Beschluss
13 L 970/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für einen einstweiligen Rechtsschutz bei Besetzungen von Beförderungsstellen muss der Bewerber glaubhaft machen, dass die Vergabe an Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und seine Auswahl in einem neuen rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint.
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf Gesetzes- und Verfahrensfehler, unrichtigen Sachverhalt oder offensichtliche Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe.
• Ein Endbeurteiler muss sein Gesamturteil nicht durch die Nennung konkreter Tatsachen belegen; ein aus einer Vielzahl von Eindrücken resultierendes plausibles Werturteil ist ausreichend.
• Liegt eine deutlich bessere dienstliche Beurteilung der Konkurrenten vor, schließt dies regelmäßig die Aussicht des Antragstellers auf Auswahl in einem neuen Verfahren aus, sodass ein Anordnungsanspruch entfällt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung von Beförderungsstellen bei überlegener Konkurrenzbeurteilung • Für einen einstweiligen Rechtsschutz bei Besetzungen von Beförderungsstellen muss der Bewerber glaubhaft machen, dass die Vergabe an Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und seine Auswahl in einem neuen rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf Gesetzes- und Verfahrensfehler, unrichtigen Sachverhalt oder offensichtliche Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe. • Ein Endbeurteiler muss sein Gesamturteil nicht durch die Nennung konkreter Tatsachen belegen; ein aus einer Vielzahl von Eindrücken resultierendes plausibles Werturteil ist ausreichend. • Liegt eine deutlich bessere dienstliche Beurteilung der Konkurrenten vor, schließt dies regelmäßig die Aussicht des Antragstellers auf Auswahl in einem neuen Verfahren aus, sodass ein Anordnungsanspruch entfällt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung zweier Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO im MIWFT durch zwei Mitbewerber (Beigeladene). Er rügt die Rechtmäßigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung sowie die der Beigeladenen und fordert ein Unterlassen der Besetzung bis zu einer erneuten, rechtskonformen Entscheidung. Die Behörde beabsichtigte, die beiden Stellen kurzfristig zu besetzen. In den dienstlichen Beurteilungen erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 3, die Beigeladenen jeweils die Gesamtnote 5; der Antragsteller hielt die Absenkung seiner Bewertung für unbegründet. Die Verwaltungsbehörde wies auf eine Beurteilerkonferenz und die angewandten Richtlinien hin. Die Kammer prüfte die Plausibilität und Begründung der Beurteilungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. • Anordnungsgrund: Es besteht Eilbedürftigkeit, weil eine sofortige Besetzung die Verwirklichung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensrechts vereiteln könnte (§123 VwGO). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft ist; somit fehlen hinreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (§123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Prüfung dienstlicher Beurteilungen: Die gerichtliche Kontrolle ist beschränkt darauf, ob die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Plausibilität und Begründung: Die Beurteilung des Antragstellers (Gesamtnote 3) ist plausibel; Abweichungen zwischen Erst- und Endbeurteilung sowie zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung begründen keinen Rechtsfehler, soweit der Endbeurteiler seine Gesamtbewertung nachvollziehbar darlegt. • Beurteilungsspielraum: Der Endbeurteiler durfte sein Werturteil aus einer Vielzahl von Eindrücken gewinnen; er war nicht verpflichtet, konkrete Tatsachen zur Untermauerung des Gesamturteils oder konkrete Vergleiche mit anderen Beamten anzuführen. • Vergleich mit Beigeladenen: Die Beigeladenen sind nach den nicht zu beanstandenden Beurteilungen zwei Notenstufen besser eingestuft; damit war die Auswahl nach dem Bestenauslesegrundsatz sachgerecht. • Formeller Mangel: Selbst wenn die Personalratszustimmung fehle (formeller Fehler), würde dies die Erfolgaussicht des Antragstellers nicht verbessern, weil bei objektiv besser geeigneten Mitbewerbern eine spätere Auswahl zugunsten des Antragstellers nicht zu erwarten ist. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt (§§154,162 VwGO, Gerichtskostengesetz). Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht sieht zwar ein Eilbedürfnis, verneint jedoch den glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen die bessere Eignung belegen und die Nachprüfung der Beurteilungen keine Rechtsfehler ergab. Aufgrund der überlegenen Bewertungen der Mitbewerber erscheint eine spätere Auswahl des Antragstellers in einem neuen, auch formell ordnungsgemäßen Verfahren nicht realistisch. Daher besteht kein Anspruch auf einstweiligen Schutz gegen die Besetzung der Planstellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.