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Beschluss

16 M 80/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0930.16M80.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erzwingung der mit Bescheid vom 19. Januar 2004 auferlegten Pflicht zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2003 ein Zwangsgeld von 5.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, gegen den Geschäftsführer der pers. haftenden Gesellschaft I GmbH, Herrn C, für je 1000 Euro 1 Tag Zwangshaft verhängt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Vollstreckungsschuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger zu 80 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 20 %. 2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Verhängung des Zwangsmittels ist nach § 888 ZPO im tenorierten Umfang gerechtfertigt. Der Vollstreckungsgläubiger hat die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG bestehende jährliche Meldepflicht der Beitragsbemessungsgrundlage durch bestandskräftigen Bescheid vom 19. Januar 2004 für das Jahr 2003 konkretisiert. Die Vollstreckung solcher Bescheide erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117 ff.) Dass die Nichterfüllung von Pflichten der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit darstellt, schließt den Erlass von Verwaltungsakten zur Konkretisierung solcher Pflichten und deren Vollstreckung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1994, a.a.O.) Bei der jährlichen bis zum 30. September bestehenden Meldepflicht der Beitragsbemessungsgrundlage handelt es sich um eine bestimmte, unvertretbare Handlung der Vollstreckungsschuldnerin, die sie für das Jahr 2003 nicht vorgenommen hat, sodass der Vollstreckungsgläubiger für dieses Jahr einen vorläufigen Beitrag auf der Grundlage der von der Vollstreckungsschuldnerin für das Jahr 2002 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage erheben musste. Der Anspruch ist auch nicht verjährt, da der zu Grunde liegende Beitragsanspruch gemäß § 10a Abs. 4 BetrAVG erst nach sechs Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, verjährt. Eine Stellungnahme der Vollstreckungsschuldnerin ist in diesem Verfahren nicht abgegeben worden. Hinsichtlich der verweigerten Meldung der Beitragsjahre 2004 bis 2007 war der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes abzulehnen, da es für diese Jahre an einem Bescheid fehlt, der die gesetzlich bestehende Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG konkretisiert und damit als Vollstreckungstitel dienen kann. Der Bescheid vom 19. Januar 2004 bezieht sich hinsichtlich der Meldepflicht zunächst ausdrücklich nur auf die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2003 (Bl. 2 zu Ziffer 2 des Bescheides). Für die Zukunft wird die Vollstreckungsschuldnerin lediglich unspezifisch auf die gesetzlich bestehende Verpflichtung zur jährlichen Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage hingewiesen. Dies reicht als Vollstreckungstitel für die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen der verweigerten Meldung der Beitragsjahre 2004 bis 2007 nicht aus. Auch den in der Folgezeit ergangenen Erinnerungen und Mahnungen für diese Jahre ist kein Bescheid über die Meldepflicht zu entnehmen, wie er als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung erforderlich ist. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 4 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.