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Urteil

4 K 6309/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1113.4K6309.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen auf dessen Antrag einen Bauvorbescheid mit Datum vom 7. Januar 1998 für die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nweg 2 in T, G1. Das im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Grundstück liegt abseits zusammenhängender Bebauung. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude hat eine Grundfläche von etwa 53 qm (nach Angaben des Klägers: 7 x 7 Meter). Der Vorbescheid hatte die Errichtung einer Wohneinheit in dem Gebäude zum Gegenstand. 3 Der Beigeladene beantragte unter dem 7. August 2002 einen weiteren Bauvorbescheid für die "Erweiterung des genehmigten Wohngebäudes". Im Einvernehmen mit der Gemeinde und nach Zustimmung der Bezirksregierung E erteilte der Beklagte den Vorbescheid mit Datum vom 11. Oktober 2002 unter Bedingungen und Auflagen. Der Bescheid bestimmt, daß die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 7. Januar 1998 zu beachten sind; insbesondere ist vollständig auf die vorhandene Bausubstanz zurückzugreifen. Das Wohnhaus darf nur eine Wohneinheit enthalten und die Wohnfläche grundsätzlich einen Wert von 130 qm nicht überschreiten; spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses ist die angrenzende offene Remise vollständig zu beseitigen. 4 Der Kläger, Inhaber eines Falknerjagdscheines, ist zusammen mit der Klägerin Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Lweg 17a, G2 der gleichen Flur; dort wohnt er und hält Adler in Mauserkammern. Eine Mauserkammer liegt an der westlichen Grundstücksgrenze dem Gebäude des Beigeladenen, das Gegenstand des Bauvorbescheides ist, annähernd gegenüber. Der zwischen den Grundstücken liegende Grenzstreifen trägt die Flurstücksnummer G3. 5 Der Kläger legte Widerspruch gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2002 ein und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage; diese wies das Gericht mit Urteil vom 19. August 2004 4 K 6892/03 ab. Im Gerichtsverfahren hatte der Beklagte den Vorbescheid mit Nachtrags-Bauvorbescheid vom 23. April 2004 durch eine Nebenbestimmung ergänzt. Danach war die vorgesehene Wohnbebauung "so auszuführen, daß an der östlichen Seite des künftigen Wohnhauses, welche zu dem bebauten Grundstück Lweg 17a, Thin orientiert ist, keine Daueraufenthaltsräume bzw. Fenster und Türöffnungen für Daueraufenthaltsräume geschaffen werden." Zugleich wurde klargestellt, daß sich die Feststellungswirkung des Vorbescheides vom 11. Oktober 2002 nicht auf die konkrete Anordnung der Räume, insbesondere zum Nachbargrundstück hin, beziehe. 6 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ließ mit Beschluß vom 5. Juli 2005 21 A 4217/04 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zu; nach Übergang des Verfahrens in die Zuständigkeit des 10. Senats und Durchführung eines Ortstermins (am 31. Mai 2006) regte es die Durchführung einer Mediation an. Die Beteiligten griffen diesen Vorschlag auf. Die Mediationsverhandlung 50 MA 1/06 fand am 19. Dezember 2006 in den Räumlichkeiten des OVG NRW statt. Sie endete mit dem Abschluß eines privatrechtlichen Vergleichs, an dem auch die Klägerin, Ehefrau des Klägers, beteiligt war. 7 Der Vergleich enthält unter anderem folgende Regelungen: 8 "1. Herr N1 wird Herrn S und Frau I einen fünf Meter breiten Streifen östlich des Flurstücks G4 verkaufen. Dieser Streifen reicht ausweislich des dem Protokoll beigefügten Plans von der Straße Lweg bis drei Meter an den Schweinestall. Soweit die vorhandene Betonplatte Kellerräume abdeckt, wird sie auf dem zu verkaufenden Teil von Herrn S und Frau I instand gesetzt. Der darunter liegende Kellerraum wird weiterhin von den bisherigen Eigentümern genutzt. ... ... 3. Herr S und Frau I werden die vorhandene Mauserkammer auf den zu erwerbenden neuen Streifen verlegen. Die Mauserkammer wird nunmehr als Voliere errichtet. 4. Herr und Frau N1 werden für das streitbefangene Grundstück entweder einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung beantragen mit folgendem Inhalt: Das geplante Wohnhaus wird rund 130 qm Wohnfläche haben. Das Wohnhaus wird nicht näher an die westliche Grenze des Flurstücks G3 heranrücken als die jetzigen Fundamente der sog. "Keimzelle" (ehemaliges landwirtschaftliches Betriebsgebäude mit einer Grundfläche von ca. 7 x 7 m). In diese 130 qm muss jedenfalls die vorgenannte Grundfläche von 7 x 7 m fallen. ... 6. Herr S und Frau I verzichten auf einen Rechtsbehelf gegen einen noch zu erteilenden Bauvorbescheid bzw. eine noch zu erteilende Baugenehmigung betreffend das unter 4. beschriebene Vorhaben. ..." 9 Für die weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 22 ff.) befindliche Protokoll Bezug genommen. 10 Im Anschluß an die Mediationssitzung erteilte der Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag einen weiteren Bauvorbescheid (vom 11. April 2007) und schließlich einen diesen ersetzenden "Nachtrags-Bauvorbescheid" vom 28. November 2007. Dieser Vorbescheid nahm Bezug auf den in der Mediation geschlossenen zivilrechtlichen Vergleich und erging "unter der grundsätzlichen aufschiebenden Bedingung , dass die im Rahmen dieses Vergleichs erzielten Vereinbarungen vollinhaltlich umgesetzt werden. Sollte dies nicht erfolgen, dann wird der Bauvorbescheid nicht rechtswirksam." (Unterstreichung im Original) 11 Sodann heißt es: 12 "Gegen die Durchführung des Bauvorhabens werden unter folgenden Voraussetzungen keine bauaufsichtlichen Bedenken erhoben: Grundlage dieses Vorbescheides ist der als Anlage beigefügte Lageplan v. 08.10.2007. Bedingungstatbestände: Die Genehmigung zur Nutzungsänderung des ehem. landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (sogen. "Keimzelle") einschließlich der Erweiterung auf eine familiengerechte Größe ergeht unter folgenden Bedingungstatbeständen: 13 1. Die Umfassungswände und die Dachkonstruktion des ehem. landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (sogen. "Keimzelle") sind in ihren jetzigen Abmessungen zu erhalten. 14 2. Der Erweiterungsbereich der künftigen Gebäudesubstanz rückt nicht näher an die westliche Zelle des Flurstücks G3 heran als die Fundamente der sogen. "Keimzelle". 15 3. Die Gesamtwohnfläche des künftigen Wohnhauses, welche lediglich eine Wohnung umfassen darf, beträgt nicht mehr als 130 qm. 16 4. Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses ist die angrenzende offene Remise entsprechend den Darstellungen im anliegenden Lageplan vollständig zu beseitigen und die damit verbundene Grundfläche falls notwendig vollständig zu entsiegeln. Hierzu ist rechtzeitig ein Abbruchantrag einzureichen. 17 Auflagen: Das Wohnhaus ist eingeschossig ggf. mit ausgebautem Dachraum zu errichten und sollte sich gestalterisch an die vorhandene Bebauung orientieren. Die vorgesehene Wohnnutzung ist so auszuführen, dass an der östlichen Seite des künftigen Wohnhauses, welche zu dem bebauten Grundstück Lweg 17a, T, hin orientiert ist, keine Daueraufenthaltsräume bzw. Fenster und Türöffnungen für Daueraufenthaltsräume geschaffen werden. ... Weitere Auflagen und Bedingungen oder anderweitige Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. ..." (Unterstreichungen im Original) 18 Am 28. Dezember 2007 haben die Kläger Klage erhoben. 19 Die Kläger machen geltend, sie seien durch den Vorbescheid in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Sie seien von der Geltendmachung ihrer Nachbarrechte nicht durch Nr. 6 der Mediationsvereinbarung ausgeschlossen, da der Vorbescheid sich an die im Mediationsverfahren getroffenen Vereinbarungen nicht halte. Entgegen Nr. 4 der Vereinbarung habe das Wohnhaus eine Grundfläche von über 160 qm. Soweit in der Vereinbarung an dieser Stelle von "Wohnfläche" die Rede sei, müsse dies nach dem Empfängerhorizont so verstanden werden, daß hiervon die gesamte Fläche oberhalb der Erdkante erfaßt werde. Zudem sei durch eine im Mediationstermin angefertigte Zeichnung klargestellt gewesen, daß die Ausrichtung des Wohnhauses nicht Richtung Norden (B 58), sondern Richtung Süden erfolgen sollte. Die "Keimzelle" sei auch nicht 7,00 m, sondern 7,50 m breit. Dadurch werde das gesamte Gebäude um 25 cm näher an die Grundstücksgrenze der Kläger herangebaut. Grundlage der Vereinbarung sei zudem gewesen, daß die Tochter des Beigeladenen das geplante Wohnhaus nutze; nunmehr wolle der Beigeladene das Grundstück nach Errichtung des Hauses verkaufen und damit Gewinn erzielen. Das Vorhaben sei auch unzulässig, da mit ihm eine vierte Wohnung des Beigeladenen entstehe. Schließlich fechten die Kläger die Mediationsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung an. Der Beigeladene habe sie über den in Nr. 1 der Vereinbarung bezeichneten Keller nicht hinreichend aufgeklärt. Es handele sich eben nicht bloß um einen Keller, sondern um eine ehemalige Jauchegrube, die als Auffangbecken für Schweinefäkalien diene. In ihr befänden sich daher eine Menge von Schadstoffen, die der Greiftierhaltung schadeten und insbesondere die Aufzucht von Jungtieren, aber auch das Halten von ausgewachsenen Tieren unmöglich machten. 20 Die Kläger beantragen, 21 den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 28. November 2007 aufzuheben. 22 Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie bezweifeln bereits die Zulässigkeit der Klage. 25 Der Berichterstatter hat die Sach und Rechtslage mit den Erschienenen an Ort und Stelle erörtert; für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 21. Oktober 2008 verwiesen. Wegen des weiteren Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Kammer entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig. 29 Auch eine fristgerecht erhobene oder nicht fristgebundene Klage ist unzulässig, wenn der Kläger wirksam auf sein Klagerecht verzichtet hat. 30 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 74 Rdnr. 21 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, vor § 40 Rdnr. 24. 31 So liegt der Fall hier. Die Kläger haben auf ihr Klagerecht in der Mediationsvereinbarung vom 19. Dezember 2006 verzichtet. 32 1. Dieser privatrechtliche Vergleich ist wirksam. Die Kläger dringen mit der von ihnen erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durch; denn die Voraussetzungen des § 123 BGB sind nicht gegeben. 33 Der Beigeladene hat die Kläger nicht durch (aktive) Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen getäuscht. Das behaupten auch die Kläger nicht. 34 Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer relevanten Tatsache ist aber ebenfalls nicht gegeben. 35 Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (§ 242 BGB). Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. 36 Vgl. Heinrichs/Ellenberger, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 123 Rdnr. 5. 37 Ausgehend hiervon war der Beigeladene nicht gehalten, die Kläger darauf hinzuweisen, daß unter dem in Nr. 1 der Mediationsvereinbarung gelegenen Grundstücksstreifen die ehemalige Jauchegrube seines früheren Schweinestalles liegt. Die Kläger sind selbst ortskundig; sie wußten insbesondere, daß der in der Vereinbarung genannte Grundstücksstreifen neben dem alten Schweinestall liegt. Unter diesen Umständen lag es nahe und die Kläger mußten ohne weiteres damit rechnen, daß auch der in der Vereinbarung genannte "Keller" dem Betrieb des Schweinestalles diente. Daß die Lage des zu verkaufenden Grundstücksstreifens am Schweinestall allen Beteiligten bekannt war, geht im übrigen schon aus der Mediationsvereinbarung (Nr. 1) selbst hervor. Sie benennt nicht nur ausdrücklich den Schweinestall, sondern sieht darüber hinaus sogar vor, daß der Kellerraum weiterhin von den bisherigen Eigentümern genutzt wird. 38 Wenn eine bestimmte Beschaffenheit des Kellers der Adlerhaltung nicht zuträglich sein sollte, so liegt das in der Interessenssphäre der Kläger und hätte diese zu entsprechenden Nachfragen veranlassen müssen. Der Beigeladene mußte von sich aus keine weiteren Angaben in dieser Richtung machen. Dies gilt umso mehr, als wie die Vermessung im Ortstermin ergeben hat die ehemalige Jauchegrube gar nicht in dem veräußerten Grundstücksstreifen liegt. Die festgelegte Breite von 5 m östlich des Flurstücks G4 umfaßt die Jauchegrube nicht, sondern endet unmittelbar vor ihr (vgl. das im Ortstermin gefertigte Lichtbild 3). Unter diesen Umständen mußten sich dem Beigeladenen etwaige von der Jauchegrube ausgehende Gefahren für die Adlerhaltung erst recht nicht aufdrängen. 39 Die Wirksamkeit der Mediationsvereinbarung wird auch nicht durch eine etwaige objektive Rechtswidrigkeit des in ihr vereinbarten Bauvorhabens in Frage gestellt. Dem Vortrag der Kläger hierzu ist nicht nachzugehen. Das Mediationsverfahren ist auf eine den Interessen der Beteiligten entsprechende, im allseitigen Einvernehmen gefundene Lösung gerichtet. Von einer Überprüfung und Bewertung der von den Beteiligten eingenommenen Rechtsstandpunkte wird gerade abgesehen. Infolgedessen kann der in der Mediation gefundenen Regelung des Rechtsstreits der Einwand der Rechtswidrigkeit schon im Ansatz nicht entgegengehalten werden. 40 2. Der mit der Klage angegriffene "Nachtrags-Bauvorbescheid" vom 28. November 2007 ist ein solcher, wie er in der Mediationsvereinbarung unter Nr. 4 beschrieben ist mit der Folge, daß er von dem Klageverzicht nach Nr. 6 der Vereinbarung erfaßt ist. 41 2.1. Der Bescheid ist ein Vorbescheid im Sinne des § 71 BauO NRW. 42 Für diese Annahme spricht bereits die ausdrückliche Überschrift des Bescheides. Fehl geht dabei allerdings die Bezeichnung als "Nachtrags"Vorbescheid, denn im Verhältnis zum früheren Vorbescheid vom 11. April 2007 handelt es sich nicht um einen bloßen Nachtrag mit untergeordneten Modifikationen des ursprünglichen Vorhabens. Vielmehr ist das frühere Vorhaben vollständig aufgegeben worden; das vorgesehene Wohnhaus wird an einer anderen Stelle errichtet. Es liegt also ein anderes Vorhaben (sog. aliud) vor. Dementsprechend ergänzt der neue Vorbescheid den früheren nicht nur, sondern ersetzt ihn. Auf die Einordnung als Vorbescheid hat dies aber keinen Einfluß. 43 Außer nach seiner Bezeichnung ist der Bescheid auch materiell, also nach seinem Regelungsgehalt, ein Vorbescheid im Sinne des § 71 BauO NRW. 44 Ein solcher Vorbescheid liegt vor, wenn zu einem Bauvorhaben gestellte Fragen mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren entschieden werden, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 IV C 28.72 , BVerwGE 48, 242 = BRS 29 Nr. 116; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1987 7 A 240/86 , BRS 47 Nr. 137; OVG Berlin, Beschluß vom 27. März 1986 2 S 145/85 , BRS 46 Nr. 139 = NVwZ 1986, 579. 46 Dies ist hier der Fall, auch wenn dies in dem Bescheid nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Eine Auslegung des Bescheides ergibt, daß er die von dem Beigeladenen gestellte Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des in den Bauvorlagen festgelegten Vorhabens (unten 2.1.1.) entscheidet, indem er sie bejaht (unten 2.1.2.). 47 2.1.1. Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist allerdings nicht ausdrücklich als Gegenstand des Vorbescheides bezeichnet. Einleitend heißt es vielmehr, es würden gegen die Durchführung des Bauvorhabens unter gewissen Voraussetzungen "keine bauaufsichtlichen Bedenken" erhoben. Mit dieser Wendung ist das Prüfprogramm des Bescheides nicht eingegrenzt, denn "bauaufsichtliche Bedenken" können auch hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Fragen bestehen. 48 Daß der Bescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit betreffen soll, ergibt sich aber bei verständiger Auslegung zum einen aus der Bezugnahme auf die Mediationssitzung, zum anderen aus den nachfolgenden Nebenbestimmungen des Bescheides. Die Mediation hat in dem früheren Klageverfahren gleichen Rubrums 4 K 6892/03 stattgefunden; dieses Verfahren betraf ausschließlich nachbarschützende Fragen des Planungsrechts. Dementsprechend behandeln auch die in dem Bescheid enthaltenen "Bedingungstatbestände" und "Auflagen" ausschließlich Fragen, wie sie sich im Zusammenhang mit einem Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 BauGB stellen. Ohnehin ist im Zweifel anzunehmen, daß ein Vorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (unter Einschluß der Erschließung) regeln will, 49 vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2004 1 B 02.1006 , BRS 67 Nr. 174. 50 2.1.2. Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wird in dem Bescheid bejaht. Auch dies ist nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber durch Auslegung zu ermitteln. 51 Nach dem Vorstehenden ist die einleitende Wendung, es würden "keine bauaufsichtlichen Bedenken" gegen das Vorhaben erhoben, dahin zu verstehen, daß Bedenken gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht bestehen; denn dies ist allein Regelungsgegenstand des Bescheides. Damit wird die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zunächst bejaht. 52 Diese positive Aussage wird allerdings sodann von den nachfolgenden "Bedingungstatbeständen" und "Auflagen" abhängig gemacht und damit scheinbar wieder in Frage gestellt. Indessen ist dies bei näherem Zusehen nicht der Fall. Lediglich der unter Nr. 4 der "Bedingungstatbestände" gemachte Vorbehalt, daß die angrenzende Remise beseitigt werden muß, läßt sich als Bedingung im Sinne des Gesetzes verstehen; denn insoweit kann der Eintritt der Wirkungen der Baugenehmigung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses Beseitigung der Remise abhängig gemacht werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Bei den übrigen "Bedingungstatbeständen" ist dies nicht der Fall. Insoweit handelt es sich in Wahrheit um Verdeutlichungen des den Gegenstand der Bauvoranfrage bildenden Vorhabens. Dies betrifft sowohl die Erhaltung der "Keimzelle" (Nr. 1) als auch die Lage des Wohnhauses auf dem Baugrundstück (Nr. 2), die ohnehin schon durch den mit Zugehörigkeitsvermerk (Datumsstempel vom 28. November 2007) versehenen Lageplan (Verwaltungsvorgänge Bl. 99) festgelegt ist. Schließlich gilt es auch für die Begrenzung der Wohnfläche und der Zahl der Wohnungen (Nr. 3). Alle diese Regelungen konkretisieren das Vorhaben, für das der Bescheid erteilt wurde. Er mißt sich die für einen Vorbescheid charakteristische Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren mit anderen Worten nur insoweit zu, als das zur Genehmigung gestellte Vorhaben diesen Anforderungen entspricht. Eine Veränderung in diesen Punkten wäre mit einer Änderung der Identität des Vorhabens verbunden. Dann wäre in Wahrheit wiederum ein anderes Vorhaben (aliud) zur Genehmigung gestellt. Der Vorbescheid würde hierfür keine Bindungswirkung entfalten. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 4 C 69.79 , BRS 40 Nr. 71; Urteil vom 9. Februar 1995 4 C 23.94 , BRS 57 Nr. 206; BayVGH, Urteil vom 4. November 1996 1 B 94.2923 , BRS 58 Nr. 151. 54 Mit der Begrenzung der Wohnfläche auf 130 qm ist der Vorbescheid nicht etwa in sich widersprüchlich. Dies wäre der Fall, wenn bei dem nach dem Lageplan vorgesehenen Bauwerk zwangsläufig eine größere Wohnfläche als 130 qm entstünde. So liegt es indessen nicht. Zwar sieht der Lageplan eine Grundfläche von ca. 160 qm vor. Nach den dem Beklagten vorliegenden Erfahrungswerten bleibt die Wohnfläche aber um etwa 20% hinter der Grundfläche zurück, da Innenwände, Treppen, Kamine, Abstell und Heizungsräume sowie Räume für haustechnische Anlagen nicht zur Wohnfläche rechnen. Dies hat der Beklagte auf gerichtliche Anfrage im einzelnen erläutert (Schriftsatz vom 8. Juli 2008); hierauf wird verwiesen. 55 Das in der Nr. 4 der "Bedingungstatbestände" thematisierte Ereignis schließlich Beseitigung der Remise stellt die Bindungswirkung des Bescheides ebenfalls nicht in Frage. Die Ausführung des Vorhabens wird durch das Verlangen nach Beseitigung der Remise nicht in Frage gestellt; es handelt sich in tatsächlicher Hinsicht um zwei voneinander unabhängige bauliche Vorgänge. 56 Entsprechende Überlegungen gelten für die im Tatbestand wiedergegebenen "Auflagen". Auch insoweit ist keine Auflage im gesetzlichen Sinn gemeint, also eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Vielmehr handelt es sich auch hier um eine genauere Festlegung des den Gegenstand des Bescheides bildenden Vorhabens (hinsichtlich Geschoßzahl und Lage der Daueraufenthaltsräume) mit der Folge, daß ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorhaben von der Bindungswirkung des Vorbescheides nicht erfaßt wäre. 57 Der abschließende Satz, weitere Auflagen und Bedingungen oder anderweitige Regelungen blieben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, kann nach allem nicht so aufgefaßt werden, als habe sich der Beklagte im Genehmigungsverfahren eine abweichende Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit vorbehalten. Für eine derart weitreichende Bedeutung, die den gesamten Regelungsgehalt des Bescheides in Frage stellte, fehlen jede Anhaltspunkte. Die Bedeutung des Satzes erschöpft sich vielmehr in dem überflüssigen Hinweis, daß die Baugenehmigung Nebenbestimmungen enthalten kann, die nicht Bestandteil des Vorbescheides sind. 58 Die dem Vorbescheid eigene Bindungswirkung wird schließlich auch nicht durch die aufschiebende Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW) in Frage gestellt, unter der er insgesamt steht, nämlich die Erfüllung der Mediationsvereinbarung. Es handelt sich um einen Tatbestand, der die Rechtswirkungen des Bescheides hinausschiebt, der aber seinen Regelungsgehalt nicht ändert. Dementsprechend bleibt seine Eigenart als Vorbescheid unberührt. 59 2.2. Mit dem durch die Auslegung gewonnenen Inhalt hält sich der Vorbescheid im Rahmen der Nr. 4 der Mediationsvereinbarung. Er regelt die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von bis zu 130 qm, in die die zu erhaltende "Keimzelle" von ca. 7 x 7 m fällt. Dieses Wohnhaus rückt ausweislich des zugehörigen Lageplanes nicht näher an die westliche Grenze des Flurstücks G3 heran als die jetzigen Fundamente dieser "Keimzelle". 60 Weitere Anforderungen stellt die Mediationsvereinbarung an den von dem Klageverzicht erfaßten Vorbescheid nicht. Etwaige mündliche Erörterungen während der Mediationssitzung, beispielsweise die Lage des Hauses zur Straße hin betreffend oder den Einzug der Tochter des Beigeladenen, sind nicht Gegenstand der Mediationsvereinbarung geworden. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung. Die für die Vereinbarung gewählte Schriftform (§ 126 BGB) soll gerade sicherstellen, daß der gesamte Inhalt der Vereinbarung für alle Betroffenen nachvollziehbar festgehalten ist. Dieser Zweck liefe es zuwider, würde mündlichen Absprachen oder Erläuterungen in der Mediationssitzung ein irgendwie die schriftliche Regelung modifizierender Gehalt beigemessen. Solchen mündlichen Erörterungen nachzugehen einschließlich einer etwaigen Beweiserhebung darüber, wer was gesagt hat scheidet im übrigen auch deshalb aus, weil damit die Vertraulichkeit der Mediation als eine ihrer wesentlichen Bedingungen unterlaufen würde. 61 Entsprechendes gilt für das Verständnis des Ausdrucks "Wohnfläche" in Nr. 4 der Mediationsvereinbarung. Wenn dem Kläger daran gelegen war, nicht nur die Wohnfläche, sondern die gesamte entstehende Fläche auf 130 qm zu begrenzen, hätte er auf eine darauf abzielende Formulierung in der Vereinbarung dringen müssen. Der Versuch, der Vereinbarung nunmehr unter Hinweis auf angebliche Mißverständnisse einen anderen Inhalt beizulegen, kann demgegenüber keinen Erfolg haben. Anderenfalls würde der unter wechselseitigem Geben und Nehmen erzielte Kompromiß in einer nicht hinnehmbaren Weise einer nachträglichen Korrektur ausgesetzt. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.