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Beschluss

13 L 909/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit voraus. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch sichert nur die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens für die konkret angestrebte Stelle, nicht die Freihaltung oder Nichtbesetzung anderer Stellen. • Fehlende aktuelle, verwertbare dienstliche Beurteilungen und dauernde Beurlaubung können eine Beförderung ausschließen oder deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei fehlendem Bewerbungsverfahrensanspruch und nicht verwertbarer Beurteilung • Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit voraus. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch sichert nur die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens für die konkret angestrebte Stelle, nicht die Freihaltung oder Nichtbesetzung anderer Stellen. • Fehlende aktuelle, verwertbare dienstliche Beurteilungen und dauernde Beurlaubung können eine Beförderung ausschließen oder deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen. Der seit 20.10.2003 beurlaubte Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung, die Besetzung zweier B2-Stellen oder die Übertragung solcher Stellen an gleich oder schlechter beurteilte Mitbewerber zu untersagen. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller zuvor eine B2-Leerstelle vorbehalten; zugleich kündigte er die Besetzung zweier weiterer B2-Stellen an. Der Antragsteller macht geltend, durch die Besetzung der beiden Stellen werde er zurückgestellt und ihm entstünde ein nicht ausgleichbarer Nachteil. Er führt bereits ein Hauptsacheverfahren und zuvor ein erledigtes einstweiliges Verfahren wegen einer anderen B2-Stelle. Der Antragsgegner erklärt, die für den Antragsteller vorgesehene Leerstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht anderweitig zu besetzen. Aktuelle dienstliche Beurteilungen des Antragstellers sind nicht verwertbar, weil er während des relevanten Beurteilungszeitraums beurlaubt war. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 Abs.1 VwGO sind ein Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; dabei ist der Bewerbungsverfahrensanspruch anerkannt, wenn durch Besetzung vollendete Tatsachen geschaffen würden. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Antragsteller macht keinen Bewerbungsverfahrensanspruch für die konkret in Rede stehenden B2-Stellen geltend, weil er primär die ihm vorbehaltene Leerstelle anstrebt. • Keine Sicherungsbedürftigkeit für die Leerstelle: Der Antragsgegner hat erklärt, die dem Antragsteller vorbehaltene Leerstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu besetzen; damit besteht kein Bedarf, andere Stellen vorläufig freizuhalten. • Kein Anspruch auf Freihaltung anderer Stellen: Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch oder einem möglichen Beförderungsanspruch lässt sich kein Anspruch ableiten, dass andere, von dem Betroffenen nicht angestrebte Stellen unbesetzt bleiben. • Ungeeignete Leistungsgrundlage: Aktuelle dienstliche Beurteilungen fehlen; die vorgelegte Beurteilung vom 10.11.2006 ist mangels dienstlicher Tätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht verwertbar (§104 Abs.1 LBG). • Beförderungszweck und Beurlaubung: Beförderungszweck ist die dauerhafte Funktionswahrnehmung; da der Antragsteller bis 31.08.2010 beurlaubt ist, wäre eine sofortige Beförderung nicht auf die vorrangige Wahrnehmung des Amtes angelegt, sodass deren Zulässigkeit zweifelhaft ist. • Folgerung aus Erfolgsaussichten der Hauptsache: Selbst bei fehlendem Anordnungsanspruch kommt hinzu, dass das Hauptsachebegehren des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da rechtliche Hindernisse für eine Übertragung der Leerstelle auf den Antragsteller bestehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und besondere Eilbedürftigkeit fehlt. Insbesondere macht der Antragsteller keinen Bewerbungsverfahrensanspruch für die streitigen B2-Stellen geltend und strebt primär die ihm vorbehaltene Leerstelle an, die der Antragsgegner bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anderweitig besetzen will. Außerdem fehlt eine verwertbare dienstliche Beurteilung, und die Beurlaubung des Antragstellers bis 2010 spricht gegen die Zulässigkeit einer gegenwärtigen Beförderung. Die prozesskostenrechtliche Entscheidung trägt der Antragsteller die Gerichtskosten; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.