Urteil
1 K 332/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1015.1K332.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzu-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Rat der Gemeinde L wurde in den vergangenen Jahren mehrfach über Art und Umfang einer möglichen und vielfach als erforderlich angesehenen Sanierung des Rathauses debattiert. Hierbei wurden auch Lösungen in Betracht gezogen, die die zusätzliche Errichtung eines Anbaus wie auch den kompletten Neubau eines Rathauses vorsehen. 3 Bei einer Brandschau im Rathaus am 25.10.2006 wurden durch den Landrat des Kreises L1 erhebliche Mängel festgestellt, insbesondere hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung der Rettungswege. 4 Nach der Vorlage Nr. 158/2007 vom 18.04.2007 für die Sitzungen der Ausschüsse für Bauwesen und Denkmalschutz sowie für Planung und Verkehr am 26.04.2007 sollte zunächst eine Grundsatzentscheidung des Rates zu der Frage herbeigeführt werden, welcher Weg in der Sache "Rathaussanierung/Rathausneubau" gewählt werden soll. Hierfür wurden sowohl Überlegungen zu einer "reinen Sanierung ohne Erweiterung", als auch zu einer "Sanierung mit zusätzlicher Erweiterung", einem "Neubau parallel zur Markstrasse" sowie einem "Neubau an einem anderen Standort" angestrengt. Zu den voraussichtlichen Kosten der vorgestellten Lösungsansätze heißt es unter Teil A der genannten Vorlage, die angegebenen voraussichtlichen Baukosten seien erst verlässlich, wenn geklärt sei, welche Variante zur Ausführung kommen solle und daraufhin entsprechende Entwurfsunterlagen angefertigt worden seien, die eine genaue Kalkulation speziell hinsichtlich der Erschließungs- und Nebenflächen ermöglichten. Im Einzelnen wurden folgende Sanierungs- bzw. Baumöglichkeiten genannt: 5 I. 1. Reine Sanierung ohne Erweiterung zu rd. 5,2 Mio. Euro, wovon u.a. rd. 3,74 Mio. Euro auf die Baukosten und rd. 0,47 Mio. Euro auf die Umsetzung der Brandschutzauflagen entfallen. I. 2. Sanierung (im Umfang wie bei I.1.) mit zusätzlicher Erweiterung um 1.800 m² (1.300 m² Büro- und 500 m² Kellerfläche) zur Behebung von Platz- und Unterbringungsproblemen zu rd. 7,6 Mio. Euro. I.2.1 Sanierung (im Umfang wie bei I.1.) mit Erweiterung wie bei I.2. sowie zusätzlicher Optionsfläche von 500 m², die bis zu einem eventuellen Eigenbedarf vermietet werden soll zu rd. 8,3 Mio. Euro. I.2.2 Sanierung (im Umfang wie bei I.1.) mit Erweiterungen wie bei I.2.1. sowie zusätzlicher Unterbringung des Jugendamtes auf einer weiteren Fläche von 500 m² zu rd. 9,1 Mio. Euro. I.2.3. Sanierung (im Umfang wie bei I.1.) mit Erweiterungen wie bei I.2.2. sowie zusätzlicher Unterbringung von Fraktionsräumen auf einer weiteren Fläche von 250 m² zu rd. 9,5 Mio. Euro. 6 Weiterhin wurden vier verschiedene Varianten eines Neubaus an dem bisherigen Standort zu Kosten zwischen rd. 7,8 und 9,7 Mio. Euro sowie ebenfalls vier verschiedene Varianten eines Neubaus an einem anderen Standort zu Kosten zwischen rd. 8,4 und 10,3 Mio. Euro vorgestellt. 7 Zu der voraussichtlichen Entwicklung des Personalbedarfs der Verwaltung wurde ausgeführt, es könne selbst bei einer äußerst zurückhaltenden Prognose von ca. 8 zusätzlichen Stellen in den nächsten 5 Jahren ausgegangen werden. 8 Die Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen könne auch in der aufwendigsten Sanierungsvariante I.2.3. erfolgen, indem Grundstücke für einen zu erwartenden Erlös von rd. 2,7 Mio. Euro verkauft werden und für den Restbetrag von rd. 6,7 Mio. Euro ein Darlehen aufgenommen wird, dessen Kosten für Zins und Tilgung aus der Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Wasserversorgung im Stadtgebiet sowie einer Anhebung der Eigenkapitalverzinsung beim Abwasserbetrieb aufgebracht werden könnten. 9 Nachdem in der Sitzung vom 26.04.2007 keine Einigung über einen Grundsatzbeschluss erzielt werden konnte, beschloss der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 05.06.2007, aufgrund von Empfehlungen des Bauausschusses und des Ausschusses für Planung, Verkehr und Umwelt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: 10 Der Rat der Stadt L beschließt, das vorhandene Rathausgebäude zu sanieren und zu erweitern. Dabei soll die Schaffung von Reserve-/Verpachtungsflächen eingehend und detailliert geprüft werden. Auf die Realisierung des Bauvorhabens im Wege eines PPP-Modells wird verzichtet. 11 In seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste der Beklagte einen entsprechenden Beschluss. 12 Die Kläger sind Vertreter des am 12.09.2007 eingereichten "Ler Bürgerbegehrens gegen Kernsanierung und Anbau des Rathauses". Von den 4.445 für das Bürgerbegehren abgegebenen Unterschriften erkannte der Bürgermeister der Stadt L 4.248 als gültig an. 13 Das Bürgerbegehren will einen Bürgerentscheid über folgende Fragestellung herbeiführen: 14 "Sind Sie gegen eine Kernsanierung sowie den Anbau mit zusätzlichen 2300 m² Bürofläche des Rathauses soweit die Sanierung nicht wegen des Brandschutzes und der Bausubstanzerhaltung notwendig ist?" 15 Zur Begründung heißt es in dem Bürgerbegehren: 16 "Auf der Ratssitzung am 19.06.2007 haben die Fraktionen von CDU und Bündnis90`/Die Grünen folgenden Beschluss gefasst: 17 Der Rat der Stadt L beschließt, das vorhandene Rathausgebäude zu sanieren und zu erweitern. Dabei soll die Schaffung von Reserve- und Verpachtungsflächen eingehend und detailliert überprüft werden . 18 Dieser Beschluss bedeutet die Errichtung eines Anbaus mit zusätzlichen 2300 m² Bürofläche. Dies ist nach unserer Auffassung völlig überflüssig, da nach den Feststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt eher mit einer Abnahme des Personalbestandes zu rechnen ist. Außerdem liegt dem Rat bis heute keine Raumbedarfsanalyse vor. 19 Hinzu kommt die Kernsanierung des Rathausgebäudes. Zusammen sollen sich die Kosten nach den jetzt bekannten Zahlen auf 8,3 Millionen € belaufen. In der Umsetzung wird man mit Sicherheit über 10 Millionen € kommen. Finanziert wird das Bauvorhaben über die Erhöhung von städtischen Gebühren und Abgabe (z.B. Wassergeld) und über die Veräußerung städtischen "Tafelsilbers". Die Finanzierungslücke wird über die Neuaufnahme von Krediten geschlossen. 20 So werden die Ler Einwohner und Bürger mit erheblichen Zusatzbelastungen zur Ader gelassen. 21 Diese kostenträchtige Baumaßnahme ist unverantwortbar und geht zu Lasten der nachfolgenden Generationen. Ein Vorgang, der in der heutigen Haushaltssituation nicht vertretbar ist, da seit Jahren der jährliche Haushalt nur durch Neuverschuldung ausgeglichen werden kann. 22 Haushaltsentlastung: ca. 6 Mio. € 23 Städtische Schulden 1999: 23,5 Millionen € // Städtische Schulden 2006: 31 Millionen € " 24 Eine vom Bürgermeister der Stadt L eingeholte Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 12.09.2007 kommt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Begründung sei in wesentlichen Teilen unrichtig, weil der Eindruck erweckt werde, dass durch den Ratsbeschluss vom 19.06.2007 die Errichtung eines Anbaus mit 2300 m² Bürofläche beschlossen worden sei. Auch sei es fehlerhaft, von 8,3 Mio. Euro Kosten auszugehen. Weiterhin fehle es an einem Kostendeckungsvorschlag. 25 In seiner Sitzung vom 08.10.2007 fasste der Beklagte folgenden Beschluss: 26 Der Rat der Stadt L stellt gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW fest, dass das am 12.09.2007 eingereichte "Bürgerbegehren gegen Kernsanierung und Anbau des Rathauses" unzulässig ist, und zwar 27 weil tragende Teile der Begründung unrichtig sind weil ein Kostendeckungsvorschlag fehlt. Der Rat der Stadt L stellt fest, dass unabhängig von der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bisher keine Beschlüsse gefasst wurden, die dem Ziel des Bürgerbegehrens entgegen stehen. Der in der Sitzung des Rates am 13.09.2007 beschlossene Architektenwettbewerb schließt die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Sanierungsvariante nicht aus. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens sind schriftlich über die Entscheidung des Rates zu unterrichten. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Ergebnisse des Architektenwettbewerbs eine Einwohnerversammlung einzuberufen, in der die Ergebnisse vorgestellt werden und vorrangig die Einwohnerinnen und Einwohner Rederecht haben. Darüber hinaus soll jede Einwohnerin / jeder Einwohner die Möglichkeit erhalten, seine Meinung zu den vorliegenden Alternativen abzugeben. Die rechtsverbindlichen Entscheidungen behält sich der Rat der Stadt L vor. 28 Mit Bescheiden vom 11.10.2007 setzte der Bürgermeister der Gemeinde L die Kläger über den Beschluss vom 08.10.2007 in Kenntnis. Zur Begründung führte er aus, dass die Begründung des Bürgerbegehrens in wesentlicher Hinsicht unrichtig sei. Der Rat der Stadt L habe unter dem 19.07.2007 nur einen Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Rathauses gefasst, der keine Details der Sanierung beinhalte, so dass weder eine Festlegung auf 2.300 m² zusätzliche Bürofläche noch auf Kosten von 8,3 Mio. Euro erfolgt sei. Auch habe die Gemeindeprüfungsanstalt nicht festgestellt, dass der Personalbestand der Stadt L in den nächsten Jahren abnehme. Weiterhin fehle ein nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlicher Kostendeckungsvorschlag. Die nicht näher dargelegte Angabe einer Haushaltsentlastung von 6 Mio. Euro sei unzureichend. Ein Kostendeckungsvorschlag sei auch nicht entbehrlich, weil das angegriffene gemeindliche Vorhaben nicht alternativlos entfallen, sondern durch angeblich günstigere Alternativen ersetzt werden solle. In einem solchen Fall müssten auch die durch die vorgeschlagenen Alternativen entstehenden voraussichtlichen Kosten benannt werden. 29 Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 30.11.2007 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführten, die Daten zur Größe der Erweiterung sowie zu den voraussichtlichen Kosten seien der Drucksache 158/2007 entnommen. Auf diese Daten abzustellen sei nicht unzutreffend, weil der Beklagte sich in seinem Beschluss vom 19.06.2007 jedenfalls auch auf eine Erweiterung festgelegt habe und eine solche selbst in der kleinsten Variante die genannten Flächen und Kosten bedinge. Ein Kostendeckungsvorschlag sei wegen der angestrebten reinen Kosteneinsparung nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen seien die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme in dem Bürgerbegehren auch in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise zum Ausdruck gebracht worden; sie ergäben sich mit 4 Mio. Euro als Differenz der mit 10 Mio. Euro bezifferten Baumaßnahme nach dem angegriffenen Ratsbeschluss und der genannten Haushaltseinsparung von 6 Mio. Euro. 30 In seiner Sitzung vom 18.12.2007 beschloss der Beklagte, den Widerspruch gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens als unbegründet zurückzuweisen. 31 Mit Widerspruchsbescheiden vom selben Tag setzte der Bürgermeister der Gemeinde L die Kläger hierüber in Kenntnis. 32 Mit Ihrer am 14.01.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzen, dass die von dem Bürgerbegehren angegebenen Daten der von der Verwaltung favorisierten Sanierungsvariante entsprächen. Den Betrag von 8,3 Mio. Euro habe man auf 10 Mio. erweitert, weil noch erforderliche Ausstattungen (EDV, Mobiliar) zusätzlich berücksichtigt werden müssten. 33 Die Kläger beantragen, 34 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 11.10.2007 und des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 18.12.2007 zu verpflichten, die Zulässigkeit des "Ler Bürgerbegehrens gegen Kernsanierung und Anbau des Rathauses" festzustellen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung wiederholt die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und betont, dass nur ein Grundsatzbeschluss zur Rathaussanierung gefasst worden sei, der kein verbindliches Sanierungsprogramm festgelegt habe. Näheres solle erst nach dem Ergebnis des Architektenwettbewerbs festgelegt werden, dessen Aufgabenstellung den Teilnehmern unmissverständlich verdeutliche, dass eine bauliche Erweiterung nur optional zu erfolgen habe. Eigentlicher Schwerpunkt sei eine Kernsanierung mit optimierter Neuorganisation innerhalb der geschossweisen Grundrissgefüge. Die von den Klägern angenommenen Kosten von 4 Mio. Euro für die von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen seien zudem unrealistisch, weil sie auf einem überholten Gutachten aus dem Jahr 2003 beruhten und zudem zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen nicht berücksichtigten. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die Klage richtet sich gegen den Rat als das für die begehrte Feststellung zuständige Organ der Gemeinde L; zur Bezeichnung des Beklagten genügte entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Angabe des Bürgermeisters der Stadt L in der Klageschrift. 41 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 42 Dabei kann offenbleiben, ob das Begehren ausschließlich kassatorisch den darin bezeichneten Ratsbeschluss angreift, oder zusätzlich initiatorisch den Rat auf eine von seiner bisherigen Entscheidung nicht angesprochene Lösungsvariante festlegen will. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen werden bei der einen wie der anderen Deutung verfehlt. 43 Zwar wurde das sich nach dem Verständnis der Kläger gegen den Beschluss des Beklagten vom 19.06.2007 richtende Bürgerbegehren schriftlich innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW am 12.09.2007 mit 4.248 gültigen Unterschriften eingereicht und auch sonst sind weder formale Mängel ersichtlich noch werden solche vom Beklagten geltend gemacht. 44 Allerdings genügt die auf dem den Bürgern zur Unterzeichnung vorgelegten Bürgerbegehren enthaltene Begründung nicht den in Rechtsprechung und Lehre hierzu entwickelten Anforderungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Zwar dient die Begründung auch dazu, für das Bürgerbegehren zu werben und damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck zu bringen, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch mag die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten in Details enthalten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten Sache der Unterzeichner bleibt. Diese aus dem Zweck des Bürgerbegehrens folgenden Grenzen der Überprüfbarkeit sind jedoch überschritten, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde lag, denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen, ohne dass es auf den Grund der unrichtigen Sachdarstellung ankäme. 45 OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/00 –, , DÖV 2002, S. 961 = NVwZ-RR 2002, S. 766f.; Urteil der Kammer vom 28.10.2005 – 1 K 5195/04 – ; Vgl. auch Articus / Schneider, Gemeindeordnung NRW, § 26, Anm. 2.3.2; Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 26, Anm. III.2; Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Gemeindeordnung NRW, § 26, Anm. 4. 46 In diesem Sinne enthält die Begründung des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens mehrfach in wesentlicher Hinsicht unrichtige Tatsachen. Das folgt schon aus der Angabe in der Begründung, der Beschluss des Beklagten vom 19.06.2007 bedeute die Errichtung eines Anbaus mit zusätzlichen 2300 m² Bürofläche. 47 Eine solche Entscheidung ist durch den genannten Beschluss nicht erfolgt. Der Beklagte hat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 Folgendes beschlossen: 48 Der Rat der Stadt L beschließt, das vorhandene Rathausgebäude zu sanieren und zu erweitern. Dabei soll die Schaffung von Reserve-/Verpachtungsflächen eingehend und detailliert geprüft werden. Auf die Realisierung des Bauvorhabens im Wege eines PPP-Modells wird verzichtet. 49 Eine Festlegung auf ein bestimmtes Sanierungskonzept oder auf die Errichtung eines Anbaus von einer bestimmten Größe ist danach ausdrücklich nicht erfolgt. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar durch eine mögliche Bezugnahme auf eine der diversen in der Sitzungsvorlage 158/2007 vorgestellten Sanierungsvarianten. 50 Nach dem Ratsbeschluss steht damit lediglich fest, dass überhaupt irgendeine Sanierung des Rathauses erfolgen soll. Dagegen ist nicht einmal das "Ob" einer Erweiterung positiv entschieden. Zwar legt der erste Satz des Beschlusses ein solches Verständnis nahe. Aber schon der folgende Satz nimmt die möglicherweise weitergehende Aussage dahin zurück, dass "die Schaffung von Reserve-/Verpachtungsflächen eingehend und detailliert geprüft werden" solle, stellt also die Entscheidung bis zum Ergebnis dieser Prüfung zurück. In diesem Kontext bedeutet Satz 1 allenfalls, dass die mit Substanzerhaltung und Brandschutz verbundenen notwendigen Erweiterungen – nach den Erläuterungen des Bürgermeisters der Stadt L in der mündlichen Verhandlung handelt es hierbei um 70 m² pro Etage für den Einbau eines zweiten Rettungsweges – beschlossen waren, gegen die das Begehren aber nichts einwendet. Schon gar nicht hat der Rat sich auf ein bestimmtes Konzept festgelegt. Irgendein zwingender Grund, einem der in der genannten Sitzungsvorlage vorgestellten Konzepte zu folgen, ist nicht ersichtlich, auch wenn das dort unter I.2.3. dargestellte Konzept möglicherweise von der Verwaltung favorisiert wurde. Vor diesem Hintergrund greift auch das Argument der Kläger nicht durch, man habe sich hinsichtlich der angegebenen Quadratmeterzahl an der kleinsten der in Betracht kommenden Anbaulösungen orientiert, zumal dies auch insoweit unzutreffend ist, als die in der genannten Sitzungsvorlage unter I.2. dargestellte Variante "nur" eine Erweiterung von 1.800 m² vorsieht. 51 Demgemäß wurde die vom Rat am 19.06.2007 getroffene Entscheidung auch nur als Grundsatzentscheidung / Grundsatzbeschluss bezeichnet (vgl. etwa die Sitzungsvorlage 158/2007 oder die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2007) und ist nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch in der Aufgabenstellung des ausgelobten Architektenwettbewerbs nur von einer nicht zwingend notwendigen, optionalen Erweiterung des Rathauses die Rede (vgl. Bl. 5 der Wettbewerbsunterlagen = Bl. 115 der Gerichtsakte). 52 Diese in der Sache unrichtige Angabe, der Ratsbeschluss bedeute die Errichtung eines Anbaus mit zusätzlichen 2.300 m² Bürofläche, ist auch ein tragender Gesichtspunkt der Begründung des Bürgerbegehrens, weil es gerade auf eine angeblich zu umfangreiche und zu teure Sanierung des Rathauses abhebt und dies auch mit der genannten Quadratmeterzahl bzw. den bezifferten voraussichtlichen Baukosten unterstreicht. Durch die unzutreffende Darstellung, es sei bereits eine verbindliche Festlegung auf ein bestimmtes – das beschriebene – Sanierungskonzept erfolgt, wird bei den Abstimmungsberechtigten der Eindruck erweckt, es bestünde nur die Alternative zwischen den vermeintlich vom Rat beschlossenen und den vom Bürgerbegehren vorgeschlagenen Sanierungskonzepten, obwohl tatsächlich noch keine verbindliche Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Konzept erfolgt ist. 53 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Begründung auch hinsichtlich der Angabe zu den voraussichtlichen Kosten der beschlossenen Sanierung (" In der Umsetzung wird man mit Sicherheit über 10 Mio. Euro kommen") in wesentlicher Hinsicht unrichtig ist, denn mangels Festlegung auf irgendeine konkrete Sanierungsvariante konnten aufgrund des Beschlusses des Beklagten vom 19.06.2007 überhaupt keine belastbaren Angaben zu voraussichtlichen Kosten gemacht werden, wobei die bereits oben angesprochene Variante I.2. nach der Sitzungsvorlage 158/2007 "nur" voraussichtliche Kosten von rd. 7,6 Mio. Euro vorsah. 54 Ob die Begründung des Bürgerbegehrens auch mit Blick auf die Angabe, es sei nach den Feststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt eher mit einer Abnahme des Personalbestandes zu rechnen, in wesentlicher Hinsicht unrichtig ist, kann schon wegen der geschilderten Unzulänglichkeit der Begründung offen bleiben. 55 Erweist sich das Bürgerbegehren schon aufgrund seiner unrichtigen Begründung als unzulässig, bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob sich dies auch aus dem Fehlen eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kostendeckungsvorschlages ergibt, der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ebenfalls grundsätzlich zwingender Bestandteil eines Bürgerbegehrens ist, oder ob ein solcher ausnahmsweise entbehrlich war. 56 Durch das Gebot des Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bürger in finanzieller Hinsicht über Tragweite und Konsequenzen der im Wege des Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden. 57 OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2003 – 15 A 203/02 – . 58 Ein ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss deshalb neben einer überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung grundsätzlich auch einen konkreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie die Kosten gedeckt werden können. 59 OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2008 – 15 A 2697/07 –. 60 Jedoch spricht – auch wenn es hierauf wie ausgeführt nicht entscheidungserheblich ankommt – einiges dafür, dass der Kostendeckungsvorschlag hier ausnahmsweise entbehrlich war. Nach dem oben Ausgeführten entfällt die Notwendigkeit eines Kostendeckungsvorschlages bei sogenannten kassatorischen Bürgerbegehren zwar nicht von vornherein schon deshalb, weil ihr Erfolg unmittelbar auf Streichung von Aufwand hinausläuft. Diese Konsequenz kann nur gelten, wo das angegriffene gemeindliche Vorhaben alternativlos entfallen kann, wovon hier beide Beteiligte angesichts des bestehenden Konsenses über die Sanierungsbedürftigkeit des Rathauses nicht ausgehen. Wird ein Vorhaben angegriffen, dessen grundsätzliche Notwendigkeit unbestritten, dessen konkrete Ausformung aber umstritten ist, genügt nach § 26 Abs. 2 GO NRW nicht, es mit der Begründung abzulehnen, es gäbe kostengünstigere Alternativen. Vielmehr muss den Abstimmungsberechtigten dann auch eine solche Alternative – samt den voraussichtlichen Kosten zumindest namhaft gemacht werden. 61 Urteil der Kammer vom 22.10.2004 – 1 K 2006/03 –. 62 Nach der Rechtsprechung der Kammer ist ein Kostendeckungsvorschlag allenfalls dann entbehrlich, wo die beantragte Maßnahme keine Kosten verursacht oder die billigere Alternative zu einem von der Gemeinde beschlossenen Vorhaben darstellt, aber auch nur dann, wenn dies evident ist. 63 Urteil der Kammer vom 28.10.2005 – 1 K 5195/04 ; Klenke, NWVBl. 2002, S. 45, 48. 64 Für einen solchen Ausnahmefall spricht der zwischen den Beteiligten auch nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen grundsätzlich bestehende Konsens, dass mindestens eine die Bausubstanz sichernde und die brandschutzrechtlichen Anforderungen (inklusive der sich hieraus ergebenden Notwendigkeit einer Erweiterung von 70m² pro Etage für den Einbau eines zweiten Rettungsweges) umsetzende Sanierung erfolgen soll. Das Bürgerbegehren lehnt nur hierüber hinausgehende Maßnahmen ab und ist damit lediglich auf die Begrenzung der auch nach den Vorstellungen des Beklagten zwingend anstehenden Sanierungskosten gerichtet, ohne eigene und ansonsten nicht entstehende Kosten auszulösen. 65 Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. 66 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).