers) Familie im Iran erfahren. Zudem habe er im Jahr 2007 an einer Versammlung der Volksmodjahedin in Köln und im Juli 2008 an einer Demonstration dieser Organisation gegen die iranische Regierung in Straßburg teilgenommen. 6 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich angehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, 9 hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der Einreise des Klägers nach Deutschland sowie zu dessen exilpolitischer Betätigung durch Vernehmung des Herrn B als Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. 18 Die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst in seiner Person von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 19 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139. 20 Hiernach setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist auch nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 21 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344, und vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 , DVBl. 1991, 531. 22 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 23 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 1 BvR 147, 181, 182/80 , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80 , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 24 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nur dann vorliegen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1058/85 , BVerfGE 74, 51, 64 f. 26 Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich als wahr unterstellt hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, S. 171. 28 Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 9 C 981.81 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 30 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 31 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 72.89 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 32 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt. Der Kläger hat dem Gericht vermitteln können, dass er sein Heimatland wegen unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Ferner ist für den Fall einer Rückkehr des Klägers in den Iran eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Hierbei ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Bereits im Jahre 2001 versuchte der iranische Geheimdienst (Informationsamt) den Kläger unter Anwendung von Gewalt dazu zu bewegen, für sie an seinem Arbeitsplatz Spitzeldienste zu leisten, weil das an der amerikanischen und europäischen Lebensart orientierte Fitnessstudio als Treffpunkt oppositioneller Kräfte in Verdacht stand. Zwar wurde der Kläger nach Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung und Hinterlegung einer Hausurkunde als Bürgschaft wieder aus der Haft entlassen und gelang es ihm in der Folgezeit weitgehend, dass er und seine Freunde aus dem Studio von konkreten Repressalien verschont blieben. Ungeachtet dessen wuchs aufgrund seiner Erfahrungen während des Militärdienstes und der Kontakte zu den Sportlern, die Mitglieder oder Anhänger oppositioneller Gruppierungen (Volksmodjahedin, Kommunistische Arbeiterpartei des Iran, Studentenbewegung) waren, seine Gegnerschaft zu dem politischen System im Iran. Am 12. Februar 2007 kam es in dem Studio schließlich doch zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, aufgrund derer der Kläger zu einem Verwandten flüchtete. Bei der nachfolgenden Durchsuchung der elterlichen Wohnung des Klägers wurden Unterlagen gefunden, die seine Beziehungen zu den regimefeindlichen Gruppen, insbesondere den Volksmodjahedin, belegten. Nachdem er erfahren hatte, dass sein Vater Verhören unterzogen und ein enger Freund, der ihm bei der Flucht aus dem Studio geholfen hatte, inhaftiert worden war, fasste der Kläger den Entschluss, den Iran zu verlassen. Mit Hilfe von Schleppern und gefälschten Reisepässen gelangen ihm am 17. März 2007 die Ausreise über den Grenzübergang C in die Türkei und am 6. Juni 2007 von dort auf dem Luftweg die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. 33 Das Gericht glaubt dem Kläger diese Fluchtgründe, da er sie bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung umfänglich, unter Schilderung zahlreicher, auf tatsächlich Erlebtes hinweisender Einzelheiten und weitgehend widerspruchsfrei dargelegt hat. Insgesamt bietet sein Vorbringen ein stimmiges, in sich schlüssiges Bild. 34 Demgegenüber vermögen die vom Bundesamt aufgezeigten Bedenken nicht zu überzeugen. Das gilt zunächst insoweit, als das Bundesamt angesichts der Repressalien aus dem Jahr 2001 und der fehlenden Mitgliedschaft in einer (oppositionellen) Partei dem Kläger nicht abnimmt, dass er an seinem Arbeitsplatz in dem Fitnessstudio ein politisches Engagement an den Tag gelegt hat. Gerade derartige einschneidende persönliche Erlebnisse wie eine Inhaftierung können das politische Bewusstsein schärfen und Anlass dafür sein, sich mit Gleichgesinnten zusammenzutun und - mit der gebotenen Vorsicht – das unter den gegeben Verhältnissen mögliche politische Engagement zu entfalten. Der Kläger leistete hierzu seinem Beitrag, indem er Anhängern regimefeindlicher Gruppen einen Ort für ihre politische Arbeit bot und sich über diese Personen Informationsmaterial verschaffte. So fand er u.a. über den E1, einen Freund und Gesinnungsgenossen seines im Jahre 1986 geflohenen Onkels B, weiteren Zugang zur Organisation der Volksmodjahedin und deren Programm. Nicht schlüssig erscheint auch, wenn das Bundesamt einerseits unterstellt, dass bei der Hausdurchsuchung Bücher und CD’s sowie Beiträge auf dem PC des Klägers aufgefunden worden seien, diese aber nur unter dem Gesichtspunkt einer Strafverfolgung wegen "sittenwidrigen Verhaltens", die alle Iraner gleichermaßen treffe, abhandelt. In dem Vorbringen des Klägers findet sich kein Hinweis darauf, dass das zu Hause versteckte Material derartige Verdachtsmomente auslösen könnte, die Rede war vielmehr ausschließlich von gegen das islamische Regime gerichteten politischen Schriften und Materialien. Auch ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht "fern jeglicher Lebenserfahrung", dass der Kläger aufgrund der Vorfälle vom 12. Februar 2007 das Land verlassen habe, obwohl ihm lediglich eine Ohrfeige zugefügt worden sei, fünf Jahre vorher aber geblieben sei, obwohl er damals gefoltert worden sei. Der Kläger hat dieses Argument mit der einleuchtenden Erklärung entkräftet, dass er im Jahre 2001 trotz der erlittenen Misshandlungen die Hoffnung habe hegen können, von weiteren Verfolgungen weitgehend verschont zu bleiben, weil keine Beweise für eine – damals auch tatsächlich noch nicht gegebene - politische Betätigung seinerseits vorgelegen hätten, die Situation im Jahre 2007 sich aber anders dargestellt habe. So waren nunmehr aus Anlass des Vorfalls in dem Studio nicht nur politische und persönliche Freunde festgenommen, sondern durch die Hausdurchsuchung auch Material aufgefunden worden, das die Verbindungen des Klägers zu Organisationen belegten, die zu den ernsthaftesten und gewaltbereitesten Gegnern des Regimes zählten. Dass der Kläger nach dem Vorfall im Studio nicht nach Hause geflüchtet ist, liegt bereits deshalb nahe, weil damit zu rechnen war, dass zunächst dort nach ihm gesucht werden würde. Zwar hätte es nahe gelegen, zumindest seine Eltern telefonisch zu informieren und darum zu bitten, das verfängliche Material zu entfernen. Es ist aber immerhin nachvollziehbar, wenn der Kläger in der Aufregung erst einmal darauf bedacht war, sich selbst in Sicherheit zu bringen, und dabei zunächst nicht an die Beseitigung der – zudem vermeintlich gut versteckten – Schriften und CD’s dachte. Auch soweit die Beklagte als Beleg für ihre Einschätzung, der Kläger sei von den iranischen Sicherheitsbehörden tatsächlich nicht gesucht worden, dessen "problemlose" Ausreise aus dem Iran anführt, überzeugt dies nicht. Allerdings ist eine Ausreise aus dem Iran in besonderer Weise erschwert. Wer, wie der Kläger, von staatlichen Stellen gesucht wird, erscheint auf einer den Grenzstellen vorliegenden Ausreiseverbotsliste. Dies führt bei einem Ausreiseversuch regelmäßig nicht nur zur Zurückweisung bei der Grenzkontrolle sondern auch zur Festnahme. Wer den Iran verlassen will, muss grundsätzlich nicht nur über einen gültigen Pass und ein gültiges Ausreisevisum verfügen, sondern sich auch Überprüfungen durch Sicherheitskräfte, Passbehörde und Informationsministerium unterziehen. Um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen zu erschweren, werden die Kontrollbeamten häufig ausgetauscht (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. April 1999, S. 27 ff., und vom 4. Juli 2007, S. 34; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (233), S. 5 ff.). Wenn von den staatlichen Stellen gesuchte Personen über offizielle Grenzübergänge ausreisen, so benutzen diese deshalb zumeist gefälschte, auf den Namen anderer Personen ausgestellte Papiere, die ihnen von Fluchthelfern gegen entsprechende Bezahlung beschafft worden sind; dass dies trotz der scharfen Kontrollen möglich ist und auch tatsächlich praktiziert wird, räumt auch das Auswärtige Amt seit einiger Zeit ein (vgl. etwa Lageberichte vom 20. April 1999 und 4. Juli 2007, a.a.O.). Hiernach ist es durchaus möglich, die Ausreise mittels eines (gut) gefälschten Passes und / oder durch Bestechung der an den Kontrollstellen eingesetzten Beamten zu schaffen. Dass im Iran gegen entsprechende Geldzahlungen auch angesichts eventueller eigener Bestrafung für den Fall der Aufdeckung fast alles möglich ist, entspricht im Übrigen gesicherter Erkenntnis und wird auch gerade durch den Umstand bestätigt, dass der iranische Staat sich veranlasst sieht, derartigen Gewohnheiten im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer illegalen Ausreise entgegenzutreten. Auch die Schilderung der Ausreisemodalitäten und des Ablaufs der Grenzkontrollen durch den Kläger bestätigt das Gericht darin, dass es ihm gelungen ist, mit einem gefälschten Pass den Iran zu verlassen und in die Türkei einzureisen. Der Kläger war auch auf Nachfrage des Gerichts spontan in der Lage, den Namen (I) zu nennen, auf den der Pass ausgestellt worden war, obwohl er beim Bundesamt hierzu nicht befragt worden war. 35 Der Kläger hätte angesichts der Vorkommnisse von Februar 2007 im Falle seiner Festnahme auch politische Verfolgung von asylerheblicher Bedeutung befürchten müssen. Es ist aufgrund der Festnahme seiner politischen Freunde und des Auffindens des belastenden politischen Materials davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden den Kläger als aktiven Unterstützer regimefeindlicher Organisationen identifiziert hätten. Die ihm deshalb zur Last gelegten Aktivitäten gingen über eine Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung und der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im Iran hinaus und hatten eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung zum Inhalt, die erkennbar den Sturz des Regimes und des islamischen Systems verfolgte. Die dem Kläger deshalb im Iran drohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen hätten auch an politische Merkmale angeknüpft. Die zu erwartende Bestrafung wäre nicht etwa (nur) wie ein allgemeines strafrechtliches Vergehen ("Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte") geahndet worden, sondern hätte sich gegen einen Gegner des herrschenden Regimes, gegen eine als konterrevolutionär verstandene Gesinnungshaltung gerichtet, wobei die durch die Bestrafung zu erwartenden Rechtsverletzungen ihrer Intensität nach den Kläger zugleich aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt hätten. Denn eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strafrechtlich nach Art. 183 – 196 iran. StGB strikt verfolgt. Dabei sind Strafen bis hin zur Todesstrafe vorgesehen (vgl. AA, Lagebericht vom 18. März 2008, S. 12 f.). Nach Art. 186 wird jeder, der (auch nur) Mitglied oder Anhänger einer Gruppierung ist, die - wie die Volksmodjahedin - einen bewaffneten Aufstand gegen die islamische Regierung im Sinn hat, zum "Kämpfer gegen Gott" (mohareb) erklärt. Dafür sind nach Art. 190 als Höchststrafen vorgesehen: Todesstrafe, Verstümmelung, Kreuzigung oder Verbannung. Diese Strafdrohung gilt selbst dann, wenn die Mitglieder oder Unterstützer nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten (vgl. zu dieser Strafandrohung: AA, Auskunft vom 8. Februar 2007 (44678) sowie Lagebericht vom 18. März 2008, S. 12). Die nicht zwischen Haupttätern und bloßen Unterstützern differenzierende, tatbestandlich nicht nach dem Gewicht der mit der Straftat einhergehenden Rechtsgutsbeeinträchtigung unterscheidende gesetzliche Strafdrohung zeigt, dass es dem Strafgesetzgeber nicht (allein) um den Schutz des iranischen Staates, sondern (auch) um die Bekämpfung des politischen Gegners geht und dieser für seine Taten härter bestraft werden soll als ein nichtpolitischer Täter, der ähnliche - nicht politische - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Iran begeht. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Umstand, dass die Volksmodjahedin nach wie vor die "verhasstesten innenpolitischen Oppositionellen" des Iran sind, weil ihnen wegen ihrer Unterstützung des Irak in dessen Krieg gegen den Iran der "Geruch des Hoch- und Landesverrates" anhafte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 5. Juli 2006 (671), insbesondere S. 12 und 22 f.). 36 Zwar hat die Organisation der Volksmodjahedin, die früher vom Irak aus auch einen bewaffneten Kampf gegen das Mullah-Regime im Iran führte und deshalb als Hauptfeind angesehen wurde (vgl. nur Lageberichte vom 20. April 1999, S. 9 und 10, und auch noch vom 22. Dezember 2004, S. 15), nach dem Einmarsch der Koalitionstruppen im Irak im März 2003 und der nachfolgenden Auflösung ihrer Lager stark an Macht eingebüßt (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 5. Juli 2006 (671), S. 15 ff.). Gleichwohl war auch danach und ist bis heute der Umgang der iranischen Behörden mit tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern und Unterstützern der Volksmodjahedin von unerbittlicher Härte gekennzeichnet. Dagegen spricht auch nicht das erstmals im Mai 2003 von iranischen Politikern ausgesprochene Amnestieangebot für rückkehrwillige Volksmodjahedin (vgl. hierzu etwa AA, Lagebericht vom 4. Juli 2007, S. 13). Denn die im Hinblick hierauf zurückgekehrten Volksmodjahedin sind keineswegs unbehelligt geblieben. Vielmehr wurden sie von den iranischen Behörden gezwungen, über ihre Aktivitäten in der iranischen Opposition zu berichten und dabei auch Informationen über andere Mitglieder zu offenbaren, ohne dass sie mit Straffreiheit rechnen können. Ihre Situation hat sich zudem seit dem Amtsantritt Ahmadinedschads nochmals drastisch verschlechtert (vgl. UNHCR, "Hintergrundinformation zu den Aktivitäten von UNHCR bei der Suche nach einer dauerhaften Lösung für ehemalige Angehörige der Organisation Volksmudschaheddin Iran im Irak", Dezember 2006, S. 5). Weiter verweist der UNHCR auf einen Bericht von amnesty international von Februar 2006 über die bevorstehende Hinrichtung eines früheren Volksmodjahedin-Sympathisanten und die Verurteilung weiterer Personen aus dem Umfeld der Volksmodjahedin zu Todesstrafen sowie auf den Lagebericht des britischen Home Office von Oktober 2005, in dem der Umgang der iranischen Regierung mit Angehörigen und Sympathisanten der Volksmodjahedin als extrem schwerwiegend eingeschätzt und auf Berichte über zahlreiche Hinrichtungen und Folter verwiesen werde. 37 Angesichts dessen kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nicht Angehöriger einer militärischen Einheit oder militanten Gruppierung der Volksmodjahedin, sondern lediglich zu deren Unterstützern gehört, nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Iran heute und auf absehbare Zeit vor Verfolgung sicher wäre. Das umso weniger, als nach der glaubhaften Zeugenaussage des Onkels des Klägers die iranischen Stellen Kenntnis erlangt haben von der exilpolitischen Betätigung des Klägers für die Volksmodjahedin, insbesondere dem Interview, das der Kläger dem Sender dieser Organisation im Juni 2008 in Paris gegeben hat. 38 Der Kläger ist auch nicht gemäß Art 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG gehindert, sich auf das Asylrecht zu berufen. Diese Regelung greift nur dann ein, wenn der Ausländer über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sog. sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, was angesichts des Umstandes, dass alle an Deutschland angrenzenden Staaten als sichere Drittstaaten gelten, allerdings immer dann der Fall ist, wenn der Ausländer auf dem Landweg eingereist ist. 39 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1938, 2315/93 , NVwZ 1996, 700 (704); BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 , BVerwGE 100, 23, und vom 2. September 1997 9 C 5.97 , BVerwGE 105, 194. 40 Das Gericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 6. Juni 2007 ohne einen Kontakt zu einem sicheren Drittstaat auf dem Luftweg aus der Türkei nach Deutschland gelangt ist. 41 Den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG kann allerdings allgemein die Verpflichtung des Asylbewerbers entnommen werden, den Reiseweg nach Deutschland konkret zu beschreiben sowie Urkunden und sonstige Unterlagen hierüber vorzulegen. Da die für asylbegründende Vorgänge im Heimatland geltende Beweiserleichterung für den Reiseweg nicht eingreift, gehören auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung zu den asylbegründenden Umständen, für die der volle Beweis zu erbringen ist und für die der Asylbewerber im Falle der Nichterweislichkeit die materielle Beweislast trägt. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 9 C 36.98 , InfAuslR 1999, 526. 43 Für den Nachweis einer Einreise auf dem Luftweg ist der Asylantragsteller aber nicht zwingend auf die Vorlage derartiger Reisedokumente oder auf grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten o.ä. angewiesen, er kann den Beweis für seine Behauptung auch durch überzeugenden eigenen Sachvortrag und Zeugen führen. Die Verpflichtung des Bundesamtes zur Klärung des Sachverhalts und zur Erhebung der erforderlichen Beweise (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und die Amtsaufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 VwGO) bleiben mithin unberührt. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1998 25 A 5687/97.A , NVwZ-Beilage 1998, 86; Hess. VGH, Urteil vom 28. Dezember 1996 12 UE 2726/96.A ; Bayer. VGH, Beschluss vom 17. Februar 1998 27 ZB 98.30284 . 45 Das erkennende Gericht hat auf Grund des durchgängig einheitlichen Vorbringens des Klägers und der in der mündlichen Verhandlung zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse die Überzeugungsgewissheit darüber gewonnen, dass dieser am 6. Juni 2007 mit einem Direktflug von Istanbul nach Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das Gericht hält den Kläger insgesamt für glaubwürdig. Es glaubt ihm, wie ausgeführt, insbesondere auch sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen. Es sieht daher keinen Grund dafür, warum es dem Kläger nicht auch die Schilderung des Reiseweges abnehmen sollte. Hierbei war für die gerichtliche Überzeugungsbildung auch von Bedeutung, dass der Onkel des Klägers als Zeuge glaubhaft bestätigt hat, mit dem Kläger telefoniert zu haben, als dieser sich nach seiner Flucht aus dem Iran in der Türkei aufhielt. Zwar beweist der Umstand, dass der Zeuge den Kläger am Flughafen Düsseldorf abgeholt hat, nicht zwingend, dass der Kläger auf dem Luftweg – zumal aus einem nicht sicheren Drittstaat – nach Deutschland eingereist ist. Das Gericht vermag im vorliegenden Fall aber keine vernünftigen Gründe dafür zu finden, warum der Kläger einen Umweg über den Flughafen gemacht haben sollte, um (auch) gegenüber seinem Onkel die näheren Umstände seiner Einreise zu verschleiern. Warum er seinen Onkel nicht bereits aus der Türkei über seine Weiterreise nach Düsseldorf informiert hat, hat der Kläger glaubhaft damit erklärt, dass ihm von seinem Schlepper bis kurz vor seiner Abreise nicht verbindlich mitgeteilt worden sei, wohin die Reise gehen werde. Auch dass bei der Einreisekontrolle am Flughafen Düsseldorf nicht aufgefallen ist, dass der Pass des Klägers nicht auf ihn ausgestellt war, erscheint durchaus möglich. Nach den Angaben des Klägers handelte sich nicht um eine Fälschung – die selbst bei einer Überprüfung anhand elektronischer Geräte nicht stets aufgedeckt wird (vgl. Einzelentscheider-Brief 9/97, "Einreise über Flughäfen Düsseldorf und Frankfurt/Main") -, sondern um einen echten Reisepass, der auf einen ihm sehr ähnlich sehenden türkischen Staatsangehörigen ausgestellt war. Dass der Kläger den Pass nicht vorgelegt hat, ist letztlich unschädlich. Es entspricht der üblichen dem Gericht auf Grund zahlreicher Verfahren bekannten - Vorgehensweise der Fluchthelfer, auf der Rückgabe bzw. Aushändigung von Pass und Reiseunterlagen zu bestehen und den Flüchtling anzuweisen, die im Pass eingetragenen Personalien nicht preiszugeben. Die Fluchthelfer nehmen die zumeist unter Verwendung eines echten Passformulars angefertigten Reisepässe nach geglückter Flucht wieder an sich, um Reisedokumente mit hoher Fälschungsqualität mehrfach für Schleusungen zu benutzen. Schon die Nennung des im Pass eingetragenen Namens würde diese Praxis gefährden. Alleine der Umstand, dass der Kläger mit seinem Verhalten die kriminellen Machenschaften der Schlepper mittelbar unterstützt, rechtfertigt es nicht, ihm die Berufung auf das Asylrecht zu verweigern. 46 Hat der Kläger mithin bereits deshalb einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er den Iran aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, kann dahinstehen, ob ein Asylanspruch auch deshalb gegeben ist, weil dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die Organisation der Volksmodjehedin politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. 47 Die Klage hat auch Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass bei ihm hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Denn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG und der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 9 C 59.91 , DVBl. 1992, 843. 49 Schließlich ist die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter rechtswidrig ist und diesen in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.