Urteil
13 K 1894/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1114.13K1894.08.00
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Be-zirksregierung E vom 8. Februar 2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entschei-den. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. März 0000 geborene Kläger steht als Regierungsgewerbedirektor (A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO)) im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Bezirksregierung E tätig. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Rahmen eines beschleunigten Stellenabbaus hat. 3 Bis zum Ende des Jahres 2006 war der Kläger beim B in X beschäftigt. Durch § 4 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes vom 12. Dezember 2006 wurden die den staatlichen Ämtern für B obliegenden Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hatte. Die B wurden aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger im Rahmen eines sogenannten Sabbat-Jahres beurlaubt. Während der Beurlaubung wurde er mit Wirkung zum 1. Januar 2007 zur Bezirksregierung E, Außenstelle X in das Dezernat 00 (B) versetzt. Als Fachbeamter im Bereich B unterstand er weiterhin der Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Haushaltstechnisch werden die Beschäftigten im Bereich der Titelgruppe 00 (B) bei der Bezirksregierung E auf Stellen des Innenministeriums geführt. 4 Im Februar 2007 beantragte der Kläger eine unmittelbar an das Sabbat-Jahr anschließende Beurlaubung zur Pflege seines Vaters. Ab dem 1. Juli 2007 wurde der Kläger antragsgemäß zunächst bis Ende März 2008 beurlaubt. 5 Unter dem 27. August 2007 erstellte das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (LPEM) eine Leitlinie zur Bewilligung von Anreizen im Rahmen des Personaleinsatzmanagements. Unter "2. Zielsetzung" führt das LPEM aus, dass die Ministerien dem Personal ihres Geschäftsbereichs Anreize zum beschleunigten Abbau von kw-Stellen (kw = künftig wegfallend) anbieten sollten. Die Leitlinie schaffe keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Anreizen, sondern diene ausschließlich der rechtmäßigen Verteilung. Die Gewährung der Anreize stehe, so die Zielsetzung weiter, u.a. unter dem Vorbehalt der mit dem Finanzministerium zu treffenden Vereinbarungen der Ressorts gemäß dem Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG NRW). In der Leitlinie wurden für Beamte die Anreize einstweiliger Ruhestand, vorgezogener Ruhestand, Beurlaubung und Altersteilzeit genannt. Zur Verteilung der Anreize schlug die Richtlinie unter 4.2 für den Fall, dass mehr Anträge gestellt werden, als Anreize verfügbar sind, einheitliche Kriterien vor. Jedem Antragsteller solle ein Punktwert entsprechend der in § 4 der Verordnung über das Verfahren zur Personalisierung, zu Richtlinien über die personelle Auswahl und den Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement (PEMG–PersonalisierungsVO) genannten Punktwerte zugeordnet werden. Dieses Punktesystem berücksichtigt u.a. Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, Pflege u.a. der Eltern und Schwerbehinderung. 6 Im Rahmen einer Dienstbesprechung am 10. September 2007 leitete das Innenministerium die Umsetzung des Anreizsystems im Zusammenhang mit dem Personaleinsatzmanagement ein. Mit Erlass vom 18. September 2007 forderte es die Bezirksregierungen auf, bis zum 19. Oktober 2007 eine Übersicht über sämtliche Anträge auf Anreize vorzulegen. In diesem Rahmen sollten die Bezirksregierungen die Anträge kenntlich machen, deren Freigabe letztlich durch das entsprechende Fachressort erfolgen müsse. Des weiteren wies das Innenministerium darauf hin, dass es den Bezirksregierungen rechtzeitig zur Entscheidung über die Anträge einen Kriterienkatalog in Anlehnung an § 4 PEMG-PersonalisierungsVO zur Verfügung stellen werde. 7 Mit Schreiben vom 20. September 2007 informierte die Bezirksregierung E – vorbehaltlich der abschließenden Vereinbarung des Innenministeriums mit dem Finanzministerium sämtliche Bedienstete über das Anreizsystem und erläuterte unter anderem, dass nach den Vorgaben des Finanzministeriums bei den Anreizen eine Rangfolge bestehe. In erster Linie seien Abfindungen, dann Beurlaubungen, dann vorgezogener Ruhestand, dann einstweiliger Ruhestand und an letzter Stelle Altersteilzeit zu gewähren. Alle Anträge auf Abfindung, Beurlaubung und vorgezogenen Ruhestand könnten voraussichtlich genehmigt werden, während der einstweilige Ruhestand und die Altersteilzeit kontingentiert sein würden. Sollten mehr Anträge eingehen, als Anreize zur Verfügung stünden, seien neben der Rangfolge der Anreize weitere Kriterien in Anlehnung an § 4 PEMG–PersonalisierungsVO von Bedeutung. Als Kriterien wurden u.a. das Lebensalter, die Betreuung eines pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen und die Schwerbehinderung genannt. 8 Am 4. Oktober 2007 beantragte der Kläger seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2007. In seinem Antrag wies er darauf hin, dass er schwerbehindert sei und seinen pflegebedürftigen Vater pflege. 9 Mit Erlass vom 5. November 2007 informierte das Innenministerium die Bezirksregierungen über die mit dem Finanzministerium getroffene Vereinbarung. Danach wurden die Anreize vorgezogener und einstweiliger Ruhestand in einem Kontingent zusammengefasst; Anträge auf vorgezogenen Ruhestand sollten Vorrang gegenüber dem einstweiligen Ruhestand haben. Einstweiliger Ruhestand konnte der Vereinbarung zufolge nur Beschäftigten bewilligt werden, die zum 31. März 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben würden. Das Innenministerium erläuterte ferner, dass die jeweiligen Fachressorts von ihm beteiligt würden und eine unmittelbare Vorlage an die Fachressorts nicht erfolgen solle. Im Fall des Klägers wurde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beteiligt. 10 Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte das Innenministerium den Bezirksregierungen mit, bezüglich welcher Beamtinnen und Beamte der allgemeinen inneren Verwaltung eine Freigabe im Hinblick auf die beantragten Anreize erteilt werde. Zur Freigabe bezüglich der Anträge von Bediensteten, die – wie der Kläger - in den Zuständigkeitsbereich eines Fachressorts fielen, kündigte es einen gesonderten Erlass an. 11 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Innenministerium mit, dass bei der Bezirksregierung E in der Titelgruppe 00 zweimal der Anreiz vorgezogener Ruhestand und zwölfmal der Anreiz einstweiliger Ruhestand bewilligt werden könne. Die Entscheidung über die Gewährung der Anreize obliege, so das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, den jeweiligen Bezirksregierungen. Dabei sei die Leitlinie zur Bewilligung von Anreizen des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement vom 27. August 2007 zugrunde zu legen. 12 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 setzte das Innenministerium die Bezirksregierung E von den im Bereich des Arbeitsschutzes durch das zuständige Fachressort freigegebenen 14 Anreizen in Kenntnis. Dem Schreiben zufolge richtete sich die Verteilung dieser Anreize auf die Antragstellerinnen und Antragsteller nach deren Lebensalter. Auf die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales genannte Leitlinie des LPEM wurde nicht hingewiesen. Aus der dem Schreiben des Innenministeriums beigefügten Tabelle ergibt sich, dass in der Titelgruppe 00 eine Freigabe für den einstweiligen Ruhestand nur bis zu einem Geburtsdatum im September 1947 erteilt wurde. Für den Kläger wurde kein Anreiz freigegeben. Daran änderte auch eine Verschiebung der Verteilung der Anreize auf 3 Freigaben für den vorgezogenen Ruhestand und 11 Freigaben für den einstweiligen Ruhestand nichts. 13 Nachdem der Kläger über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand informiert worden war, machte er mit Schreiben von Ende Januar 2008 geltend, dass unklar sei, inwieweit das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einerseits und das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung E andererseits für die Gewährung der Anreize zuständig seien. Ferner sei die Auswahl allein aufgrund des Kriteriums Lebensalter unzulässig. Das Innenministerium habe in seinem Erlass vom 18. September 2007 einen Kriterienkatalog in Anlehnung an § 4 PEMG-PersonalisierungsVO angekündigt. Auf entsprechende Kriterien habe auch die Bezirksregierung E anschließend in ihrem Informationsschreiben hingewiesen. 14 Unter dem 7. Januar 2008 erbat die Bezirksregierung E die Zustimmung des dortigen Personalrats zu einem Dienstortwechsel des Klägers wegen Auflösung des Standortes X. Unter dem 11. Januar 2008 wurde der Kläger im Anschluss an seine Beurlaubung dem Dezernat 00 – betrieblicher B – mit Dienstort in F zugewiesen. Der Kläger war dort nie tätig, weil er auf seinen Antrag hin ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2008 beurlaubt ist. 15 Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag des Klägers auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Rahmen des Anreizsystems ab. Eine andere Entscheidung sei nicht möglich, weil im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Bezirksregierung E insgesamt nur 14 kw-Vermerke zu erbringen gewesen seien. Wegen der Vielzahl im Bereich des Innenministeriums zu bescheidender Anträge sei eine Auswahlentscheidung erforderlich gewesen. Aus fiskalischen Gründen sei ausschließlich nach dem Lebensalter der Antragstellerinnen und Antragsteller differenziert worden. Vor diesem Hintergrund sei in der Titelgruppe 00 den ältesten 11 Bediensteten, die einstweiligen Ruhestand beantragt hätten, eine Freigabe erteilt worden. Die übrigen 17 Anträge seien abgelehnt worden. 16 Der Kläger hat am 7. März 2008 Klage erhoben. 17 Er macht sein bisheriges Vorbringen ergänzend insbesondere geltend, dass nach der im Februar 2008 geltenden Zuständigkeitsverordnung das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Entscheidung über die Zurruhesetzung von Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 BBesO und höher zuständig gewesen sei. Im Bereich dieses Ministeriums sei über die Verteilung der Anreize in Anlehnung an § 4 PEMG–PersonalisierungsVO entschieden worden. Das ergebe sich aus einem Bescheid dieses Ministeriums vom 27. Dezember 2007, in dem ein Antrag auf Altersteilzeit mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Antragsteller nach dem Punktesystem des § 4 der genannten Verordnung hinter Antragstellern mit einem höheren Punktwert habe zurückstehen müssen. Im Übrigen macht er geltend, dass das Lebensalter kein Parameter sei, der konkrete Aussagen über Einsparungen ermögliche. 18 Der Kläger beantragt, 19 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 8. Februar 2008 zu verpflichten, ihn rückwirkend zum 31. Dezember 2007 in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, 20 hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 8. Februar 2008 zu verpflichten, seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Es macht geltend, dass die Anreize nur auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Innen- und dem Finanzministerium hätten gewährt werden können. Danach habe der Antrag des Klägers abgelehnt werden müssen. Für diese Entscheidung sei die Bezirksregierung E auch zuständig gewesen, weil die Entscheidung über Zurruhesetzungen im Rahmen des sogenannten Anreizsystems durch Erlass auf die Bezirksregierungen übertragen worden sei. Der Kläger sei zwar Beamter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, seine Stelle werde aber bei der Bezirksregierung E geführt und sei im Einzelplan 03 des Innenministeriums ausgewiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 27 Bezüglich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet, da es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, das nur durch ihn und nicht durch das Gericht ausgeübt werden darf. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur eine aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbindung des beklagten Landes sein, über Anträge nach § 39 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) nach Maßgabe der PEM-Erlasse zu entscheiden, 28 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Februar 2008 – 6 B 1896/07 -, NRWE.de und juris, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, NRWE und juris, sowie Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2007 13 L 1735/07 -, NRWE.de und juris. 29 Das geltende Landesrecht gewährt einem Beamten grundsätzlich keinen Anspruch, auf eigenen Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Insbesondere stellt § 39 LBG NRW keine Anspruchsgrundlage für den einzelnen Beamten dar, sondern vermittelt lediglich dem Dienstherrn unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Ob und inwieweit er von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Derzeit ist nicht zu erkennen, dass als einzig richtige bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand in Betracht kommt. Der mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtungsausspruch scheidet aus diesem Grunde aus. 30 Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrages auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. 31 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 8. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 32 Die angegriffene Entscheidung der Bezirksregierung E ist rechtswidrig, weil diese Behörde insoweit als unzuständige Behörde entschieden hat. Die Entscheidung über Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG NRW obliegt der auch im übrigen für Versetzungen in den Ruhestand zuständigen Stelle, 33 vgl. Schütz-Maiwald (Brockhaus), Beamtenrecht, Kommentar, Teil C, § 39, Rn. 31. 34 Das ist gemäß § 50 Abs. 1 LBG NRW die für die Ernennung zuständige Stelle, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung E bestimmte sich die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen betreffend Beamte, die dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugeordnet waren, nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 10. Dezember 2003 (Zuständigkeitsverordnung, GVBl. NRW, 754 f.). 35 Diese Zuständigkeitsverordnung galt Anfang 2008 auch für den Kläger, weil der Bereich Arbeitsschutz gemäß Nr. 1.4 des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2005 in den Geschäftsbereich des ehemaligen Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie übergegangen ist. Gemäß Nr. 2.3 des genannten Organisationserlasses erhielt das betreffende Ministerium die neue Bezeichnung Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. 36 Aus § 2 Abs. 6 Zuständigkeitsverordnung ergibt sich, dass dieses Ministerium für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der Beamtenschaft zuständig ist, soweit Zuständigkeiten nicht der Landesregierung vorbehalten sind oder nach § 2 Abs. 1 bis 3 Zuständigkeitsverordnung anderen Stellen übertragen worden sind. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist gemäß § 2 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei den Bezirksregierungen letzteren nur bezüglich der Beamtinnen und Beamten übertragen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 BBesO verleihen worden ist. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO innehat, nicht. Die Zuständigkeit bleibt damit u.a. für Zurruhesetzungen beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das deshalb auch für die Entscheidung über die Ablehnung entsprechender Anträge und mithin für die Vergabe der entsprechenden PEM-Anreize zuständig ist. 37 Anhaltspunkte für eine anderweitige vorrangige Zuweisung der Zuständigkeit zur Bezirksregierung E gibt es nicht. Die haushaltsrechtliche Zuordnung der Stellen der Titelgruppe 00, die im Zusammenhang mit dem Anreizsystem ergangenen Erlasse und die Vereinbarung zwischen dem Finanz- und dem Innenministerium können die Regelung der Zuständigkeit durch die genannte Zuständigkeitsverordnung schon allein aus normhierarchischen Gründen nicht ändern. 38 Gegen diese Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Fall verstoßen worden, weil im Ergebnis das Innenministerium und ihm folgend die nachgeordnete Bezirksregierung über den Antrag des Klägers auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entschieden haben. 39 Das Innenministerium hat der Bezirksregierung E nämlich mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 eine Liste übermittelt, aus der sich bereits ergab, welche Antragstellerinnen und Antragsteller aus der Titelgruppe 00 im Hinblick auf das vom Innenministerium angewandte Kriterium Lebensalter positiv zu bescheiden seien. Dieses Schreiben, das über insgesamt 14 Anreize im Bereich B informiert, gibt die Verteilung der Anreize nach Lebensalter vor und nimmt außerdem auf eine anliegende Tabelle Bezug. In dieser Tabelle, die durch Email des Innenministeriums vom 19. Dezember 2007 noch einmal aktualisiert wurde, sind u.a. die Bediensteten der Titelgruppe 00 unter Angabe des von ihnen beantragten Anreizes aufgeführt. Die Antragsteller, die den einstweiligen Ruhestand anstrebten, sind in zeitlich aufsteigender Reihenfolge ihres Geburtsdatums aufgeführt. In der letzten Spalte der Tabelle ist unter "Freigabe MAGS" (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) bei diesen Anträgen bis zu einem Geburtsdatum 19. September 1947 "erteilt" vermerkt. Die übrigen Bediensteten, die sich für den einstweiligen Ruhestand interessierten, sind ebenfalls nach dem Geburtsdatum aufgelistet. Bei ihnen steht in der letzten Spalte "nicht erteilt". Zu dieser Gruppe gehört der Kläger. 40 Bei dem Schreiben und den beigefügten Tabellen handelt es sich auch nicht nur um eine bloße Übermittlung einer durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales getroffenen Entscheidung. Das Innenministerium hat bei der Verteilung der vom Fachressort feigegegebenen Anreize auf die Antragsteller andere Kriterien zugrundegelegt, als das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als zuständige Behörde vorgegeben hat. Wie Letzteres in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2007 dem Innenministerium ausdrücklich mitteilte, hat es sich bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Anreize in seinem Geschäftsbereich an der Leitlinie zur Bewilligung von Anreizen des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement vom 27. August 2007 orientiert. Das zeigt auch der vom Kläger vorgelegte Bescheid dieses Ministeriums vom 27. Dezember 2007 zu einem Antrag auf Altersteilzeit im Rahmen des Anreizsystems. Diese Kriterien sollten – so das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dem genannten Schreiben ausdrücklich - auch für die Verteilung der freigegebenen Anreize durch die jeweiligen Bezirksregierungen maßgeblich sein. Diesen Hinweis hat das Innenministerium jedoch nicht an die Bezirksregierungen weitergegeben, sondern mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 der Bezirksregierung E mitgeteilt, dass die Freigabe der gestellten Anträge sich nach dem Lebensalter der Antragstellerinnen und Antragsteller richte. Nach diesem Kriterium ist das Innenministerium auch vorgegangen, wie die übersandte Liste über die erteilten Freigaben zeigt. In der Titelgruppe 74 hatten nämlich nur Anträge auf einstweiligen Ruhestand von Bediensteten Erfolg, die zwischen Februar 1944 und September 1947 geboren sind. Dem im März 1948 geborenen Kläger wurde keine Freigabe erteilt. 41 Der Kläger wird durch den rechtswidrigen Bescheid der Bezirksregierung E vom 8. Februar 2008 auch in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat nämlich aufgrund der aus Artikel 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung des beklagten Landes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG NRW nach Maßgabe der im Rahmen des sogenannten Anreizsystems ergangenen Erlasse. Das geltende Landesrecht gewährt einem Beamten allerdings keinen Anspruch, auf eigenen Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. § 39 LBG NRW vermittelt lediglich dem Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Die Landesregierung hat jedoch zur Beschleunigung des Stellenabbaus auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses vom 13. März 2007 die Möglichkeit geschaffen, Beamte auch auf eigenen Antrag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des § 39 LBG NRW gegeben sind. 42 OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 6 B 1896/07 -, NRWE.de und juris, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, NRWE und juris, sowie Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 13 L 1735/07 -, NRWE.de und juris. 43 Die Bedingungen, unter denen eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht kommen soll, haben die einzelnen Ministerien in Erlassen festgelegt. Aus diesen Erlassen ergibt sich zugleich der Anspruch, dass das beklagte Land Anträge auf Gewährung einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die frist- und formgerecht gestellt worden sind, prüft und über sie ermessensfehlerfrei entscheidet. In seinem Recht auf eine solche ermessensfehlerfreie Entscheidung wird der Kläger durch die rechtswidrige Entscheidung der Bezirksregierung verletzt. In seinem Fall sind nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG NRW erfüllt. 44 Der Kläger gehörte sowohl Ende 2006 als auch im ersten Halbjahr 2008 einer Behörde an, die aufgelöst wurde. Er war ursprünglich beim B in X tätig. Dieses Amt wurde gemäß § 4 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Untere Landesbehörden und Einrichtungen des Landes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgelöst. Im Anschluss daran wurde der Kläger zwar nicht, wie in § 39 Satz 2 LBG NRW vorgesehen, innerhalb von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sondern zur Bezirksregierung E versetzt und der Außenstelle X, Dezernat 00 (B) zugewiesen. In der ersten Hälfte des Jahres 2008 wurde jedoch auch diese Dienststelle aufgelöst. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 informierte die Bezirksregierung den Personalrat über die geplante Auflösung des Standortes X. Die vom Kläger beantragte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Beginn des Jahres 2008 stand damit in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zu der Auflösung seiner aktuellen Dienststelle. 45 Zur Qualifizierung der Sechsmonatsfrist als bloße Ordnungsfrist: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, NRWE und juris. 46 Einer Anwendung des § 39 LBG NRW im vorliegenden Fall steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 39 Satz 1 LBG NRW eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur in Betracht kommt, wenn eine Versetzung nach § 28 LBG NRW nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn objektive Gründe einer solchen Versetzung entgegenstehen, z.B. ein geeignetes Aufgabengebiet oder eine Planstelle für ihn nicht vorhanden sind. 47 Vgl. Schütz-Maiwald (Brockhaus), Beamtenrecht, Kommentar, Teil C, § 39, Rn. 19. 48 Im vorliegenden Fall spricht gegen die Möglichkeit einer Versetzung nach § 28 LBG NRW, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auflösung der Außenstelle X keine Planstelle innehatte. Der Kläger ist nämlich seit dem 1. Juli 2006 ununterbrochen beurlaubt. Entsprechend ist er auf der Liste des Innenministeriums zu den freigegebenen Anreizen mit einer Arbeitszeit von 0% aufgeführt. Vor dem Hintergrund, dass in der Titelgruppe 00 bei der Bezirksregierung E 14 kw-Vermerke zu erbringen waren, dürften einer Versetzung des Klägers objektive Gründe in Gestalt einer fehlenden Planstelle entgegenstehen. 49 Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Versetzung an eine neue Dienststelle im Dezernat 00 am Standort F. Auch an dieser Dienststelle hat der Kläger bislang keine Planstelle innegehabt, weil er noch bis zum 31. Dezember 2008 beurlaubt ist. 50 Dass der Antrag des Klägers auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bereits an den Voraussetzungen des § 39 LBG NRW und an der Möglichkeit der anderweitigen Versetzung scheitern könnte, hat das beklagte Land auch gar nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Sache des beklagten Landes ist, im Rahmen seines Organisationsermessens zu klären, ob der Kläger hätte versetzt werden können. Hierauf hat sich das beklagte Land aber weder bei seiner Ablehnungsentscheidung noch im gerichtlichen Verfahren gestützt. 51 Auch im Übrigen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen, die im Erlass vom 5. November 2007 zur Durchführung des beschleunigten Stellenabbaus festgelegt wurden. Er hat einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 4. Oktober 2007 frist- und formgerecht gestellt und hatte am 31. März 2008 das 50. Lebensjahr bereits seit zehn Jahren vollendet. In dem Bereich der Bezirksregierung, dem er zugewiesen war, wurden auch immerhin 11 Anreize einstweiliger Ruhestand freigegeben. 52 Hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass eine für ihn günstigere Entscheidung ausgeschlossen wäre. Sie ist vielmehr durchaus denkbar. Der Kläger erfüllt zwei der nach den Leitlinien des LPEM vom 27. August 2007 maßgeblichen Kriterien für eine vorrangige Berücksichtigung seines Antrags. Er ist in einem Grad von 50 % schwerbehindert und pflegt bereits seit längerem seinen pflegebedürftigen Vater. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.