Urteil
13 K 384/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1114.13K384.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00. 1944 geborene Kläger steht als Beamter (Regierungsdirektor) im Dienst des beklagten Landes und ist beim Finanzamt ebeschäftigt. 3 Das beklagte Land verfolgt seit einiger Zeit das Ziel, durch eine erhebliche Senkung der Personalausgaben den Haushalt nachhaltig zu konsolidieren. Dem dient u.a. das Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagement-Gesetz NRW – PEMG NRW) vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. 2007 S. 242). Für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums des beklagten Landes wurden für das Haushaltsjahr 2008 – entsprechend einer auf § 7 Abs. 7 PEMG NRW fußenden Vereinbarung der Abteilungen II und IV des Finanzministeriums vom 7. September 2007 – zum Zwecke des beschleunigten Stellenabbaus insgesamt 931 sog. Anreize geschaffen. Mit Erlass vom 17. September 2007 wurden fünf verschiedene Anreize vorgesehen, und zwar in der folgenden Reihenfolge: Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (nur für Tarifbeschäftigte), Sonderurlaub ohne Dienstbezüge bzw. ohne Entgelt für eine hauptberufliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft, vorgezogener Ruhestand (nur für Beamtinnen und Beamte), einstweiliger Ruhestand (nur für Beamtinnen und Beamte) und Altersteilzeit. 4 Für den vorgezogenen Ruhestand und den einstweiligen Ruhestand war ein Lebensalter von mindestens 50 Jahren Antragsvoraussetzung. Außerdem sollte innerhalb des Kontingents des Anreizes, in dem die Grenze von 931 abzubauenden Stellen erreicht wird, die Bewilligung grundsätzlich nach dem Geburtsdatum erfolgt. Nach Ablauf der Antragsfrist teilte das Finanzministerium mit Erlass vom 25. Oktober 2007 mit, alle Anträge auf Abfindung, Sonderurlaub und vorgezogenen Ruhestand könnten grundsätzlich bewilligt werden. Gleiches gelte für Anträge auf einstweiligen Ruhestand ab dem Geburtstag 6. September 1944 und älter. Dieser Stichtag wurde später auf den 26. November 1944 herabgesetzt, nachdem einige Anträge vor Bewilligung zurückgezogen worden waren. 5 Der Kläger hatte unter dem 18. Oktober 2007 seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 39 Landesbeamtengesetz (LBG) beantragt. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 lehnte die Oberfinanzdirektion S diesen Antrag ab und verwies zur Reihenfolge der Berücksichtigung der gestellten Anträge auf den erwähnten Erlass vom 17. September 2007. Gemäß der diesem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger Widerspruch ein. Im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsbehelfsbelehrung erließ die Oberfinanzdirektion S unter dem 12. Dezember 2007 einen inhaltsgleichen Ablehnungsbescheid, nunmehr mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 18. Dezember 2007 zugestellt. Unter dem 15. Januar 2008 bat der Kläger, seinem Antrag stattzugeben, hilfsweise ihm Altersteilzeit zu gewähren. 6 Der Kläger hat am 15. Januar 2008 Klage erhoben. Zunächst hatte er hilfsweise auch sein Begehren auf Altersteilzeit weiterverfolgt. Dieses hat er aber in der mündlichen Verhandlung fallengelassen. 7 Der Kläger macht geltend, er habe unter Berücksichtigung seines Lebens- und Dienstalters Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Beamten, deren Anträge auf vorgezogenen Ruhestand positiv beschieden worden seien. Es sei davon auszugehen, dass in einem unmittelbaren Vergleich die Kosten, die im Falle seiner, des Klägers, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entstünden, geringer seien, als die Kosten, die bei sehr viel dienstjüngeren und lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten entstünden, die in den vorgezogenen Ruhestand versetzt würden. Das beklagte Land habe eine Einzelfallprüfung unterlassen, die die tatsächlich entstehenden Kosten zu den jeweiligen Stichtagen und Lebensaltern gegenüberstellen würde. Das Finanzministerium hätte für die Anreize vorgezogener Ruhestand und einstweiliger Ruhestand jeweils eine proportionale Altersgrenze festzulegen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Bei einer grundsätzlichen Ausrichtung an einem angemessenen Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung hätte es nahegelegen, seinen, des Klägers, Antrag auf einstweiligen Ruhestand vorrangig positiv zu bescheiden. 8 Außerdem habe die Altersgrenze nur aufgrund eines Gesetzes festgelegt werden dürfen. Daran fehle es aber ebenfalls. Schließlich stelle die Bestimmung der Altersgrenze nur für den einstweiligen Ruhestand eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) dar. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion S vom 30. Oktober 2007 und 12. Dezember 2007 zu verpflichten, ihn antragsgemäß in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und trägt vor: 14 Die Reihenfolge bei der Bewilligung der einzelnen Anreize sei ausschließlich aus haushalterischen Gründen festgelegt worden. Demgemäß sei nach Abfindung und Beurlaubung zuerst der vorgezogene Ruhestand bewilligt worden, weil dieser zu einem größtmöglichen Kosteneinspareffekt führe. Er sei mit einer Minderung der Versorgungsbezüge um bis zu 10,8 v.H. verbunden. Würden die entsprechenden Beamten länger im Dienst verbleiben, würden sie zudem einen entsprechend höheren Versorgungsanspruch erwerben, der für den Landeshaushalt zu höheren Personalkosten führen würde. Darüber hinaus ergebe sich ein höheres Einsparpotential bei den Dienstbezügen, weil sich ihre aktive Dienstzeit bis zum Erreichen der regulären Pensionsgrenze über einen längeren Zeitraum erstrecken und somit zu höheren Kosten zu Lasten des Landeshaushalts führen würde. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 18 Die angefochtenen Bescheide vom 30. Oktober 2007 und 12. Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Auch sind die angefochtenen Bescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land ein ihm eingeräumtes Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, § 114 VwGO. 19 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kommt nur die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Selbstbindung des beklagten Landes in Betracht, über Anträge nach § 39 LBG nach Maßgabe der erwähnten Erlasse vom 17. September 2007 und 25. Oktober 2007 zu entscheiden. Das LBG gewährt einem Beamten keinen Anspruch, auf eigenen Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Das gilt insbesondere für § 39 LBG, der für den einzelnen Beamten keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich dem Dienstherrn unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis vermittelt, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. 20 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2008 6 B 1896/07 , NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2007 13 L 1735/07 , NRWE und juris. 21 Aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch darauf, dass das beklagte Land Anträge auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die frist- und formgerecht gestellt worden sind, prüft und über sie ermessensfehlerfrei entscheidet. Eine Entscheidung zugunsten des jeweiligen Antragstellers kommt dabei nur in Betracht, wenn zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG und zum anderen die weiteren in den erwähnten Erlassen vorgesehenen Voraussetzungen, soweit sie rechtlich nicht zu beanstanden sind, vorliegen. 22 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2008 6 B 1896/07 , NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2007 13 L 1735/07 , NRWE und juris. 23 Diese Erfordernisse sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. 24 Zum einen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG nicht vor. 25 Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt: Wird eine Behörde aufgelöst oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamten dieser Behörde, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 28 LBG nicht möglich ist. 26 Es ist nicht erkennbar und auch nicht vom beklagten Land dargetan, dass die in dem Halbsatz 1 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist beim Finanzamt E eingesetzt. Diese Behörde ist nicht aufgelöst worden und auch nicht mit einer anderen Behörde verschmolzen worden. Es liegt aber auch keine wesentliche Veränderung im Aufbau der Beschäftigungsbehörde des Klägers im Sinne von § 39 Satz 1 LBG vor. Zwar hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es in den Finanzämtern in der letzten Zeit zu erheblichen Umstrukturierungen gekommen sei, beispielsweise durch die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung. Ob es sich dabei um eine wesentliche Veränderung des Behördenaufbaus im Sinne des Gesetzes handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese Veränderungen, wie das nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Vorschrift erforderlich ist, aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eingetreten wäre. 27 Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, ohne dass die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 LBG (oder des hier von vorneherein nicht einschlägigen § 38 LBG) vorliegen, ist rechtlich nicht zulässig. Allein schon aus dem Umstand, dass das LBG nur bei den in §§ 39 und 38 geregelten Sachverhalten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsieht, ergibt sich, dass dem Dienstherrn bei anderen Fallgestaltungen ein solches Vorgehen verwehrt ist. Auch § 7 Abs. 7 PEMG NRW bietet bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Handhabe, bei zusätzlichen Fallgestaltungen Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis kann rechtlich keine Anerkennung finden, weil sie den (abschließenden) Entscheidungen des Gesetzgebers über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand widerspräche. 28 Zum anderen liegen die in den erwähnten Erlassen aufgestellten Voraussetzungen für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beim Kläger nicht vor. Das stellt dieser an sich auch nicht in Frage. Er bemängelt aber in Teilen die rechtliche Zulässigkeit dieser Voraussetzungen. Dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen. Die vom Finanzministerium festgelegte Altersgrenze für den einstweiligen Ruhestand (6. September 1944 bzw. 26. November 1944) und der generelle Vorrang des vorgezogenen Ruhestandes nach § 12 PEMG vor dem einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG sind rechtlich nicht zu beanstanden. 29 Grundlage für diese Vorgehensweise ist das Organisationsermessen des Dienstherrn, das ihn dazu befugt, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Ruhestandes festzulegen. Insoweit sind organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen von Bedeutung. Das Gericht kann Maßnahmen des Dienstherrn, die er in Ausübung seines Organisationsermessens getroffen hat, nur beschränkt überprüfen, nämlich daraufhin, ob diese frei von Willkür und mithin durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. 30 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2008 6 B 1896/07 , NRWE und juris. 31 Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass es, anders als der Kläger meint, für die Festlegung der Altersgrenze keiner gesetzlichen Regelung bedurfte, weil § 39 LBG dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Vorschrift selbst vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Vielmehr hat das beklagte Land in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsermessens die Möglichkeit einer derartigen Zurruhesetzung durch die erwähnten Erlasse des Finanzministeriums auf untergesetzlicher Ebene eingeräumt. 32 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2008 6 B 1896/07 , NRWE und juris. 33 Des weiteren sind die vom Kläger beanstandeten Maßgaben für die Verteilung der Anreize vorgezogener Ruhestand und einstweiliger Ruhestand durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 34 Das beklagte Land hat dargelegt, dass mit Blick auf den Landeshaushalt die Einsparungen bei dem Anreiz vorgezogener Ruhestand größer sind als beim einstweiligen Ruhestand. Nur beim vorgezogenen Ruhestand seien die Versorgungsbezüge um bis zu 10,8 v.H. zu vermindern. Würden diese Beamten nicht in den vorgezogenen Ruhestand versetzt und weiter im Dienst verbleiben, würden sie weiter Anspruch auf Dienstbezüge haben und einen höheren Versorgungsanspruch erwerben. Diese Überlegungen sprechen dafür, dem Anreiz vorgezogener Ruhestand insbesondere auch dann den Vorrang einzuräumen, wenn jüngere Beamtinnen und Beamte diesen beantragt haben. Dass das beklagte Land insoweit willkürlich vorgegangen wäre, kann demnach nicht festgestellt werden. Etwas anderes hat auch der Kläger nicht substantiiert dargelegt. 35 Es ist auch vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, dass das beklagte Land bei der Entscheidung über die Gewährung der Anreize vorgezogener Ruhestand und einstweiliger Ruhestand, anders als es sich der Kläger offenbar vorstellt, nicht in jedem Einzelfall die Höhe der Einsparung ermittelt hat und die beiden Anreize nur in den Fällen vergeben hat, in denen die Einsparungen am größten waren. Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens generalisierende Erwägungen anstellt. Solche generalisierenden Erwägungen waren hier schon wegen der verhältnismäßig großen Zahl der Anträge (2570) im Bereich des Finanzministeriums geboten. Eine Vergabepraxis, wie sie dem Kläger vorschwebt, wäre mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand einhergegangen, der im Übrigen in dem vorgegebenen Zeitrahmen kaum hätte bewältigt werden können. 36 Schließlich vermag das Gericht dem Kläger auch nicht zu folgen, soweit er einen Verstoß gegen das AGG geltend macht. Zwar gelten die Vorschriften des AGG u.a. für Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung, § 24 Nr. 1 AGG. Benachteilungen aus Gründen des Alters sind nach Maßgabe der §§ 1 und 2 AGG unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist jedoch u.a. zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, § 10 Satz 1 AGG. 37 Diese gesetzlichen Vorgaben sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht einschlägig. Die von Kläger bemängelte ungleiche Vergabepraxis des Anreizes vorgezogener Ruhestand einerseits und des Anreizes einstweiliger Ruhestand andererseits knüpft nicht an das Alter der Bediensteten an. Vielmehr wird danach differenziert, um welchen Anreiz es sich handelt. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.