Urteil
17 K 3011/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage eines Mehrwegverkäufers gegen das Land wegen pfandfreiem Vertrieb von Einwegverpackungen ist unzulässig, wenn keine unmittelbare Rechtsverletzung seiner Individualinteressen vorliegt.
• Die Verpackungsverordnung schützt die abfallrechtlichen Interessen der Allgemeinheit und nicht die Wettbewerbsinteressen einzelner Marktteilnehmer, die Mehrwegverpackungen verwenden.
• Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil durch Wegfall eines konkurrierenden Systems begründet keinen eigenen Rechtschutz des Klägers und rechtfertigt keine Klage gegen die Systemfeststellung.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis des Mehrwegvertreibers gegen pfandfreien Einwegvertrieb • Klage eines Mehrwegverkäufers gegen das Land wegen pfandfreiem Vertrieb von Einwegverpackungen ist unzulässig, wenn keine unmittelbare Rechtsverletzung seiner Individualinteressen vorliegt. • Die Verpackungsverordnung schützt die abfallrechtlichen Interessen der Allgemeinheit und nicht die Wettbewerbsinteressen einzelner Marktteilnehmer, die Mehrwegverpackungen verwenden. • Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil durch Wegfall eines konkurrierenden Systems begründet keinen eigenen Rechtschutz des Klägers und rechtfertigt keine Klage gegen die Systemfeststellung. Der Kläger vertreibt Milch in bepfandeten Mehrwegverpackungen und rügt, dass das beklagte Land Einweg-Verkaufsverpackungen pfandfrei zulässt beziehungsweise ein System (DSD) begünstigt habe. Er begehrt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Anfechtung einer Systemfeststellung bzw. Maßnahmen gegen den pfandfreien Vertrieb, weil er sich dadurch in seinen wirtschaftlichen Chancen benachteiligt sieht. Der Kläger behauptet, der Wegfall des DSD oder dessen Widerruf würde seine Marktchancen verbessern. Er macht geltend, das Land habe verordnungswidrig gehandelt und gegen aus der Verpackungsverordnung folgende Pflichten verstoßen. Das Gericht prüft, ob der Kläger aus diesen Umständen eigene schutzwürdige Rechtspositionen ableiten kann. • Die Klage ist unbegründet und unzulässig, weil dem Kläger als Vertreiber von Mehrwegverpackungen keine individuellen Rechte aus der Verpackungsverordnung zustehen, die durch das beanstandete Verhalten des Landes verletzt wären. • Die Verpackungsverordnung setzt Rahmenbedingungen zum Schutz der Allgemeinheit vor Abfallproblemen; sie ist keine Norm, die einzelne Wettbewerbsinteressen von Marktteilnehmern durchsetzbar schützt. • Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil durch den Wegfall eines konkurrierenden Systems (DSD) betrifft den Kläger nur reflexartig und tatsächlich, nicht aber seine rechtlich geschützte Stellung; der Marktzugang als Verwender von Mehrwegverpackungen bleibt unberührt. • Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verpackungsrichtlinie gewährt zwar Beteiligungsrechte an Systemen der Verpackungsbewirtschaftung, nimmt dem Verwender von Mehrwegverpackungen aber nicht die Stellung, eigene Durchsetzungsrechte gegenüber dem Land herzuleiten. • Ob sich wirtschaftliche Chancen durch Pfandpflichten oder Verwertungsquoten ändern würden, bleibt offen und ist der freien Verbraucherentscheidung unterworfen; daraus folgt kein individueller Rechtsschutz des Klägers. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hält fest, dass aus einem möglichen verordnungswidrigen Verhalten des Landes oder aus Verstößen gegen die Verpackungsverordnung keine individuellen Ansprüche des Klägers als Verwender von Mehrwegverpackungen folgen. Ein rein reflexartiger wirtschaftlicher Vorteil durch Änderung des Systems begründet keine Klagebefugnis. Damit bleibt die Rechtsstellung des Klägers unverändert, und es bestehen keine durchsetzbaren Ansprüche gegen das Land. Die Entscheidung ist kosten- und vollstreckungsrechtlich geregelt.