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Urteil

4 K 5159/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1106.4K5159.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks X 00 in W, G1, Flur 20, Flurstück 196. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1976 errichteten eingeschossigen Wohnhaus und einer Doppelgarage bebaut. Die aufstehenden Gebäude waren nach den Unterlagen des Fachbereichs Vermessung und Kataster des Kreises X1 bis in das Jahr 2008 hinein nicht eingemessen und dementsprechend nicht in das Liegenschaftskataster eingetragen. 3 Bereits mit Schreiben vom 9. August 2005 wies der Kreis X1 den Kläger darauf hin, dass er als Eigentümer verpflichtet sei, die Gebäudeeinmessung vorzunehmen und binnen einer bestimmten Frist einen entsprechenden Antrag stellen müsse. Der Kläger weigerte sich und behauptete, die Einmessung sei bei Erstellung der Gebäude durchgeführt worden. Der Kreis X1 trat dem unter Vorlage von Katasterunterlagen entgegen. Unter dem 17. November 2005 wiederholte der Kreis seine Aufforderung und kündigte an, notfalls im Wege der Ersatzvornahme einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen zu wollen. Ähnliche Aufforderungen und Ankündigungen erfolgten mit weiteren Schreiben vom 16. März 2006, im November/Dezember 2006, unter dem 21. März 2007 und unter dem 29. März 2007. Der Kläger blieb untätig. 4 Der Kreis X1 beauftragte unter dem 22. Mai 2007 den Beklagten mit der Gebäudeeinmessung, der diese am 3. September 2007 vornahm. Der Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 17. Juni 2008 zu Vermessungsgebühren in Höhe von 987,70 Euro heran. 5 Der Kläger hat am 18. Juli 2008 Klage erhoben. 6 Er beantragt, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2008 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sachakten des Beklagten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Fachamtes des Kreises X1 verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist begründet. 13 Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Gebühr für eine von ihm für den Kläger vorgenommene Amtshandlung. 14 Gebühren können nur erhoben werden, wenn Kosten als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben werden (§ 1 Abs. 1 GebG NRW). Selbst wenn die Verwaltungsleistung nicht beantragt oder sonst wie durch den Schuldner veranlasst worden ist, muss sie in irgend einer Weise für ihn vorgenommen werden. In der Konstellation, in der die Einmessung der auf dem Grundstück des Klägers stehenden Gebäude zur Aufnahme in das Liegenschaftskataster durchgeführt worden ist, ist das nicht der Fall. Veranlasst hat die Gebäudeeinmessung der Kreis X1 und zwar ausdrücklich gegenüber dem Kläger wie gegenüber dem Beklagten im Wege der "Ersatzvornahme". Der Kreis hat, weil der Kläger die Mitwirkung bei der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters verweigert hatte, von der Möglichkeit des § 16 Abs. 3 VermKatG Gebrauch gemacht. Danach kann die Katasterbehörde zur Erfüllung der Einmessungspflichten das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Veranlasst sie das Erforderliche durch Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, nimmt dieser keine Amtshandlung für den Grundstückseigentümer vor, sondern er wird, wie in den Fällen der Ersatzvornahme üblich, als Verwaltungsgehilfe des Katasteramtes tätig. Die entstehenden Kosten kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Regel nicht direkt gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen, sondern nur gegenüber der Katasterbehörde, die ihn beauftragt hat (OVG NW, Urteil vom 26. November 2004, 10 A 1898/03, NVwZ-RR 2005, 517-519; Urteil vom 13. Mai 1986, 12 A 2815/84). 15 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 19 DVOzVermKatG NRW. Danach fordert die Katasterbehörde den Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem Verpflichteten geltend . Daraus ergibt sich klar, dass die Katasterbehörde als die die "Ersatzvornahme" federführend betreibende Verwaltungsstelle die Kosten anfordert und notfalls beitreibt und nicht der beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Diese Sonderregelung geht § 13 GebG vor und schließt einen eigenen Gebührenanspruch des mit der Gebäudeeinmessung beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aus. 16 Die Regelung hat im Übrigen ihren guten Sinn, denn sie enthebt den Vermessungsingenieur, der die Gebäudeeinmessung ohne oder gar gegen den Willen des Grundstückseigentümers als Vollstreckungsorgan durchführen muss, der Notwendigkeit, einen Gebührenbescheid zu erlassen, deswegen mit Rechtsmitteln überzogen zu werden und gegebenenfalls vollstrecken zu müssen. Er erhält die Vergütung durch die beauftragende Katasterbehörde. 17 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.